BGH Urteil vom 28.01.2002 – II ZR 239/00
II. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Verkündet am: 28. Januar 2002 Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
ja Nachschlagewerk: BGHZ: nein BGHR: nein
BGB § 723 Abs. 1
Zur Frage der Kündigung einer zweigliedrigen Sozietät aus wichtigem Grund.
BGH, Urt. v. 28. Januar 2002 - II ZR 239/00 - OLG Frankfurt am Main
LG Limburg a.d. Lahn
Der. II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-
handlung
vom 28. Januar 2002 durch den Vorsitzenden Richter
Dr. h.c. Röhricht und die Richter Dr. Hesselberger, Prof. Dr. Henze, Kraemer
und die Richterin Münke
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 2. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 12. Mai 2000 auf-
gehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,
auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an den
10. Zivilsenat des Berufungsgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, wer von ihnen aufgrund der gegenseitig
erklärten fristlosen Kündigung aus der von ihnen gemeinsam betriebenen
Steuerberatungspraxis ausgeschieden ist. Gleichzeitig verlangen sie gegen-
seitig Schadensersatz; diese Ansprüche verfolgen sie teils mit der Klage, teils
mit der Widerklage.
Der Kläger war zum 2. Januar 1994 in die Einzelpraxis des Beklagten
eingetreten. Am 13. Oktober 1997 kündigte der Kläger dem Beklagten an, er
werde zum 31. Dezember 1997 aus der Sozietät ausscheiden. Es sei für ihn
unerheblich, daß diese Ankündigung mit dem gemeinsamen Partnerschafts-
vertrag nicht in Einklang stehe. Dieser sah als nächsten ordentlichen Kündi-
gungstermin den 31. Dezember 1999 vor. Ferner kündigte er die Mitnahme von
Mandanten mit einem Honorarvolumen von etwa 350.000,00 DM an. Mit
Schreiben vom 23. Oktober mahnte der Beklagte den Kläger unter Fristsetzung
ab und forderte diesen u.a. auf, seine Erklärung zurückzunehmen. Nach
fruchtlosem Ablauf der Frist kündigte der Beklagte dem Kläger am 5. November
1997 fristlos. Daraufhin erklärte der Kläger am 7. November 1997 seinerseits
die fristlose Kündigung der Sozietät.
Das Landgericht hat entschieden, weder die fristlose Kündigung des Be-
klagten vom 5. November 1997 noch die fristlose Kündigung des Klägers vom
7. November 1997 sei wirksam. Auf die Anschlußberufung des Klägers hat das
Oberlandesgericht dieses Urteil teilweise abgeändert und festgestellt, daß die
Sozietät durch die fristlose Kündigung des Klägers beendet worden sei. Hier-
gegen richtet sich die Revision des Beklagten, mit der er seine Anträge weiter-
verfolgt.
Entscheidungsgründe
Die Revision des Beklagten führt zur Aufhebung des angefochtenen Ur-
teils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
I. Die Rüge der Revision, das Berufungsurteil verstoße gegen den
Grundsatz der Bindung des Gerichts an die Parteianträge (§ 308 Abs. 1 ZPO),
bleibt allerdings ohne Erfolg.
Mit seinem Klageantrag zu 1 hat der Kläger beantragt festzustellen, daß
die Sozietät durch die Kündigung vom 7. November 1997 beendet und der Be-
klagte aus der Partnerschaft ausgeschieden sei. Über diesen Antrag hat das
Berufungsgericht entschieden, indem es feststellt, die Sozietät sei durch die
fristlose Kündigung des Klägers vom 7. November 1997 (nicht: 1999) beendet
worden. Entgegen der Argumentation der Revision ist ein Unterschied zwi-
schen einer Kündigung der "Sozietät" und einer Kündigung der "Mitgliedschaft"
des anderen Partners nicht anzuerkennen. Scheidet aus einer zweigliedrigen
Gesellschaft ("Sozietät") einer der beiden Partner dadurch aus, daß ihm be-
rechtigtermaßen aus wichtigem Grund gekündigt worden ist, so ist die Gesell-
schaft ("Sozietät") damit beendet; das Gesellschaftsvermögen wächst dem al-
lein übrig bleibenden Partner an, der die Kündigung ausgesprochen hat.
II. Mit der Revision bestehen jedoch erhebliche Zweifel daran, ob die
von dem Kläger am 7. November 1997 ausgesprochene Kündigung wirksam
war.
1. Das Berufungsgericht geht davon aus, der Ankündigung des Klägers,
zum 31. Dezember 1997 aus der Partnerschaft auszuscheiden, lasse sich nicht
entnehmen, daß er seine Mitarbeit über diesen Zeitpunkt hinaus ernsthaft und
endgültig habe verweigern wollen. Sie genüge nicht den strengen Anforderun-
gen an eine Erfüllungsverweigerung. Diese, dem allgemeinen Schuldrecht ent-
nommene Bewertung ist rechtsfehlerhaft und wird den gesellschaftsrechtlichen
Besonderheiten nicht gerecht.
Ein Personengesellschaftsverhältnis kann gekündigt werden, wenn dem
kündigenden Gesellschafter nach Treu und Glauben eine Fortsetzung der Ge-
sellschaft nicht mehr zugemutet werden kann, wobei alle Einzelumstände des
Falles - u.a. der Zweck und die Struktur der Gesellschaft, ihre Dauer, die Inten-
sität der persönlichen Zusammenarbeit und der bis zur ordentlichen Beendi-
gung des Gesellschaftsverhältnisses verbleibende Zeitraum - in eine Gesam-
tabwägung einzubeziehen sind (Sen.Urt. v. 10. Juni 1996 - II ZR 102/95, WM
1996, 1452 m.w.N.).
2. Demgegenüber betrachtet das Berufungsgericht isoliert die fristlose
Kündigung des Beklagten vom 5. November 1997, bezieht die zu dieser Kündi-
gung führenden Gründe jedoch nicht in eine Abwägung der Gesamtumstände
ein. Nach dem von dem Berufungsgericht festgestellten Sachverhalt hat der
Kläger die Kündigungserklärung des Beklagten vom 5. November 1997 durch
seine vorausgegangene Ankündigung, er werde die Zusammenarbeit mit dem
Beklagten ohne Rücksicht auf den bestehenden Partnerschaftsvertrag zum
31. Dezember 1997 beenden, ausgelöst. Die Kündigungserklärung des Be-
klagten muß deshalb als Reaktion auf das Verhalten des Klägers verstanden
werden. Es ist rechtsfehlerhaft, isoliert auf diese Reaktion des Beklagten abzu-
stellen und sie als wichtigen Grund für ein Recht des Klägers zur Kündigung zu
verstehen, ohne dessen vorausgegangenes Verhalten in die Bewertung einzu-
beziehen.
III. Im Gegensatz zu der Kündigung des Klägers wertet das Berufungs-
gericht die Kündigung des Beklagten vom 5. November 1997 als nicht wirksam.
Das hält den Angriffen der Revision nicht stand.
1. Es kommt darauf an, ob der Kläger seine gesellschaftsrechtlichen
Pflichten durch sein vorausgegangenes Verhalten so schwerwiegend verletzt
hat, daß dem Beklagten infolge des dadurch verursachten Zerwürfnisses eine
vertrauensvolle Fortsetzung der Zusammenarbeit mit dem Kläger nicht mehr
zumutbar war. Nach dem von dem Berufungsgericht festgestellten Sachverhalt,
dessen Richtigkeit im Revisionsverfahren zu unterstellen ist, spricht alles für
die Erfüllung dieser Voraussetzung. Die Ankündigung des Klägers, die Gesell-
schaft auf jeden Fall zum 31. Dezember 1997 verlassen zu wollen, war eindeu-
tig. Mit dem Anwaltsschreiben vom 31. Oktober 1997 bemüht sich der Kläger
um "einen Termin zur gütlichen Einigung über die Auseinandersetzung der So-
zietät". Die Formulierung "Auseinandersetzung" deutet schon für sich auf einen
Willen zur Beendigung der Sozietät. Außerdem hat der Kläger geäußert, es
interessiere ihn nicht, daß seine Ankündigung, die Sozietät zu verlassen, mit
dem Partnerschaftsvertrag nicht in Einklang stehe. Wenn das Berufungsgericht
ausführt, der Kläger habe anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen dürfen, es ha-
be auf der Hand gelegen, daß seine Anwälte nicht fristgerecht würden antwor-
ten können, ist dies ebenfalls fehlerhaft. Der Beklagte hat in seinem Schreiben
vom 23. Oktober 1997 auch eine Entschuldigung für die ihm gegenüber er-
folgten persönlichen Entgleisungen durch den Kläger gefordert. Eine solche
Entschuldigung wäre auch ohne Mitwirkung der Anwälte möglich gewesen. Zu
Unrecht läßt das Berufungsgericht dann bei seiner Entscheidung den vom Be-
klagten behaupteten, vom Kläger nicht bestrittenen Entzug von Daten und Un-
terlagen aus der Sozietät außer Betracht. Es führt hierzu aus, ein solcher Ent-
zug sei erst nach der Kündigung erfolgt. Woher es diese Erkenntnis nimmt, legt
es nicht dar. Das tiefgreifende Zerwürfnis zwischen den Parteien ergibt sich
endlich aus den vom Kläger verfaßten Rundschreiben an die Mandanten der
Sozietät vom 6. November 1997. Hierin teilt der Kläger den Mandanten mit, er
verfüge über alle erforderlichen Unterlagen zur Fortsetzung der laufenden Be-
ratung.
2. Dieses Verhalten stellt eine schwere, die für ein Verbleiben des Klä-
gers in der Sozietät erforderliche Vertrauensgrundlage nachhaltig erschüttern-
de Pflichtverletzung dar, falls der Kläger nicht seinerseits über gewichtige, zur
Kündigung berechtigende Gründe verfügt.
IV. Die Sache ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit es
die etwa erforderlichen ergänzenden Feststellungen treffen und die Gesamt-
umstände nunmehr gegeneinander abwägen kann. Dabei hat der Senat von
§ 565 Abs. 1 Satz 2 a.F. ZPO Gebrauch gemacht.
Röhricht
Henze
Hesselberger
Kraemer
Münke