BGH Beschluss vom 23.01.2002 – XII ZB 205/01
XII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
23. Januar 2002
in der Familiensache
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Januar 2002 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Gerber, Prof. Dr. Wagenitz,
Fuchs und Dr. Vézina beschlossen:
Auf die Rechtsmittel der Landesversicherungsanstalt Niederbay-
ern-Oberpfalz werden der Beschluß des 26. Zivilsenats - zugleich
Familiensenat -
des Oberlandesgerichts München
vom
5. September 2001 aufgehoben und der Entscheidungssatz
Nr. 1.,
3. Absatz
des Beschlusses
des Amtsgerichts
- Familiengericht - Freyung vom 12. Juli 2001 (Ausspruch über
das erweiterte Splitting) abgeändert und wie folgt neu gefaßt:
Von dem Versicherungskonto Nr. ... des Antrags-
gegners bei der Landesversicherungsanstalt Niederbayern-
Oberpfalz werden
auf
das Versicherungskonto Nr. ...
der Antragstellerin bei der Landesversicherungsanstalt Nie-
derbayern-Oberpfalz weitere Rentenanwartschaften in Höhe von
monatlich 2,83 € (5,53 DM), bezogen auf den 31. Januar 2000,
übertragen. Der Monatsbetrag der Rentenanwartschaften ist in
Entgeltpunkte umzurechnen.
Die Gerichtskosten der Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien
je zur Hälfte. Außergerichtliche Kosten werden in diesen Verfah-
ren nicht erstattet.
Beschwerdewert: 511,29 € (1000 DM)
Gründe
I.
Die am 26. Februar 1972 geschlossene Ehe der Parteien wurde auf den
dem Ehemann (Antragsgegner) am 8. Februar 2000 zugestellten Antrag der
Ehefrau (Antragstellerin) durch Urteil vom 13. September 2000 geschieden.
Der Versorgungsausgleich wurde abgetrennt und mit Beschluß vom 12. Juli
2001 geregelt.
Während der Ehezeit (1. Februar 1972 bis 31. Januar 2000; § 1587
Abs. 2 BGB) erwarben die Ehegatten nach den Feststellungen des Amtsge-
richts jeweils Rentenanwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung bei
der Landesversicherungsanstalt Niederbayern-Oberpfalz (weitere Beteiligte,
LVA). Die am 12. Januar 1954 geborene Ehefrau erwarb Anwartschaften in
Höhe von 160,63 DM und angleichungsdynamische Anwartschaften in Höhe
von 650,98 DM, jeweils monatlich und bezogen auf das Ende der Ehezeit. Der
am 16. Juni 1946 geborene Ehemann erwarb Anwartschaften in Höhe von
323,22 DM und angleichungsdynamische Anwartschaften
in Höhe von
915,55 DM, jeweils monatlich und bezogen auf das Ende der Ehezeit. Daneben
besteht für den Ehemann ein auf die Ehezeit entfallendes Anrecht auf eine sta-
tische Betriebsrente bei der Textilwerke D. GmbH in Höhe von jährlich
1.200 DM.
Das Amtsgericht hat den Versorgungsausgleich dahin geregelt, daß es
angleichungsdynamische Rentenanwartschaften des Ehemanns bei der LVA in
Höhe von 132,29 DM und Rentenanwartschaften in Höhe von 81,30 DM, je-
weils monatlich und bezogen auf den 31. Januar 2000, auf das Versicherungs-
konto der Ehefrau bei der LVA übertragen hat. Außerdem hat es - im Wege des
erweiterten Splittings nach § 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG, § 1587 b Abs. 1 BGB -
von dem Versicherungskonto des Ehemanns bei der LVA weitere Rentenan-
wartschaften in Höhe von monatlich 7,46 DM, bezogen auf den 31. Januar
2000, auf das Versicherungskonto der Ehefrau bei der LVA übertragen. Für die
Umrechnung des statischen Anrechts des Ehemanns auf eine Betriebsrente in
eine dynamische Anwartschaft hat es dessen Barwert nicht nach der Barwert-
verordnung, die es für verfassungswidrig erachtet, sondern unter Bezugnahme
auf in der Literatur veröffentlichte "Ersatztabellen" mit 3.252,21 DM ermittelt
und es auf dieser Grundlage in eine dynamische Anwartschaft in Höhe von
monatlich 14,93 DM umgerechnet.
Mit ihrer hiergegen gerichteten Beschwerde hat die LVA gerügt, das
Amtsgericht habe bei der Umrechnung der statischen Anwartschaften nicht von
der zwingend angeordneten Anwendung der Barwertverordnung absehen dür-
fen. Das Oberlandesgericht hat die Beschwerde zurückgewiesen. Dagegen
richtet sich die zugelassene weitere Beschwerde der LVA, mit der sie weiterhin
die Abänderung der Entscheidung zum Versorgungsausgleich begehrt.
II.
Die weitere Beschwerde ist begründet.
1. Das Oberlandesgericht hat unter Bezugnahme auf seinen in FamRZ
1999, 1432 ff. veröffentlichten Beschluß angenommen, die Barwertverordnung
sei verfassungswidrig. Deshalb seien anstelle der Tabellen der Barwertverord-
nung die im Jahre 2000 veröffentlichten "Ersatztabellen" (Glockner/Gutdeutsch
FamRZ 2000, 270, 271) für die Barwertermittlung heranzuziehen. Dies habe
das Amtsgericht korrekt getan.
2. Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung nicht stand.
Wie der Senat (mit Beschluß vom 5. September 2001 - XII ZB 121/99 -
FamRZ 2001, 1695 ff.) entschieden hat, sind die Gerichte bei der Ermittlung
der Barwerte für statische und teildynamische Anwartschaften grundsätzlich
auch weiterhin an die Barwertverordnung und deren Tabellen gebunden; auf
”Ersatztabellen” kann nicht zurückgegriffen werden. Auf diesen Beschluß, des-
sen Abdruck beigefügt wird, wird verwiesen. Da auch keine Besonderheiten
vorliegen, bedarf es keiner individuellen Wertermittlung der Anrechte.
3. Danach können die Entscheidungen der Vorinstanzen keinen Bestand
haben. Der Senat kann anhand der vom Tatrichter zugrunde gelegten Versor-
gungsauskünfte, gegen die von seiten der Beteiligten keine Einwände erhoben
wurden und auch sonst keine Bedenken ersichtlich sind, selbst entscheiden.
a) Auf seiten des Ehemanns sind in der Ehezeit erworbene Anwart-
schaften in Höhe von monatlich 323,22 DM und angleichungsdynamische An-
wartschaften in Höhe von monatlich 915,55 DM bei der LVA für den Versor-
gungsausgleich zu berücksichtigen, sowie das unverfallbare Anrecht auf eine
Betriebsrente bei der Textilwerke D. GmbH. Nach § 1587 a Abs. 2
Nr. 3 BGB ist nur der zeitratierlich zu berechnende Ehezeitanteil der Betriebs-
rente auszugleichen, der tatrichterlich mit 524,55 DM jährlich festgestellt ist. Da
der Wert der Versorgung nach der Versorgungsregelung der GmbH nicht in
gleicher oder nahezu gleicher Weise steigt wie der Wert der gesetzlichen
Rentenversicherung und der Beamtenversorgung, ist der ehezeitlich erworbene
Anteil der Versorgung gemäß § 1587 a Abs. 3, 4 BGB in eine dynamische
Rente umzurechnen. Dies geschieht, indem zunächst der Barwert des im An-
wartschafts- und Leistungsstadium statischen Anrechts, das für den Fall des
Alters und der Invalidität zugesagt ist, nach Tabelle 1 BarwertVO ermittelt wird.
Bei dem anzuwendenden Barwertfaktor von 4,6 (Alter des Ehemannes zum
Ehezeitende: 53) ergibt sich ein Barwert von 2.412,93 DM. Zur Umrechnung in
ein dynamisches Anrecht wird dieser Betrag fiktiv in die gesetzliche Rentenver-
sicherung eingezahlt. Der Betrag wird daher mit dem für das Ende der Ehezeit
geltenden Umrechnungsfaktor der Rechengrößenbekanntmachung in Entgelt-
punkte umgerechnet, diese sodann mit Hilfe des aktuellen Rentenwerts nach
§ 1587 a Abs. 3, 4 BGB in eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung.
Dies ergibt eine dynamisierte Rente von monatlich 11,07 DM (2.412,93 DM x
0,0000950479 (cid:222) 0,2293 Entgeltpunkte x 48,29 DM = 11,07 DM), bezogen auf
den 31. Januar 2000. Der Ehemann hat daher während der Ehezeit insgesamt
Anwartschaften in Höhe von 334,29 DM und zusätzlich angleichungsdynami-
sche Anwartschaften in Höhe von 915,55 DM, jeweils monatlich, erworben.
Auf seiten der Ehefrau sind in der Ehezeit erworbene Anwartschaften bei
der LVA in Höhe von 160,63 DM und angleichungsdynamische Anwartschaften
in Höhe von 650,98 DM, jeweils monatlich, zu berücksichtigen.
b) Dementsprechend ist gemäß § 1587 a Abs. 1 BGB der Ehemann, der
jeweils die werthöheren Anwartschaften erworben hat, bezüglich der Anwart-
schaften in Höhe von 81,30 DM [(323,22 – 160,63) : 2] und bezüglich der an-
gleichungsdynamischen Anwartschaften in Höhe von 132,29 DM [(915,55 –
650,98) : 2] ausgleichspflichtig. Das Familiengericht hat richtig bezüglich der
bei der LVA erworbenen Anwartschaften das Rentensplitting in Höhe von
81,30 DM und bezüglich der dort erworbenen angleichungsdynamischen An-
wartschaften getrennt das Rentensplitting nach § 1587 b Abs. 1 BGB, § 3
Abs. 1 VAÜG in Höhe von 132,29 DM durchgeführt.
c) Das Anrecht des Ehemanns auf eine betriebliche Altersversorgung
richtet sich gegen einen inländischen privatrechtlich organisierten Versor-
gungsträger, der die Realteilung nicht zuläßt. Es unterliegt daher grundsätzlich
dem schuldrechtlichen Ausgleich nach § 2 VAHRG. Anstelle des schuldrechtli-
chen Ausgleichs kann jedoch nach § 3 b Nr. 1 VAHRG bis zur Höhe von 2 %
des auf einen Monat entfallenden Teils der am Ende der Ehezeit maßgeben-
den Bezugsgröße (§ 18 SGB IV), hier 89,60 DM, ein anderes vor oder während
der Ehe erworbenes Anrecht des Verpflichteten, das seiner Art nach durch
Übertragung oder Begründung von Anrechten ausgeglichen werden kann, zum
Ausgleich herangezogen werden. Der Ausgleich erfolgt daher im Wege des
erweiterten Splittings nach § 3 b Nr. 1 VAHRG in Höhe von 5,53 DM monatlich
(11,07 DM : 2). Dieser Betrag entspricht 2,83 €.
d) Der Höchstbetrag nach § 1587 b Abs. 5 BGB von 1.795,32 DM ist
nicht überschritten. Die übertragenen Rentenanwartschaften sind nach
§ 1587 b Abs. 6 BGB, § 3 Abs. 1 VAÜG in Entgeltpunkte und Entgeltpunkte
(Ost) umzurechnen.
Hahne nitz
RiBGH Gerber ist urlaubsbedingt Wage-
verhindert zu unterschreiben.
Hahne
Fuchs Vézina