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BGH Beschluss vom 25.04.2002 – 3 StR 45/02

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

3 StR 45/02

BESCHLUSS

vom

25. April 2002

in der Strafsache

gegen

1.

2.

3.

4.

wegen Bandenhandels mit Betäubungsmitteln u.a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung der Beschwer-

deführer und des Generalbundesanwalts - zu 1. a) und 2. auf dessen Antrag -

am 25. April 2002 gemäß § 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4 StPO

beschlossen:

1. Auf die Revisionen der Angeklagten M. , R. und

S. gegen das Urteil des Landgerichts Krefeld vom

14. August 2001 wird

a) das Verfahren in den Fällen B II. 7, 9, 10 und 11 der Urteils-

gründe eingestellt; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten

des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Angeklag-

ten der Staatskasse zur Last,

b) das vorgenannte Urteil

aa) im Schuldspruch dahin geändert, daß die Angeklagten

M. und S. des Bandenhandels mit Betäu-

bungsmitteln in sieben Fällen und der Angeklagte M.

darüber hinaus des unerlaubten Handeltreibens mit

Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig sind,

bb) im Ausspruch über die Einzelstrafen in den Fällen B II. 8

und 14 der Urteilsgründe sowie über die Gesamtstrafen mit

den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-

lung und Entscheidung, auch über die verbleibenden Kosten

des Verfahrens, an eine andere Strafkammer des Landgerichts

zurückverwiesen.

2. Die weitergehenden Revisionen der Angeklagten M. ,

R. und S. sowie die Revision des Angeklagten

G. werden verworfen.

3. Der Angeklagte G. hat die Kosten seines Rechtsmittels zu

tragen.

Gründe:

Das Landgericht hat die Angeklagten wegen Bandenhandels mit Betäu-

bungsmitteln in acht (M. ), neun (R. ) bzw. elf (S. ) Fäl-

len sowie den Angeklagten M. zusätzlich und den Angeklagten G.

allein wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht gerin-

ger Menge zu Freiheitsstrafen von sechs Jahren und sechs Monaten (M.

), acht Jahren und sechs Monaten (R. ), sieben Jahren und

neun Monaten (S. ) sowie zwei Jahren und sechs Monaten (G. )

verurteilt. Die hiergegen gerichteten Revisionen der Angeklagten M. ,

R. und S. haben in dem aus der Entscheidungsformel ersicht-

lichen Umfang Erfolg. Im übrigen sind sie - was für die Revision des Ange-

klagten G. in vollem Umfang gilt - unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2

StPO.

1. Die auf Antrag des Generalbundesanwalts erfolgte Einstellung des

Verfahrens in den Fällen B II. 7, 9 , 10 und 11 der Urteilsgründe führt zu der

Berichtigung der Schuldsprüche und dem Wegfall der zugehörigen Einzelstra-

fen.

2. In den Fällen B II. 8 und 14 der Urteilsgründe halten die Strafaussprü-

che rechtlicher Überprüfung nicht stand.

a) Der Fall 8 betrifft einen von den Angeklagten M. , R.

und S. unter Einsatz eines Kuriers durchgeführten Kokaintransport von

Argentinien nach Europa, bei dem der Kurier nach der Landung auf einem Pa-

riser Flughafen und vor der geplanten Weiterreise nach Italien festgenommen

und das Betäubungsmittel sichergestellt worden ist. Nach den Urteilsfeststel-

lungen lag den deutschen Strafverfolgungsbehörden eine telefonische Nach-

richt über die Untersuchung des Rauschgifts in Frankreich vor, wonach es sich

um "10,419 Kilogramm Kokain (brutto)" mit einem Reinheitsgehalt von 91 %

gehandelt hatte. Das Landgericht ist zu Gunsten der Angeklagten von einer

Mindestmenge von 5 Kilogramm und einem Reinheitsgehalt von 33 % ausge-

gangen.

Die deswegen gegen den Angeklagten M. verhängte Einzelstrafe

von vier Jahren und neun Monaten muß aufgehoben werden, weil das Landge-

richt wegen des Scheiterns des Geschäfts und wegen der Aufklärungshilfe des

Angeklagten einen minder schweren Fall nach § 30 a Abs. 3 BtMG angenom-

men hat und dabei von einem Strafrahmen von sechs Monaten bis zu fünfzehn

Jahren ausgegangen ist (UA S. 133), die Höchststrafe indes nur fünf Jahre be-

trägt. Selbst wenn es sich bei der Strafrahmenbestimmung nur um einen

Schreibfehler gehandelt haben sollte, hätte die Findung einer Strafe knapp

unter der Höchstgrenze des Strafrahmens hier eingehenderer Begründung be-

durft.

Die wegen dieser Tat gegen den Angeklagten S. verhängte Ein-

zelstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten muß aufgehoben werden, weil

das Landgericht wegen des Scheiterns des Geschäfts einen minder schweren

Fall nach § 30 a Abs. 3 BtMG angenommen (UA S. 138), den Strafrahmen mit

einer Obergrenze von fünf Jahren sodann zwar richtig bestimmt, aber eine

oberhalb des Strafrahmens liegende Einzelstrafe von fünf Jahren und sechs

Monaten festgesetzt hat (UA S. 139).

Gegen den Angeklagten R. hat das Landgericht eine Einzel-

strafe von sechs Jahren und sechs Monaten verhängt. Es hat hier trotz des

Scheiterns des Geschäfts wegen der Menge des Rauschgifts und dem Umfang,

in dem der Transport bereits gediehen war, einen minder schweren Fall ver-

neint und die Strafe dem Strafrahmen des § 30 a Abs. 1 BtMG entnommen (UA

S. 144 f.). Der Senat hebt diese Strafe auf, weil die im Vergleich zum Ange-

klagten S. entgegengesetzt getroffene Entscheidung über die

Strafrahmenwahl angesichts der im wesentlichen gleichgelagerten Umstände

nicht nachvollziehbar ist.

b) Vergleichbares gilt für den Fall 14, in dem nach den Feststellungen

des Landgerichts insgesamt drei Versuche der Angeklagten M. , R.

und S. gescheitert sind, Kokain in der Größenordnung von meh-

reren Kilogramm und mindestens 33 % KHC-Gehalt aus Argentinien nach Eu-

ropa zu transportieren.

Auch hier ist die Einzelstrafe von vier Jahren und neun Monaten für den

Angeklagten M. bei dem nach § 31 BtMG, § 49 Abs. 2 StGB erneut

gemilderten Strafrahmen des § 30 a Abs. 3 BtMG (ein Monat bis fünf Jahre)

nicht ausreichend begründet. Die Einzelstrafe von sechs Jahren für den Ange-

klagten S. liegt außerhalb des gewählten Strafrahmens des § 30 a

Abs. 3 BtMG. Die Einzelstrafe von fünf Jahren für den Angeklagten R.

beruht auf einer angesichts des annähernd gleichen Sachverhalts unzurei-

chenden Begründung, warum hier - im Gegensatz zu dem Angeklagten S.

- ein minder schwerer Fall nach § 30 a Abs. 3 BtMG nicht vorliegt.

Für beide Fälle kann der Senat angesichts der umfangreichen und des-

halb schwer zu übersehenden Strafzumessungserwägungen von 25 Seiten

letztlich nicht ausschließen, daß dem Tatrichter ein Wertungsfehler in der We i-

se unterlaufen ist, daß er das Auseinanderfallen der Strafzumessungserwä-

gungen übersehen hat.

3. Der Senat schließt aus, daß die Einzelstrafen in den übrigen Fällen

von dem Wegfall der vier Taten und der Aufhebung der beiden Einzelstrafen

berührt werden. Sie können daher bestehen bleiben. Der neue Tatrichter wird

in den Fällen B II. 8 und 14 der Urteilsgründe die Einzelstrafen neu festzuset-

zen und daraus und den übrigen Einzelstrafen die Gesamtstrafen neu zu bilden

haben.

4. Die angefochtene Entscheidung gibt dem Senat Anlaß zu folgenden

Hinweisen:

a) Für das Vorliegen eines minder schweren Falls des Bandenhandels

mit Betäubungsmitteln ist entscheidend, ob das gesamte Tatbild einschließlich

aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit vom Durchschnitt der

erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Fälle in einem so erheblichen

Maß abweicht, daß die Anwendung des milderen Strafrahmens geboten e r-

scheint. Dabei ist die Gesamtmenge des Wirkstoffs bezogen auf die einfache

nicht geringe Menge ein wesentlicher Umstand (vgl. BGHR BtMG § 29 Straf-

zumessung 8 und BtMG § 30 Abs. 2 Wertungsfehler 3), der seine Bedeutung

auch nicht dadurch verliert, daß das Betäubungsmittelgeschäft kurz vor dem

Abschluß scheitert. Je deutlicher die Grenze der nicht geringen Menge über-

schritten wird, desto gewichtiger müssen die für die Annahme eines minder

schweren Falls herangezogenen Gründe sein. Durch die großzügige Annahme

minder schwerer Fälle sind die Angeklagten jedoch nicht beschwert.

b) Die Urteilsgründe müssen die für erwiesen erachteten Tatsachen an-

geben, in denen die gesetzlichen Merkmale der Straftat gefunden werden,

§ 267 Abs. 1 Satz 1 StPO. Darüber hinaus soll in den Feststellungen das ent-

halten sein, was zum Verständnis und zur Beurteilung der Tat notwendig ist. Es

ist nicht erforderlich, die der Feststellung von Betäubungsmittelgeschäften

vorausgehenden Telefonüberwachungsmaßnahmen in ihren Einzelheiten zu

schildern. Dies steht nicht nur der Verständlichkeit des Urteils entgegen, es

birgt auch die Gefahr, daß beim Abfassen des Urteils die unbedingt erforderli-

che Feststellung der Umstände aus dem Blick gerät, die zum gesetzlichen Tat-

bestand gehören (BGH, Beschl. vom 14. Dezember 2001 - 3 StR 442/01). Es

ist auch nicht die Aufgabe des Revisionsgerichts, sich aus einer Fülle erhebli-

cher und unerheblicher Tatsachen diejenigen herauszusuchen, in denen nach

seiner Auffassung eine Straftat - oder wie hier: Wesentliches über die Struktur

einer Bande - gesehen werden kann (vgl. BGH, Beschl. vom 20. Januar 2002

- 3 StR 501/01). Anstelle einer nahezu 30seitigen Wiedergabe von TÜ-Proto-

kollen in den Urteilsgründen hätte eine zusammenfassende Darstellung des

Inhalts genügt, soweit er für die Überzeugung des Landgerichts von Bedeutung

war.

Rissing-van Saan Winkler Pfi-

ster

von Lienen Becker