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BGH Beschluss vom 08.11.2001 – IX ZB 44/01

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

8. November 2001

in dem Zwangsvollstreckungsverfahren

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

ZPO §§ 793, 890

Zum Rechtsmittelzug gegen die Ordnungsgeldverurteilung durch ein sachlich

unzuständiges Landgericht.

BGH, Beschl. v. 8. November 2001 - IX ZB 44/01 - OLG Dresden

LG Bauten

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Kreft und die Richter Stodolkowitz, Dr. Ganter, Raebel und Kayser

am 8. November 2001

beschlossen:

Auf das Rechtsmittel der Antragsgegner wird der Beschluß des

3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 14. März

2001 aufgehoben. Das Verfahren wird zur erneuten Entscheidung

über die Beschwerde, auch über die Rechtsmittelkosten, an das

Beschwerdegericht zurückverwiesen.

Die Gerichtskosten für die Anrufung des Bundesgerichtshofs wer-

den niedergeschlagen.

Gründe

I.

Das Landgericht, bei dem zwischen den Beteiligten ein Rechtsstreit um

die Bewilligung und Eintragung eines Wegerechtes in der Berufungsinstanz

anhängig war, erließ nach Verweisung durch das zunächst angerufene Amts-

gericht eine einstweilige Verfügung, durch welche die Antragsgegner verurteilt

wurden, die Benutzung eines näher bezeichneten Weges über ihr Grundstück

bis zum rechtskräftigen Abschluß der Hauptsache zu "gewährleisten" und den

durch Erdaushub anläßlich einer Gebäudesanierung versperrten Weg inner-

halb von zwei Tagen nach Zustellung des Verfügungsurteils in einer Breite von

einem Meter "wieder zum Gehen und Fahren für Mopeds freizumachen". Den

Antragsgegnern wurde zugleich für den Fall der Zuwiderhandlung ein Ord-

nungsgeld in Höhe von 5.000 DM angedroht.

Sechs Tage nach Zustellung des Verfügungsurteils beantragte der Be-

schwerdegegner bei dem Landgericht die Verhängung eines Ordnungsgeldes,

welches das Landgericht gegen die Beschwerdeführer am 19. Februar 2001 in

Höhe von 500 DM festsetzte. Gegen den Ordnungsgeldbeschluß erhoben die

Antragsgegner form- und fristgerecht sofortige Beschwerde zum Oberlandes-

gericht. Dieses verwarf das Rechtsmittel mit der Begründung, den Antragsgeg-

nern sei ein Beschwerderecht aus § 793 Abs. 1 ZPO durch § 567 Abs. 3 ZPO

genommen.

Hiergegen wenden sich die Antragsgegner mit ihrer innerhalb der Frist

des § 577 Abs. 2 ZPO eingelegten sofortigen weiteren Beschwerde. In ihrer

Rechtsmittelbegründung ist ausgeführt, daß sich die Erstbeschwerde nicht ge-

gen eine Beschwerdeentscheidung des Landgerichts richte, sondern gegen die

erstinstanzliche Entscheidung eines Vollstreckungsgerichts, die nach § 793

Abs. 1 ZPO stets rechtsmittelfähig sei. Das Oberlandesgericht hat der soforti-

gen weiteren Beschwerde unter dem Gesichtspunkt greifbarer Gesetzeswidrig-

keit seines Beschlusses vom 14. März 2001 mit eingehender Begründung nicht

abgeholfen und das (außerordentliche) Rechtsmittel dem Bundesgerichtshof

zur Entscheidung vorgelegt.

II.

Das außerordentliche Rechtsmittel der Antragsgegner ist zulässig und

begründet.

1. In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist anerkannt, daß als

ungeschriebene Ausnahme zu § 567 Abs. 4, § 133 Nr. 2 GVG unter bestimm-

ten Voraussetzungen eine (weitere) außerordentliche Beschwerde gegen Be-

schlüsse der Oberlandesgerichte stattfindet (BGHZ 119, 372; 121, 397; BGH,

Beschl. v. 4. November 1999 - VII ZB 19/99, NJW 2000, 960). Eine solche

Ausnahme besteht hier. Die angefochtene Entscheidung des Oberlandesge-

richts kann zu einer verfassungswidrigen Verkürzung des Rechtsschutzes für

die Antragsgegner führen, die nicht bei Bestand bleiben darf. Sie enthält inso-

weit zugleich einen neuen selbständigen Beschwerdegrund (§ 568 Abs. 2

Satz 2 ZPO) neben den möglichen Fehlern des landgerichtlichen Beschlusses.

Das Oberlandesgericht hat den Beschwerdeführern ein vom Gesetz ge-

währtes Rechtsmittel durch seine Verwerfung als unstatthaft ohne vertretbare

Gründe zu Unrecht versagt. Dieser Verstoß wiegt ebenso schwer wie die Ver-

kennung der Beschwer, bei welcher der Senat trotz eindeutiger Unrichtigkeit

zwar ein weiteres Rechtsmittel gegen die nach § 15 Abs. 1 Nr. 2, 3 BNotO ei-

nen früheren Notar zum Schadensersatz verpflichtende Anordnung des Land-

gerichts nach Beschwerdeverwerfung durch das Oberlandesgericht für unstatt-

haft gehalten (BGH, Beschl. v. 14. Dezember 1989 - IX ZB 40/89, WM 1990,

782, 784), das Bundesverfassungsgericht später aber den Beschluß des

Oberlandesgerichts aufgehoben hat (NJW 1992, 359).

In der Regel eröffnet sich durch jene richterrechtliche Fortbildung des

Zivilprozeßrechts für den beschwerten Teil allerdings noch nicht die nach

§ 567 Abs. 4 ZPO ausgeschlossene Beschwerde. Vielmehr ist die Verletzung

eines Verfahrensgrundrechts vom Oberlandesgericht selbst - unter Einschrän-

kung seiner Bindung gemäß § 318 ZPO - auf Gegenvorstellung zu beheben

(vgl. BGH, Beschl. v. 25. November 1999 - IX ZB 95/99, NJW 2000, 590

m.w.N.; siehe künftig zur Gehörsverletzung § 321a ZPO i.d.F. des Zivilprozeß-

reformgesetzes vom 27. Juli 2001, BGBl. I, 1887). Eine solche Selbstheilung

des Verfahrensmangels durch den iudex a quo ist aber dann in Frage gestellt,

wenn das Oberlandesgericht - wie hier - auf die außerordentliche Beschwerde

seine Entscheidung bereits einer Prüfung unterzogen und mit ausführlicher

Begründung seinen Rechtsirrtum verteidigt hat. Genügt es danach nicht, an die

Einsicht der Vorinstanz zu appellieren, um ein vom Gesetz eröffnetes Rechts-

mittel im Verfahren tatsächlich stattfinden zu lassen, so muß im Interesse ef-

fektiven Rechtsschutzes der iudex ad quem auf die dann statthafte außeror-

dentliche Beschwerde (vgl. Kreft, Festgabe für Graßhof 1998, S. 185, 194 f)

den Entscheid des iudex a quo selbst kassieren oder reformieren. Auch die

Unabhängigkeit des Vorderrichters verbietet dann, ihm durch weiteren Appell

die Verantwortung für eine eigene Entscheidung aufzudrängen, der er sich

- nach nochmaliger Prüfung - ausdrücklich widersetzt hat.

2. Das Oberlandesgericht hat sich den Beanstandungen der Beschwer-

deführer gegen seinen Verwerfungsbeschluß mit Erwägungen verschlossen,

die in jeder Hinsicht verfehlt erscheinen. Eine Sachprüfung der frist- und form-

gerechten sofortigen Beschwerde gegen die landgerichtliche Ordnungsgeld-

verurteilung war hier sowohl nach § 793 Abs. 1 ZPO als auch von Verfassungs

wegen geboten.

a) Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist nicht die

vollstreckte Entscheidung, sondern nur die Vollstreckungsentscheidung. Die

vom Oberlandesgericht angeführten Vorschriften des § 567 Abs. 3 ZPO, ein-

gefügt durch das Rechtspflegevereinfachungsgesetz vom 17. Dezember 1990

(BGBl. I, 2833), betreffen keine Vollstreckungsentscheidungen, sondern allein

Zwischen- und Nebenentscheidungen des Prozeßgerichts im Verfahren der

Hauptsache (vgl. die Begründung zum Regierungsentwurf des Rechtspflege-

vereinfachungsgesetzes, BT-Drs. 11/3621 S. 26). Die Beschwerde hiergegen

soll nicht über den Rechtsmittelzug der Hauptsache hinausführen (aaO, S. 25,

44). Der Prozeß und die Zwangsvollstreckung des prozessualen Erkenntnisses

sind voneinander unabhängige, selbständige Gerichtsverfahren mit eigenem

Rechtsmittelzug (für das Zwangsvollstreckungsverfahren siehe § 793 ZPO).

Nach den §§ 887, 888, 890 ZPO ergehen keine Nebenentscheidungen des

Prozeßgerichts im Erkenntnisverfahren, sie setzen ein solches nicht einmal

voraus. Die sofortige Beschwerde gegen Entscheidungen im Zwangsvollstrek-

kungsverfahren, die § 793 Abs. 1 ZPO eröffnet, kann daher niemals nach § 567

Abs. 3 ZPO ausgeschaltet sein. Nur für die sofortige weitere Beschwerde nach

§ 793 Abs. 2 ZPO wird von einer Minderansicht (vgl. KG [8. ZS] NJW 1991,

989; OLG Frankfurt [20. ZS] MDR 1992, 1000 f; jeweils m.w.N.) vertreten, daß

das Rechtsmittel unstatthaft sei, wenn es über den Rechtsmittelzug im Er-

kenntnisverfahren hinausführe. Der vorliegende Fall gebietet nicht, diese

Streitfrage zu beantworten.

b) Das Oberlandesgericht geht selbst davon aus, daß § 793 Abs. 2 ZPO

ihm eine Überprüfung der landgerichtlichen Entscheidung ermöglicht haben

würde, wenn der Ordnungsgeldantrag beim Amtsgericht zurückgewiesen wor-

den wäre, das Landgericht also als Beschwerdegericht entschieden hätte.

Wenn hier nach Ansicht des Oberlandesgerichts die Gleichlaufregel einer

weiteren Beschwerde an das Oberlandesgericht nach § 793 Abs. 2 ZPO nicht

entgegen steht (ebenso OLG Hamm NJW 1973, 1135; OLG Celle NJW 1990,

262; OLG Frankfurt [12. ZS] NJW 1996, 1219; KG [18. ZS] MDR 1998, 1117;

zum ähnlich gelagerten Problem, wenn im Erkenntnisverfahren nach § 27 FGG

nur die Rechtsbeschwerde stattfindet, diese aber ohne die Beschränkung des

§ 568 Abs. 2 ZPO, vgl. BayObLGZ 1983, 14, 17; anderer Ansicht die oben un-

ter a) angeführten Entscheidungen), obwohl es gleichzeitig die Unanfechtbar-

keit des landgerichtlichen Verfügungsurteils annimmt, so kann die Gleichlauf-

regel auch die Erstbeschwerde an das Oberlandesgericht nicht ausschalten.

Hätte das Gesetz den ihm unterstellten Gedanken für den Vollstreckungs-

rechtsschutz aufgegriffen, so hätte es ihn jedenfalls ohne eine willkürliche Un-

gleichbehandlung der ersten und der weiteren Beschwerde nach § 793 ZPO

durchführen müssen. Die Ansicht des Oberlandesgerichts wäre in diesem Zu-

sammenhang folglich nur dann widerspruchsfrei vertretbar, wenn es in den

Zwangsvollstreckungsverfahren der §§ 887, 888, 890 ZPO mit der oben ge-

nannten Minderansicht die weitere sofortige Beschwerde zum Oberlandesge-

richt grundsätzlich ebenfalls als unstatthaft ansähe. Da das Oberlandesgericht

dieser Ansicht aber ausdrücklich nicht folgt, ist seine Annahme, § 567 Abs. 3

ZPO hindere gleichwohl die Vollstreckungserstbeschwerde aus Gründen des

Rechtsmittelgleichlaufs, nicht nachvollziehbar und daher willkürlich.

Das Oberlandesgericht zieht auch nicht in Zweifel, daß eine sofortige

(erste) Beschwerde nach § 793 Abs. 1 ZPO statthaft ist, wenn das Landgericht

tatsächlich als Prozeßgericht des ersten Rechtszuges Entscheidungen nach

den §§ 887, 888, 890 ZPO trifft. Welche Sachgründe demgegenüber eine Be-

schneidung des Rechtsschutzes in Vollstreckungsverfahren dann rechtfertigen

könnten, wenn das Landgericht als (unzuständiges) Prozeßgericht des zweiten

Rechtszuges eine Erstentscheidung über Anträge nach den §§ 887, 888, 890

ZPO trifft, sagt das Oberlandesgericht nicht. Einer Begründung dieses Punktes

hätte es indes bedurft. Denn im Erkenntnisverfahren findet die Berufung (eben-

so nach § 568 Abs. 1 ZPO die Erstbeschwerde) an das Oberlandesgericht

nach § 119 Abs. 1 Nr. 3 GVG auch dann statt, wenn das Landgericht entschie-

den hat, obwohl die Zuständigkeit des Amtsgerichtes begründet war. Sonst wä-

re bereits die Regel des Gesetzes (§ 10 ZPO) bedenklich, daß auf diesen Zu-

ständigkeitsmangel ein Rechtsmittel nicht gestützt werden kann. Ein Rechts-

mittelverlust tritt in jenem Fall infolgedessen nicht ein. Gäbe es daher - was

nicht zutrifft - den vom Oberlandesgericht gedachten Fall, daß das Landgericht

nach § 890 ZPO als Prozeßgericht des zweiten Rechtszuges und Vollstrek-

kungserstgericht zuständigerweise ein Ordnungsgeld verhängen kann, wäre

unerklärlich, wieso das Gesetz allein in diesem Sonderfall dem beschwerten

Teil jedwedes Rechtsmittel nehmen könnte.

Spätestens an diesem Punkt mußte sich dem Oberlandesgericht auch

die Erkenntnis aufdrängen, daß seinen Schlußfolgerungen von vornherein der

Boden fehlte. Vollstreckungsgericht nach den §§ 887, 888, 890 ZPO ist in aus-

schließlicher Zuständigkeit (§ 802 ZPO) das Prozeßgericht des ersten Rechts-

zuges. Schon diese Zuweisung schließt aus, daß eine Erstentscheidung nach

den §§ 887, 888, 890 ZPO - wie vom Oberlandesgericht angenommen - in ei-

nem zweitinstanzlichen Verfahren ergeht. Das Rechtsmittelgericht der Haupt-

sache kann als Vollstreckungsgericht nach § 890 ZPO auch dann nicht zustän-

dig sein, wenn es einen Prozeßvergleich protokolliert hat (vgl. BGH, Beschl. v.

25. November 1999 - IX ZB 95/99, aaO) oder - wie hier - einstweiliger Rechts-

schutz nach den §§ 943 oder 620a Abs. 4 ZPO in den Händen des Rechtsmit-

telgerichts der Hauptsache lag (OLG Braunschweig, NdsRpflege 1950, 86;

Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO

60. Aufl.

§ 887 Rn. 11;

MünchKomm-ZPO Schilken, 2. Aufl. § 887 Rn. 10; Stein/Jonas/Brehm, ZPO

21. Aufl. § 887 Rn. 32 m.w.N.; Wieczorek/Schütze/Storz, ZPO 3. Aufl. § 887

Rn. 6; auch schon die ältere Kommentarliteratur wie Förster/Kann, ZPO 3. Aufl.

§ 887 Anm. 3 b; Seuffert/Walsmann, ZPO 12. Aufl. § 887 Anm. 2 d;

Sydow/Busch, ZPO 22. Aufl. § 887 Anm. 3 A). Unter Beachtung dieser Gege-

benheiten hätte es auch dem Oberlandesgericht befremdlich erscheinen müs-

sen, daß ausgerechnet die Tätigkeit des unzuständigen Vollstreckungsgerichts

den beschwerten Vollstreckungsschuldner des ihm vom Gesetz gewährten Be-

schwerderechts berauben sollte. Im Gegenteil wäre der so drohenden grund-

rechtswidrigen Rechtswegeverkürzung (vgl. BGH, Beschl. v. 25. November

1999 - IX ZB 95/99, aaO) selbst dann mit einer Beschwerde nach § 793 Abs. 1

BGB zu begegnen gewesen, wenn man im Grundsatz mit der oben unter a)

genannten Minderansicht das Rechtsmittel ausgeschlossen hätte, weil das Be-

schwerdegericht im Erkenntnisprozeß mit einem Rechtsmittel nicht erreicht

werden konnte.

III.

Für die weitere Behandlung der Beschwerde gibt der Senat folgende

Hinweise:

1. Das Landgericht hat das Ordnungsgeld gegen die Antragsgegner mit

der Begründung festgesetzt, sie hätten der ihnen durch einstweilige Verfügung

auferlegten Pflicht, die Benutzung des Weges zu "gewährleisten", zuwider ge-

handelt. Die Vollstreckung dieser Verpflichtung wäre nur möglich, wenn sie in

genügend bestimmter Weise erkennen ließe, welche Verhaltensweise die An-

tragsgegner bei Meidung des angedrohten Ordnungsgeldes zu beobachten

haben.

2. Verletzt haben die Antragsgegner möglicherweise die in dem Ord-

nungsgeldantrag herangezogene Verpflichtung aus der einstweiligen Verfü-

gung, den durch Erdaushub versperrten Weg fristgerecht wieder zum Gehen

und Fahren für Mopeds in der Breite von einem Meter freizumachen. In dieser

Hinsicht hat sich das Landgericht nicht mit der Frage auseinandergesetzt, in-

wieweit überhaupt ein nach § 890 ZPO vollstreckbarer Titel vorlag oder nur

eine Zwangsvollstreckung nach § 887 ZPO zulässig gewesen wäre. Die ent-

sprechende Prüfung wird daher im Beschwerdeverfahren nachzuholen sein.

Kreft Stodolkowitz Ganter

Raebel Kayser