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BGH Beschluss vom 24.01.2002 – IX ZB 129/01
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
24. Januar 2002
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Kreft und die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Ganter und Kayser
am 24. Januar 2002
beschlossen:
Die weitere Beschwerde gegen den Beschluß des 3. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts Celle vom 27. September 2001 wird auf
Kosten des Beklagten als unzulässig verworfen.
Streitwert: 244,86 DM (125,19 EUR), vgl. BGH, Urt. v. 28. Mai
1991 - IX ZR 181/90, NJW 1991, 2280, 2282.
Gründe:
Gegen Entscheidungen der Oberlandesgerichte ist nach § 567 Abs. 4
ZPO in der bis 31. Dezember 2001 geltenden Fassung, welche im Streitfall
anwendbar ist (vgl. § 26 Nr. 10 EGZPO i.d.F. des Gesetzes zur Reform des
Zivilprozesses vom 27. Juli 2001, BGBl. I S 1887, 1907 f), eine Beschwerde
nicht zulässig. Die Zulassung einer außerordentlichen Beschwerde wegen ei-
ner Verletzung von Verfahrensgrundrechten des Beschwerdeführers (vgl. BGH,
Beschl. v. 8. November 2001 - IX ZB 44/01 z.V.b.) kommt vorliegend schon
deshalb nicht in Betracht, weil die angefochtene Entscheidung zutreffend ist.
Dem Beschwerdeführer bleibt es unbenommen, die von ihm angekün-
digte Vollstreckungsabwehrklage zu erheben. Über deren Zulässigkeit wird das
angerufene Gericht zu entscheiden haben; eine gesetzliche Grundlage für ein
Tätigwerden des Bundesgerichtshofs besteht insoweit nicht.
Kreft Kirchhof Fischer
Ganter Kayser