Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 28.01.2002 – II ZR 253/00

II. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

Verkündet am: 28. Januar 2002 Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja

ja nein

BGB § 985

Herausgabe kann der Eigentümer von dem mittelbaren Besitzer einer Sache mit

Rücksicht auf § 283 BGB nur verlangen, wenn der mittelbare Besitzer sein

Unvermögen zur Herausgabe zu vertreten hat (Bestätigung von BGHZ 53, 29, 33).

BGH, Urt. v. 28. Januar 2002 - II ZR 253/00 - OLG Celle

LG Hannover

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung

vom 28. Januar 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und die

Richter Dr. Hesselberger, Prof. Dr. Henze, Kraemer und die Richterin Münke

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 11. Zivilsenats

des Oberlandesgerichts Celle vom 13. Juli 2000 aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,

auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das

Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Klägerin nimmt den Beklagten als Institutszwangsverwalter der

Putenmastanlage

B.

auf

Herausgabe

von

10

Augermatic-

Schalenfütterungsanlagen in Anspruch, die sich in den Ställen Nr. 1 - 5 der

Putenmastanlage H. in B. - W. befinden.

Die Klägerin hatte die Anlagen unter Eigentumsvorbehalt an die

ehemalige Pächterin der Putenmastanlage, die P. GmbH H. (im folgenden: P.

GmbH), geliefert, deren Geschäftsführer M. Po. Eigentümer der vom Beklagten

zwangsverwalteten, zur Putenmast genutzten Grundstücke ist. Die Klägerin trat

von den Kaufverträgen zurück, weil die P. GmbH ihr mehr als 300.000,00 DM

schuldig geblieben war und zahlungsunfähig ist.

Das Landgericht hat dem Herausgabeverlangen der Klägerin

entsprochen, das Oberlandesgericht die Berufung des Beklagten

zurückgewiesen. Mit

der Revision

verfolgt

der Beklagte

sein

Klagabweisungsbegehren weiter.

Entscheidungsgründe

Die Revision führt zur Zurückverweisung der Sache.

I.

Das Berufungsgericht hat die

vom Beklagten gegen den

Herausgabeanspruch erhobenen Einwendungen für unbegründet angesehen

und dazu ausgeführt: Die Klägerin habe

ihr Eigentum an den

Fütterungsanlagen nicht durch Einbau in die Gebäude des Mastbetriebes

verloren, weil sie nicht deren wesentliche Bestandteile nach § 94 Abs. 2 BGB

geworden seien. Die Klägerin habe sich ihr Eigentum an den Anlagen wirksam

vorbehalten. Der in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorgesehene

Kontokorrentvorbehalt entspreche den Anforderungen der Rechtsprechung des

Bundesgerichtshofes (Beschl. vom 27. November 1997 - GSZ 1 u. 2/97, NJW

1998, 671 ff.). Die von der P. GmbH an die Klägerin erbrachten Teilzahlungen

rechtfertigten ein Zurückbehaltungsrecht des Beklagten nicht.

Diese Ausführungen nimmt die Revision hin. Sie lassen Rechtsfehler

zum Nachteil des Beklagten auch nicht erkennen.

II.

1. Die Revision ist der Ansicht, der Herausgabeanspruch der Klägerin

scheitere daran, daß der Beklagte nicht Besitzer der Fütterungsanlagen sei,

wovon das Berufungsgericht aber wie selbstverständlich ausgegangen sei. Zur

Begründung führt die Revision aus:

Der Beklagte besitze die Fütterungsanlagen nicht, weil sich seine

Verwaltungsbefugnis - und damit auch seine Prozeßführungsbefugnis - nicht

auf sie erstrecke. Wenn es sich bei den Anlagen nicht um wesentliche

Bestandteile handele, könnten sie nur Zubehör sein. Nach §§ 20 ZVG, 1120

BGB umfasse die Verwaltungsbefugnis des Zwangsverwalters aber nur

eigenes Zubehör

des Grundstückseigentümers. Selbst wenn

die

Fütterungsanlagen als Zubehör anzusehen wären, unterfielen sie daher nicht

der Zwangsverwaltung, da die Klägerin sie nach ihrem Vortrag der P. GmbH

und nicht dem Grundstückseigentümer geliefert habe.

2. Dieses Vorbringen ist entgegen der Revisionserwiderung nicht nach

§ 561 Abs. 1 ZPO unbeachtlich. Es enthält keinen neuen Tatsachenvortrag zur

Frage des Besitzes des Beklagten, sondern lediglich Rechtsausführungen.

Die Rechtsausführungen verhelfen der Revision nicht zum Erfolg.

Sie

verkennen, daß es

für die Entscheidung über das

Herausgabeverlangen der Klägerin nicht darauf ankommt, ob der Beklagte im

Rahmen seiner Zwangsverwaltung über die Fütterungsanlagen verfügen darf,

sondern darauf, daß der Beklagte in irgendeiner Form Besitz an ihnen hat, d.h.

die tatsächliche Sachherrschaft über sie ausübt. Wäre das der Fall, hinge

weder seine Herausgabeverpflichtung noch seine Passivlegitimation von einer

auf seiner Stellung als Verwalter beruhenden Verfügungsbefugnis über die

Fütterungsanlagen ab.

III.

Das Berufungsurteil kann gleichwohl keinen Bestand haben.

Nach dem Klagevortrag, auf den die Klägerin sich mit der

Revisionserwiderung beruft, hat der Beklagte den gesamten Putenmastbetrieb

einschließlich des Inventars im Rahmen der Zwangsverwaltung an die A.

Putenmastgesellschaft mbH & Co. verpachtet. Danach könnte er mittelbarer

Besitzer der Fütterungsanlagen sein, die er wegen ihrer Überlassung an die

Pächterin jedoch nicht herausgeben kann. Ein Herausgabeanspruch steht dem

Eigentümer gegen den mittelbaren Besitzer, der außerstande ist, die Sache

von dem unmittelbaren Besitzer zurückzuerlangen, mit Rücksicht auf die

Vorschrift des § 283 BGB nach der Rechtsprechung nur zu, wenn der

mittelbare Besitzer sein Unvermögen zur Rückgabe gegenüber dem

Eigentümer nach §§ 989 ff. BGB zu vertreten hat (BGHZ 53, 29, 33). Vortrag

der Parteien zu der Frage, ob der Beklagte mit der Überlassung der

Fütterungsanlagen an die Pächterin schuldhaft handelte, liegt nicht vor.

Die Sache ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit die

Parteien Gelegenheit zur Ergänzung ihres Vortrags insoweit erhalten und das

Berufungsgericht dann die erforderlichen Feststellungen treffen kann.

Röhricht

Henze

Hesselberger

Kraemer

Münke