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BGH Beschluss vom 13.11.2002 – 2 StR 422/02

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 422/02 alt: 2 StR 520/01

BESCHLUSS

vom

13. November 2002

in der Strafsache

gegen

wegen Betrugs

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-

desanwalts und des Beschwerdeführers am 13. November 2002 gemäß §§ 349

Abs. 2 und 4, 354 Abs. 1 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-

richts Aachen vom 4. Juni 2002 abgeändert und wie folgt neu

gefaßt:

Der Angeklagte wird unter Freisprechung im übrigen wegen

Betrugs in 22 Fällen, wovon es in zehn beim Versuch geblie-

ben ist, unter Einbeziehung der Strafe aus dem Urteil des

Amtsgerichts Aachen vom 28. September 1998 und Auflösung

der Gesamtstrafe aus dem Beschluß des Amtsgerichts Aachen

vom 2. Februar 1999 (jeweils Az.: 31 Ls 97 Js 497/97 - 3/98) zu

einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und einem Monat

verurteilt. Der Verwaltungsbehörde wird untersagt, dem Ange-

klagten vor Ablauf von fünf Jahren eine neue Fahrerlaubnis zu

erteilen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-

gen.

Gründe:

I. Die 3. Strafkammer des Landgerichts hatte den Angeklagten durch

Urteil vom 4. Juli 2001 wegen Betrugs in 22 Fällen, wovon es in zehn Fällen

beim Versuch geblieben ist, unter Einbeziehung der Freiheitsstrafen aus den

Urteilen des Amtsgerichts Aachen vom 4. August 1998 und vom 28. September

1998 unter Auflösung der Gesamtstrafe aus dem Beschluß des Amtsgerichts

Aachen vom 2. Februar 1999 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren

und sechs Monaten verurteilt, ihn im übrigen freigesprochen und der Verwal-

tungsbehörde untersagt, dem Angeklagten vor Ablauf von fünf Jahren eine

neue Fahrerlaubnis zu erteilen.

Durch Beschluß des Senats vom 23. Januar 2002 (2 StR 520/01) wurde

dieses Urteil im Ausspruch über die Gesamtstrafe und insoweit aufgehoben,

als eine Entscheidung über die Anrechnung von Geldleistungen unterblieben

war, die der Angeklagte zur Erfüllung der ihm durch das Amtsgericht Aachen

durch Beschluß vom 4. August 1998 erteilten Bewährungsauflage erbracht

hatte. Im Umfang der Aufhebung wurde die Sache zurückverwiesen.

Im jetzt angefochtenen Urteil der 1. Strafkammer des Landgerichts vom

4. Juni 2002 wurde eine Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und fünf Mona-

ten verhängt.

Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit der Sachrüge. Die-

se hat in dem aus der Beschlußformel ersichtlichen Umfang Erfolg (§ 349 Abs.

4 StPO); im übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349

Abs. 2 StPO.

II. Die Gesamtstrafenbildung des Landgerichts ist erneut rechtsfehler-

haft.

1. Das Landgericht hat zunächst eine Gesamtstrafe von drei Jahren und

sechs Monaten für angemessen erachtet und diese zum Ausgleich für die

Nichterstattung der vom Angeklagten geleisteten Bewährungsauflage um einen

Monat gekürzt. Nach der Rechtsprechung (vgl. BGHSt 36, 378 ff.) ist aber der

gebotene Ausgleich nicht durch eine Herabsetzung der Gesamtstrafe vorzu-

nehmen, sondern durch eine die Strafvollstreckung verkürzende Anrechnung

auf die Gesamtfreiheitsstrafe zu bewirken.

Der Senat kann aber insoweit ausschließen, daß der Angeklagte durch

die Herabsetzung der Gesamtfreiheitsstrafe beschwert ist.

2. Der Tatrichter hat weiter rechtsfehlerhaft die "Einzelstrafen" aus dem

Urteil des Amtsgerichts Aachen vom 4. August 1998 einbezogen. In diesem

Urteil war der Angeklagte wegen zwei Taten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von

vier Monaten mit Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt worden. Wie der

Tatrichter jetzt mitteilt, werden in diesem Urteil jedoch keine Einzelstrafen ge-

nannt.

§ 55 StGB findet aber keine Anrechnung, wenn das frühere Urteil auf ei-

ne Gesamtstrafe erkannt hat, aber keine Einzelstrafen enthält (vgl. u.a. BGHSt

43, 34 ff.; 41, 374 ff.).

Die "Strafe" aus dem Urteil des Amtsgerichts Aachen vom 4. August

1998 durfte daher nicht in die Gesamtstrafenbildung einbezogen werden.

Der Senat hat die neue Gesamtstrafenbildung selbst vorgenommen

(§ 354 Abs. 1 StPO). Um einen Verstoß gegen das Verschlechterungsverbot

(§ 358 Abs. 2 StPO) und jegliche Benachteiligung des Angeklagten auszu-

schließen, hat er die vom Tatrichter verhängte Gesamtfreiheitsstrafe von drei

Jahren und fünf Monaten, in die bereits ein "Gesamtstrafenrabatt" und ein Aus-

gleich für die erbrachte Bewährungsauflage eingeflossen sind, um die gesam-

ten vier Monate ermäßigt, die der jetzt wieder selbständig bestehenden Ge-

samtstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Aachen vom 4. August 1998 ent-

sprechen.

Der Angeklagte war daher zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jah-

ren und einem Monat zu verurteilen.

Der im Gesamtergebnis nur geringfügige Erfolg der Revision rechtfertigt

es nicht, den Angeklagten - auch nur teilweise - von den durch sein Rechts-

mittel entstandenen Kosten und Auslagen freizustellen (§ 473 Abs. 4 StPO).

Rissing-van Saan Bode Otten

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