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BGH Beschluss vom 13.11.2002 – 2 StR 422/02
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
2 StR 422/02 alt: 2 StR 520/01
BESCHLUSS
vom
13. November 2002
in der Strafsache
gegen
wegen Betrugs
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-
desanwalts und des Beschwerdeführers am 13. November 2002 gemäß §§ 349
Abs. 2 und 4, 354 Abs. 1 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-
richts Aachen vom 4. Juni 2002 abgeändert und wie folgt neu
gefaßt:
Der Angeklagte wird unter Freisprechung im übrigen wegen
Betrugs in 22 Fällen, wovon es in zehn beim Versuch geblie-
ben ist, unter Einbeziehung der Strafe aus dem Urteil des
Amtsgerichts Aachen vom 28. September 1998 und Auflösung
der Gesamtstrafe aus dem Beschluß des Amtsgerichts Aachen
vom 2. Februar 1999 (jeweils Az.: 31 Ls 97 Js 497/97 - 3/98) zu
einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und einem Monat
verurteilt. Der Verwaltungsbehörde wird untersagt, dem Ange-
klagten vor Ablauf von fünf Jahren eine neue Fahrerlaubnis zu
erteilen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-
gen.
Gründe:
I. Die 3. Strafkammer des Landgerichts hatte den Angeklagten durch
Urteil vom 4. Juli 2001 wegen Betrugs in 22 Fällen, wovon es in zehn Fällen
beim Versuch geblieben ist, unter Einbeziehung der Freiheitsstrafen aus den
Urteilen des Amtsgerichts Aachen vom 4. August 1998 und vom 28. September
1998 unter Auflösung der Gesamtstrafe aus dem Beschluß des Amtsgerichts
Aachen vom 2. Februar 1999 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren
und sechs Monaten verurteilt, ihn im übrigen freigesprochen und der Verwal-
tungsbehörde untersagt, dem Angeklagten vor Ablauf von fünf Jahren eine
neue Fahrerlaubnis zu erteilen.
Durch Beschluß des Senats vom 23. Januar 2002 (2 StR 520/01) wurde
dieses Urteil im Ausspruch über die Gesamtstrafe und insoweit aufgehoben,
als eine Entscheidung über die Anrechnung von Geldleistungen unterblieben
war, die der Angeklagte zur Erfüllung der ihm durch das Amtsgericht Aachen
durch Beschluß vom 4. August 1998 erteilten Bewährungsauflage erbracht
hatte. Im Umfang der Aufhebung wurde die Sache zurückverwiesen.
Im jetzt angefochtenen Urteil der 1. Strafkammer des Landgerichts vom
4. Juni 2002 wurde eine Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und fünf Mona-
ten verhängt.
Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit der Sachrüge. Die-
se hat in dem aus der Beschlußformel ersichtlichen Umfang Erfolg (§ 349 Abs.
4 StPO); im übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349
Abs. 2 StPO.
II. Die Gesamtstrafenbildung des Landgerichts ist erneut rechtsfehler-
haft.
1. Das Landgericht hat zunächst eine Gesamtstrafe von drei Jahren und
sechs Monaten für angemessen erachtet und diese zum Ausgleich für die
Nichterstattung der vom Angeklagten geleisteten Bewährungsauflage um einen
Monat gekürzt. Nach der Rechtsprechung (vgl. BGHSt 36, 378 ff.) ist aber der
gebotene Ausgleich nicht durch eine Herabsetzung der Gesamtstrafe vorzu-
nehmen, sondern durch eine die Strafvollstreckung verkürzende Anrechnung
auf die Gesamtfreiheitsstrafe zu bewirken.
Der Senat kann aber insoweit ausschließen, daß der Angeklagte durch
die Herabsetzung der Gesamtfreiheitsstrafe beschwert ist.
2. Der Tatrichter hat weiter rechtsfehlerhaft die "Einzelstrafen" aus dem
Urteil des Amtsgerichts Aachen vom 4. August 1998 einbezogen. In diesem
Urteil war der Angeklagte wegen zwei Taten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von
vier Monaten mit Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt worden. Wie der
Tatrichter jetzt mitteilt, werden in diesem Urteil jedoch keine Einzelstrafen ge-
nannt.
§ 55 StGB findet aber keine Anrechnung, wenn das frühere Urteil auf ei-
ne Gesamtstrafe erkannt hat, aber keine Einzelstrafen enthält (vgl. u.a. BGHSt
43, 34 ff.; 41, 374 ff.).
Die "Strafe" aus dem Urteil des Amtsgerichts Aachen vom 4. August
1998 durfte daher nicht in die Gesamtstrafenbildung einbezogen werden.
Der Senat hat die neue Gesamtstrafenbildung selbst vorgenommen
(§ 354 Abs. 1 StPO). Um einen Verstoß gegen das Verschlechterungsverbot
(§ 358 Abs. 2 StPO) und jegliche Benachteiligung des Angeklagten auszu-
schließen, hat er die vom Tatrichter verhängte Gesamtfreiheitsstrafe von drei
Jahren und fünf Monaten, in die bereits ein "Gesamtstrafenrabatt" und ein Aus-
gleich für die erbrachte Bewährungsauflage eingeflossen sind, um die gesam-
ten vier Monate ermäßigt, die der jetzt wieder selbständig bestehenden Ge-
samtstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Aachen vom 4. August 1998 ent-
sprechen.
Der Angeklagte war daher zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jah-
ren und einem Monat zu verurteilen.
Der im Gesamtergebnis nur geringfügige Erfolg der Revision rechtfertigt
es nicht, den Angeklagten - auch nur teilweise - von den durch sein Rechts-
mittel entstandenen Kosten und Auslagen freizustellen (§ 473 Abs. 4 StPO).
Rissing-van Saan Bode Otten
Rothfuß Roggenbuck