Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 23.01.2002 – XII ZB 66/01

XII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

23. Januar 2002

in der Familiensache

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Januar 2002 durch die

Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Gerber, Prof. Dr. Wagenitz,

Fuchs und Dr. Vézina beschlossen:

Auf die weitere Beschwerde der Landesversicherungsanstalt Nie-

derbayern-Oberpfalz wird der Beschluß des 26. Zivilsenats

- zugleich Familiensenat - des Oberlandesgerichts München vom

23. Februar 2001 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch

über die Kosten der weiteren Beschwerde, an das Oberlandesge-

richt zurückverwiesen.

Beschwerdewert: 511,29 € (= 1000 DM)

Gründe

I.

Die am 20. März 1987 geschlossene Ehe der Parteien wurde auf den

dem Ehemann (Antragsgegner) am 11. Mai 2000 zugestellten Antrag der Ehe-

frau (Antragstellerin) durch Verbundurteil vom 25. Oktober 2000 geschieden

(insoweit rechtskräftig) und der Versorgungsausgleich geregelt.

Während der Ehezeit (1. März 1987 bis 30. April 2000; § 1587 Abs. 2

BGB) erwarben die Ehegatten nach den Feststellungen des Amtsgerichts je-

weils Rentenanwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung bei der Lan-

desversicherungsanstalt Niederbayern-Oberpfalz

(weitere Beteiligte zu 1,

LVA), und zwar die am 4. Mai 1949 geborene Ehefrau in Höhe von 377,44 DM

und der am 22. Mai 1947 geborene Ehemann in Höhe von 521,14 DM, jeweils

monatlich und bezogen auf das Ende der Ehezeit. Daneben ist vom Amtsge-

richt für die Ehefrau eine ehezeitliche Anwartschaft auf eine sogenannte "ein-

fache" Versicherungsrente bei der bayerischen Versorgungskammer, Zusatz-

versorgungskasse der bayerischen Gemeinden (weitere Beteiligte zu 1, ZVK)

in Höhe von 103,45 DM festgestellt.

Das Amtsgericht hat den Versorgungsausgleich dahin geregelt, daß es

Rentenanwartschaften des Ehemanns bei der LVA in Höhe von monatlich

53,05 DM, bezogen auf den 30. April 2000, auf das Versicherungskonto der

Ehefrau bei der LVA übertragen hat. Für die Umrechnung der Anwartschaft der

Ehefrau auf die statische Versicherungsrente bei der ZVK in eine dynamische

Anwartschaft hat es deren Barwert nicht nach der Barwertverordnung, die es

für verfassungswidrig erachtet, sondern unter Bezugnahme auf in der Literatur

veröffentlichte "Ersatztabellen" mit 8.193,24 DM ermittelt und sie auf dieser

Grundlage in eine dynamische Anwartschaft in Höhe von monatlich 37,61 DM

umgerechnet.

Mit ihrer hiergegen gerichteten Beschwerde hat die LVA gerügt, das

Amtsgericht habe bei der Umrechnung der statischen Anwartschaften nicht von

der zwingend angeordneten Anwendung der Barwertverordnung absehen dür-

fen. Das Oberlandesgericht hat die Beschwerde zurückgewiesen. Dagegen

richtet sich die zugelassene weitere Beschwerde der LVA, mit der sie weiterhin

die Abänderung der Entscheidung zum Versorgungsausgleich begehrt.

II.

Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung der Entscheidung und Zurückver-

weisung der Sache an das Oberlandesgericht.

1. Das Oberlandesgericht hat angenommen, die Barwertverordnung sei

verfassungswidrig, weil sie zu einer übermäßigen Abwertung der mit ihr be-

werteten Anrechte führe und daher den Gleichheitssatz verletze. Dies beruhe

darauf, daß die Barwertverordnung auf veralteten biometrischen Rechnungs-

grundlagen beruhe, eine etwaige Hinterbliebenenversorgung bei der Barwert-

bildung unberücksichtigt bleibe und die Dynamik der gesetzlichen Rente und

der Beamtenversorgung immer wesentlich unter dem Rechnungszins der Bar-

wertverordnung von 5,5 % liege. Deshalb seien anstelle der Tabellen der Bar-

wertverordnung die im Jahre 2000 veröffentlichten "Ersatztabellen" (Glockner/

Gutdeutsch FamRZ 2000, 270, 271) für die Barwertermittlung heranzuziehen.

Dies habe das Amtsgericht korrekt getan.

2. Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung nicht stand.

Wie der Senat (mit Beschluß vom 5. September 2001 - XII ZB 121/99 -

FamRZ 2001, 1695) entschieden hat, sind die Gerichte bei der Ermittlung der

Barwerte für statische und teildynamische Anwartschaften grundsätzlich auch

weiterhin an die Barwertverordnung und deren Tabellen gebunden; auf "Er-

satztabellen” kann nicht zurückgegriffen werden. Auf diesen Beschluß, dessen

Abdruck beigefügt wird, wird verwiesen. Da auch keine Besonderheiten vorlie-

gen, insbesondere der Versorgungsbezug noch nicht unmittelbar bevorsteht,

bedarf es keiner individuellen Wertermittlung der Anrechte.

3. Danach können die Entscheidungen der Vorinstanzen keinen Bestand

haben. Der Senat ist jedoch nicht in der Lage, selbst abschließend auf der

Grundlage der bisherigen Auskünfte über die Versorgungsanrechte der Partei-

en zu entscheiden. Die Auskunft der ZVK vom 10. August 2000 geht davon

aus, daß die Ehefrau die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 BetrAVG (in der da-

mals geltenden Fassung) frühestens am 1. September 2001 erfüllen wird, das

bei der ZVK bestehende Anrecht der Ehefrau auf eine sogenannte qualifizierte

Versicherungsrente folglich noch verfallbar und deshalb im Versorgungsaus-

gleich nicht zu berücksichtigen ist. Im Hinblick hierauf muß die Sache an das

Oberlandesgericht zurückverwiesen werden, damit das Oberlandesgericht die

Versorgungsanrechte der Parteien anhand aktueller Auskünfte feststellen und

auf dieser Grundlage den Versorgungsausgleich durchführen kann.

4. Soweit für die Ehefrau bei der ZVK nunmehr ein unverfallbares An-

recht auf (qualifizierte) Versicherungsrente aufgrund des § 18 BetrAVG in Ver-

bindung mit dem diese Vorschrift umsetzenden § 35 a der Satzung der ZVK

besteht, wird das Oberlandesgericht bei seiner erneuten Entscheidung folgen-

des zu berücksichtigen haben:

Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Entscheidung vom 15. Juli

1998 (BVerfGE 98, 365 ff. = FamRZ 1999, 279 ff.) § 18 BetrAVG in der Fas-

sung vom 16. Dezember 1997 insgesamt als mit dem Grundgesetz nicht ver-

einbar erklärt und dem Gesetzgeber zur Neuregelung eine Frist bis zum

31. Dezember 2000 gesetzt. Bis zu diesem Zeitpunkt könne § 18 BetrAVG in

der geltenden Fassung angewendet werden (BVerfGE 98, 365, 402 = FamRZ

1999, 279, 284 f.). Ferner hat es in seiner Entscheidung vom 22. März 2000

(VersR 2000, 835 ff.) ausgesprochen, es sei nur noch bis zum 31. Dezember

2000 hinzunehmen, daß die garantierte Mindestversorgungsrente der VBL

nicht dynamisiert werde und die Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes ge-

genüber den Betriebsrentnern in der Privatwirtschaft im Hinblick auf den für

diese geltenden § 16 BetrAVG benachteiligt werden (BVerfG aaO S. 838).

Art. 18 BetrAVG ist durch Art. 1 Nr. 1 des Ersten Gesetzes zur Änderung

des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung vom

21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1914) mit Wirkung vom 1. Januar 2001 und

sodann durch Art. 5 Abs. 35 Nr. 2 des Gesetzes zur Modernisierung des

Schuldrechts vom 26. November 2001 (BGBl. I S. 3138) erneut geändert wor-

den. Da auch für die Höhe des Versorgungsausgleichs das zur Zeit der Ent-

scheidung geltende Recht anzuwenden ist, wenn es sich - wie hier - nach sei-

nem zeitlichen Geltungswillen auf den zu entscheidenden Sachverhalt erstreckt

(st.Rspr. vgl. nur Senatsbeschluß vom 9. Februar 2000 - XII ZB 24/96 - FamRZ

2000, 748, 749; Johannsen/Henrich/Hahne Eherecht 3. Aufl. § 1587 Rdn. 38

m.N.), hat die Bewertung der Anwartschaften nach den Maßgaben des § 18

BetrAVG in der geltenden Fassung zu erfolgen, die nach Maßgabe des § 30 d

BetrAVG i.d.F. des Ersten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Verbesse-

rung der betrieblichen Altersversorgung (aaO) sowie nach Maßgabe des durch

Art. 9 Nr. 24 des Altersvermögensgesetzes vom 26. Juni 2001 (BGBl. I

S. 1310) eingefügten § 30 f BetrAVG auf den vorliegenden Sachverhalt zu-

rückwirkt.

Für die Berechnung der Anwartschaft auf die (qualifizierte) Versiche-

rungsrente kann § 35 a Abs. 1 der Satzung der ZVK (in der Fassung der Sat-

zungsänderung vom 11. Dezember 2000) nicht herangezogen werden. Der

Satzung der ZVK kommt der Charakter allgemeiner Versicherungsbedingungen

zu (vgl. BGHZ 139, 333, 339 f.). Sie unterliegt auch unter dem Gesichtspunkt

des Grundgesetzes in vollem Maße der richterlichen Inhaltskontrolle, da die

ZVK eine öffentliche Aufgabe wahrnimmt (vgl. BGH, Urteil vom 6. Mai 1987

- IVa ZR 242/85 - VersR 1987, 724, 725; BVerfG VersR aaO 836). Im Hinblick

auf die von § 18 BetrAVG in der nunmehr geltenden Fassung abweichende

Berechnung der (qualifizierten) Versicherungsrente und deren fehlende Dyna-

misierung ist § 35 a Abs. 1 der Satzung zumindest seit dem 1. Januar 2001

unwirksam.

Im übrigen gibt die Zurückverweisung der Beteiligten zu 2 Gelegenheit,

etwaige Änderungen einzubeziehen, die sich - in der Folge des von den Tarif-

vertragsparteien vereinbarten neuen Versorgungssystems für bei der Versor-

gungsanstalt des Bundes und der Länder begründete Anwartschaften - auch

für bei der ZVK begründete Anrechte ergeben.

Hahne

Gerber

Wagenitz

Fuchs

Vézina