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BGH Beschluss vom 25.04.2002 – 3 StR 45/02
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
25. April 2002
in der Strafsache
gegen
1.
2.
3.
4.
wegen Bandenhandels mit Betäubungsmitteln u.a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung der Beschwer-
deführer und des Generalbundesanwalts - zu 1. a) und 2. auf dessen Antrag -
am 25. April 2002 gemäß § 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4 StPO
beschlossen:
1. Auf die Revisionen der Angeklagten M. , R. und
S. gegen das Urteil des Landgerichts Krefeld vom
14. August 2001 wird
a) das Verfahren in den Fällen B II. 7, 9, 10 und 11 der Urteils-
gründe eingestellt; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten
des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Angeklag-
ten der Staatskasse zur Last,
b) das vorgenannte Urteil
aa) im Schuldspruch dahin geändert, daß die Angeklagten
M. und S. des Bandenhandels mit Betäu-
bungsmitteln in sieben Fällen und der Angeklagte M.
darüber hinaus des unerlaubten Handeltreibens mit
Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig sind,
bb) im Ausspruch über die Einzelstrafen in den Fällen B II. 8
und 14 der Urteilsgründe sowie über die Gesamtstrafen mit
den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-
lung und Entscheidung, auch über die verbleibenden Kosten
des Verfahrens, an eine andere Strafkammer des Landgerichts
zurückverwiesen.
2. Die weitergehenden Revisionen der Angeklagten M. ,
R. und S. sowie die Revision des Angeklagten
G. werden verworfen.
3. Der Angeklagte G. hat die Kosten seines Rechtsmittels zu
tragen.
Gründe:
Das Landgericht hat die Angeklagten wegen Bandenhandels mit Betäu-
bungsmitteln in acht (M. ), neun (R. ) bzw. elf (S. ) Fäl-
len sowie den Angeklagten M. zusätzlich und den Angeklagten G.
allein wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht gerin-
ger Menge zu Freiheitsstrafen von sechs Jahren und sechs Monaten (M.
), acht Jahren und sechs Monaten (R. ), sieben Jahren und
neun Monaten (S. ) sowie zwei Jahren und sechs Monaten (G. )
verurteilt. Die hiergegen gerichteten Revisionen der Angeklagten M. ,
R. und S. haben in dem aus der Entscheidungsformel ersicht-
lichen Umfang Erfolg. Im übrigen sind sie - was für die Revision des Ange-
klagten G. in vollem Umfang gilt - unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2
StPO.
1. Die auf Antrag des Generalbundesanwalts erfolgte Einstellung des
Verfahrens in den Fällen B II. 7, 9 , 10 und 11 der Urteilsgründe führt zu der
Berichtigung der Schuldsprüche und dem Wegfall der zugehörigen Einzelstra-
fen.
2. In den Fällen B II. 8 und 14 der Urteilsgründe halten die Strafaussprü-
che rechtlicher Überprüfung nicht stand.
a) Der Fall 8 betrifft einen von den Angeklagten M. , R.
und S. unter Einsatz eines Kuriers durchgeführten Kokaintransport von
Argentinien nach Europa, bei dem der Kurier nach der Landung auf einem Pa-
riser Flughafen und vor der geplanten Weiterreise nach Italien festgenommen
und das Betäubungsmittel sichergestellt worden ist. Nach den Urteilsfeststel-
lungen lag den deutschen Strafverfolgungsbehörden eine telefonische Nach-
richt über die Untersuchung des Rauschgifts in Frankreich vor, wonach es sich
um "10,419 Kilogramm Kokain (brutto)" mit einem Reinheitsgehalt von 91 %
gehandelt hatte. Das Landgericht ist zu Gunsten der Angeklagten von einer
Mindestmenge von 5 Kilogramm und einem Reinheitsgehalt von 33 % ausge-
gangen.
Die deswegen gegen den Angeklagten M. verhängte Einzelstrafe
von vier Jahren und neun Monaten muß aufgehoben werden, weil das Landge-
richt wegen des Scheiterns des Geschäfts und wegen der Aufklärungshilfe des
Angeklagten einen minder schweren Fall nach § 30 a Abs. 3 BtMG angenom-
men hat und dabei von einem Strafrahmen von sechs Monaten bis zu fünfzehn
Jahren ausgegangen ist (UA S. 133), die Höchststrafe indes nur fünf Jahre be-
trägt. Selbst wenn es sich bei der Strafrahmenbestimmung nur um einen
Schreibfehler gehandelt haben sollte, hätte die Findung einer Strafe knapp
unter der Höchstgrenze des Strafrahmens hier eingehenderer Begründung be-
durft.
Die wegen dieser Tat gegen den Angeklagten S. verhängte Ein-
zelstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten muß aufgehoben werden, weil
das Landgericht wegen des Scheiterns des Geschäfts einen minder schweren
Fall nach § 30 a Abs. 3 BtMG angenommen (UA S. 138), den Strafrahmen mit
einer Obergrenze von fünf Jahren sodann zwar richtig bestimmt, aber eine
oberhalb des Strafrahmens liegende Einzelstrafe von fünf Jahren und sechs
Monaten festgesetzt hat (UA S. 139).
Gegen den Angeklagten R. hat das Landgericht eine Einzel-
strafe von sechs Jahren und sechs Monaten verhängt. Es hat hier trotz des
Scheiterns des Geschäfts wegen der Menge des Rauschgifts und dem Umfang,
in dem der Transport bereits gediehen war, einen minder schweren Fall ver-
neint und die Strafe dem Strafrahmen des § 30 a Abs. 1 BtMG entnommen (UA
S. 144 f.). Der Senat hebt diese Strafe auf, weil die im Vergleich zum Ange-
klagten S. entgegengesetzt getroffene Entscheidung über die
Strafrahmenwahl angesichts der im wesentlichen gleichgelagerten Umstände
nicht nachvollziehbar ist.
b) Vergleichbares gilt für den Fall 14, in dem nach den Feststellungen
des Landgerichts insgesamt drei Versuche der Angeklagten M. , R.
und S. gescheitert sind, Kokain in der Größenordnung von meh-
reren Kilogramm und mindestens 33 % KHC-Gehalt aus Argentinien nach Eu-
ropa zu transportieren.
Auch hier ist die Einzelstrafe von vier Jahren und neun Monaten für den
Angeklagten M. bei dem nach § 31 BtMG, § 49 Abs. 2 StGB erneut
gemilderten Strafrahmen des § 30 a Abs. 3 BtMG (ein Monat bis fünf Jahre)
nicht ausreichend begründet. Die Einzelstrafe von sechs Jahren für den Ange-
klagten S. liegt außerhalb des gewählten Strafrahmens des § 30 a
Abs. 3 BtMG. Die Einzelstrafe von fünf Jahren für den Angeklagten R.
beruht auf einer angesichts des annähernd gleichen Sachverhalts unzurei-
chenden Begründung, warum hier - im Gegensatz zu dem Angeklagten S.
- ein minder schwerer Fall nach § 30 a Abs. 3 BtMG nicht vorliegt.
Für beide Fälle kann der Senat angesichts der umfangreichen und des-
halb schwer zu übersehenden Strafzumessungserwägungen von 25 Seiten
letztlich nicht ausschließen, daß dem Tatrichter ein Wertungsfehler in der We i-
se unterlaufen ist, daß er das Auseinanderfallen der Strafzumessungserwä-
gungen übersehen hat.
3. Der Senat schließt aus, daß die Einzelstrafen in den übrigen Fällen
von dem Wegfall der vier Taten und der Aufhebung der beiden Einzelstrafen
berührt werden. Sie können daher bestehen bleiben. Der neue Tatrichter wird
in den Fällen B II. 8 und 14 der Urteilsgründe die Einzelstrafen neu festzuset-
zen und daraus und den übrigen Einzelstrafen die Gesamtstrafen neu zu bilden
haben.
4. Die angefochtene Entscheidung gibt dem Senat Anlaß zu folgenden
Hinweisen:
a) Für das Vorliegen eines minder schweren Falls des Bandenhandels
mit Betäubungsmitteln ist entscheidend, ob das gesamte Tatbild einschließlich
aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit vom Durchschnitt der
erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Fälle in einem so erheblichen
Maß abweicht, daß die Anwendung des milderen Strafrahmens geboten e r-
scheint. Dabei ist die Gesamtmenge des Wirkstoffs bezogen auf die einfache
nicht geringe Menge ein wesentlicher Umstand (vgl. BGHR BtMG § 29 Straf-
zumessung 8 und BtMG § 30 Abs. 2 Wertungsfehler 3), der seine Bedeutung
auch nicht dadurch verliert, daß das Betäubungsmittelgeschäft kurz vor dem
Abschluß scheitert. Je deutlicher die Grenze der nicht geringen Menge über-
schritten wird, desto gewichtiger müssen die für die Annahme eines minder
schweren Falls herangezogenen Gründe sein. Durch die großzügige Annahme
minder schwerer Fälle sind die Angeklagten jedoch nicht beschwert.
b) Die Urteilsgründe müssen die für erwiesen erachteten Tatsachen an-
geben, in denen die gesetzlichen Merkmale der Straftat gefunden werden,
§ 267 Abs. 1 Satz 1 StPO. Darüber hinaus soll in den Feststellungen das ent-
halten sein, was zum Verständnis und zur Beurteilung der Tat notwendig ist. Es
ist nicht erforderlich, die der Feststellung von Betäubungsmittelgeschäften
vorausgehenden Telefonüberwachungsmaßnahmen in ihren Einzelheiten zu
schildern. Dies steht nicht nur der Verständlichkeit des Urteils entgegen, es
birgt auch die Gefahr, daß beim Abfassen des Urteils die unbedingt erforderli-
che Feststellung der Umstände aus dem Blick gerät, die zum gesetzlichen Tat-
bestand gehören (BGH, Beschl. vom 14. Dezember 2001 - 3 StR 442/01). Es
ist auch nicht die Aufgabe des Revisionsgerichts, sich aus einer Fülle erhebli-
cher und unerheblicher Tatsachen diejenigen herauszusuchen, in denen nach
seiner Auffassung eine Straftat - oder wie hier: Wesentliches über die Struktur
einer Bande - gesehen werden kann (vgl. BGH, Beschl. vom 20. Januar 2002
- 3 StR 501/01). Anstelle einer nahezu 30seitigen Wiedergabe von TÜ-Proto-
kollen in den Urteilsgründen hätte eine zusammenfassende Darstellung des
Inhalts genügt, soweit er für die Überzeugung des Landgerichts von Bedeutung
war.
Rissing-van Saan Winkler Pfi-
ster
von Lienen Becker