BGH Urteil vom 28.01.2002 – II ZR 253/00
II. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Verkündet am: 28. Januar 2002 Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja
ja nein
BGB § 985
Herausgabe kann der Eigentümer von dem mittelbaren Besitzer einer Sache mit
Rücksicht auf § 283 BGB nur verlangen, wenn der mittelbare Besitzer sein
Unvermögen zur Herausgabe zu vertreten hat (Bestätigung von BGHZ 53, 29, 33).
BGH, Urt. v. 28. Januar 2002 - II ZR 253/00 - OLG Celle
LG Hannover
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 28. Januar 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und die
Richter Dr. Hesselberger, Prof. Dr. Henze, Kraemer und die Richterin Münke
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 11. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts Celle vom 13. Juli 2000 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,
auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das
Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Klägerin nimmt den Beklagten als Institutszwangsverwalter der
Putenmastanlage
B.
auf
Herausgabe
von
Augermatic-
Schalenfütterungsanlagen in Anspruch, die sich in den Ställen Nr. 1 - 5 der
Putenmastanlage H. in B. - W. befinden.
Die Klägerin hatte die Anlagen unter Eigentumsvorbehalt an die
ehemalige Pächterin der Putenmastanlage, die P. GmbH H. (im folgenden: P.
GmbH), geliefert, deren Geschäftsführer M. Po. Eigentümer der vom Beklagten
zwangsverwalteten, zur Putenmast genutzten Grundstücke ist. Die Klägerin trat
von den Kaufverträgen zurück, weil die P. GmbH ihr mehr als 300.000,00 DM
schuldig geblieben war und zahlungsunfähig ist.
Das Landgericht hat dem Herausgabeverlangen der Klägerin
entsprochen, das Oberlandesgericht die Berufung des Beklagten
zurückgewiesen. Mit
der Revision
verfolgt
der Beklagte
sein
Klagabweisungsbegehren weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision führt zur Zurückverweisung der Sache.
I.
Das Berufungsgericht hat die
vom Beklagten gegen den
Herausgabeanspruch erhobenen Einwendungen für unbegründet angesehen
und dazu ausgeführt: Die Klägerin habe
ihr Eigentum an den
Fütterungsanlagen nicht durch Einbau in die Gebäude des Mastbetriebes
verloren, weil sie nicht deren wesentliche Bestandteile nach § 94 Abs. 2 BGB
geworden seien. Die Klägerin habe sich ihr Eigentum an den Anlagen wirksam
vorbehalten. Der in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorgesehene
Kontokorrentvorbehalt entspreche den Anforderungen der Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofes (Beschl. vom 27. November 1997 - GSZ 1 u. 2/97, NJW
1998, 671 ff.). Die von der P. GmbH an die Klägerin erbrachten Teilzahlungen
rechtfertigten ein Zurückbehaltungsrecht des Beklagten nicht.
Diese Ausführungen nimmt die Revision hin. Sie lassen Rechtsfehler
zum Nachteil des Beklagten auch nicht erkennen.
II.
1. Die Revision ist der Ansicht, der Herausgabeanspruch der Klägerin
scheitere daran, daß der Beklagte nicht Besitzer der Fütterungsanlagen sei,
wovon das Berufungsgericht aber wie selbstverständlich ausgegangen sei. Zur
Begründung führt die Revision aus:
Der Beklagte besitze die Fütterungsanlagen nicht, weil sich seine
Verwaltungsbefugnis - und damit auch seine Prozeßführungsbefugnis - nicht
auf sie erstrecke. Wenn es sich bei den Anlagen nicht um wesentliche
Bestandteile handele, könnten sie nur Zubehör sein. Nach §§ 20 ZVG, 1120
BGB umfasse die Verwaltungsbefugnis des Zwangsverwalters aber nur
eigenes Zubehör
des Grundstückseigentümers. Selbst wenn
die
Fütterungsanlagen als Zubehör anzusehen wären, unterfielen sie daher nicht
der Zwangsverwaltung, da die Klägerin sie nach ihrem Vortrag der P. GmbH
und nicht dem Grundstückseigentümer geliefert habe.
2. Dieses Vorbringen ist entgegen der Revisionserwiderung nicht nach
§ 561 Abs. 1 ZPO unbeachtlich. Es enthält keinen neuen Tatsachenvortrag zur
Frage des Besitzes des Beklagten, sondern lediglich Rechtsausführungen.
Die Rechtsausführungen verhelfen der Revision nicht zum Erfolg.
Sie
verkennen, daß es
für die Entscheidung über das
Herausgabeverlangen der Klägerin nicht darauf ankommt, ob der Beklagte im
Rahmen seiner Zwangsverwaltung über die Fütterungsanlagen verfügen darf,
sondern darauf, daß der Beklagte in irgendeiner Form Besitz an ihnen hat, d.h.
die tatsächliche Sachherrschaft über sie ausübt. Wäre das der Fall, hinge
weder seine Herausgabeverpflichtung noch seine Passivlegitimation von einer
auf seiner Stellung als Verwalter beruhenden Verfügungsbefugnis über die
Fütterungsanlagen ab.
III.
Das Berufungsurteil kann gleichwohl keinen Bestand haben.
Nach dem Klagevortrag, auf den die Klägerin sich mit der
Revisionserwiderung beruft, hat der Beklagte den gesamten Putenmastbetrieb
einschließlich des Inventars im Rahmen der Zwangsverwaltung an die A.
Putenmastgesellschaft mbH & Co. verpachtet. Danach könnte er mittelbarer
Besitzer der Fütterungsanlagen sein, die er wegen ihrer Überlassung an die
Pächterin jedoch nicht herausgeben kann. Ein Herausgabeanspruch steht dem
Eigentümer gegen den mittelbaren Besitzer, der außerstande ist, die Sache
von dem unmittelbaren Besitzer zurückzuerlangen, mit Rücksicht auf die
Vorschrift des § 283 BGB nach der Rechtsprechung nur zu, wenn der
mittelbare Besitzer sein Unvermögen zur Rückgabe gegenüber dem
Eigentümer nach §§ 989 ff. BGB zu vertreten hat (BGHZ 53, 29, 33). Vortrag
der Parteien zu der Frage, ob der Beklagte mit der Überlassung der
Fütterungsanlagen an die Pächterin schuldhaft handelte, liegt nicht vor.
Die Sache ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit die
Parteien Gelegenheit zur Ergänzung ihres Vortrags insoweit erhalten und das
Berufungsgericht dann die erforderlichen Feststellungen treffen kann.
Röhricht
Henze
Hesselberger
Kraemer
Münke