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BGH Beschluss vom 23.01.2002 – XII ZB 109/01

XII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

23. Januar 2002

in der Familiensache

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Januar 2002 durch die

Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Gerber, Prof. Dr. Wagenitz,

Fuchs und Dr. Vézina beschlossen:

Auf die weitere Beschwerde der Landesversicherungsanstalt Nie-

derbayern-Oberpfalz wird der Beschluß des 26. Zivilsenats

- zugleich Familiensenat - des Oberlandesgerichts München vom

2. Mai 2001 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch

über die Kosten der weiteren Beschwerde, an das Oberlandesge-

richt zurückverwiesen.

Beschwerdewert: 511,29 € ( = 1.000 DM)

Gründe

I.

Die am 26. August 1983 geschlossene Ehe der Parteien wurde auf den

der Ehefrau (Antragsgegnerin) am 29. April 2000 zugestellten Antrag des

Ehemanns (Antragsteller) durch Verbundurteil vom 29. November 2000 ge-

schieden (insoweit am gleichen Tage rechtskräftig) und der Versorgungsaus-

gleich geregelt.

Während der Ehezeit (1. August 1983 bis 31. März 2000; § 1587 Abs. 2

BGB) erwarb die Ehefrau nach den Feststellungen des Amtsgerichts Renten-

anwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung bei der Landesversiche-

rungsanstalt Niederbayern-Oberpfalz (weitere Beteiligte zu 1, LVA) in Höhe

von 609,09 DM monatlich und bezogen auf das Ende der Ehezeit. Daneben ist

eine ehezeitliche Anwartschaft auf Leistungen aus der Zusatzversorgung des

öffentlichen Dienstes bei der Versorgungsanstalt der Deutschen Bundespost

(weitere Beteiligte zu 3, VAP) in Höhe von monatlich 76,40 DM festgestellt.

Der Ehemann erwarb während der Ehezeit ebenfalls Rentenanwart-

schaften der gesetzlichen Rentenversicherung bei der LVA, und zwar nach den

Feststellungen des Amtsgerichts in Höhe von 243,39 DM monatlich und bezo-

gen auf das Ende der Ehezeit. Daneben ist eine ehezeitliche Anwartschaft auf

eine Beamtenversorgung bei der Bezirksfinanzdirektion Landshut (weitere Be-

teiligte zu 2, BFD) in Höhe von 948,38 DM monatlich festgestellt.

Das Amtsgericht hat den Versorgungsausgleich dahin geregelt, daß es

zu Lasten der Versorgung des Ehemanns bei der BFD auf dem Versicherungs-

konto der Ehefrau bei der LVA Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich

284,61 DM, bezogen auf den 31. März 2000, begründet hat. Für die Umrech-

nung der Anwartschaft der Ehefrau auf die statische Versicherungsrente bei

der VAP in eine dynamische Anwartschaft hat es deren Barwert nicht nach der

Barwertverordnung, die es für verfassungswidrig erachtet, sondern unter Be-

zugnahme auf in der Literatur veröffentlichte "Ersatztabellen" mit 2.933,76 DM

ermittelt und sie auf dieser Grundlage in eine dynamische Anwartschaft in Hö-

he von monatlich 13,46 DM umgerechnet.

Mit ihrer hiergegen gerichteten Beschwerde hat die LVA gerügt, das

Amtsgericht habe bei der Umrechnung der statischen Anwartschaften nicht von

der zwingend angeordneten Anwendung der Barwertverordnung absehen dür-

fen. Das Oberlandesgericht hat die Beschwerde zurückgewiesen. Dagegen

richtet sich die zugelassene weitere Beschwerde der LVA, mit der sie weiterhin

die Abänderung der Entscheidung zum Versorgungsausgleich begehrt.

II.

Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung der Entscheidung und Zurückver-

weisung der Sache an das Oberlandesgericht.

1. Das Oberlandesgericht hat angenommen, die Barwertverordnung sei

verfassungswidrig, weil sie zu einer übermäßigen Abwertung der mit ihr be-

werteten Anrechte führe und daher den Gleichheitssatz verletze. Dies beruhe

darauf, daß die Barwertverordnung auf veralteten biometrischen Rechnungs-

grundlagen beruhe, eine etwaige Hinterbliebenenversorgung bei der Barwert-

bildung unberücksichtigt bleibe und die Dynamik der gesetzlichen Rente und

der Beamtenversorgung immer wesentlich unter dem Rechnungszins der Bar-

wertverordnung von 5,5 % liege. Deshalb seien anstelle der Tabellen der Bar-

wertverordnung die im Jahre 2000 veröffentlichten "Ersatztabellen " (Glockner/

Gutdeutsch FamRZ 2000, 270, 271) für die Barwertermittlung heranzuziehen.

Dies habe das Amtsgericht korrekt getan.

2. Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung nicht stand.

Wie der Senat (mit Beschluß vom 5. September 2001 - XII ZB 121/99 -

FamRZ 2001, 1695) entschieden hat, sind die Gerichte bei der Ermittlung der

Barwerte für statische und teildynamische Anwartschaften grundsätzlich auch

weiterhin an die Barwertverordnung und deren Tabellen gebunden; auf "Er-

satztabellen” kann nicht zurückgegriffen werden. Auf diesen Beschluß, dessen

Abdruck beigefügt wird, wird verwiesen. Da auch keine Besonderheiten vorlie-

gen, insbesondere der Versorgungsbezug noch nicht unmittelbar bevorsteht,

bedarf es keiner individuellen Wertermittlung der Anrechte.

3. Danach können die Entscheidungen der Vorinstanzen keinen Bestand

haben. Der Senat ist jedoch nicht in der Lage, selbst abschließend auf der

Grundlage der bisherigen Auskünfte über die Versorgungsanrechte der Partei-

en zu entscheiden. Die Auskunft der VAP vom 9. November 2000 läßt nämlich

nicht erkennen, in welchem Verhältnis das bei ihr bestehende und von den Vo-

rinstanzen berücksichtigte ehezeitliche Anrecht der Ehefrau auf eine Versiche-

rungsrente (in Höhe von 76,40 DM monatlich) zu dem mit Auskunft der VAP

vom selben Tag mitgeteilten, von den Vorinstanzen aber nicht berücksichtigten

unverfallbaren Anrecht auf eine "Betriebsrente Post TV BZV" steht. Die Sache

muß daher an das Oberlandesgericht zurückverwiesen werden, damit es die

notwendigen Feststellungen treffen kann. Die Zurückverweisung ermöglicht es,

den Versorgungsausgleich anhand aktueller Auskünfte durchzuführen. Sie gibt

damit der Beteiligten zu 3 zugleich Gelegenheit, etwaige Änderungen, die sich

- in der Folge des von den Tarifvertragsparteien vereinbarten neuen Versor-

gungssystems für bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder be-

gründete Anwartschaften - auch für bei der VAP begründete Anrechte ergeben,

einzubeziehen.

Hahne

Gerber

Wagenitz

Fuchs

Vézina