Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 23.01.2002 – X ZR 184/99

X. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Verkündet am: 23. Januar 2002 Wermes Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-

handlung vom 23. Januar 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis,

die Richter Prof. Dr. Jestaedt, Scharen, die Richterin Mühlens und den Richter

Dr. Meier-Beck

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Beklagten wird das am 21. September 1999

verkündete Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts

Oldenburg aufgehoben.

Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entschei-

dung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Be-

rufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Klägerin begehrt Restwerklohn für eine Müllpreßanlage und Zahlung

von Reparaturkosten; der Beklagte verlangt im Wege der Widerklage die

Rückzahlung geleisteten Werklohns.

Nach Ausschreibung beauftragte der Beklagte die Klägerin am 14. März

1994, auf Grund ihres Gebots vom 17. Januar 1994 eine neue Müllpresse für

die Müllumschlagstation

in A.

(Landkreis O.) zu einem Gesamt-

preis von 207.937,25 DM zu liefern und aufzubauen. Nach Ziffer 5 der Beson-

deren Vertragsbedingungen - EVM (L) - BVB sollte die Gewährleistungsfrist

"ein Jahr nach Probelauf und Abnahme" betragen. Die Anlage wurde von der

Klägerin am 30. Mai 1994 aufgestellt und am 3. Juni 1994 von Mitarbeitern des

Be-klagten abgenommen; dabei wurde zugleich festgelegt, daß die Gewähr-

leistungsfrist von einem Jahr an jenem Tag beginne.

Wenige Tage später rügte der Beklagte, daß die Preßkraft der Anlage

nicht ausreiche. Daraufhin einigten sich die Parteien dahin, daß die Klägerin

bei Anpassung des Angebotspreises einen neuen Preßzylinder einbauen soll-

te, was kurzfristig geschah. Die Klägerin stellte dem Beklagten für die Anlage

insgesamt 211.959,95 DM in Rechnung. Hierauf zahlte der Beklagte einen Ab-

schlag von 200.000,-- DM. Den Rest behielt er wegen inzwischen aufgetre-

tener Mängel ein.

Die Anlage war von Anfang Juni 1994 bis Ende Februar 1998 in Betrieb.

Während dieser Zeit erfolgten mehrfach Beanstandungen des Beklagten. Die

Klägerin führte zahlreiche Nachbesserungs- und Nachrüstungsmaßnahmen

durch. Unter dem 10. März/10. Mai 1995 vereinbarten die Parteien eine Ge-

währleistungsfrist von zwei Jahren ab dem 27. Oktober 1994. Für eine am

16. August 1996 durchgeführte Reparatur an den Preßschildführungen und

Führungsblechen stellte die Klägerin dem Beklagten 4.074,61 DM in Rech-

nung. Nachdem der Beklagte im September 1996 einen Defekt am Abstreifer

der Presse und eine nachlassende Preßkraft beanstandet hatte, fand am

8. Oktober 1996 eine Besprechung vor Ort statt. Dabei vertrat die Klägerin die

Auffassung, die Presse arbeite ordnungsgemäß; die in der jüngsten Vergan-

genheit aufgetretenen Mängel seien auf eine fehlende Wartung bzw. auf Ver-

schleiß zurückzuführen.

Die Klägerin verlangt von dem Beklagten Zahlung des restlichen Wer-

klohns in Höhe von 11.959,95 DM sowie weiterer 4.047,61 DM für den Ersatz

von Verschleißteilen.

Der Beklagte ist dem entgegengetreten; er hat Wandelung begehrt und

widerklagend Rückzahlung des Abschlags von 200.000,-- DM abzüglich einer

angemessenen Nutzungsvergütung Zug um Zug gegen Herausgabe der Müll-

preßanlage verlangt.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und auf die Widerklage die

Klägerin verurteilt, an den Beklagten 127.000,-- DM Zug um Zug gegen Her-

ausgabe der Müllpreßanlage zu zahlen. Das Berufungsgericht hat auf die Be-

rufung der Klägerin durch Teilurteil die Widerklage abgewiesen. Mit seiner Re-

vision begehrt der Beklagte Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

Entscheidungsgründe

Die Revision des Beklagten hat Erfolg.

I. Das Berufungsgericht hat eine Entscheidung über die Widerklage

durch Teilurteil (§ 301 ZPO) als zulässig angesehen, weil die von dem Be-

klagten geltend gemachten Ansprüche auf Rückgewähr des geleisteten Wer-

klohns aus §§ 633, 634 BGB und etwaige Schadensersatzansprüche aus § 635

BGB wegen Verjährung nicht mehr durchsetzbar seien. Dies rügt die Revision.

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs darf bei ein-

heitlichem Klageanspruch ein Teilurteil nach § 301 ZPO nur ergehen, wenn es

von der Entscheidung über den Rest des Anspruchs unabhängig ist, so daß die

Gefahr einander widersprechender Erkenntnisse, auch durch das Rechtsmit-

telgericht, nicht besteht (u.a. BGHZ 107, 236, 243; BGHZ 120, 376, 380; BGH,

Urt. v. 4.2.1997 - VI ZR 69/96, NJW 1997, 1709, 1710; Sen.Urt. v. 26.9.1996

- X ZR 48/95, BGHR ZPO § 301 Abs. 1 - Widerklage 2, siehe jetzt auch § 301

Abs. 1 Satz 2 ZPO). Leiten der Kläger seine Ansprüche und der Beklagte mit

der Widerklage verfolgte Forderungen aus demselben Vertrag ab, dann darf

grundsätzlich nicht über Klage oder Widerklage durch Teilurteil entschieden

werden (MünchKomm./ Musielak, ZPO, 2. Aufl., § 301 Rdn. 10).

Ob dies, wie die Revision meint, hier der Fall ist oder ob ausnahmsweise

ein Teilurteil zulässig ist, wenn die Abweisung der Widerklage auf einen von

den Voraussetzungen der im Verfahren weiter geltend gemachten Ansprüche

unabhängigen und diese nicht berührenden Grund gestützt wird, wie das Be-

rufungsgericht angenommen hat, kann hier dahin stehen, weil das angefochte-

ne Urteil aus anderen Gründen keinen Bestand haben kann.

II. 1. Das Berufungsgericht hat dahin stehen lassen, ob die von der Klä-

gerin gelieferte Müllpreßanlage mangelhaft ist, da die Gewährleistungsansprü-

che, auf die der Beklagte seine Widerklage stützt, gemäß § 638 BGB verjährt

seien. Es ist bei seinen Ausführungen ersichtlich von einer gesetzlichen Ver-

jährungsfrist von sechs Monaten und einer vertraglichen Verlängerung dieser

Frist ausgegangen. Dazu hat es im wesentlichen ausgeführt: Die Parteien hät-

ten auf Grund ihrer Schreiben vom 10. März 1995/10. Mai 1995 eine Gewähr-

leistungsfrist von zwei Jahren beginnend ab dem 27. Oktober 1994 wirksam

vereinbart. Dabei handele es sich um eine vertragliche Verlängerung der Ge-

währleistungsfrist gemäß § 638 Abs. 2 BGB. Der Wirksamkeit dieser Vereinba-

rung stehe § 9 AGBG nicht entgegen. Es könne dahinstehen, ob die Müllpres-

se ein Bauwerk im Sinne des § 638 Abs. 1 BGB sei, was im Hinblick auf ihre

Beschaffenheit und Ausmaße zweifelhaft sei; denn bei der von den Parteien

getroffenen Abrede über die Dauer der Verjährung handele es sich um eine

Individualvereinbarung, auf die § 9 AGBG keine Anwendung finde.

2. Diese Ausführungen halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung

nicht stand.

a) Mit Recht beanstandet die Revision, daß das Berufungsgericht eine

Verjährung der Ansprüche des Beklagten angenommen hat, ohne der Frage

nachzugehen, ob die Müllpresse als Bauwerk im Sinne des § 638 Abs. 1 BGB

a.F. anzusehen ist und daher die gesetzliche Gewährleistungsfrist fünf Jahre

beträgt.

aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind unter Ar-

beiten "bei Bauwerken" im Sinne des § 638 Abs. 1 BGB a.F. nicht nur Arbeiten

zur Herstellung eines neuen Gebäudes zu verstehen, sondern auch solche, die

für die Erneuerung oder den Bestand von wesentlicher Bedeutung sind, sofern

die eingebauten Teile mit dem Gebäude fest verbunden sind (BGH, Urt. v.

15.2.1990 - VII ZR 175/89, BauR 1990, 351, 352 m.w.N.). Der Begriff des Bau-

werks im Sinne des § 638 Abs. 1 BGB a.F. ist infolge des Normzwecks dieser

Vorschrift, dem Interessenausgleich zwischen den Vertragspartnern des Werk-

vertrages zu dienen, weiter als der in §§ 93 ff. BGB verwendete Begriff des

Gebäudes (BGH, Urt. v. 3.12.1998 - VIII ZR 109/97, BauR 1999, 670, 671).

Unter den Begriff des Bauwerks fallen auch ortsfeste technische Anlagen, die

mit dem Grundstück dauerhaft verbunden sind. Für das Kriterium der Nut-

zungsdauer ist dabei entscheidend, ob Vertragszweck die Erstellung einer grö-

ßeren ortsfesten Anlage mit den spezifischen Bauwerksrisiken ist, die der ge-

setzlichen Regelung zugrunde liegen. In diesem Fall genügt es, daß die Anla-

ge allein durch ihr Gewicht mit dem Grundstück so verbunden ist, daß eine

Trennung von demselben nur mit einem größeren Aufwand möglich ist (BGH,

aaO, 672). Dementsprechend sind technische Anlagen als Bauwerke angese-

hen worden, beispielsweise eine Rohrbrunnenanlage (BGHZ 57, 60, 61), eine

Gleisanlage (BGH, Urt. v. 13.1.1972 - VII ZR 46/70, VersR 1972, 375) oder

eine Förderanlage für eine Automobilproduktion (BGH, Urt. v. 3.12.1998

- VII ZR 109/97, BGHR BGB § 638 Abs. 1 - Bauwerk 8 m.w.N.).

bb) Das Berufungsgericht hat zu der Frage, ob die Müllpresse als Bau-

werk zu qualifizieren ist, keine abschließenden Feststellungen getroffen. Es hat

allerdings festgestellt, daß die Müllpresse eine ortsfest installierte, geschweißte

Rahmenkonstruktion mit sechs Auflagestützen zur Befestigung auf einem Fun-

dament mit einer Größe von 8,4 m x 3,16 m x 3,5 m, eine getrennte Hydraulik-

station und ein Schaltpult aufweist. Diese Anlage sollte für die Müllumschlag-

station in A. errichtet werden und in derselben eine ältere Anlage ersetzen.

Mit ihr sollte der angelieferte Abfall in Containern, die sich auf LKW's befinden,

in drei aufeinanderfolgenden Arbeitsgängen verpreßt werden, um sodann von

A. zur Zentraldeponie abgefahren zu werden.

Bereits diese Feststellungen des Berufungsgerichts sprechen dafür, daß

es sich bei der vertraglich geschuldeten Errichtung der Müllpresse in dem Be-

triebsgebäude der Müllumschlagstation um Arbeiten an einem Bauwerk im Sin-

ne des § 638 Abs. 1 BGB a.F. handelte. Darüber hinaus hat das Berufungsge-

richt den Vortrag des Beklagten nicht berücksichtigt - was die Revision mit

Recht als verfahrensfehlerhaft rügt (§ 286 ZPO) -, daß die Anlage eine Le-

bensdauer von 17 Jahren besitzen, ihre Montage zwei Wochen in Anspruch

nehmen und sie ein Gewicht von mehr als 11 Tonnen aufweisen sollte. Das ist

deshalb im Revisionsverfahren als richtig zu unterstellen. Wenn eine solche

Anlage, die fest mit dem Fundament des Gebäudes, in das sie eingebaut ist,

verbunden wird, für eine Nutzungsdauer von 17 Jahren ausgelegt ist und als

betriebliche Einrichtung dem Gebäude dient, so ist nach den aufgezeigten

Grundsätzen der Rechtsprechung für das Revisionsverfahren davon auszuge-

hen, daß die Errichtung der Anlage als Arbeit an einem Bauwerk anzusehen ist

und daher die gesetzliche Gewährleistungsfrist fünf Jahre betrug.

b) Diese Gewährleistungsfrist ist durch die Vereinbarungen der Parteien

nicht wirksam abgekürzt worden.

aa) Das Berufungsgericht hat nicht geprüft, ob die Abrede der Parteien

in ihrem formularmäßigen Vertrag vom 14. März 1994 (Ziffer 5 der Besonderen

Vertragsbedingungen - EVM (L) - BVB), wonach die Gewährleistungsfrist "ein

Jahr nach Probelauf und Abnahme" beträgt, wirksam ist. Allerdings ist es zu-

treffend davon ausgegangen, daß nach der Rechtsprechung des Bundesge-

richtshofs (BGHZ 90, 273 m.w.N.) eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen

des Werkunternehmens enthaltene generelle Verkürzung der Gewährlei-

stungsfrist für Baumängel wegen Verstoßes gegen § 9 AGBG auch für den

kaufmännischen Verkehr unwirksam ist. Auch aus den sonstigen Ausführungen

des Berufungsgerichts ist nicht ersichtlich, daß die Fristvereinbarung der Par-

teien in Ziffer 5 des Vertrages wirksam sein könnte. Vertragsvordrucke mit Be-

dingungen, die in einer Vielzahl von Fällen bei einer Ausschreibung Verwen-

dung finden, sind regelmäßig auch dann Allgemeine Geschäftsbedingungen,

wenn hand- oder maschinenschriftliche Einfügungen zur Vervollständigung

offener Klauseln

vorgenommen werden

(BGH, Urt.

v.10.10.1991

- VIII ZR 51/91, NJW 1992, 746).

bb) Die gesetzliche Gewährleistungsfrist ist auch nicht nachträglich

durch die Individualvereinbarung der Parteien vom 10. März/10. Mai 1995 wirk-

sam abgekürzt worden. Zwar war diese Klausel individuell vereinbart worden,

so daß insoweit § 9 AGBG keine Anwendung findet. Die Revision rügt aber mit

Recht, das Berufungsgericht habe bei der Auslegung der Vereinbarung der

Parteien unter Verstoß gegen die §§ 286 ZPO, 133, 157 BGB nicht berück-

sichtigt, daß die Parteien nach ihren übereinstimmenden Erklärungen allein

eine Verlängerung der vertraglichen Verjährungsfrist gewollt und vereinbart

haben, nicht aber eine Verkürzung der gesetzlichen Gewährleistungsfrist.

In ihrem Schreiben vom 10. März 1995 hat die Klägerin dem Beklagten

"im Hinblick auf die Häufung der Defekte" "eine Gewährleistung von zwei Jah-

ren ab dem 27. Oktober 1994" angeboten und darauf hingewiesen, "eine dar-

über hinausgehende Garantie auf einzelne Bauteile bzw. Baugruppen" könne

aus grundsätzlichen Überlegungen heraus nicht gegeben werden. Der Be-

klagte hat in seinem Schreiben vom 10. Mai 1995 der Klägerin geantwortet, er

sei "mit einer Verlängerung der Gewährleistung bis zum 27. Oktober 1996 ein-

verstanden". Nach dem Inhalt dieser Schreiben ging es demnach (ausschließ-

lich), wie das Berufungsgericht festgestellt hat, um eine Verlängerung der in

Ziffer 5 der Besonderen Geschäftsbedingungen vereinbarten Gewährlei-

stungsfrist. Dabei nahmen beide Parteien an, wirksam eine vertragliche Verjäh-

rungsfrist von einem Jahr vereinbart zu haben, die sie nun um ein weiteres

Jahr verlängern wollten. Dadurch sollte dem Beklagten Schutz vor einer Einre-

de der Verjährung seitens der Klägerin gewährt werden, um beiden Parteien

die Fortsetzung der Mängelbeseitigung zu ermöglichen und die andernfalls zur

Verjährungsunterbrechung erforderliche Klageerhebung zu vermeiden.

Ging der Wille der Parteien aber nur dahin, eine nach ihrer gemeinsa-

men Vorstellung zu kurze Verjährungsfrist ihren gemeinsamen Interessen ent-

sprechend anzupassen, so läßt sich diese Abrede für den hier vorliegenden

Fall, in dem es einer solchen Anpassung gar nicht bedurfte, nicht in eine Ab-

kürzung der tatsächlich länger währenden Verjährungsfrist umdeuten. Eine sol-

che ist deshalb auch individuell nicht wirksam vereinbart worden.

III. Das angefochtene Urteil kann daher keinen Bestand haben. Es ist

aufzuheben; der Rechtsstreit ist zur erneuten Verhandlung und Entscheidung

an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, das auch über die Kosten der

Revision zu entscheiden hat.

Sollte das Berufungsgericht erneut den Erlaß eines Teilurteils erwägen,

wird es zunächst zu prüfen haben, ob nach den gegebenen Umständen im vor-

liegenden Fall eine Entscheidung über die Widerklage durch Teilurteil zulässig

ist. In der Sache wird zu klären sein, ob die vertragsgemäße Errichtung der

Müllpresse als Arbeit an einem Bauwerk im Sinne des § 638 Abs. 1 BGB a.F.

anzusehen ist. Sollte dies der Fall sein, ist für das weitere Verfahren von einer

fünfjährigen Verjährungsfrist auszugehen (§§ 638 Abs. 1 Satz 1 BGB a.F.,

634a

Abs. 1 Nr. 2 BGB n.F.), deren Lauf rechtzeitig durch die Widerklageerhebung

unterbrochen worden und nunmehr seit dem 1. Januar 2002 gehemmt ist

(Art. 229 § 6 Abs. 1 und 2 EGBGB, § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB).

Melullis

Jestaedt

Scharen

Mühlens

Meier-Beck