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BGH Beschluss vom 23.01.2002 – XII ZB 170/01

XII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

23. Januar 2002

in der Familiensache

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23.Januar 2002 durch die

Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Gerber, Prof. Dr. Wagenitz,

Fuchs und Dr. Vézina beschlossen:

Auf die Rechtsmittel der Landesversicherungsanstalt Niederbay-

ern-Oberpfalz werden der Beschluß des 26. Zivilsenats - zugleich

Familiensenat - des Oberlandesgerichts München vom 26. Juli

2001 aufgehoben und der Entscheidungssatz Nr. 2., 2. und 3. Ab-

satz des Urteils des Amtsgerichts - Familiengericht - Freyung vom

9. Mai 2001 (Ausspruch über das erweiterte Splitting und die Bei-

tragszahlung) abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefaßt:

Von

dem

Versicherungskonto

Nr. ...

des

Antrags-

gegners bei der Landesversicherungsanstalt Niederbayern-Ober-

pfalz

werden

auf

das

Versicherungskonto

Nr. ...

der Antragstellerin bei der Landesversicherungsanstalt Nieder-

bayern-Oberpfalz weitere Rentenanwartschaften in Höhe von mo-

natlich 30,48 € (59,61 DM), bezogen auf den 30. September

2000, übertragen. Der Monatsbetrag der Rentenanwartschaften

ist in Entgeltpunkte umzurechnen.

Die Gerichtskosten der Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien

je zur Hälfte. Außergerichtliche Kosten werden in diesen Verfah-

ren nicht erstattet.

Beschwerdewert: 511,29 € (1.000 DM).

Gründe

I.

Die am 26. November 1965 geschlossene Ehe der Parteien wurde auf

den dem Ehemann (Antragsgegner) am 30. Oktober 2000 zugestellten Antrag

der Ehefrau (Antragstellerin) durch Verbundurteil vom 9. Mai 2001 geschieden

und der Versorgungsausgleich geregelt.

Während der Ehezeit (1. November 1965 bis 30. September 2000;

§ 1587 Abs. 2 BGB) erwarben die Ehegatten nach den Feststellungen des

Amtsgerichts jeweils Rentenanwartschaften der gesetzlichen Rentenversiche-

rung bei der Landesversicherungsanstalt Niederbayern-Oberpfalz (weitere

Beteiligte, LVA), und zwar die am 23. Januar 1945 geborene Ehefrau in Höhe

von 145,68 DM und der am 17. März 1945 geborene Ehemann in Höhe von

1.673,40 DM, jeweils monatlich und bezogen auf das Ende der Ehezeit. Dane-

ben besteht für den Ehemann ein auf die Ehezeit entfallendes Anrecht auf eine

statische Betriebsrente bei der B. AG in Höhe von jährlich 6.720 DM.

Das Amtsgericht hat den Versorgungsausgleich dahin geregelt, daß es

Rentenanwartschaften des Ehemanns bei der LVA in Höhe von monatlich

763,86 DM, bezogen auf den 30. September 2000, auf das Versicherungskonto

der Ehefrau bei der LVA übertragen hat. Außerdem hat es - im Wege des er-

weiterten Splittings nach § 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG, § 1587 b Abs. 1 BGB - von

dem Versicherungskonto des Ehemanns bei der LVA weitere Rentenanwart-

schaften in Höhe des Höchstwertes von monatlich 89,60 DM, bezogen auf den

30. September 2000, auf das Versicherungskonto der Ehefrau bei der LVA

übertragen. Schließlich hat es ausgesprochen, daß der Ehemann zur Begrü n-

dung von Rentenanwartschaften der Ehefrau bei der LVA in Höhe von

9,76 DM, bezogen auf den 30. September 2000, eine Beitragszahlung von

2.113,67 DM gemäß § 3 b Abs. 1 Nr. 2 VAHRG zu erbringen habe. Für die Um-

rechnung des statischen Anrechts des Ehemanns auf eine Betriebsrente in ei-

ne dynamische Anwartschaft hat es dessen Barwert nicht nach der Barwertver-

ordnung, die es für verfassungswidrig erachtet, sondern unter Bezugnahme auf

in der Literatur veröffentlichten "Ersatztabellen" mit 43.034,65 DM ermittelt und

es auf dieser Grundlage in eine dynamische Anwartschaft in Höhe von monat-

lich 198,71 DM umgerechnet.

Mit ihrer hiergegen gerichteten Beschwerde hat die LVA gerügt, das

Amtsgericht habe bei der Umrechnung der statischen Anwartschaften nicht von

der zwingend angeordneten Anwendung der Barwertverordnung absehen dür-

fen. Das Oberlandesgericht hat die Beschwerde zurückgewiesen. Dagegen

richtet sich die zugelassene weitere Beschwerde der LVA, mit der sie weiterhin

die Abänderung der Entscheidung zum Versorgungsausgleich begehrt.

II.

Die weitere Beschwerde ist begründet.

1. Das Oberlandesgericht hat angenommen, die Barwertverordnung sei

verfassungswidrig, weil sie zu einer übermäßigen Abwertung der mit ihr be-

werteten Anrechte führe und daher den Gleichheitssatz verletze. Dies beruhe

darauf, daß die Barwertverordnung auf veralteten biometrischen Rechnungs-

grundlagen beruhe, eine etwaige Hinterbliebenenversorgung bei der Barwert-

bildung unberücksichtigt bleibe und die Dynamik der gesetzlichen Rente und

der Beamtenversorgung immer wesentlich unter dem Rechnungszins der Bar-

wertverordnung von 5,5 % liege. Deshalb seien anstelle der Tabellen der Bar-

wertverordnung die im Jahre 2000 veröffentlichten "Ersatztabellen" (Glockner/

Gutdeutsch FamRZ 2000, 270, 271) für die Barwertermittlung heranzuziehen.

Dies habe das Amtsgericht korrekt getan.

2. Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung nicht stand.

Wie der Senat (mit Beschluß vom 5. September 2001 - XII ZB 121/99 -

FamRZ 2001, 1695 ff. mit Anmerkung Kemnade = BGHReport 2001, 914 ff. mit

zustimmender Anmerkung Gutdeutsch) entschieden hat, sind die Gerichte bei

der Ermittlung der Barwerte für statische und teildynamische Anwartschaften

grundsätzlich auch weiterhin an die Barwertverordnung und deren Tabellen

gebunden; auf ”Ersatztabellen” kann nicht zurückgegriffen werden. Auf diesen

Beschluß, dessen Abdruck beigefügt wird, wird verwiesen. Da auch keine Be-

sonderheiten vorliegen, bedarf es keiner individuellen Wertermittlung der An-

rechte.

3. Danach können die Entscheidungen der Vorinstanzen keinen Bestand

haben. Der Senat kann anhand der vom Tatrichter zugrunde gelegten Versor-

gungsauskünfte, gegen die von seiten der Beteiligten keine Einwände erhoben

wurden und auch sonst keine Bedenken ersichtlich sind, selbst entscheiden.

a) Auf seiten des Ehemanns sind in der Ehezeit erworbene Anwart-

schaften bei der LVA in Höhe von 1.673,40 DM monatlich für den Versor-

gungsausgleich zu berücksichtigen, sowie das unverfallbare Anrecht auf eine

Betriebsrente bei der B. AG. Nach § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 BGB ist nur der zeit-

ratierlich zu berechnende Ehezeitanteil der Betriebsrente auszugleichen, der

tatrichterlich mit 5.062,90 DM jährlich festgestellt ist. Da der Wert der Versor-

gung nach § 17 der Versorgungsordnung der B. AG nicht in gleicher oder

nahezu gleicher Weise steigt, wie der Wert der gesetzlichen Rentenversiche-

rung und der Beamtenversorgung, ist der ehezeitlich erworbene Anteil der Ver-

sorgung gemäß § 1587 a Abs. 3, 4 BGB in eine dynamische Rente umzurech-

nen. Dies geschieht, indem zunächst der Barwert des im Anwartschafts- und

Leistungsstadium statischen Anrechts, das für den Fall des Alters und der In-

validität zugesagt ist, nach Tabelle 1 BarwertVO ermittelt wird. Bei dem anzu-

wendenden Barwertfaktor von 5,1 (Alter des Ehemannes zum Ehezeitende: 55)

ergibt sich ein Barwert von 25.820,79 DM. Zur Umrechnung in ein dynamisches

Anrecht wird dieser Betrag fiktiv in die gesetzliche Rentenversicherung einge-

zahlt. Der Betrag wird daher mit dem für das Ende der Ehezeit geltenden Um-

rechnungsfaktor der Rechengrößenbekanntmachung in Entgeltpunkte umge-

rechnet, diese sodann mit Hilfe des aktuellen Rentenwerts nach § 1587 a

Abs. 3, 4 BGB in eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung. Dies ergibt

eine dynamisierte Rente von monatlich 119,22 DM

(25.820,79 DM x

0,0000950479 (cid:222) 2,4542 Entgeltpunkte x 48,58 DM = 119,22 DM), bezogen auf

den 30. September 2000. Der Ehemann hat daher während der Ehezeit insge-

samt Anwartschaften in Höhe von 1.792,62 DM monatlich erworben.

Auf seiten der Ehefrau sind in der Ehezeit erworbene Anwartschaften bei

der LVA Niederbayern-Oberpfalz in Höhe von 145,68 DM monatlich zu berück-

sichtigen.

b) Dementsprechend ist gemäß § 1587 a Abs. 1 BGB der Ehemann, der

die werthöheren Anwartschaften erworben hat, in Höhe von 823,47 DM monat-

lich [(1.792,62 DM – 145,68 DM) : 2] ausgleichspflichtig. Bezüglich der bei der

LVA erworbenen Anwartschaften hat das Familiengericht richtig das Renten-

splitting nach § 1587 b Abs. 1 BGB in Höhe von 763,86 DM [(1.673,40 DM –

145,68 DM) : 2] durchgeführt.

c) Das Anrecht des Ehemanns auf eine betriebliche Altersversorgung

richtet sich gegen einen inländischen privatrechtlich organisierten Versor-

gungsträger, der die Realteilung nicht zuläßt. Es unterliegt daher grundsätzlich

dem schuldrechtlichen Ausgleich nach § 2 VAHRG. Anstelle des schuldrechtli-

chen Ausgleichs kann jedoch nach § 3 b Nr. 1 VAHRG bis zur Höhe von 2 %

des auf einen Monat entfallenden Teils der am Ende der Ehezeit maßgeben-

den Bezugsgröße (§ 18 SGB IV), hier 89,60 DM, ein anderes vor oder während

der Ehe erworbenes Anrecht des Verpflichteten, das seiner Art nach durch

Übertragung oder Begründung von Anrechten ausgeglichen werden kann, zum

Ausgleich herangezogen werden. Der Ausgleich erfolgt daher im Wege des

erweiterten Splittings nach § 3 b Nr. 1 VAHRG in Höhe von 59,61 DM monat-

lich (119,22 DM : 2). Dieser Betrag entspricht 30,48 €.

d) Der Höchstbetrag nach § 1587 b Abs. 5 BGB von 3.246,82 DM ist

nicht überschritten. Die übertragenen Rentenanwartschaften sind nach

§ 1587 b Abs. 6 BGB in Entgeltpunkte umzurechnen.

Hahne

RiBGH Gerber ist urlaubsbedingt Wagenitz verhindert zu unterschreiben.

Hahne

Fuchs Vézina