BGH Beschluss vom 23.01.2002 – XII ZB 105/01
XII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
23. Januar 2002
in der Familiensache
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Januar 2002 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Gerber, Prof. Dr. Wagenitz,
Fuchs und Dr. Vézina beschlossen:
Auf die weitere Beschwerde der Landesversicherungsanstalt Nie-
derbayern-Oberpfalz wird der Beschluß des 26. Zivilsenats
- zugleich Familiensenat - des Oberlandesgerichts München vom
2. Mai 2001 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten der weiteren Beschwerde, an das Oberlandesge-
richt zurückverwiesen.
Beschwerdewert: 511,29 € (= 1.000 DM)
Gründe
I.
Die am 27. Dezember 1984 geschlossene Ehe der Parteien wurde auf
den dem Ehemann (Antragsgegner) am 4. Mai 2000 zugestellten Antrag der
Ehefrau (Antragstellerin) durch Verbundurteil vom 17. Januar 2001 geschieden
(insoweit rechtskräftig seit 13. März 2001) und der Versorgungsausgleich ge-
regelt.
Während der Ehezeit (1. Dezember 1984 bis 30. April 2000; § 1587
Abs. 2 BGB) erwarben die Ehegatten nach den Feststellungen des Amtsge-
richts jeweils Rentenanwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung bei
der Landesversicherungsanstalt Niederbayern-Oberpfalz (weitere Beteiligte
zu 1, LVA), und zwar die am 23. April 1961 geborene Ehefrau in Höhe von
340,50 DM und der am 10. Januar 1959 geborene Ehemann in Höhe von
733,31 DM, jeweils monatlich und bezogen auf das Ende der Ehezeit. Daneben
ist für die Ehefrau eine ehezeitliche Anwartschaft auf die sogenannte einfache
Versicherungsrente bei der bayerischen Versorgungskammer, Zusatzversor-
gungskasse der bayerischen Gemeinden (weitere Beteiligte zu 2, ZVK) in Höhe
von 46,82 DM festgestellt.
Das Amtsgericht hat den Versorgungsausgleich dahin geregelt, daß es
Rentenanwartschaften des Ehemanns bei der LVA in Höhe von monatlich
191,51 DM, bezogen auf den 30. April 2000, auf das Versicherungskonto der
Ehefrau bei der LVA übertragen hat. Für die Umrechnung der Anwartschaft der
Ehefrau auf die statische Versicherungsrente bei der ZVK in eine dynamische
Anwartschaft hat es deren Barwert nicht nach der Barwertverordnung, die es
für verfassungswidrig erachtet, sondern unter Bezugnahme auf in der Literatur
veröffentlichte "Ersatztabellen" mit 2.134,99 DM ermittelt und sie auf dieser
Grundlage in eine dynamische Anwartschaft in Höhe von monatlich 9,80 DM
umgerechnet.
Mit ihrer hiergegen gerichteten Beschwerde hat die LVA gerügt, das
Amtsgericht habe bei der Umrechnung der statischen Anwartschaften nicht von
der zwingend angeordneten Anwendung der Barwertverordnung absehen dür-
fen. Das Oberlandesgericht hat die Beschwerde zurückgewiesen. Dagegen
richtet sich die zugelassene weitere Beschwerde der LVA, mit der sie weiterhin
die Abänderung der Entscheidung zum Versorgungsausgleich begehrt.
II.
Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung der Entscheidung und Zurückver-
weisung der Sache an das Oberlandesgericht.
1. Das Oberlandesgericht hat angenommen, die Barwertverordnung sei
verfassungswidrig, weil sie zu einer übermäßigen Abwertung der mit ihr be-
werteten Anrechte führe und daher den Gleichheitssatz verletze. Dies beruhe
darauf, daß die Barwertverordnung auf veralteten biometrischen Rechnungs-
grundlagen beruhe, eine etwaige Hinterbliebenenversorgung bei der Barwert-
bildung unberücksichtigt bleibe und die Dynamik der gesetzlichen Rente und
der Beamtenversorgung immer wesentlich unter dem Rechnungszins der Bar-
wertverordnung von 5,5 % liege. Deshalb seien anstelle der Tabellen der Bar-
wertverordnung die im Jahre 2000 veröffentlichten "Ersatztabellen" (Glockner/
Gutdeutsch FamRZ 2000, 270, 271) für die Barwertermittlung heranzuziehen.
Dies habe das Amtsgericht korrekt getan.
2. Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung nicht stand.
Wie der Senat (mit Beschluß vom 5. September 2001 - XII ZB 121/99 -
FamRZ 2001, 1695) entschieden hat, sind die Gerichte bei der Ermittlung der
Barwerte für statische und teildynamische Anwartschaften grundsätzlich auch
weiterhin an die Barwertverordnung und deren Tabellen gebunden; auf "Er-
satztabellen” kann nicht zurückgegriffen werden. Auf diesen Beschluß, dessen
Abdruck beigefügt wird, wird verwiesen. Da auch keine Besonderheiten vorlie-
gen, insbesondere der Versorgungsbezug noch nicht unmittelbar bevorsteht,
bedarf es keiner individuellen Wertermittlung der Anrechte.
3. Danach können die Entscheidungen der Vorinstanzen keinen Bestand
haben. Der Senat ist jedoch nicht in der Lage, selbst abschließend auf der
Grundlage der bisherigen Auskünfte über die Versorgungsanrechte der Partei-
en zu entscheiden.
Nach Auskunft der ZVK vom 1. August 2000 wird das bei ihr für die
Ehefrau bestehende Anrecht frühestens am 4. Oktober 2005 unverfallbar. Die-
auf der diese Vorschrift umsetzenden Regelung des § 35 a der Satzung der
ZVK. Sie berücksichtigt noch nicht die Auswirkungen der durch Art. 1 Nr. 1 des
Ersten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Verbesserung der betriebli-
chen Altersversorgung vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1914) mit Wirkung
vom 1. Januar 2001 eingetretenen Änderung des § 18 BetrAVG, der inzwi-
schen durch Art. 5 Abs. 35 Nr. 2 des Gesetzes zur Modernisierung des Schuld-
rechts vom 26. November 2001 (BGBl. I S. 3138) erneut geändert worden ist.
Da auch für die Höhe des Versorgungsausgleichs das zur Zeit der Entschei-
dung geltende Recht anzuwenden ist, wenn es sich - wie hier - nach seinem
zeitlichen Geltungswillen auf den zu entscheidenden Sachverhalt erstreckt
(st.Rspr. vgl. nur Senatsbeschluß vom 9. Februar 2000 - XII ZB 24/96 - FamRZ
2000, 748, 749; Johannsen/Henrich/Hahne Eherecht 3. Aufl. § 1587 Rdn. 38
m.N.), hat die Bewertung der Anwartschaften nach den Maßgaben des § 18
BetrAVG in der geltenden Fassung zu erfolgen, die nach Maßgabe des § 30 d
BetrAVG i.d.F. des Ersten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Verbesse-
rung der betrieblichen Altersversorgung (aaO) sowie nach Maßgabe des durch
Art. 9 Nr. 24 des Altersvermögensgesetzes vom 26. Juni 2001 (BGBl. I
S. 1310) eingefügten § 30 f BetrAVG auf den vorliegenden Sachverhalt zu-
rückwirkt.
Da die Auskunft nicht erkennen läßt, wann der Ehefrau die Zusage der
Versorgung bei der ZVK erteilt worden ist, vermag der Senat die Frage des
Eintritts der Unverfallbarkeit - auch unter Berücksichtigung der geänderten
Rechtslage (vgl. § 30 f BetrAVG) - nicht zu überprüfen. Die Sache muß daher
an das Oberlandesgericht zurückverwiesen werden, damit es die notwendigen
Feststellungen treffen kann. Die Zurückverweisung ermöglicht es, den Versor-
gungsausgleich anhand aktueller Auskünfte durchzuführen. Sie gibt damit der
Beteiligten zu 2 zugleich Gelegenheit, etwaige Änderungen, die sich - in der
Folge des von den Tarifvertragsparteien vereinbarten neuen Versorgungssy-
stems für bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder begründete
Anwartschaften - auch für bei der ZVK begründete Anrechte ergeben, einzube-
ziehen.
Hahne
Gerber
Wagenitz
Fuchs
Vézina