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BGH Beschluss vom 22.01.2002 – 5 StR 549/01

5. Strafsenat

5 StR 549/01

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 22. Januar 2002 in der Strafsache gegen

1.

2.

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer

Menge

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Januar 2002

beschlossen:

1.

Die Revision des Angeklagten A ge-

gen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 15. Mai 2001

wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmit-

tels zu tragen.

2.

Auf die Revision des Angeklagten N

wird das vorgenannte Urteil – soweit es diesen Ange-

klagten betrifft – nach § 349 Abs. 4 StPO mit den Fest-

stellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-

handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des

Rechtsmittels des Angeklagten N , an eine andere

Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

G r ü n d e

Das Landgericht hat die Angeklagten wegen unerlaubten Handeltrei-

bens mit Heroin (A 6,3 kg; N 18 g) zu Freiheitsstrafen verurteilt,

einen Personenkraftwagen des Angeklagten A eingezogen und Geldbe-

träge für verfallen erklärt.

Die Revision des Angeklagten A erweist sich aus den Gründen

der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 12. Dezember 2001 als

unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Dagegen ist die Revision des

Angeklagten N mit der Sachrüge erfolgreich. Eines Eingehens auf die

formellen Rügen bedarf es deshalb nicht.

Die – bisherigen – Feststellungen belegen ein täterschaftliches Han-

deltreiben durch Verwahren des Rauschgifts für einen Dritten zum Weiter-

verkauf, in der Absicht, damit einen finanziellen Vorteil zu erzielen, nicht.

Beide Angeklagte, die allein ungehinderten Zugang zu der Wohnung des

Angeklagten N hatten, bestreiten, von der in einer fast leeren Kammer

befindlichen Tasche mit 18 g Heroin, einer Feinwaage und 294 g Streckmit-

tel Kenntnis gehabt zu haben.

Das Landgericht folgert die Alleintäterschaft des Angeklagten N

aus seiner Zugangsberechtigung als Wohnungsinhaber und weil es die be-

streitende Einlassung des Mitangeklagten für glaubhaft hält. Die zu diesem

Ergebnis führende Beweiswürdigung wird den besonderen Anforderungen

nicht gerecht, die nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in den

Fällen einer alleinigen Belastung eines bestreitenden Angeklagten durch

einen Mitangeklagten zu stellen sind (vgl. BGHR StPO § 261 Mitangeklagte

2; BtMG § 29 Beweiswürdigung 7; BGH StV 2000, 243, 244; 599). Das in

diesen Fällen anerkannte Erfordernis, daß der Tatrichter alle Umstände, die

die Entscheidung beeinflussen können, erkennen muß, in seine Überlegun-

gen einzubeziehen und in besonderem Maße eine Gesamtwürdigung aller

Indizien vorzunehmen hat (BGH StV 2000, 599 f. m.w.N.), besteht wegen

gleicher Sachlage auch, wenn – wie hier – ein täterschaftsbegründendes

Indiz von der Bewertung sich gegenseitig ausschließender Einlassungen der

Mitangeklagten abhängt.

Das Landgericht hat die Einlassung des Angeklagten A für glaub-

haft erachtet, weil die zusätzliche Handelsmenge von 18 g Heroin für ihn

keine erhöhte Straferwartung begründet hätte und er durch ein weitergehen-

des Geständnis seinen mit ihm entfernt verwandten Mitangeklagten hätte

entlasten können. Abgesehen davon, daß der Angeklagte A hiermit

möglicherweise die Verantwortung für einen durchaus schuldrelevanten

Drogenumschlagplatz hätte übernehmen müssen, setzt diese Betrachtung

ein im übrigen glaubhaftes Geständnis voraus, das der Angeklagte A

nach den Feststellungen aber nicht abgelegt hat: Er hatte sich dahin einge-

lassen, eine bloße Hilfstätigkeit für H , den Mitbesitzer des Heroins,

ausgeübt zu haben. Das Landgericht hat dies in einer umfassenden Ge-

samtwürdigung genauso widerlegt wie seinen behaupteten geringen finan-

ziellen Vorteil, einen in Abrede gestellten – observierten – Heroinverkauf

und die angegebene legale Herkunft sichergestellter 5.600 DM. Auf dieser

Grundlage hat es den Angeklagten A als selbständig handelnden Hero-

inhändler angesehen. Die Überzeugung, der Angeklagte hätte ein weiterge-

hendes Geständnis abgelegt, wenn es der Wahrheit entsprochen hätte, ist

angesichts des aufgezeigten Verteidigungsverhaltens nicht tragfähig.

Hinzu kommt, daß nur der Angeklagte A bis zum Auffinden der

18 g Heroin in der Wohnung des Angeklagten N zu Rauschgift in Ver-

bindung stand. Er hatte vielfach Heroingemisch aus der Wohnung des ehe-

maligen Mitangeklagten Hi , die als Umschlagplatz für über 6 kg Heroin

diente, entnommen und sich am Tag seiner Festnahme – nach auffälliger

Umschau – zur Wohnung des Angeklagten N begeben, der sich von

9.00 bis 24.00 Uhr wie stets in seiner Pizzeria aufhielt. In der Tasche, in der

das Rauschgift lagerte, fanden sich Geschäftsunterlagen des Angeklagten

N mit nur einem Fingerabdruck des Angeklagten A , der für den

des Lesens und Schreibens nur unzureichend mächtigen Mitangeklagten die

geschäftlichen Angelegenheiten erledigte. Dieses Indiz hat das Landgericht

genausowenig in die gebotene Gesamtwürdigung eingestellt wie die Tatsa-

che, daß das in zwei Wohnungen sichergestellte Heroin, zu denen nur der

Angeklagte A als Einzelperson freien Zugang hatte, teilweise aus ge-

meinsamen Ursprungsmengen stammt. Es hätte sogar nahegelegen, ein

Eigengeschäft des Angeklagten A durch Abzweigen und Strecken des

noch in der Wohnung Hi vorhandenen Heroingemenges in Erwägung zu

ziehen.

Die Sache bedarf deshalb neuer tatrichterlicher Aufklärung und Be-

wertung. Der Senat weist darauf hin, daß das Aufbewahren von Rauschgift,

das gewinnbringend veräußert werden soll, die Annahme täterschaftlichen

Handeltreibens nur nach wertender Betrachtung der Gesamtumstände

rechtfertigt (vgl. BGH StV 1998, 587, 588; BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1

Handeltreiben 42) und daß im Falle eines bloßen Duldens von Rauschgif t-

geschäften eine Unterlassungstäterschaft des Wohnungsinhabers nur in

Betracht kommt, wenn die Wohnung eine besondere Gefahrenquelle für ei-

ne leichtere Ausführung von Straftaten darstellt (vgl. BGHR StGB § 13 Abs.

1 Garantenstellung 10).

Harms Häger Gerhardt

Brause Schaal