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BGH Urteil vom 23.01.2002 – XII ZB 143/01

XII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

23. Januar 2002

in der Familiensache

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Januar 2002 durch die

Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Gerber, Prof. Dr. Wagenitz,

Fuchs und Dr. Vézina beschlossen:

Auf die weitere Beschwerde der Landesversicherungsanstalt Nie-

derbayern-Oberpfalz wird der Beschluß des 26. Zivilsenats

- zugleich Familiensenat - des Oberlandesgerichts München vom

20. Juni 2001 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch

über die Kosten der weiteren Beschwerde, an das Oberlandesge-

richt zurückverwiesen.

Beschwerdewert: 511,29 €

Gründe

I.

Die am 16. April 1982 geschlossene Ehe der Parteien wurde auf den der

Ehefrau (Antragsgegnerin) am 10. November 2000 zugestellten Antrag des

Ehemanns (Antragsteller) durch Verbundurteil vom 28. März 2001 geschieden

(insoweit am selben Tage rechtskräftig geworden) und der Versorgungsaus-

gleich geregelt.

Während der Ehezeit (1. April 1982 bis 31. Oktober 2000; § 1587 Abs. 2

BGB) erwarb die am 8. September 1959 geborene Ehefrau nach den Feststel-

lungen des Amtsgerichts Rentenanwartschaften der gesetzlichen Rentenversi-

cherung bei der Landesversicherungsanstalt Niederbayern-Oberpfalz (weitere

Beteiligte zu 1, LVA) in Höhe von 381,25 DM, monatlich und bezogen auf den

31. Oktober 2000. Daneben ist ein ehezeitliches Anrecht auf eine statische

Versorgung (sogenannte qualifizierte Versicherungsrente) bei der Bayerischen

Versorgungskammer - Zusatzversorgungskasse der Bayerischen Gemeinden -

(weitere Beteiligte zu 2, ZVK) in Höhe von monatlich 114,34 DM festgestellt.

Der am 25. September 1954 geborene Ehemann erwarb während der

Ehezeit ebenfalls Rentenanwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung

bei der LVA, und zwar nach den Feststellungen des Amtsgerichts in Höhe von

797,91 DM, monatlich und bezogen auf den 31. Oktober 2000. Daneben ist ein

ehezeitliches Anrecht auf eine statische Betriebsrente bei der Textilwerke D.

GmbH in Höhe von 873,09 DM jährlich festgestellt.

Das Amtsgericht hat den Versorgungsausgleich dahin geregelt, daß es

Rentenanwartschaften des Ehemanns bei der LVA in Höhe von monatlich

203,69 DM, bezogen auf den 31. Oktober 2000, auf das Versicherungskonto

der Ehefrau bei der LVA übertragen hat. Bei der Berechnung der zu übertra-

genden Anwartschaften hat es die beiderseitigen statischen Anrechte nach

Umrechnung in dynamische Anwartschaften beim Ausgleich nach § 1587 b

Abs. 1 BGB berücksichtigt. Für die Umrechnung hat es den Barwert des stati-

schen Anrechts des Ehemanns auf eine Betriebsrente nicht nach der Barwert-

verordnung, die es für verfassungswidrig hält, sondern unter Bezugnahme auf

in der Literatur veröffentlichte "Ersatztabellen" mit 3.754,29 DM ermittelt und

das Anrecht auf dieser Grundlage in eine dynamische Anwartschaft in Höhe

von monatlich 17,33 DM, bezogen auf den 31. Oktober 2000, umgerechnet. Auf

seiten der Ehefrau hat es die ebenfalls mit Hilfe der "Ersatztabelle" dynami-

sierte Anwartschaft bei der ZVK in Höhe von monatlich 26,61 DM berücksich-

tigt.

Mit ihrer hiergegen gerichteten Beschwerde hat die LVA gerügt, das

Amtsgericht habe bei der Umrechnung der statischen Anwartschaften nicht von

der zwingend angeordneten Anwendung der Barwertverordnung absehen dür-

fen. Das Oberlandesgericht hat die Beschwerde zurückgewiesen. Dagegen

richtet sich die zugelassene weitere Beschwerde der LVA, mit der sie weiterhin

die Abänderung der Entscheidung zum Versorgungsausgleich begehrt.

II.

Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung der Entscheidung und Zurückver-

weisung der Sache an das Oberlandesgericht.

1. Das Oberlandesgericht hat angenommen, die Barwertverordnung sei

verfassungswidrig, weil sie zu einer übermäßigen Abwertung der mit ihr be-

werteten Anrechte führe und daher den Gleichheitssatz verletze. Dies beruhe

darauf, daß die Barwertverordnung auf veralteten biometrischen Rechnungs-

grundlagen beruhe, eine etwaige Hinterbliebenenversorgung bei der Barwert-

bildung unberücksichtigt bleibe und die Dynamik der gesetzlichen Rente und

der Beamtenversorgung immer wesentlich unter dem Rechnungszins der Bar-

wertverordnung von 5,5 % liege. Deshalb seien anstelle der Tabellen der Bar-

wertverordnung die im Jahre 2000 veröffentlichten "Ersatztabellen" (Glockner/

Gutdeutsch FamRZ 2000, 270, 271) für die Barwertermittlung heranzuziehen.

Dies habe das Amtsgericht korrekt getan.

2. Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung nicht stand.

Wie der Senat (mit Beschluß vom 5. September 2001 - XII ZB 121/99 -

FamRZ 2001, 1695) entschieden hat, sind die Gerichte bei der Ermittlung der

Barwerte für statische und teildynamische Anwartschaften grundsätzlich auch

weiterhin an die Barwertverordnung und deren Tabellen gebunden; auf "Er-

satztabellen" kann nicht zurückgegriffen werden. Auf diesen Beschluß, dessen

Abdruck beigefügt wird, wird verwiesen. Da auch keine Besonderheiten vorlie-

gen, insbesondere der Versorgungsbezug noch nicht unmittelbar bevorsteht,

bedarf es keiner individuellen Wertermittlung der Anrechte.

3. Danach können die Entscheidungen der Vorinstanzen keinen Bestand

haben. Der Senat ist nicht in der Lage, selbst abschließend zu entscheiden, da

die Auskünfte über die Versorgungsanrechte der Parteien, die die Vorinstanzen

ihren Entscheidungen zugrundegelegt haben, nicht die inzwischen geänderte

Rechtslage berücksichtigen:

Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Entscheidung vom 15. Juli

1998 (BVerfGE 98, 365 ff. = FamRZ 1999, 279 ff.) § 18 BetrAVG in der Fas-

sung vom 16. Dezember 1997 insgesamt als mit dem Grundgesetz nicht ver-

einbar erklärt und dem Gesetzgeber zur Neuregelung eine Frist bis zum

31. Dezember 2000 gesetzt. Bis zu diesem Zeitpunkt könne § 18 BetrAVG in

der geltenden Fassung angewendet werden (BVerfGE 98, 365, 402 = FamRZ

1999, 279, 284 f.). Ferner hat es in seiner Entscheidung vom 22. März 2000

(VersR 2000, 835 ff.) ausgesprochen, es sei nur noch bis zum 31. Dezember

2000 hinzunehmen, daß die garantierte Mindestversorgungsrente der VBL

nicht dynamisiert werde und die Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes ge-

genüber den Betriebsrentnern in der Privatwirtschaft im Hinblick auf den für

diese geltenden § 16 BetrAVG benachteiligt würden (BVerfG aaO S. 838).

Die Auskunft der ZVK vom 24. Januar 2001 zu dem von der Ehefrau er-

worbenen Anrecht auf (qualifizierte) Versicherungsrente aufgrund des Betriebs-

rentengesetzes der Ehefrau beruht auf den § 18 BetrAVG in der damals gel-

tenden Fassung und auf der diese Vorschrift umsetzenden Regelung des

§ 35 a ihrer Satzung. Sie berücksichtigt noch nicht die Auswirkungen der durch

Art. 1 Nr. 1 des Ersten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Verbesserung

der betrieblichen Altersversorgung vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1914)

mit Wirkung vom 1. Januar 2001 eingetretenen Änderung des § 18 BetrAVG,

der inzwischen durch Art. 5 Abs. 35 Nr. 2 des Gesetzes zur Modernisierung

des Schuldrechts vom 26. November 2001 (BGBl. I S. 3138) erneut geändert

worden ist. Da auch für die Höhe des Versorgungsausgleichs das zur Zeit der

Entscheidung geltende Recht anzuwenden ist, wenn es sich - wie hier - nach

seinem zeitlichen Geltungswillen auf den zu entscheidenden Sachverhalt er-

streckt (st.Rspr. vgl. nur Senatsbeschluß vom 9. Februar 2000 - XII ZB 24/96 -

FamRZ 2000, 748, 749; Johannsen/Henrich/Hahne Eherecht 3. Aufl. § 1587

Rdn. 38 m.N.), hat die Bewertung der Anwartschaften nach den Maßgaben des

§ 18 BetrAVG in der geltenden Fassung zu erfolgen, die nach Maßgabe des

§ 30 d BetrAVG i.d.F. des Ersten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur

Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (aaO) sowie nach Maßgabe

des durch Art. 9 Nr. 24 des Altersvermögensgesetzes vom 26. Juni 2001

(BGBl. I S. 1310) eingefügten § 30 f BetrAVG auf den vorliegenden Sachver-

halt zurückwirkt.

Für die Berechnung der Anwartschaft auf (qualifizierte) Versicherungs-

rente kann § 35 a Abs. 1 der Satzung nicht herangezogen werden. Der Sat-

zung der ZVK kommt der Charakter allgemeiner Versicherungsbedingungen zu

(vgl. BGHZ 139, 333, 339 f.). Sie unterliegt auch unter dem Gesichtspunkt des

Grundgesetzes in vollem Maße der richterlichen Inhaltskontrolle, da die ZVK

eine öffentliche Aufgabe wahrnimmt (vgl. BGH, Urteil vom 6. Mai 1987

- IVa ZR 242/85 - VersR 1987, 724, 725; BVerfG VersR aaO 836). Im Hinblick

auf die von § 18 BetrAVG in der nunmehr geltenden Fassung abweichende

Berechnung der (qualifizierten) Versicherungsrente und deren fehlende Dyna-

misierung ist § 35 a Abs. 1 der Satzung zumindest seit dem 1. Januar 2001

unwirksam.

Die Sache muß daher an das Oberlandesgericht zurückverwiesen wer-

den, damit das Oberlandesgericht die Versorgungsanrechte der Parteien an-

hand aktueller Auskünfte feststellen und auf dieser Grundlage den Versor-

gungsausgleich durchführen kann. Die Zurückverweisung gibt zugleich der

Beteiligten zu 2 Gelegenheit, etwaige Änderungen einzubeziehen, die sich - in

der Folge des von den Tarifvertragsparteien vereinbarten neuen Versorgungs-

systems für bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder begrün-

dete Anwartschaften - auch für bei der ZVK begründete Anrechte ergeben.

Hahne

Gerber

Wagenitz

Fuchs

Vézina