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BGH Beschluss vom 23.01.2002 – XII ZB 105/01

XII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

23. Januar 2002

in der Familiensache

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Januar 2002 durch die

Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Gerber, Prof. Dr. Wagenitz,

Fuchs und Dr. Vézina beschlossen:

Auf die weitere Beschwerde der Landesversicherungsanstalt Nie-

derbayern-Oberpfalz wird der Beschluß des 26. Zivilsenats

- zugleich Familiensenat - des Oberlandesgerichts München vom

2. Mai 2001 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch

über die Kosten der weiteren Beschwerde, an das Oberlandesge-

richt zurückverwiesen.

Beschwerdewert: 511,29 € (= 1.000 DM)

Gründe

I.

Die am 27. Dezember 1984 geschlossene Ehe der Parteien wurde auf

den dem Ehemann (Antragsgegner) am 4. Mai 2000 zugestellten Antrag der

Ehefrau (Antragstellerin) durch Verbundurteil vom 17. Januar 2001 geschieden

(insoweit rechtskräftig seit 13. März 2001) und der Versorgungsausgleich ge-

regelt.

Während der Ehezeit (1. Dezember 1984 bis 30. April 2000; § 1587

Abs. 2 BGB) erwarben die Ehegatten nach den Feststellungen des Amtsge-

richts jeweils Rentenanwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung bei

der Landesversicherungsanstalt Niederbayern-Oberpfalz (weitere Beteiligte

zu 1, LVA), und zwar die am 23. April 1961 geborene Ehefrau in Höhe von

340,50 DM und der am 10. Januar 1959 geborene Ehemann in Höhe von

733,31 DM, jeweils monatlich und bezogen auf das Ende der Ehezeit. Daneben

ist für die Ehefrau eine ehezeitliche Anwartschaft auf die sogenannte einfache

Versicherungsrente bei der bayerischen Versorgungskammer, Zusatzversor-

gungskasse der bayerischen Gemeinden (weitere Beteiligte zu 2, ZVK) in Höhe

von 46,82 DM festgestellt.

Das Amtsgericht hat den Versorgungsausgleich dahin geregelt, daß es

Rentenanwartschaften des Ehemanns bei der LVA in Höhe von monatlich

191,51 DM, bezogen auf den 30. April 2000, auf das Versicherungskonto der

Ehefrau bei der LVA übertragen hat. Für die Umrechnung der Anwartschaft der

Ehefrau auf die statische Versicherungsrente bei der ZVK in eine dynamische

Anwartschaft hat es deren Barwert nicht nach der Barwertverordnung, die es

für verfassungswidrig erachtet, sondern unter Bezugnahme auf in der Literatur

veröffentlichte "Ersatztabellen" mit 2.134,99 DM ermittelt und sie auf dieser

Grundlage in eine dynamische Anwartschaft in Höhe von monatlich 9,80 DM

umgerechnet.

Mit ihrer hiergegen gerichteten Beschwerde hat die LVA gerügt, das

Amtsgericht habe bei der Umrechnung der statischen Anwartschaften nicht von

der zwingend angeordneten Anwendung der Barwertverordnung absehen dür-

fen. Das Oberlandesgericht hat die Beschwerde zurückgewiesen. Dagegen

richtet sich die zugelassene weitere Beschwerde der LVA, mit der sie weiterhin

die Abänderung der Entscheidung zum Versorgungsausgleich begehrt.

II.

Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung der Entscheidung und Zurückver-

weisung der Sache an das Oberlandesgericht.

1. Das Oberlandesgericht hat angenommen, die Barwertverordnung sei

verfassungswidrig, weil sie zu einer übermäßigen Abwertung der mit ihr be-

werteten Anrechte führe und daher den Gleichheitssatz verletze. Dies beruhe

darauf, daß die Barwertverordnung auf veralteten biometrischen Rechnungs-

grundlagen beruhe, eine etwaige Hinterbliebenenversorgung bei der Barwert-

bildung unberücksichtigt bleibe und die Dynamik der gesetzlichen Rente und

der Beamtenversorgung immer wesentlich unter dem Rechnungszins der Bar-

wertverordnung von 5,5 % liege. Deshalb seien anstelle der Tabellen der Bar-

wertverordnung die im Jahre 2000 veröffentlichten "Ersatztabellen" (Glockner/

Gutdeutsch FamRZ 2000, 270, 271) für die Barwertermittlung heranzuziehen.

Dies habe das Amtsgericht korrekt getan.

2. Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung nicht stand.

Wie der Senat (mit Beschluß vom 5. September 2001 - XII ZB 121/99 -

FamRZ 2001, 1695) entschieden hat, sind die Gerichte bei der Ermittlung der

Barwerte für statische und teildynamische Anwartschaften grundsätzlich auch

weiterhin an die Barwertverordnung und deren Tabellen gebunden; auf "Er-

satztabellen” kann nicht zurückgegriffen werden. Auf diesen Beschluß, dessen

Abdruck beigefügt wird, wird verwiesen. Da auch keine Besonderheiten vorlie-

gen, insbesondere der Versorgungsbezug noch nicht unmittelbar bevorsteht,

bedarf es keiner individuellen Wertermittlung der Anrechte.

3. Danach können die Entscheidungen der Vorinstanzen keinen Bestand

haben. Der Senat ist jedoch nicht in der Lage, selbst abschließend auf der

Grundlage der bisherigen Auskünfte über die Versorgungsanrechte der Partei-

en zu entscheiden.

Nach Auskunft der ZVK vom 1. August 2000 wird das bei ihr für die

Ehefrau bestehende Anrecht frühestens am 4. Oktober 2005 unverfallbar. Die-

se Angabe beruht auf §§ 1, 18 BetrAVG in der damals geltenden Fassung und

auf der diese Vorschrift umsetzenden Regelung des § 35 a der Satzung der

ZVK. Sie berücksichtigt noch nicht die Auswirkungen der durch Art. 1 Nr. 1 des

Ersten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Verbesserung der betriebli-

chen Altersversorgung vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1914) mit Wirkung

vom 1. Januar 2001 eingetretenen Änderung des § 18 BetrAVG, der inzwi-

schen durch Art. 5 Abs. 35 Nr. 2 des Gesetzes zur Modernisierung des Schuld-

rechts vom 26. November 2001 (BGBl. I S. 3138) erneut geändert worden ist.

Da auch für die Höhe des Versorgungsausgleichs das zur Zeit der Entschei-

dung geltende Recht anzuwenden ist, wenn es sich - wie hier - nach seinem

zeitlichen Geltungswillen auf den zu entscheidenden Sachverhalt erstreckt

(st.Rspr. vgl. nur Senatsbeschluß vom 9. Februar 2000 - XII ZB 24/96 - FamRZ

2000, 748, 749; Johannsen/Henrich/Hahne Eherecht 3. Aufl. § 1587 Rdn. 38

m.N.), hat die Bewertung der Anwartschaften nach den Maßgaben des § 18

BetrAVG in der geltenden Fassung zu erfolgen, die nach Maßgabe des § 30 d

BetrAVG i.d.F. des Ersten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Verbesse-

rung der betrieblichen Altersversorgung (aaO) sowie nach Maßgabe des durch

Art. 9 Nr. 24 des Altersvermögensgesetzes vom 26. Juni 2001 (BGBl. I

S. 1310) eingefügten § 30 f BetrAVG auf den vorliegenden Sachverhalt zu-

rückwirkt.

Da die Auskunft nicht erkennen läßt, wann der Ehefrau die Zusage der

Versorgung bei der ZVK erteilt worden ist, vermag der Senat die Frage des

Eintritts der Unverfallbarkeit - auch unter Berücksichtigung der geänderten

Rechtslage (vgl. § 30 f BetrAVG) - nicht zu überprüfen. Die Sache muß daher

an das Oberlandesgericht zurückverwiesen werden, damit es die notwendigen

Feststellungen treffen kann. Die Zurückverweisung ermöglicht es, den Versor-

gungsausgleich anhand aktueller Auskünfte durchzuführen. Sie gibt damit der

Beteiligten zu 2 zugleich Gelegenheit, etwaige Änderungen, die sich - in der

Folge des von den Tarifvertragsparteien vereinbarten neuen Versorgungssy-

stems für bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder begründete

Anwartschaften - auch für bei der ZVK begründete Anrechte ergeben, einzube-

ziehen.

Hahne

Gerber

Wagenitz

Fuchs

Vézina