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BGH Urteil vom 23.01.2002 – 5 StR 130/01
5. Strafsenat
Nachschlagewerk: ja BGHSt : ja (nur zu B I 1 und 2) Veröffentlichung: ja (nur zu B I 1 und 2)
StPO § 55 Abs. 1; § 338 Nr. 1 GVG § 192 Abs. 2 und Abs. 3
1. Auf Besetzungsmängel in der Person eines später durch einen Ergänzungsrichter abgelösten Richters ist der absolute Re- visionsgrund des § 338 Nr. 1 StPO nicht anwendbar.
2. Die Feststellung der Verhinderung eines
Schöffen durch den Strafkammervorsitzenden mit der Folge des Eintritts des Ergänzungs- schöffen ist vom Revisionsgericht nur auf Willkür zu überprüfen (Ergänzung von BGHSt 35, 366).
3. Hat ein Zeuge, dem nach § 55 StPO ein
umfassendes Auskunftsverweigerungsrecht zugebilligt wird, berechtigterweise die Beantwortung von Fragen der Verteidigung verweigert, bleiben seine übrigen Angaben bei gebotener kritischer Würdigung seines Aussageverhaltens verwertbar.
BGH, Urt. vom 23. Januar 2002 - 5 StR 130/01 LG Berlin -
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
vom 23. Januar 2002 in der Strafsache gegen
1.
2.
3.
4.
5.
wegen Bestechung (zu 1) und Bestechlichkeit (zu 2 bis 5)
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 22. und
23. Januar 2002, an der teilgenommen haben:
Vorsitzende Richterin Harms,
Richter Basdorf,
Richterin Dr. Gerhardt,
Richter Dr. Brause,
Richter Schaal
als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt E für K ,
Rechtsanwälte S und B für P ,
Rechtsanwältin Z für R ,
Rechtsanwältin M für Sc ,
Rechtsanwalt Mi für L
als Verteidiger,
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
am 23. Januar 2002 für Recht erkannt:
Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Angeklagten
gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 10. Dezem-
ber 1999 werden verworfen.
Jeder Angeklagte trägt die Kosten seiner Revision. Die
Staatskasse trägt die Kosten der Revisionen der Staatsan-
waltschaft und den Angeklagten hierdurch etwa entstandene
notwendige Auslagen.
– Von Rechts wegen –
G r ü n d e
Das Landgericht hat den Angeklagten K wegen Bestechung
in acht Fällen verurteilt; es hat gegen ihn in Anwendung des § 55 StGB zwei
Gesamtfreiheitsstrafen von zwei Jahren und von einem Jahr verhängt. Die
Vollstreckung der Gesamtfreiheitsstrafen wurde nicht zur Bewährung ausge-
setzt; daneben blieben anderweits rechtskräftig verhängte zäsurbegründen-
de Geldstrafen bestehen. Das Landgericht hat ferner die Angeklagten P
und Sc jeweils wegen Bestechlichkeit in drei Fällen zu einer Ge-
samtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt, deren Vollstreckung zur Be-
währung ausgesetzt worden ist; die Angeklagten R und L hat
es jeweils wegen Bestechlichkeit zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten,
verbüßt durch Untersuchungshaft, verurteilt. Alle Angeklagten wurden von
weiteren gleichen Anklagevorwürfen freigesprochen.
A.
Der in der Türkei geborene Angeklagte K betrieb von Herbst
1993 bis Frühjahr 1997 in Berlin-Wedding eine Fahrschule mit zahlreichen,
vornehmlich türkischstämmigen Fahrschülern. Für Geldbeträge meist zwi-
schen 1.500 und 2.000 DM erteilte er Führerscheinbewerbern, die – vielfach
wegen unzulänglicher Deutschkenntnisse, aber auch wegen intellektueller
Defizite oder wegen Zeitmangels – Probleme mit dem Erlernen der für die
theoretische Fahrprüfung notwendigen Kenntnisse hatten, “Garantiezusa-
gen” für das Bestehen der theoretischen Fahrprüfung. Um diese zu erfüllen,
kam K ab Sommer 1994 mit den übrigen Angeklagten, die Fahr-
prüfer bei der Technischen Prüfstelle für den Kraftfahrzeugverkehr des
Kraftfahrzeugüberwachungsvereins Berlin (DEKRA) waren, – daneben noch
mit weiteren dort tätigen Fahrprüfern – überein, daß diese ihm gegen das
Versprechen von Geldzahlungen über jeweils 300 bis 500 DM die Manipula-
tion mündlicher Theorieprüfungen mit von den Kenntnissen unabhängigem
Prüfungserfolg zugunsten von ihm angemeldeter Fahrschüler zusagten.
Sämtliche Anklagevorwürfe haben entsprechende konkret bezeichnete Ein-
zelfälle zum Gegenstand; acht zwischen Mai 1995 und Dezember 1996 be-
gangene Fälle sind Gegenstand der Verurteilungen K s wegen Be-
stechung und jeweils eines der anderen Angeklagten wegen Bestechlichkeit.
B.
Die unbeschränkten Revisionen aller fünf Angeklagter sind ebenso
offensichtlich (vgl. BGHR StPO § 349 Abs. 2 StPO Verwerfung 6) unbegrün-
det wie die Revisionen der Staatsanwaltschaft, die beschränkt sind auf die
Nachprüfung sämtlicher Freisprüche, ferner der Rechtsfolgenaussprüche
zum Nachteil der vier wegen Bestechlichkeit verurteilten Angeklagten. Auch
der Generalbundesanwalt vertritt die Revisionen der Staatsanwaltschaft
nicht. Zur Begründung kann sich der Senat auf die im Ergebnis umfassend
zutreffenden Ausführungen des Generalbundesanwalts in den Antrags-
schriften vom 19. Juli 2001 beziehen, zu denen er lediglich folgendes ergän-
zend bemerkt.
I. Verfahrensrügen
1. Am 22. Sitzungstag stellte die Strafkammervorsitzende die (dau-
erhafte) Verhinderung eines bis dahin an der Hauptverhandlung mitwirken-
den Schöffen durch länger andauernde Erkrankung fest; für ihn trat ein Er-
gänzungsschöffe ein, der dann als Schöffe bei der Urteilsfindung mitgewirkt
hat. Mit auf § 338 Nr. 1 StPO gestützten Besetzungsrügen machen drei An-
geklagte geltend, der ursprüngliche Schöffe sei bereits an den ersten 21
Sitzungstagen teilweise krankheitsbedingt verhandlungsunfähig gewesen;
einer der Revisionsführer beanstandet auch die Ablösung dieses Schöffen.
Die Rügen können keinen Erfolg haben.
a) Sinn und Zweck des absoluten Revisionsgrundes des § 338 Nr. 1
StPO sowie die entsprechenden Regelungen unter Nrn. 2 und 3 der Vor-
schrift machen deutlich, daß als erkennendes Gericht im Sinne des § 338
Nr. 1 StPO ausschließlich die Gerichtsbesetzung anzusehen ist, die das mit
der Revision angefochtene Urteil gefällt hat
(vgl. Hanack
in Lö-
we/Rosenberg, StPO 25. Aufl. § 338 Rdn. 8; Kuckein in KK 4. Aufl. § 338
Rdn. 23). Allein für diese Richter hat zu gelten, daß in ihrer Person während
der gesamten Dauer der Hauptverhandlung kein Besetzungsmangel vorlie-
gen darf (vgl. BGH bei Dallinger MDR 1954, 151). Auf Besetzungsmängel in
der Person eines später durch einen Ergänzungsrichter (§ 192 GVG) abge-
lösten Richters ist der absolute Revisionsgrund daher ebensowenig an-
wendbar wie auf solche bei einem bis zur Urteilsfindung nicht eingetretenen
Ergänzungsrichter.
Aus einer Verhandlungsunfähigkeit des später wegen Krankheit
ausgeschiedenen Schöffen während seiner Mitwirkung an der Hauptver-
handlung könnte daher allenfalls ein relativer Revisionsgrund hergeleitet
werden, wenn dieser Schöffe im Zustand der Verhandlungsunfähigkeit an
einer Entscheidung mitgewirkt hätte, die sich – ohne in fehlerfreier Beset-
zung bestätigt worden zu sein – auf die Urteilsfindung ausgewirkt hätte. An
entsprechendem nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO unerläßlichem Revisions-
vorbringen fehlt es. Abgesehen davon sind nicht einmal hinreichend kon-
krete Anhaltspunkte für eine Verhandlungsunfähigkeit des ausgeschiedenen
Schöffen vor seiner Erkrankung ersichtlich.
b) Die Erkrankung wiederum gab der Strafkammervorsitzenden An-
laß, den Schöffen als verhindert ablösen zu lassen (§ 192 Abs. 2 und 3, § 77
Abs. 3 Satz 3, § 54 Abs. 1 und 3 GVG). Willkür läßt ihre Entscheidung nicht
erkennen. Dieser eingeschränkte revisionsgerichtliche Prüfungsmaßstab
kann hier nicht anders gelten als im Fall der Feststellung der Verhinderung
eines Schöffen vor Beginn der Hauptverhandlung, für den dies aus der Re-
gelung in § 54 Abs. 3 Satz 1, § 77 Abs. 1 GVG, § 336 Satz 2 StPO folgt (Ha-
nack in Löwe/Rosenberg, StPO 25. Aufl. § 338 Rdn. 37; Kleinknecht/Meyer-
Goßner, StPO 45. Aufl. § 192 GVG Rdn. 7; noch offengeblieben in BGHSt
35, 366, 373).
2. Auch die auf § 338 Nr. 8 StPO und auf Verletzung des § 261
StPO gestützten Verfahrensrügen von drei Angeklagten im Zusammenhang
mit der Befragung der Zeugin T bleiben erfolglos. Diese Zeugin, der
das Landgericht ein umfassendes Auskunftsverweigerungsrecht aus § 55
StPO zugebilligt hat, die indes nach entsprechender Belehrung zunächst zur
Sache ausgesagt hatte, weigerte sich im Verlauf ihrer Vernehmung unter
Berufung auf das Auskunftsverweigerungsrecht, weiterhin Fragen der Ver-
teidigung zu beantworten.
Nach dem Revisionsvorbringen ist nicht ersichtlich, daß das Landge-
richt der Zeugin, die selbst wegen ähnlicher Vorwürfe wie der Angeklagte
K im Zusammenhang mit der DEKRA tatverdächtig, zudem als Se-
kretärin seiner Fahrschule teilnahmeverdächtig war, zu Unrecht ein zum
Aussageverweigerungsrecht
verdichtetes Auskunftsverweigerungsrecht
nach § 55 StPO zugebilligt hätte (vgl. BGHSt 43, 321, 325 f.; Klein-
knecht/Meyer-Goßner aaO § 55 Rdn. 2 m.w.N.). Die Zeugin war damit, auch
nachdem sie auf eine Aussageverweigerung zunächst verzichtet hatte, be-
fugt, ohne Angabe von Gründen die Beantwortung sämtlicher Fragen der
Verteidiger zu verweigern (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner aaO § 55
Rdn. 12; § 52 Rdn. 15; Dahs in Löwe/Rosenberg, StPO 25. Aufl. § 55
Rdn. 17). Deren und der Angeklagten eigenes Fragerecht (Art. 6 Abs. 3
Buchst. d MRK; Art. 14 Abs. 3 Buchst. e IPbürgR; vgl. dazu BGHSt 46, 93,
94 ff.) muß dem Schutz des Zeugen vor erzwungener Selbstbelastung (“ne-
mo tenetur se ipsum accusare”; Art. 14 Abs. 3 Buchst. g IPbürgR; vgl. dazu
BVerfGE 38, 105, 113; BGHSt 42, 139, 151 ff. m.w.N.; Rieß in Lö-
we/Rosenberg, StPO 25. Aufl. Einl. Abschn. I Rdn. 88, 96) nachstehen.
Im übrigen haben die Verteidiger das Angebot, über das Gericht
Fragen an die Zeugin zu richten, nicht genutzt (UA S. 49; Beschluß des
Landgerichts vom 30. August 1999, Bl. 64, 67/PB V). Der unbegründete An-
trag, die Zeugin zur Beantwortung bestimmter unmittelbar von den Verteidi-
gern formulierter Fragen zu zwingen, schloß nicht den Antrag ein, das Ge-
richt möge diese Fragen als eigene stellen. Dies gilt umso mehr, als die
Verteidigung ausdrücklich das bloße Einräumen der Möglichkeit einer Über-
nahme ihrer Fragen durch das Gericht anstelle der – notfalls auch zwangs-
weise – begehrten Durchsetzung ihres eigenen Fragerechts als unzulässig
erachtet hatte. Zudem ist eine zulässige Aufklärungsrüge, mit der das Un-
terlassen der Übernahme von Verteidigerfragen durch das Gericht im Revi-
sionsverfahren beanstandet werden müßte, in diesem Zusammenhang nicht
erhoben worden.
Die Prozeßsituation steht im Spannungsfeld zwischen dem Schutz
des Zeugen vor erzwungener Selbstbelastung auf der einen und dem Frage-
recht von Angeklagtem und Verteidigung auf der anderen Seite. Ein Verbot,
die Angaben eines so die Aussage teilweise verweigernden Zeugen zum
Nachteil des hierdurch in der aktiven Wahrnehmung seines Fragerechts be-
einträchtigten Angeklagten zu verwerten, läßt sich indes aus dessen Recht
auf ein faires Verfahren nicht herleiten. Dieses Ergebnis folgt maßgeblich
aus der Bedeutung der Wahrheitsermittlung im Strafverfahren. Allerdings ist
der Tatrichter verpflichtet, ein solches Aussageverhalten im Rahmen der
Beweiswürdigung bei der Beurteilung der Aussage des betreffenden Zeugen
kritisch zu bewerten (vgl. BGH NStZ 2001, 440; allgemein zur Verwertbarkeit
BGHR StPO § 55 Abs. 1 Auskunftsverweigerung 8; Rengier NStZ 1998, 47,
48). Nach dem Gesamtzusammenhang des Urteils ist nicht zu besorgen,
daß der Tatrichter dieser Verpflichtung im Rahmen seiner Beweiswürdigung
letztlich nicht genügt hätte.
3. Die auf Ablehnung von Beweisanträgen auf Vernehmung eines
sprachwissenschaftlichen Sachverständigen gestützten Verfahrensrügen der
Staatsanwaltschaft scheitern bereits an § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO. Für die
hinreichende Beurteilung der Geeignetheit des Beweismittels (§ 244 Abs. 3
Satz 2, Abs. 4 StPO) hätte es – bezogen auf jeden Prüfling, dessen Sprach-
kundigkeit sachverständig zu untersuchen begehrt wurde – einer genauen
Bezeichnung hierfür relevanter besonders tatzeitnaher aktenkundiger Er-
kenntnisse – gegebenenfalls aus Prüfungsunterlagen und Vernehmungen –
bedurft. Die pauschale Bezugnahme auf in der Anklage angegebene Fund-
stellen in dem abgelehnten Antrag ist jedenfalls im Rahmen der Revisions-
begründung insoweit offensichtlich unzulänglich (vgl. BGHR StPO § 344
Abs. 2 Satz 2 Beweisantragsrecht 5).
II. Sachrügen
1. Die sachlichrechtliche Überprüfung der Beweiswürdigung gibt
insgesamt keinen Anlaß zu durchgreifenden Bedenken. Dies gilt letztlich
auch, soweit die Staatsanwaltschaft beanstandet, daß das Landgericht trotz
Feststellung länger andauernder allgemeiner Unrechtsvereinbarungen zwi-
schen dem Angeklagten K auf der einen und den übrigen Angeklag-
ten auf der anderen Seite nur in den Fällen zur Verurteilung gelangt ist, an
die sich der geständige Angeklagte K konkret sicher erinnern konnte
und bei denen zugleich gravierende Indizien für eine tatsächlich erfolgte
Prüfungsmanipulation vorlagen.
a) Die überaus vorsichtige und zurückhaltende Beweiswürdigung
des Tatrichters war geprägt von der dem Zusammenhang des Urteils ausrei-
chend deutlich zu entnehmenden erheblichen Schwierigkeit der gesamten
Beweislage. Diese war mitbeeinflußt von unterschiedlichen Interessen des
Angeklagten K auf der einen, der übrigen Angeklagten auf der ande-
ren Seite, und ersichtlich auch von unterschiedlichen, nicht stets am Ziel der
Wahrheitsfindung orientierten Eigeninteressen verschiedener Beweisperso-
nen. Zwar erfuhr das Pauschalgeständnis des Angeklagten K zahl-
reiche Stützungen, nicht zuletzt durch die Feststellungen über weitgehende
Manipulationsmöglichkeiten, wie sie im Organisationsbereich der DEKRA
eröffnet waren. Auch konnten generelle Falschbezichtigungsmotive des An-
geklagten K rechtsfehlerfrei als fernliegend angesehen werden. In-
des waren massive Bedenken gegen die Detailgenauigkeit seiner Angaben
berechtigt, da er einerseits – ersichtlich aufschneiderisch – angab, “99 Pro-
zent” der in Zahlungslisten enthaltenen Fahrschüler hätten eine manipulierte
Prüfung erhalten, an die einzelnen Personen andererseits dann keine oder
nur vage Erinnerungen hatte. Bei dieser Ausgangslage war eine nähere
Konkretisierung seiner pauschalen Angaben, die zur zuverlässigen Über-
zeugungsbildung für die Ausführung bestimmter Bestechungstaten ausge-
reicht hätte, nur schwer zu erreichen. Die sachlichrechtliche Prüfung durch
den Senat ergibt in diesem Zusammenhang keine hinreichenden Anhalts-
punkte dafür, daß der Tatrichter insoweit vorhandene aussichtsreiche Be-
weismittel unerschöpft gelassen hätte.
Ohnehin bestand zusätzlicher Anlaß zu kritischer Würdigung – ohne
daß der Tatrichter deshalb gehalten gewesen wäre, dem Geständnis insge-
samt zu mißtrauen – im Blick auf die besondere Geständnismotivation des
Angeklagten K , der ersichtlich durch seine Aussagebereitschaft eine
weitere Inhaftierung zu verhindern suchte; dies gilt zumal im Blick auf das
gesamte Prozeß- und Begleitverhalten dieses Angeklagten, insbesondere im
Zusammenhang mit seinem schließlich erfolgten eigenmächtigen Ausbleiben
aus der weiteren Hauptverhandlung. Der Gesamtzusammenhang des Urteils
läßt hinreichend deutlich erkennen, daß der Tatrichter sich bei seiner im
Detail besonders zurückhaltenden Überzeugungsbildung auch von solchen
berechtigten Überlegungen hat leiten lassen.
b) Auch in Fällen der hier vorliegenden Art mag freilich eine tatrich-
terliche Überzeugung von einem über die Einzelfallindividualisierbarkeit hin-
ausgehenden, im Wege der Schätzung zu ermittelnden Mindestschuldum-
fang in Betracht zu ziehen sein, was zur Aburteilung einer unter Beachtung
des Zweifelsgrundsatzes zu bestimmenden Mindestzahl weiterer von der
Anklage erfaßter Einzelfälle auf wahldeutiger Tatsachengrundlage führen
kann (vgl. für allerdings ganz unterschiedliche Fälle BGHSt 40, 374, 376 f.;
42, 107, 109 f.; BGH NStZ 1997, 280; wistra 1999, 426). Dies wäre nament-
lich zum Nachteil des an sämtlichen in Betracht zu ziehenden Taten mitbe-
teiligten Angeklagten K nicht undenkbar gewesen. Indes war das
Landgericht hier nicht gehalten, eine solche Schätzung vorzunehmen. Ins-
besondere vor dem Hintergrund der Umstände des Geständnisses des An-
geklagten K und seines sonstigen Verhaltens ist es vom Revisionsge-
richt hinzunehmen, daß der Tatrichter bei seiner ihm obliegenden Überzeu-
gungsbildung den Angaben dieses Angeklagten mit Zurückhaltung begegnet
ist und eine weitergehende Verurteilung im Wege der Schätzung allein auf
der Grundlage seines weitgehend pauschalen Geständnisses nicht vorge-
nommen hat.
Da im übrigen gravierende Indizien für eine Prüfungsmanipulation
nicht gegeben waren, fehlte es an einer hinreichenden Schätzungsgrundla-
ge. Anlaß zu revisionsgerichtlicher Korrektur des Beweiswürdigungsergeb-
nisses, namentlich zum Nachteil der Angeklagten, bestand umso weniger
angesichts eines vor den festgestellten Tathintergründen eher milden, aber
nicht etwa ersichtlich unausgewogenen Gesamtergebnisses.
c) Die Konkretisierungsanforderungen, die der Tatrichter bei Fest-
stellung jeder einzelnen Tat vorausgesetzt hat, und seine daraus folgende
strikte Orientierung an den angeklagten Einzelfällen sind hier zudem vom
Revisionsgericht umso mehr hinzunehmen, da die Taten nach der Rechtsla-
ge vor Inkrafttreten des Korruptionsbekämpfungsgesetzes vom 13. Au-
gust 1997 (BGBl. I 2038) zu beurteilen waren (§ 2 Abs. 3 StGB). Nach altem
Recht bestanden noch strengere Anforderungen an die Bestimmtheit der
Diensthandlung, die mit der Vorteilsgewährung an den Amtsträger zusam-
menhing (vgl. Tröndle/Fischer, StGB 50. Aufl. § 331 Rdn. 21 ff.; Bauer/Gmel
in LK 11. Aufl. §§ 331 – 338 – Nachtrag – Rdn. 7 ff.; Dölling ZStW 112
[2000], 334, 343 f.).
2. Die Schuldsprüche sind rechtsfehlerfrei. Die bestochenen
DEKRA-Fahrprüfer waren Amtsträger gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c
StGB (vgl. BGHSt 42, 230, 233).
Auch die Rechtsfolgenaussprüche sind aus Rechtsgründen nicht zu
beanstanden. Namentlich im Blick auf die lange Dauer der Untersuchungs-
haft bei allen vier wegen Bestechlichkeit verurteilten Angeklagten können
die Einwände der Staatsanwaltschaft gegen die jeweiligen Rechtsfolgenaus-
sprüche keinen Erfolg haben.
Harms Basdorf Gerhardt
Brause Schaal