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BGH Beschluss vom 23.01.2002 – XII ZB 205/01

XII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

23. Januar 2002

in der Familiensache

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Januar 2002 durch die

Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Gerber, Prof. Dr. Wagenitz,

Fuchs und Dr. Vézina beschlossen:

Auf die Rechtsmittel der Landesversicherungsanstalt Niederbay-

ern-Oberpfalz werden der Beschluß des 26. Zivilsenats - zugleich

Familiensenat -

des Oberlandesgerichts München

vom

5. September 2001 aufgehoben und der Entscheidungssatz

Nr. 1.,

3. Absatz

des Beschlusses

des Amtsgerichts

- Familiengericht - Freyung vom 12. Juli 2001 (Ausspruch über

das erweiterte Splitting) abgeändert und wie folgt neu gefaßt:

Von dem Versicherungskonto Nr. ... des Antrags-

gegners bei der Landesversicherungsanstalt Niederbayern-

Oberpfalz werden

auf

das Versicherungskonto Nr. ...

der Antragstellerin bei der Landesversicherungsanstalt Nie-

derbayern-Oberpfalz weitere Rentenanwartschaften in Höhe von

monatlich 2,83 € (5,53 DM), bezogen auf den 31. Januar 2000,

übertragen. Der Monatsbetrag der Rentenanwartschaften ist in

Entgeltpunkte umzurechnen.

Die Gerichtskosten der Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien

je zur Hälfte. Außergerichtliche Kosten werden in diesen Verfah-

ren nicht erstattet.

Beschwerdewert: 511,29 € (1000 DM)

Gründe

I.

Die am 26. Februar 1972 geschlossene Ehe der Parteien wurde auf den

dem Ehemann (Antragsgegner) am 8. Februar 2000 zugestellten Antrag der

Ehefrau (Antragstellerin) durch Urteil vom 13. September 2000 geschieden.

Der Versorgungsausgleich wurde abgetrennt und mit Beschluß vom 12. Juli

2001 geregelt.

Während der Ehezeit (1. Februar 1972 bis 31. Januar 2000; § 1587

Abs. 2 BGB) erwarben die Ehegatten nach den Feststellungen des Amtsge-

richts jeweils Rentenanwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung bei

der Landesversicherungsanstalt Niederbayern-Oberpfalz (weitere Beteiligte,

LVA). Die am 12. Januar 1954 geborene Ehefrau erwarb Anwartschaften in

Höhe von 160,63 DM und angleichungsdynamische Anwartschaften in Höhe

von 650,98 DM, jeweils monatlich und bezogen auf das Ende der Ehezeit. Der

am 16. Juni 1946 geborene Ehemann erwarb Anwartschaften in Höhe von

323,22 DM und angleichungsdynamische Anwartschaften

in Höhe von

915,55 DM, jeweils monatlich und bezogen auf das Ende der Ehezeit. Daneben

besteht für den Ehemann ein auf die Ehezeit entfallendes Anrecht auf eine sta-

tische Betriebsrente bei der Textilwerke D. GmbH in Höhe von jährlich

1.200 DM.

Das Amtsgericht hat den Versorgungsausgleich dahin geregelt, daß es

angleichungsdynamische Rentenanwartschaften des Ehemanns bei der LVA in

Höhe von 132,29 DM und Rentenanwartschaften in Höhe von 81,30 DM, je-

weils monatlich und bezogen auf den 31. Januar 2000, auf das Versicherungs-

konto der Ehefrau bei der LVA übertragen hat. Außerdem hat es - im Wege des

erweiterten Splittings nach § 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG, § 1587 b Abs. 1 BGB -

von dem Versicherungskonto des Ehemanns bei der LVA weitere Rentenan-

wartschaften in Höhe von monatlich 7,46 DM, bezogen auf den 31. Januar

2000, auf das Versicherungskonto der Ehefrau bei der LVA übertragen. Für die

Umrechnung des statischen Anrechts des Ehemanns auf eine Betriebsrente in

eine dynamische Anwartschaft hat es dessen Barwert nicht nach der Barwert-

verordnung, die es für verfassungswidrig erachtet, sondern unter Bezugnahme

auf in der Literatur veröffentlichte "Ersatztabellen" mit 3.252,21 DM ermittelt

und es auf dieser Grundlage in eine dynamische Anwartschaft in Höhe von

monatlich 14,93 DM umgerechnet.

Mit ihrer hiergegen gerichteten Beschwerde hat die LVA gerügt, das

Amtsgericht habe bei der Umrechnung der statischen Anwartschaften nicht von

der zwingend angeordneten Anwendung der Barwertverordnung absehen dür-

fen. Das Oberlandesgericht hat die Beschwerde zurückgewiesen. Dagegen

richtet sich die zugelassene weitere Beschwerde der LVA, mit der sie weiterhin

die Abänderung der Entscheidung zum Versorgungsausgleich begehrt.

II.

Die weitere Beschwerde ist begründet.

1. Das Oberlandesgericht hat unter Bezugnahme auf seinen in FamRZ

1999, 1432 ff. veröffentlichten Beschluß angenommen, die Barwertverordnung

sei verfassungswidrig. Deshalb seien anstelle der Tabellen der Barwertverord-

nung die im Jahre 2000 veröffentlichten "Ersatztabellen" (Glockner/Gutdeutsch

FamRZ 2000, 270, 271) für die Barwertermittlung heranzuziehen. Dies habe

das Amtsgericht korrekt getan.

2. Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung nicht stand.

Wie der Senat (mit Beschluß vom 5. September 2001 - XII ZB 121/99 -

FamRZ 2001, 1695 ff.) entschieden hat, sind die Gerichte bei der Ermittlung

der Barwerte für statische und teildynamische Anwartschaften grundsätzlich

auch weiterhin an die Barwertverordnung und deren Tabellen gebunden; auf

”Ersatztabellen” kann nicht zurückgegriffen werden. Auf diesen Beschluß, des-

sen Abdruck beigefügt wird, wird verwiesen. Da auch keine Besonderheiten

vorliegen, bedarf es keiner individuellen Wertermittlung der Anrechte.

3. Danach können die Entscheidungen der Vorinstanzen keinen Bestand

haben. Der Senat kann anhand der vom Tatrichter zugrunde gelegten Versor-

gungsauskünfte, gegen die von seiten der Beteiligten keine Einwände erhoben

wurden und auch sonst keine Bedenken ersichtlich sind, selbst entscheiden.

a) Auf seiten des Ehemanns sind in der Ehezeit erworbene Anwart-

schaften in Höhe von monatlich 323,22 DM und angleichungsdynamische An-

wartschaften in Höhe von monatlich 915,55 DM bei der LVA für den Versor-

gungsausgleich zu berücksichtigen, sowie das unverfallbare Anrecht auf eine

Betriebsrente bei der Textilwerke D. GmbH. Nach § 1587 a Abs. 2

Nr. 3 BGB ist nur der zeitratierlich zu berechnende Ehezeitanteil der Betriebs-

rente auszugleichen, der tatrichterlich mit 524,55 DM jährlich festgestellt ist. Da

der Wert der Versorgung nach der Versorgungsregelung der GmbH nicht in

gleicher oder nahezu gleicher Weise steigt wie der Wert der gesetzlichen

Rentenversicherung und der Beamtenversorgung, ist der ehezeitlich erworbene

Anteil der Versorgung gemäß § 1587 a Abs. 3, 4 BGB in eine dynamische

Rente umzurechnen. Dies geschieht, indem zunächst der Barwert des im An-

wartschafts- und Leistungsstadium statischen Anrechts, das für den Fall des

Alters und der Invalidität zugesagt ist, nach Tabelle 1 BarwertVO ermittelt wird.

Bei dem anzuwendenden Barwertfaktor von 4,6 (Alter des Ehemannes zum

Ehezeitende: 53) ergibt sich ein Barwert von 2.412,93 DM. Zur Umrechnung in

ein dynamisches Anrecht wird dieser Betrag fiktiv in die gesetzliche Rentenver-

sicherung eingezahlt. Der Betrag wird daher mit dem für das Ende der Ehezeit

geltenden Umrechnungsfaktor der Rechengrößenbekanntmachung in Entgelt-

punkte umgerechnet, diese sodann mit Hilfe des aktuellen Rentenwerts nach

§ 1587 a Abs. 3, 4 BGB in eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung.

Dies ergibt eine dynamisierte Rente von monatlich 11,07 DM (2.412,93 DM x

0,0000950479 (cid:222) 0,2293 Entgeltpunkte x 48,29 DM = 11,07 DM), bezogen auf

den 31. Januar 2000. Der Ehemann hat daher während der Ehezeit insgesamt

Anwartschaften in Höhe von 334,29 DM und zusätzlich angleichungsdynami-

sche Anwartschaften in Höhe von 915,55 DM, jeweils monatlich, erworben.

Auf seiten der Ehefrau sind in der Ehezeit erworbene Anwartschaften bei

der LVA in Höhe von 160,63 DM und angleichungsdynamische Anwartschaften

in Höhe von 650,98 DM, jeweils monatlich, zu berücksichtigen.

b) Dementsprechend ist gemäß § 1587 a Abs. 1 BGB der Ehemann, der

jeweils die werthöheren Anwartschaften erworben hat, bezüglich der Anwart-

schaften in Höhe von 81,30 DM [(323,22 – 160,63) : 2] und bezüglich der an-

gleichungsdynamischen Anwartschaften in Höhe von 132,29 DM [(915,55 –

650,98) : 2] ausgleichspflichtig. Das Familiengericht hat richtig bezüglich der

bei der LVA erworbenen Anwartschaften das Rentensplitting in Höhe von

81,30 DM und bezüglich der dort erworbenen angleichungsdynamischen An-

wartschaften getrennt das Rentensplitting nach § 1587 b Abs. 1 BGB, § 3

Abs. 1 VAÜG in Höhe von 132,29 DM durchgeführt.

c) Das Anrecht des Ehemanns auf eine betriebliche Altersversorgung

richtet sich gegen einen inländischen privatrechtlich organisierten Versor-

gungsträger, der die Realteilung nicht zuläßt. Es unterliegt daher grundsätzlich

dem schuldrechtlichen Ausgleich nach § 2 VAHRG. Anstelle des schuldrechtli-

chen Ausgleichs kann jedoch nach § 3 b Nr. 1 VAHRG bis zur Höhe von 2 %

des auf einen Monat entfallenden Teils der am Ende der Ehezeit maßgeben-

den Bezugsgröße (§ 18 SGB IV), hier 89,60 DM, ein anderes vor oder während

der Ehe erworbenes Anrecht des Verpflichteten, das seiner Art nach durch

Übertragung oder Begründung von Anrechten ausgeglichen werden kann, zum

Ausgleich herangezogen werden. Der Ausgleich erfolgt daher im Wege des

erweiterten Splittings nach § 3 b Nr. 1 VAHRG in Höhe von 5,53 DM monatlich

(11,07 DM : 2). Dieser Betrag entspricht 2,83 €.

d) Der Höchstbetrag nach § 1587 b Abs. 5 BGB von 1.795,32 DM ist

nicht überschritten. Die übertragenen Rentenanwartschaften sind nach

§ 1587 b Abs. 6 BGB, § 3 Abs. 1 VAÜG in Entgeltpunkte und Entgeltpunkte

(Ost) umzurechnen.

Hahne nitz

RiBGH Gerber ist urlaubsbedingt Wage-

verhindert zu unterschreiben.

Hahne

Fuchs Vézina