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BGH Beschluß vom 05.09.2001 – XII ZB 121/99

XII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

5. September 2001

in Familiensache

Nachschlagewerk: ja

BGHZ: ja

BGB § 1587a Abs. 3, 4; BarwertVO § 1 Abs. 1, 3

Zur Bewertung nicht-volldynamischer Anrechte im Versorgungsausgleich.

BGH, Beschluß vom 5. September 2001 - XII ZB 121/99 - OLG München AG München

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. September 2001

durch den Vorsitzenden Richter Dr. Blumenröhr und die Richter Dr. Hahne,

Prof. Dr. Wagenitz, Fuchs und Dr. Ahlt beschlossen:

beschlossen:

Auf die weitere Beschwerde des Antragsgegners wird der Be-

schluß des 26. Zivilsenats - zugleich Familiensenat - des Ober-

landesgerichts München vom 3. August 1999 aufgehoben.

Die Beschwerde der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte

gegen Nr. 3 des Entscheidungssatzes des Endurteils des Amtsge-

richts - Familiengericht - München vom 14. April 1999 wird auf ih-

re Kosten zurückgewiesen.

Die Gerichtskosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde tra-

gen die Parteien je zur Hälfte. Außergerichtliche Kosten werden in

diesem Verfahren nicht erstattet.

Beschwerdewert: 1.000 DM.

Gründe

I.

Die am 15. April 1964 geschlossene Ehe der Parteien wurde auf den

dem Ehemann (Antragsgegner) am 18. November 1997 zugestellten Antrag der

Ehefrau (Antragstellerin) durch Verbundurteil vom 19. April 1999 geschieden

(insoweit rechtskräftig seit 19. April 1999) und der Versorgungsausgleich gere-

gelt.

Während der Ehezeit (1. April 1964 bis 31. Oktober 1997; § 1587 Abs. 2

BGB) erwarb die Ehefrau nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts

Rentenanwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung bei der Bundes-

versicherungsanstalt für Angestellte (weitere Beteiligte - BfA) in Höhe von

1.372,29 DM. Daneben besteht ein Versorgungsanspruch bei der Bayern Ver-

sicherung mit einem auf die Ehezeit entfallenden Deckungskapital von (richtig:)

36.180 DM; das entspricht - bezogen auf das Ende der Ehezeit - dem Monats-

betrag einer dynamischen Anwartschaft (in der gesetzlichen Rentenversiche-

rung, § 1587a Abs. 3 Nr. 1 BGB) von 157,14 DM.

Der Ehemann erwarb während der Ehezeit ebenfalls Rentenanwart-

schaften der gesetzlichen Rentenversicherung bei der BfA, und zwar nach den

Feststellungen des Oberlandesgerichts in Höhe von 2.397,18 DM. Daneben

besteht ein auf die Ehezeit entfallendes Anrecht auf eine statische Betriebs-

rente bei der B. GmbH in Höhe von jährlich 8.901,38 DM, entsprechend

741,78 DM monatlich.

Das Amtsgericht hat den Versorgungsausgleich dahin geregelt, daß es

Rentenanwartschaften des Ehemanns bei der BfA in Höhe von monatlich

512,45 DM, bezogen auf den 31. Oktober 1997, auf das Versicherungskonto

der Ehefrau bei der BfA übertragen hat. Außerdem hat es - im Wege des er-

weiterten Splittings nach § 3b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG, § 1587b Abs. 1 BGB - für

die Ehefrau auf demselben Konto weitere Rentenanwartschaften in Höhe von

monatlich 31,61 DM, bezogen auf den 31. Oktober 1997, begründet. Dabei hat

es die statischen Anrechte auf eine Betriebsrente des Ehemanns

- entsprechend der Tabelle 1 BarwertVO - in eine dynamische Anwartschaft in

Höhe von (richtig:) monatlich 220,37 DM umgerechnet und hiervon den für den

Versorgungsanspruch der Ehefrau bei der Bayern-Versicherung ermittelten

Monatsbetrag einer dynamischen Anwartschaft in Höhe von 157,14 DM in Ab-

zug gebracht.

Mit ihrer hiergegen gerichteten Beschwerde hat die BfA die Überschrei-

tung des Höchstbetrags gerügt. Das Oberlandesgericht hat diese Rüge für

nicht durchgreifend erachtet, die Entscheidung des Amtsgerichts zum Versor-

gungsausgleich jedoch - teilweise - dahin abgeändert, daß es Rentenanwart-

schaften in Höhe von monatlich 85,40 DM (statt 31,61 DM), bezogen auf den

31. Oktober 1997, auf dem Versicherungskonto der Ehefrau begründet hat.

Hiergegen wendet sich der Ehemann mit der zugelassenen weiteren Be-

schwerde, mit der er die Wiederherstellung der amtsgerichtlichen Entschei-

dung erstrebt.

II.

Die - wirksam auf den Ausgleich nach § 3b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG,

§ 1587b Abs. 1 BGB beschränkte (st. Rspr., vgl. BGHZ 92, 5, 10 f. = FamRZ

1984, 990, 991 f.; Senatsbeschluß vom 18. September 1991 - XII ZB 92/89 -

FamRZ 1992, 45) - weitere Beschwerde des Ehemanns ist begründet. Sie führt

zur Wiederherstellung der amtsgerichtlichen Entscheidung:

1. Das Oberlandesgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß der

Höchstbetrag nicht überschritten und die Beschwerde der BfA insoweit unbe-

gründet ist. Des weiteren hat das Oberlandesgericht im wesentlichen ausge-

führt:

a) § 1587a Abs. 3, 4 BGB sei zwar - entgegen einer im Schrifttum geäu-

ßerten Auffassung (Glockner/Gutdeutsch FamRZ 1999, 896) - nicht verfas-

sungswidrig: Die Barwertverordnung nehme eine Verzinsung der Barwerte in

Höhe von 5,5 % an und bleibe damit hinter der Dynamik der gesetzlichen

Rentenversicherung zurück. Diese mangelhafte Verzinsung könne aber als

durch die Vorteile des Umlagesystems ausgeglichen angesehen werden; auf

Grund historischer Erfahrung lasse sich nämlich die Meinung vertreten, daß

Umlagesysteme krisensicherer als kapitalfundierte Systeme seien. Hinzu kom-

me jedoch, daß die Barwerte keine Hinterbliebenenversorgung erfaßten, aus

den Beiträgen der gesetzlichen Rentenversicherung aber auch diese bezahlt

werden müsse; dies führe zu einer Abwertung der über den Barwert umzurech-

nenden Anrechte um ca. 20 %. Zusammengenommen ergebe sich damit eine

Fehlbewertung, die den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG verletze. Dies sei

jedoch kein Problem der von § 1587a Abs. 3 BGB vorgeschriebenen fiktiven

Beitragsentrichtung, sondern der Barwertverordnung. In verfassungskonformer

Auslegung des § 1587a Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 BGB müsse eine zugesagte Hin-

terbliebenenversorgung bei der Barwertermittlung in der Weise berücksichtigt

werden, daß zum Ausgleich der Abwertung um 20 % ein Zuschlag auf die Bar-

werte in Höhe von 25 % erfolge.

b) Jedoch sei die Barwertverordnung selbst verfassungswidrig. Die dort

verwendeten statistischen Daten seien veraltet, woraus eine erhebliche Ab-

wertung resultiere, was - ausweislich der zitierten Literaturmeinung (Glockner/

Gutdeutsch FamRZ 1999 aaO) - zur Verfassungswidrigkeit der Verordnung

führe. Deshalb sei das Gericht nicht an die Barwertverordnung gebunden. Es

lege vielmehr die von den genannten Autoren veröffentlichten Werte einer "Er-

satztabelle 2" (Glockner/Gutdeutsch FamRZ 1999 aaO S. 898; dort unter der

Rubrik "Heubeck 98") zugrunde. Dabei multipliziere es den Barwertfaktor der

einschlägigen Originaltabelle 1 mit dem Quotienten aus dem Barwertfaktor der

"Ersatztabelle 2" und dem (niedrigeren) Barwertfaktor der Originaltabelle 2. Auf

diese Weise lasse sich der Barwertfaktor für eine "Ersatztabelle 1" ermitteln;

dieser Wert müsse im Hinblick auf die zu berücksichtigende Hinterbliebenen-

versorgung um 25 % erhöht werden. Daraus ergebe sich für den zu entschei-

denden Fall ein anzuwendender Barwertfaktor von 9,74, der zu einem Barwert

der statischen Anwartschaft des Ehemannes von (8.901,38 DM x 9,74 =)

86.699,44 DM und damit zu einer dynamischen Rente von 376,56 DM führe.

Der Ausgleichsanspruch bestehe dann in Höhe von (376,56 DM – 157,14 DM

=) 109,71 DM. Ein Ausgleich nach § 3b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG sei jedoch auf den

Höchstbetrag von 85,40 DM beschränkt.

Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung nur begrenzt

stand.

2. Allerdings geht das Oberlandesgericht im Ergebnis zu Recht davon

aus, daß § 1587a Abs. 3 Nr. 2 BGB nicht verfassungswidrig ist.

a) In der Literatur wird zum Teil die Auffassung vertreten, die Vorschrift

sei verfassungswidrig, weil die Anrechte einer statischen oder teildynamischen

Versorgung durch die Barwertermittlung - bei Annahme fiktiver Einzahlung des

Barwertes in die gesetzliche Rentenversicherung - gegenüber volldynamischen

Anrechten ohne rechtfertigenden Grund erheblich unterbewertet würden; diese

erhebliche Unterbewertung verletze den Halbteilungsgrundsatz und das

Gleichheitsgebot der Verfassung (Bergner SozVers 2001, 9, 11; ders. FamRZ

1999, 1487, 1488; ders. FamRZ 2000, 97, 98; Glockner/Gutdeutsch FamRZ

1999, aaO S. 901; dies. FamRZ 2000, 270; einschränkend Klattenhoff FamRZ

2000, 1257, 1268; ders. DRV 2000, 685, 709; offengelassen von

MünchKomm/Dörr § 10a VAHRG Rdn. 53 ff., 56: "bedenklich"). Zum einen sei-

en die biometrischen Daten, auf denen die Barwertverordnung beruhe, veraltet;

die Anwendung der - überholten - Barwertfaktoren führe zu einer Unterbewer-

tung der statischen Anrechte um 20 bis 40 % (Glockner/Gutdeutsch FamRZ

1999 aaO S. 898; vgl. auch Klattenhoff FamRZ aaO. S. 1261; ders. DRV aaO

S. 693). Zum anderen bewirke der Umwertungsmechanismus des § 1587a

Abs. 3 BGB eine weitere Abwertung dieser Anrechte. Während der nach der

Barwertverordnung ermittelte Barwert den Wert eines Anrechts auf Invaliditäts-

und Altersrente darstelle, würden mit den Beiträgen zur gesetzlichen Renten-

versicherung auch versicherungsfremde Leistungen sowie eine Hinterbliebe-

nenversorgung finanziert. Durch die fiktive Einzahlung des errechneten Bar-

wertes in die gesetzliche Rentenversicherung trete daher ein (weiterer) Wert-

verlust des Anrechts auf Alters- und Invaliditätsrente ein (Bergner SozVers aaO

S. 10 ff.; ders. FamRZ 1999 aaO S. 1488; Glockner/Gutdeutsch FamRZ 1999

aaO S. 898 ff.; kritisch hierzu Klattenhoff FamRZ aaO S. 1263 ff.; ders. DRV

aaO S. 696 ff.)

b) Dieser Auffassung vermag der Senat nicht zuzustimmen.

aa) Der Umstand, daß der Barwertverordnung veraltete biometrische

Daten zugrunde liegen, kann zwar die Richtigkeit und Anwendbarkeit der Bar-

wertverordnung in Zweifel ziehen (vgl. dazu unter II. 3., 4.), nicht aber die Ver-

fassungswidrigkeit des § 1587a Abs. 3 Nr. 2 BGB begründen. Diese Vorschrift

wäre selbst ohne den Erlaß einer Verordnung auf der Ermächtigungsgrundlage

des § 1587a Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 BGB vollziehbar (Senatsbeschluß vom

27. Oktober 1982 - IVb ZB 537/80 - FamRZ 1983, 40, 44); eine von der Ver-

ordnung vorgegebene, aufgrund veränderter biometrischer Daten aber nun-

mehr unrichtige Barwertbildung wirkt deshalb weder auf die verfassungsrechtli-

che Beurteilung der Ermächtigungsgrundlage in § 1587a Abs. 3 Nr. 2 Satz 2

BGB noch auf den von § 1587a Abs. 3 Nr. 2 Satz 1 BGB vorgeschriebenen

Mechanismus zur Umrechnung nicht-volldynamischer Anrechte in volldynami-

sche Anrechte zurück.

bb) Eine andere Frage ist, ob die Kritik an dem Umrechnungsmechanis-

mus die Annahme rechtfertigt, die Regelung des § 1587a Abs. 3 Nr. 2 Satz 1

BGB sei auch als solche mit der Verfassung nicht zu vereinbaren. Für die Be-

antwortung dieser Frage kann dahinstehen, ob infolge der in § 1587a Abs. 3

Nr. 2 BGB vorgesehenen Bewertung im Wege einer fiktiven Einzahlung des

Barbetrags in die gesetzliche Rentenversicherung "Transferverluste" entste-

hen, die nicht durch Staatszuschüsse abgedeckt werden und daher aus den

Beiträgen der Versicherten zu finanzieren sind (so Glockner/Gutdeutsch

FamRZ 1999 aaO S. 898; a.A. Klattenhoff FamRZ aaO S. 1264); ebenso kann

offenbleiben, in welchem Umfange die von der gesetzlichen Rentenversiche-

rung gewährte Hinterbliebenenversorgung zu einer Abwertung umzurechnen-

der Anrechte führen kann (Glockner/Gutdeutsch FamRZ 1999 aaO S. 899).

"Transferverluste" dieser Art sind nämlich kein spezifisches Problem des

§ 1587a Abs. 3 Nr. 2 BGB; sie sind eine Konsequenz des Systems des Versor-

gungsausgleichs, der auf einen die unterschiedlichen Versorgungssysteme

übergreifenden Einmal-Ausgleich zielt.

(1) Zum Zwecke dieses Ausgleichs müssen die in den Ausgleich einzu-

beziehenden, aber in unterschiedlichen Versorgungssystemen bestehenden

Anrechte miteinander vergleichbar gemacht werden. Der Gesetzgeber hat sich

hierbei auf eine pauschalierende Betrachtung beschränkt und - jedenfalls im

Grundsatz - nur auf die Dynamik der Anrechte abgestellt. Vergleichsmaßstab

sind die gesetzliche Rentenversicherung und die Beamtenversorgung. Soweit

die Dynamik von Anrechten, die bei anderen Versorgungssystemen bestehen,

der (Voll-) Dynamik der gesetzlichen Rentenversicherung und der Beamtenver-

sorgung entspricht, werden diese - ebenfalls volldynamischen - Anrechte un-

abhängig von der Ausgestaltung ihres Versorgungssystems und von dessen

Leistungsspektrum sowohl im Verhältnis zueinander als auch mit Anrechten der

gesetzlichen Rentenversicherung und der Beamtenversorgung gleichgesetzt

und mit ihrem Nominalbetrag berücksichtigt (§ 1587a Abs. 3 BGB i.V. mit § 1

Abs. 1 Satz 2 BarwertVO). Bereits diese Gleichsetzung kann jedoch zu

"Transferverlusten" führen - so etwa dann, wenn zum Ausgleich eines außer-

halb der gesetzlichen Rentenversicherung bestehenden volldynamischen An-

rechts nach Maßgabe der § 1 Abs. 3, § 3b VAHRG Anrechte in der gesetzli-

chen Rentenversicherung begründet werden und deren Leistungsspektrum

hinter dem des auszugleichenden Anrechts zurückbleibt.

(2) Für nicht-volldynamische Anrechte werden derartige "Transferverlu-

ste" über den Mechanismus des § 1587a Abs. 3 BGB teilweise aufgefangen:

Der von § 1587a Abs. 3 Nr. 1 BGB vorgeschriebene Rückgriff auf das Dek-

kungskapital ermöglicht hier eine versicherungsmathematisch exakte, auch das

Leistungsspektrum einbeziehende Wertermittlung des jeweiligen Anrechts;

entsprechendes gilt - wenn auch relativiert durch die mit der Barwertverord-

nung einhergehende und auf die Art der jeweiligen Dynamik begrenzte Typisie-

rung - für den in § 1587a Abs. 3 Nr. 2 BGB vorgeschriebenen Rückgriff auf den

Barwert bei nicht deckungskapitalfinanzierten Anrechten. Der - in beiden Fällen

im Wege fiktiver Einzahlung angenommene - Einmalbeitrag läßt sich als ein

dem Deckungskapital oder Barwert vergleichbarer, freilich hier auf die spezifi-

schen Rechnungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung bezogener

Wert der in der gesetzlichen Rentenversicherung bestehenden oder zu be-

gründenden Anrechte verstehen. Der Mechanismus des § 1587a Abs. 3 BGB

- Bewertung durch Ermittlung von Deckungskapital oder Barwert sowie durch

deren fiktive Einzahlung als Einmal-Beitrag in die gesetzliche Rentenversiche-

rung - bewirkt insoweit im Ergebnis, daß für ein nicht-volldynamisches Anrecht

des ausgleichsberechtigten Ehegatten Anrechte in der gesetzlichen Renten-

versicherung begründet werden, die dem auszugleichenden Anrecht - etwa im

Hinblick auf ein unterschiedliches Leistungsspektrum - nicht gleichartig, wohl

aber (in Höhe ihres hälftigen Ausgleichsbetrags) gleichwertig sind (Klattenhoff

FamRZ aaO S. 1264; ders. DRV aaO S. 698 f.). Diese bloße Gleichwertigkeit

schließt naturgemäß die Unterschiedlichkeit von Leistungsteilen nicht aus - so

etwa ein im Vergleich zum ausgeglichenen Anrecht niedrigeres Altersruhegeld

in der gesetzlichen Rentenversicherung, das durch anderweitige Vorzüge der

gesetzlichen Rentenversicherung, wenn auch in nicht näher zu quantifizieren-

der Weise, kompensiert wird.

Soweit man diese Unterschiedlichkeit von Teilleistungen überhaupt als

"Transferverlust" bezeichnen kann, wird dieser von § 1587a Abs. 3 BGB in die

Ermittlung des Nominal- (Zahl-) Betrags des nicht-volldynamischen Anrechts

vorverlegt. Das ist im Grundsatz nicht zu beanstanden. Zwar sind Möglichkei-

ten vorstellbar, den dynamisierten Nominalbetrag eines an sich nicht voll-

dynamischen Anrechts losgelöst von den Rechnungsgrundlagen der gesetzli-

chen Rentenversicherung - etwa, wie vorgeschlagen (Glockner/Gutdeutsch

FamRZ 1999 aaO S. 900 f.), durch Multiplikation seines statischen Nominalbe-

trags mit dem Quotienten aus seinem Barwert und dem Barwert eines volldy-

namischen Anrechts mit gleich hohem Nominalbetrag - zu ermitteln. Ob ein

solcher Rechenweg zur vergleichenden Wertermittlung der in den Versor-

gungsausgleich einzubeziehenden, aber qualitativ unterschiedlichen Anrechte

praktikabel und gegenüber dem Bewertungsmechanismus des § 1587a Abs. 3

BGB vorzugswürdig ist, bedarf keiner Entscheidung; denn auch bei einem sol-

chen Bewertungsvorgang wäre es jedenfalls nicht sachwidrig, für die Zwecke

der Durchführung des Ausgleichs eines nicht-volldynamischen Anrechts auf

dessen reales Deckungskapital oder auf dessen Barwert zurückzugreifen und

diesen - durch Einzahlung als Einmalbetrag - der Begründung von Anrechten in

der gesetzlichen Rentenversicherung (gemäß § 3b Abs. 1 VAHRG) zugrunde

zu legen. Auch in diesem Falle träten die von der Literaturmeinung kritisierten

"Transferverluste" auf - dies allerdings nicht schon bei der Bewertung der An-

rechte, sondern erst beim Vollzug des Versorgungsausgleichs durch erweiter-

tes Splitting oder Beitragszahlung. So würde die deckungskapital- oder bar-

wertbezogene Bewertung des auszugleichenden Anrechts unverändert nur

Versorgungsleistungen wegen Alters oder Invalidität erfassen, eine zugesagte

Hinterbliebenenversorgung also aussparen (§ 1587 Abs. 1 BGB; Senatsbe-

schluß vom 25. September 1991 - XII ZB 77/90 - FamRZ 1992, 165, 166). Beim

Vollzug des Ausgleichs dieses Anrechts durch Begründung von Anrechten in

der gesetzlichen Rentenversicherung entfiele jedoch ein Teil des Deckungska-

pitals oder Barwertes auf die Hinterbliebenenversorgung. Dadurch bliebe zwar

der - auf die Versorgung wegen Alters bezogene - Nominalbetrag der in der

gesetzlichen Rentenversicherung begründeten Anrechte hinter dem - ebenfalls

auf die Versorgung wegen Alters bezogenen - Nominalbetrag des auszuglei-

chenden Anrechts zurück. Die Gleichwertigkeit zwischen dem auszugleichen-

den, nach § 1587 Abs. 1 BGB wertmäßig aber nur die Risiken von Alter und

Invalidität einbeziehenden Anrecht und dem begründeten, auch eine Hinter-

bliebenenversorgung gewährenden Anrecht bliebe jedoch gewahrt.

(3) Der Senat verkennt nicht, daß die Berücksichtigung der spezifischen

Rechnungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung bereits bei der

Bewertung nicht-volldynamischer Anrechte zu Verzerrungen führen kann, wenn

das zu bewertende nicht-volldynamische Anrecht gar nicht durch die Begrün-

dung von Anrechten in der gesetzlichen Rentenversicherung ausgeglichen

wird. Zu einem solchen Ausgleich kommt es namentlich dann nicht, wenn das

zu bewertende nicht-volldynamische Anrecht zwar dem ausgleichspflichtigen

Ehegatten zusteht, aber nach § 1587b Abs. 5 BGB oder im Hinblick auf die

durch § 3b Abs. 1 VAHRG gezogenen Grenzen nur teilweise einem erweiterten

Splitting oder einem Ausgleich durch Beitragszahlung zugänglich ist, ferner

nicht in Fällen, in denen das zu bewertende nicht-volldynamische Anrecht dem

ausgleichberechtigten Ehegatten zusteht. Hier können - durch die Annahme

einer fiktiven Einzahlung von Deckungskapital oder Barwert als Einmal-Beitrag

in die gesetzliche Rentenversicherung - in der Tat bei der Bewertung des nicht-

volldynamischen Anrechts "Tranferverluste" entstehen, die durch den Vollzug

des Versorgungsausgleichs nicht aufgefangen werden. Das Gesetz nimmt die-

se - keineswegs erst durch die Nichtigkeit des § 1587b Abs. 3 BGB a.F. prak-

tisch gewordenen (vgl. aber Glockner/Gutdeutsch FamRZ 1999 aaO S. 900) -

Unterbewertungen hin, um eine für alle nicht-volldynamischen Anrechte ein-

heitliche Dynamisierung zu gewährleisten, die über die Rechengrößen pro-

blemlos handhabbar ist und einen Gleichklang von Bewertung und Ausgleich

des nicht-volldynamischen Anrechts verbürgt. Ob dieses - billigenswerte - Ziel

für sich genommen ausreichen würde, um in allen Fällen eine mit der Unterbe-

wertung nicht-volldynamischer Anrechte einhergehende Überhöhung oder

Schmälerung des Ausgleichsanspruchs zu rechtfertigen, kann dahinstehen.

Zwar können Gesichtspunkte der Praktikabilität die Gleichbehandlung unglei-

cher Sachverhalte und damit auch eine Unterbewertung von Anrechten im Ver-

sorgungsausgleich nur beschränkt

rechtfertigen

(Senatsbeschluß vom

27. Oktober 1982 aaO S. 43). Die Erfahrungen mit dem bereits wiederholt und

grundlegend novellierten Recht des Versorgungsausgleichs haben jedoch ge-

zeigt, daß einer mathematischen Verwirklichung des Halbteilungsgrundsatzes

bei der wertenden Erfassung und Ausgleichung nach Struktur und Leistung

ganz unterschiedlicher und zudem in der Entwicklung begriffener Anrechte en-

ge Grenzen gezogen sind, die auch von den in der Literatur - zudem mit diver-

gierender Zielrichtung (vgl. einerseits Glockner/Gutdeutsch FamRZ 1999 aaO

S. 900 f.; andererseits Bergner FamRZ 1999 aaO. S. 1487) geforderten Syste-

mänderungen wohl nicht aufgehoben, sondern nur verschoben würden. Vor

diesem Hintergrund könnten die hier in Frage stehenden Unterbewertungen

von nicht-volldynamischen Anrechten nur dann zu einer Verletzung des

Gleichheitssatzes der Verfassung oder des verfassungsrechtlichen Eigentums-

schutzes führen, wenn sie zu den mit ihnen verfolgten Praktikabilitätszielen in

keinem rechten Verhältnis stehen, ganze Gruppen von Betroffenen erheblich

benachteiligen (Senatsbeschluß vom 27. Oktober 1982 aaO S. 43) und nicht

systemkonform - insbesondere über Härteregelungen - zu korrigieren sind (vgl.

etwa Senatsbeschluß vom 10. Juli 1985 - IVb ZB 836/80 - FamRZ 1985, 1119,

1122). Die mit dem Mechanismus des § 1587a Abs. 3 BGB für die aufgezeigten

Fallkonstellationen verbundene Unterbewertung nicht-volldynamischer An-

rechte kann - je nach Fallgestaltung - zu einem zu hohen oder zu niedrigen

Ausgleichsanspruch führen oder sich auch wechselseitig aufheben; sie läßt

sich deshalb auch nicht generell quantifizieren. Die Gerichte haben jedoch die

Möglichkeit, groben Fehlbewertungen im Einzelfall zu begegnen.

Ein nicht-volldynamisches Anrecht des ausgleichspflichtigen Ehegatten

ist, soweit es nicht im Wege des erweiterten Splittings ausgeglichen werden

kann, schuldrechtlich auszugleichen. Soweit dabei - etwa nach einem vorab

durchgeführten öffentlich-rechtlichen Teilausgleich - eine Entdynamisierung

erforderlich wird (Senatsbeschluß vom 29. September 1999 - XII ZB 21/97 -

FamRZ 2000, 89, 92; vgl. auch Johannsen/Henrich/Hahne Eherecht 3. Aufl.,

§ 1587g Rdn. 14) lassen sich mit der Dynamisierung verbundene Unterbewer-

tungen ausgleichen. Soweit nicht-volldynamische Anrechte des ausgleichsbe-

rechtigten Ehegatten über den Mechanismus des § 1587a Abs. 3 BGB unter-

bewertet werden und diese Unterbewertung durch keine vergleichbare Wert-

minderung nicht-volldynamischer Anrechte des ausgleichspflichtigen Ehegatten

aufgefangen wird, kann einem danach kraß überhöhten Ausgleichsverlangen

mit § 1587c BGB begegnet werden. Es ist nicht zu übersehen, daß die Prüfung

des § 1587c BGB

in Fällen,

in denen betragsmäßig erhebliche

nicht-volldynamische Anrechte des ausgleichsberechtigten Ehegatten in die

Ausgleichsbilanz einzustellen sind, die forensische Handhabbarkeit des Aus-

gleichssystems erschwert - mag sich auch diese Erschwernis durch pauscha-

lierende prozentuale Zuschläge bei der Bewertung des nicht-volldynamischen

Anrechts mildern lassen. Dieses - gewichtige - Bedenken kann allerdings nur

dem Gesetzgeber Anlaß bieten, die Regelung des § 1587a Abs. 3 BGB einer

Überprüfung zu unterziehen; verfassungsrechtliche Zweifel an der Geltungs-

kraft des § 1587a Abs. 3 BGB begründet dieser Gesichtspunkt indes nicht.

3. Die in der Literatur geübte Kritik, der Barwertverordnung lägen veral-

tete biometrischen Daten zugrunde (MünchKomm/Dörr BGB 4. Aufl., § 10a

VAHRG Rdn. 55; Klattenhoff FamRZ aaO S. 1261, 1266; ders. DRV aaO

S. 693; Glockner/Gutdeutsch FamRZ 1999 aaO S. 897), ist allerdings berech-

tigt.

Die Barwertverordnung beruht in der Tat auf - überholten - Annahmen

über biometrische Grundwahrscheinlichkeiten (Sterbens- und Invalidisierungs-

wahrscheinlichkeiten), die aus demographischem Material aus den Jahren

1920 bis 1940 gewonnen sind (zur zeitlich begrenzten Gültigkeit dieser Wahr-

scheinlichkeiten vgl. etwa Heubeck, BB 1983, 2173, 2174; Höfer/Pisters BB

1983, 2044). Diese Annahmen berücksichtigen naturgemäß nicht inzwischen

eingetretene demographische Veränderungen, wie sie in neueren, namentlich

als Rechnungsgrundlagen in der betrieblichen Altersversorgung verwandten

Richttafeln zugrundegelegt werden (vgl. zuletzt: Heubeck, Richttafeln 1998).

So bewirkt vor allem die gestiegene Lebenserwartung der Versicherten (dazu

etwa Höfer/Pisters aaO S. 2044 f.; vgl. auch Statistisches Jahrbuch 2000 für

die Bundesrepublik Deutschland S. 74), daß zur Finanzierung einer bestimm-

ten zugesagten Versorgungshöhe ein größeres Deckungsvolumen erforderlich

wird. Das bedeutet, daß bei gleichem Nominalbetrag eines Anrechts dessen

Barwert steigt. Die unveränderten Umrechnungsfaktoren der Barwertverord-

nung führen folgerichtig umgekehrt zu einer Unterbewertung der nach der Bar-

wertverordnung umzurechnenden Anrechte.

Die Problematik der biometrischen Datengrundlage war dem Verord-

nungsgeber bereits bei der aufgrund der Rechtsprechung (Senatsbeschluß

vom 27. Oktober 1982 aaO) notwendigen Änderung der Barwertverordnung im

Jahre 1984 bekannt. In der Begründung der Novelle heißt es:

"Die Verordnung sieht keine besondere Bewertung für Versorgungen vor, die zwar in der Anwartschafts- oder in der Leistungsphase oder in beiden Phasen dynamisch sind, deren Wertsteigerung in der dynami- schen Phase aber hinter der Wertentwicklung einer volldynamischen Versorgung zurückbleibt. Sie behält außerdem die Annahmen über die Zinsentwicklung, biometrische Grunddaten usw. bei, die der geltenden BarwertVO zugrundeliegen. Diese Beschränkungen rechtfertigen sich aus dem Charakter der Verordnung als einer bloß vorläufigen Über- gangsregelung, die in der Praxis lediglich die Bewertung bestimmter teildynamischer Versorgungen bis zu einer Neuordnung des Rechts des Versorgungsausgleichs erleichtern soll." (BT-Drs. 145/84 S. 15 f.).

Veränderte biometrischen Daten beeinflussen zwar den Barwert eines

Rentenanrechts. Allerdings bestehen Zweifel, inwieweit aus aktuellen Richtta-

feln, die nicht speziell für Zwecke des Versorgungsausgleichs entwickelt wor-

den sind und eine Vielzahl verschiedener Parameter, Wahrscheinlichkeiten

und Ausgangsgesamtheiten behandeln, unmittelbar eine neue, dem Tabellen-

werk der Barwertverordnung entsprechende Zahlenskala für die Bewertung

eines nicht-volldynamischen Anrechts im Versorgungsausgleich abgelesen

werden kann. Deshalb ist der Verordnungsgeber aufgerufen, die ihm in

§ 1587a Abs. 3 Nr. 2 S. 2 BGB auferlegte Pflicht zu erfüllen, durch geeignete

versorgungsausgleichsbezogene Vorgaben dem Rechtsanwender ohne versi-

cherungsmathematische Kenntnisse eine sachgerechte - d. h. auch: an den

verfügbaren aktuellen biometrischen Daten orientierte - Barwertermittlung zu

ermöglichen. Dieser Pflicht ist der Verordnungsgeber bislang nicht nachge-

kommen.

4. Diese Säumnis des Verordnungsgebers berechtigt die Gerichte je-

doch nicht, nach eigenem Gutdünken anstelle der Barwertverordnung "Ersatz-

tabellen" anzuwenden. Aus diesem Grunde kann die Entscheidung des Ober-

landesgerichts keinen Bestand haben.

a) Das Oberlandesgericht hat sich zur Begründung der von ihm vorge-

nommenen eigenständigen Barwertermittlung ohne weitere Erläuterungen auf

Äußerungen im Schrifttum bezogen (Glockner/Gutdeutsch FamRZ 1999 aaO

S. 897 f.). Dort werden "mit den Werten nach Heubeck für die Anwartschaft auf

eine Altersrente mit 65 Jahren" Vervielfältiger ermittelt, die - nach Auffassung

der Autoren - "mit den Werten der BarwertVO vergleichbar" sind und den aktu-

ellen biometrischen Gegebenheiten entsprechen. Unter Zugrundelegung dieser

von ihm als "Ersatztabelle 2" bezeichneten Werte hat das Oberlandesgericht

sodann im Wege einer Verhältnisrechnung die Barwertfaktoren der Tabelle 1

BarwertVO angepaßt.

Diese Vorgehensweise begegnet bereits deshalb Bedenken, weil weder

die angefochtene Entscheidung noch der von ihr in Bezug genommene Aufsatz

Aufschluß darüber geben, welche Werte der neuen Richttafeln die Autoren ih-

ren als "Heubeck 98" gekennzeichneten Vervielfältigern zugrunde gelegt ha-

ben und in welcher Weise sich diese Vervielfältiger aus den in den neuen

Richttafeln vorgefundenen Werten herleiten lassen. Hinzu kommt, daß die von

den Autoren benutzten Richttafeln verschiedene Differenzierungen - etwa be-

züglich der Ausgangsmenge und des Geschlechts - aufweisen (vgl. Heubeck,

Richttafeln 1998) und die Autoren selbst einräumen, daß die in den Richttafeln

für eine Invaliditäts- und Altersrente entwickelten Barwerte strukturell nicht mit

den sich aus der Tabelle 1 BarwertVO ergebenden Barwerten vergleichbar

sind, weil sie z.T. von anderen Voraussetzungen ausgehen, insbesondere den

Barwert geschlechtsspezifisch ermitteln (Glockner/Gutdeutsch FamRZ 1999

aaO S. 897 f.). Daher bleiben Zweifel, in welchem Maße die veralteten biome-

trischen Daten zu Abweichungen des nach der Barwertverordnung berechne-

ten Barwerts von einem auf aktueller Datengrundlage ermittelten Barwert füh-

ren.

b) Das Gesetz überläßt es ausdrücklich dem Verordnungsgeber, geeig-

nete Vorgaben für eine typisierende Barwertermittlung zu entwickeln und die

hierfür erforderlichen Wertungen und Gewichtungen durch einen legislativen

Akt zu legitimieren. Bliebe diese Aufgabe den Gerichten überlassen, bestünde

- auch bei Zuhilfenahme versicherungsmathematischen Sachverstands - die

Gefahr unterschiedlicher Bewertungen und damit einer Ungleichbehandlung.

Die Berechtigung dieser Besorgnis wird anschaulich belegt, wenn man die auf

dem Rechenweg des Oberlandesgerichts - unter Berufung auf den zitierten

Literaturbeitrag - ermittelbaren Barwertfaktoren mit denjenigen Barwertfaktoren

vergleicht, welche die Verfasser dieses Literaturbeitrags in von ihnen inzwi-

schen veröffentlichten "Ersatztabellen zur Barwertverordnung" (Glockner/Gut-

deutsch FamRZ 2000 aaO S. 271) empfehlen und die das Oberlandesgericht in

späteren, dem Senat vorliegenden Beschlüssen auch selbst - unter Berufung

auf die hier vorliegende Entscheidung, aber ohne Erläuterung der sich erge-

benden Abweichungen - anwendet (vgl. etwa OLG München Beschluß vom

14. September 2000 - 26 UF 1275/00 - FamRZ 2001, 491). Im hier zu ent-

scheidenden Fall ergibt sich danach zwischen dem vom Oberlandesgericht

angewandten Vervielfältiger (5,7 [Tabelle 1 BarwertVO] x 6,7 ["Heubeck 98"] :

4,9 [Tabelle 2 BarwertVO] = 7,79 [Barwert ohne Hinterbliebenenversorgung])

und dem nach den "Ersatztabellen" anwendbaren Barwertfaktor (7,5) eine Ab-

weichung von 0,29. Eine solche Diversifikation von - jeweils Aktualität und ver-

sicherungsmathematische Verläßlichkeit beanspruchenden - Maßstäben der

Barwertermittlung ist schwerlich zu vermitteln und erscheint mit den Grundsät-

zen von Rechtssicherheit und Rechtseinheit kaum zu vereinbaren.

c) Mit dem Gebot materieller Gerechtigkeit unvereinbar ist freilich auch

eine Barwertermittlung, die den - für den Barwert maßgebenden - aktuellen

biometrischen Gegebenheiten nicht mehr entspricht, deshalb zu nicht unerheb-

lichen Fehlbewertungen von Anrechten führt und damit den Grundsatz der

Halbteilung des in der Ehe erworbenen Versorgungsvermögens nicht mehr

verwirklicht. Der Normgeber ist deshalb dringend aufgefordert, die Barwertver-

ordnung an die geänderten tatsächlichen Verhältnisse anzupassen. Der Senat

verkennt nicht, daß der Normgeber diese Aktualisierung möglicherweise nicht

von vornherein auf eine bloße Fortschreibung der Barwertverordnung be-

schränken, sondern auch strukturelle Probleme in den Blick nehmen wird - so

etwa die eine bloße Teildynamik aussparende Rasterung der Barwertverord-

nung (vgl. dazu Senatsbeschluß vom 4. Oktober 1990 - XII ZB 115/88 - FamRZ

1991, 310, 313; Johannsen/Henrich/Hahne Eherecht 3. Aufl., § 1587a

Rdn. 240), aber auch die mit dem Umrechnungsmechanismus des § 1587a

Abs. 3 BGB verbundene Schwierigkeit einer sachgerechten Bewertung von

nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung auszugleichenden Anrechten

(vgl. dazu oben unter II. 2. b) bb)). Das Bundesministerium der Justiz hat hierzu

in einem Schreiben vom 30. November 2000 erklärt:

"Das

Recht

des

Versorgungsausgleichs

in

Bezug

auf

nicht-volldynamische Anrechte bedarf vor dem Hintergrund der in der

Rechtsprechung und Literatur erhobenen gewichtigen Einwände aus der

Sicht der Bundesregierung der Überarbeitung. Die Bundesregierung hat

bereits entsprechende Arbeiten aufgenommen. Hierbei prüft sie auch

unter Heranziehung externer Sachverständiger verschiedene Möglich-

keiten, um Mängeln des geltenden Rechts abzuhelfen. Bei diesen

Überlegungen kann es nicht allein um eine Bereinigung von Problemen

im bisherigen System des Ausgleichs nicht-volldynamischer Versor-

gungsanrechte, etwa durch eine Aktualisierung und Verfeinerung der

BarwertVO, gehen. Angesichts der zum Teil auch gegen die Grund-

strukturen des geltenden Rechts erhobenen Einwände erstrecken sich

diese Überlegungen auch auf alternative Gestaltungsmöglichkeiten im

Sinne einer grundsätzlichen Weiterentwicklung des Versorgungsaus-

gleichsrechts."

Der Senat geht davon aus, daß - angesichts der Schwierigkeit einer

umfassenden Lösung und der erst in letzter Zeit intensivierten Auseinanderset-

zung in Rechtsprechung und Literatur einerseits, im Hinblick auf die seit der

Erklärung des Bundesministeriums bereits verstrichene Zeit und die Dringlich-

keit der Aufgabe andererseits - bis zum 31. Dezember 2002 eine legislative

Abhilfe zumindest in Form einer vorläufigen Regelung erwartet werden darf.

d) Für die Zeit bis zum Inkrafttreten der zu erwartenden Neuregelung er-

achtet der Senat es nicht für gerechtfertigt, Verfahren über den Versorgungs-

ausgleich generell auszusetzen, soweit sie eine Barwertermittlung erfordern

(vgl. dazu schon Senatsbeschluß vom 27. Oktober 1982 aaO S. 44). Ebenso

hält der Senat es nicht für vertretbar, in solchen Fällen den Barwert - in Abkehr

von § 1 Abs. 3 BarwertVO (vgl. dazu Senatsbeschluß vom 4. Oktober 1990

aaO S. 313) - grundsätzlich individuell zu ermitteln. Zwar hat der Senat in sei-

ner Entscheidung vom 27. Oktober 1982 (aaO S. 44), mit der er die Barwert-

verordnung a.F. für teilweise verfassungswidrig erachtet hat, eine individuelle

Barwertermittlung für erforderlich angesehen. Die damalige Situation ist jedoch

mit der gegenwärtigen Lage nicht ohne weiteres vergleichbar. Zum einen hatte

der Senat die Anwendung der Barwertverordnung a.F. nicht

für alle

nicht-volldynamischen Anrechte beanstandet, sondern nur in solchen Fällen

eine individuelle Barwertermittlung verlangt, in denen das zu bewertende An-

recht in der Anwartschafts- oder in der Leistungsphase volldynamisch war. Zum

andern sah sich die geforderte individuelle Barwertermittlung in diesen Fällen

nicht vor die Aufgabe gestellt, Barwerte auf der Grundlage neuer biometrischer

Ausgangsdaten zu ermitteln. In der vorliegenden Situation würde die Forde-

rung nach einer grundsätzlich individuellen, die aktuellen biometrischen Gege-

benheiten berücksichtigenden Ermittlung von Barwerten alle Verfahren erfas-

sen, in denen Anrechte nach § 1587a Abs. 3 Nr. 2 S. 1 BGB zu bewerten sind.

Zur Wahrung der Rechtseinheit und im Interesse der Rechtssicherheit

hält der Senat deshalb - in Übereinstimmung mit dem Großteil der oberlandes-

gerichtlichen Rechtsprechung (vgl. etwa OLG München - Zivilsenate in Augs-

burg, Beschluß vom 16. Juli 1999 - 4 UF 45/99 -; OLG München Beschluß vom

19. Dezember 2000 - 2 UF 1267/00 -; OLG Nürnberg FamRZ 2000, 538; OLG

Stuttgart FamRZ 2000, 1019 und Beschluß vom 23. Oktober 2000 - 16 UF

78/00 -; OLG Frankfurt FamRZ 2000, 1020 und Beschluß vom 25. Juli 2000

- 1 UF 289/97 -; OLG Karlsruhe Beschluß vom 10. August 2000 - 2 UF

181/99 -; OLG Oldenburg FamRZ 2001, 491; OLG Zweibrücken FamRZ 2001,

495; OLG Düsseldorf Beschluß vom 21. Dezember 2000 - 9 UF 21/00 -; OLG

Koblenz FamRZ 2001, 496) dafür, in der Übergangszeit bis zum Inkrafttreten

einer Neuregelung der Barwertermittlung - jedenfalls im Regelfall - weiterhin

die Barwertverordnung zugrunde zu legen. Den Familiengerichten wird damit

auch in der Übergangszeit ermöglicht, Versorgungsausgleichsverfahren pro-

zeßökonomisch fortzusetzen; zugleich wird vermieden, in allen Fällen einer

barwertbezogenen Umwertung von nicht-volldynamischen Anrechten deren

Wert begutachten zu lassen und Parteien und Fiskus mit erheblichen Kosten

zu belasten. Dauerhafte Nachteile größeren Ausmaßes sind von diesem Vo r-

gehen nicht zu besorgen: Eine sich aus der Anwendung der Barwertverord-

nung ergebende Unterbewertung von Anrechten kann später - nach Inkrafttre-

ten der zu erwartenden Neuregelung - über Abänderungsverfahren nach § 10a

VAHRG aufgefangen werden. Eine unverhältnismäßige zusätzliche Belastung

ist von solchen Abänderungsverfahren schon deshalb nicht zu erwarten, weil

- wie das Oberlandesgericht Stuttgart (aaO S. 1020) zu Recht ausführt - die

Rentenreform ohnehin eine weitreichende Neubewertung der dem Versor-

gungsausgleich unterliegenden Anrechte erfordern wird. Aus diesem Grunde

dürfte in der Vielzahl der Fälle auch die Bagatellgrenze (§ 10a Abs. 2 S. 1 Nr. 1

S. 2 VAHRG) eine nachträgliche Korrektur von durch die Anwendung der Bar-

wertverordnung bewirkten Fehlbewertungen nicht hindern. Soweit sie im Ein-

zelfall gleichwohl greift, ist das Ergebnis hinzunehmen; denn es verdeutlicht,

daß die noch geltende Barwertverordnung jedenfalls im konkreten Fall zu kei-

nem unannehmbaren, weil außerhalb jeder dem Verordnungsgeber zuzugeste-

henden Fehlertoleranz liegenden Ergebnis geführt hat (so mit Recht OLG Ol-

denburg aaO S. 493). Als unanwendbar kann sich die Barwertverordnung frei-

lich in Fällen erweisen, in denen zumindest ein Ehegatte bereits Versorgung

bezieht oder in denen der Versorgungsfall zumindest für einen Ehegatten als-

bald bevorsteht. Hier ist der Barwert der in den Ausgleich einzubeziehenden

Anrechte notgedrungen individuell zu ermitteln, wenn anderenfalls eine Fehl-

bewertung zu befürchten ist, die bewirken würde, daß eine vom aus-

gleichspflichtigen Ehegatten bereits jetzt oder in naher Zukunft bezogene Ver-

sorgung zu stark gekürzt wird oder der ausgleichsberechtigte Ehegatte bereits

jetzt oder in naher Zukunft erheblich zu niedrig bemessene Versorgungsbezü-

ge erhalten wird.

Der Weg, im Zusammenhang mit der Barwertermittlung eventuell auf-

tretende Verstöße gegen den Halbteilungsgrundsatz in der Erwartung einer

den Ehegatten später eröffneten Korrektur zunächst in Kauf zu nehmen und

solche eventuellen Verstöße nur in Sonderfällen durch eine aufwendige indivi-

duelle Barwertermittlung zu vermeiden, erscheint dem Senat allerdings nur für

einen eng begrenzten Zeitraum gangbar. Der Senat hält, wie ausgeführt, eine

Abhilfe durch den Normgeber bis zum Ende des Jahres 2002 für geboten und

eine weitere Anwendung der Barwertverordnung deshalb nur bis zu diesem

Zeitpunkt für zulässig. Danach kann die den tatsächlichen Verhältnissen nicht

entsprechende Barwertermittlung auch nicht mehr zur Wahrung der Rechtsein-

heit hingenommen werden.

Blumenröhr

Hahne

Wagenitz

Fuchs

Ahlt