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BGH Beschluss vom 23.01.2002 – 2 StR 520/01

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 520/01

BESCHLUSS

vom

23. Januar 2002

in der Strafsache

gegen

wegen Betruges

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-

desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 23. Januar 2002

gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-

richts Aachen vom 4. Juli 2001 aufgehoben

a) im Ausspruch über die Gesamtstrafe und

b) soweit eine Entscheidung über die Anrechnung von Geldlei-

stungen unterblieben ist, die der Angeklagte zur Erfüllung

der ihm durch das Amtsgericht Aachen durch Beschluß vom

4. August 1998 erteilten Bewährungsauflage erbracht hat.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-

lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-

tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-

wiesen.

3. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges in 22 Fällen, wo-

von es in zehn Fällen beim Versuch geblieben ist, unter Einbeziehung der

Freiheitsstrafen aus den Urteilen des Amtsgerichts Aachen vom 4. August 1998

und vom 28. September 1998 und unter Auflösung der Gesamtstrafe aus dem

Beschluß des Amtsgerichts Aachen vom 2. Februar 1999 zu einer Gesamtfrei-

heitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt und ihn im übrigen

freigesprochen. Es hat weiter bestimmt, daß der Verwaltungsbehörde untersagt

wird, dem Angeklagten vor Ablauf von fünf Jahren eine neue Fahrerlaubnis zu

erteilen.

Gegen die Verurteilung richtet sich die Revision des Angeklagten, mit

der er die Verletzung materiellen Rechtes rügt. Sein Rechtsmittel hat in dem

aus dem Beschlußtenor ersichtlichen Umfang Erfolg; im übrigen ist es unbe-

gründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

1. Der Ausspruch über die Gesamtstrafe hat keinen Bestand.

Der Tatrichter hat zur Begründung der Gesamtstrafe unter anderem

ausgeführt: "Weiter hat die Kammer die bei den einzubeziehenden Vorverur-

teilungen angestellten Strafzumessungserwägungen mit herangezogen." Diese

Strafzumessungserwägungen hat der Tatrichter im angefochtenen Urteil nicht

mitgeteilt. Er hat damit in unzulässiger Weise auf Erkenntnisquellen außerhalb

des eigenen Urteils verwiesen (vgl. u.a. BGHR StPO § 267 Abs. 3 Satz 1 Ge-

samtstrafe 2; BGH bei Pfeiffer/Miebach NStZ 1986, 208). Bei der Bildung einer

Gesamtstrafe nach § 55 StGB darf nicht auf die Strafzumessungsgründe des

einbezogenen Urteils Bezug genommen werden (vgl. u.a. Kleinknecht/Meyer-

Goßner, StPO, Rdn. 2 zu § 267 StPO). Der Senat kann anhand des vorliegen-

den Urteils die Bildung der Gesamtfreiheitsstrafe nicht in vollem Umfang über-

prüfen, insbesondere auch nicht, ob die in Bezug genommenen Strafzumes-

sungserwägungen in anderen Urteilen rechtsfehlerfrei sind. Der Ausspruch

über die Gesamtstrafe war somit aufzuheben, da der Senat - trotz der maßvol-

len Gesamtfreiheitsstrafe - nicht sicher ausschließen kann, daß diese auf dem

Rechtsfehler beruht.

Der neue Tatrichter wird auch zu beachten haben, daß es sich bei der

neben der Einzelstrafe von einem Jahr und zwei Monaten (aus dem Urteil des

Amtsgerichts Aachen vom 28.9.1998) einbezogenen Freiheitsstrafe von vier

Monaten (UA S. 55; aus dem Urteil vom 4.8.1998) nach den weiteren Urteils-

feststellungen (UA S. 11) um eine Gesamtfreiheitsstrafe handelt, die aufgelöst

wurde, wobei die in die Gesamtstrafe des hiesigen Verfahrens einzubeziehen-

den Einzelstrafen nicht mitgeteilt wurden, was aber rechtlich geboten ist (vgl.

hierzu u.a. BGH NStZ 1987, 183).

2. Das Urteil war auch aufzuheben, soweit der Tatrichter eine Entschei-

dung gemäß §§ 58 Abs. 2 Satz 2, 56 f Abs. 3 Satz 2, 56 b StGB nicht getroffen

hat. Die Vollstreckung der Gesamtfreiheitsstrafe von vier Monaten aus dem

Urteil des Amtsgerichts Aachen vom 4. August 1998 war zur Bewährung aus-

gesetzt worden. Der Tatrichter hat festgestellt, daß "die gleichzeitig festge-

setzte Geldbuße von 1.000 DM bezahlt wurde." Er hätte daher, worauf der Ge-

neralbundesanwalt zutreffend hinweist, erkennbar prüfen müssen, ob nicht zum

Ausgleich für die Nichterstattung der geleisteten Bewährungsauflage eine die

Strafvollstreckung verkürzende Anrechnung auf die Gesamtfreiheitsstrafe vor-

zunehmen ist (vgl. u.a. BGHSt 36, 378 ff). Die vom Generalbundesanwalt be-

antragte Bestimmung einer Anrechnung durch den Senat selbst in entspre-

chender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO war im vorliegenden Fall nicht

veranlaßt. Diese Entscheidung ist vielmehr dem neuen Tatrichter vorbehalten.

§ 56 f Abs. 3 Satz 2 StGB erfordert eine Entscheidung nach pflichtgemäßem

Ermessen, die das Revisionsgericht nur bei vollständiger Tatsachengrundlage

selbst vornehmen kann. Dies ist hier nicht der Fall. Eine Anrechnung ist unter

anderem dann abzulehnen, wenn der Verurteilte eine Geldleistung mit Hilfe

von Vermögensdelikten erbracht hat (vgl. hierzu u.a. Tröndle/Fischer, StGB,

Rdn. 10 zu § 56 f mit Hinweis auf die Protokolle des Sonderausschusses des

Deutschen Bundestages für die Strafrechtsreform, 5. Wahlperiode, S. 861-

864). Nach den im vorliegenden Fall getroffenen Feststellungen zu den Ver-

mögensverhältnissen des Angeklagten einerseits und seinen Vermögensdelik-

ten andererseits kommt durchaus in Betracht, daß von einer Anrechnung abzu-

sehen ist. Dies wird der neue Tatrichter zu prüfen und zu entscheiden haben.

Jähnke Otten Rothfuß

Fischer Elf