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BGH Beschluss vom 24.01.2002 – IX ZB 129/01

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IX ZB 129/01

BESCHLUSS

vom

24. Januar 2002

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Kreft und die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Ganter und Kayser

am 24. Januar 2002

beschlossen:

Die weitere Beschwerde gegen den Beschluß des 3. Zivilsenats

des Oberlandesgerichts Celle vom 27. September 2001 wird auf

Kosten des Beklagten als unzulässig verworfen.

Streitwert: 244,86 DM (125,19 EUR), vgl. BGH, Urt. v. 28. Mai

1991 - IX ZR 181/90, NJW 1991, 2280, 2282.

Gründe:

Gegen Entscheidungen der Oberlandesgerichte ist nach § 567 Abs. 4

ZPO in der bis 31. Dezember 2001 geltenden Fassung, welche im Streitfall

anwendbar ist (vgl. § 26 Nr. 10 EGZPO i.d.F. des Gesetzes zur Reform des

Zivilprozesses vom 27. Juli 2001, BGBl. I S 1887, 1907 f), eine Beschwerde

nicht zulässig. Die Zulassung einer außerordentlichen Beschwerde wegen ei-

ner Verletzung von Verfahrensgrundrechten des Beschwerdeführers (vgl. BGH,

Beschl. v. 8. November 2001 - IX ZB 44/01 z.V.b.) kommt vorliegend schon

deshalb nicht in Betracht, weil die angefochtene Entscheidung zutreffend ist.

Dem Beschwerdeführer bleibt es unbenommen, die von ihm angekün-

digte Vollstreckungsabwehrklage zu erheben. Über deren Zulässigkeit wird das

angerufene Gericht zu entscheiden haben; eine gesetzliche Grundlage für ein

Tätigwerden des Bundesgerichtshofs besteht insoweit nicht.

Kreft Kirchhof Fischer

Ganter Kayser