Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 18.07.2003 – V ZR 297/02

V. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

nein

BGHR: ja

Verkündet am: 18. Juli 2003 K a n i k, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

BGB §§ 985, 990 Abs. 2 Zusatzabkommen zum NATO-Truppenstatut Art. 48, 80 A

a) Die Bundesrepublik Deutschland hat eine Liegenschaft, die eine NATO-Truppe gegenüber dem Eigentümer unberechtigt besitzt, nur herauszugeben, wenn sie die Inbesitznahme der Liegenschaft durch die Truppe oder die Nichtnutzung von Möglichkeiten zu vertreten hat, die Truppe zur freiwilligen Räumung zu veranlas- sen.

b) Die Nichtausnutzung von Möglichkeiten, eine NATO-Truppe zur freiwilligen Räu- mung eines solchen Grundstücks zu bewegen, hat die Bundesrepublik Deutsch- land nur zu vertreten, wenn sie ihr Ermessen fehlerhaft ausübt.

c) Auch im Rahmen eines Herausgabeanspruchs ist die Bundesrepublik Deutsch- land an die Einschätzung der NATO-Truppe gebunden, ob das Grundstück noch für militärische Zwecke benötigt wird.

BGH, Urt. v. 18. Juli 2003 - V ZR 297/02 - OLG Köln LG Köln

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung

vom 18. Juli 2003 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes

Dr. Wenzel und die Richter Prof. Dr. Krüger, Dr. Klein, Dr. Gaier und

Dr. Schmidt-Räntsch

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des

7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 11. Juli

2002 aufgehoben.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 5. Zivil-

kammer des Landgerichts Köln vom 11. September 2001

wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Rechtsmittelverfahren trägt die Klägerin.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Mit notariellem Vertrag vom 17. September 1997 kaufte die Klägerin von

dem Land N. eine in B. gelegene, etwa

66.000 m² große und mit zahlreichen Gebäuden, darunter dem Jagdschloß

B. , bebaute Liegenschaft zum Preis von 10 Mio. DM, um dort eine Ho-

tel- und Wohnanlage einzurichten.

Die Liegenschaft war im Jahre 1945 von den britischen Besatzungstrup-

pen beschlagnahmt und zu Beginn der fünfziger Jahre den in Deutschland

stationierten belgischen Streitkräften übergeben worden. Um es der Beklagten

nach Ablauf der in § 64 Abs. 3 Satz 1 des Landbeschaffungsgesetzes gere-

gelten Besitzeinweisungsfrist am 31. Dezember 1968 zu ermöglichen, die wei-

tere Nutzung der Liegenschaft durch die belgischen Streitkräfte zu gewährlei-

sten, erklärte sich das Land N. als Grundstückseigentümer mit

Schreiben vom 4. November 1968 dazu bereit, der Beklagten das zu Verteidi-

gungszwecken weiterhin benötigte Gelände des Schlosses B. im bishe-

rigen Umfang bis zum Abschluß einer Nutzungsvereinbarung zu überlassen.

Eine solche Vereinbarung kam in der Folgezeit nicht zustande. Gleichwohl

zahlte die Beklagte für die Zeit bis zum Ende des Jahres 1995 eine Nutzungs-

entschädigung in Höhe von insgesamt 3 Mio. DM an das Land N

.

Im Zeitpunkt des Verkaufs an die Klägerin hatten die belgischen Streit-

kräfte bereits einen Teilbereich der Liegenschaft freigegeben; im übrigen un-

terhielten sie dort ein flämisches Internatsgymnasium mit 170 Schülern und

eine Richtfunkstation zur Verbreitung belgischer Fernsehprogramme. Mit

Schreiben vom 17. November 1997 forderte die Klägerin die Beklagte unter

Hinweis auf den erfolgten Eigentumsübergang zur Räumung und Herausgabe

der Liegenschaft auf. Vorsorglich kündigte sie einen etwaigen Mietvertrag zum

28. Februar 1998. Dem widersprach die Beklagte mit Schreiben vom

25. November 1997. Gleichzeitig wies sie darauf hin, daß nach Auskunft der

belgischen Streitkräfte nach wie vor Bedarf an der Liegenschaft bestehe. Auf

Grund zweier Vereinbarungen der Beteiligten vom 29. Juni / 28. Juli 1998 und

vom 2. Februar 1999, denen das Königreich Belgien jeweils zustimmte, gab die

Beklagte das Gelände schrittweise heraus. Die belgischen Streitkräfte zogen

sich zunächst auf den hinter dem Schloß gelegenen Teil des Geländes zurück,

nachdem die Klägerin die dafür notwendigen Umbaumaßnahmen auf dem

Schloßgelände mit einem Aufwand von 300.000 DM hatte durchführen lassen.

Diesen Teil des Geländes gaben die belgischen Streitkräfte frei, nachdem die

Klägerin den dazu erforderlichen Umbau des durch die Beklagte als Ersatz-

quartier zur Verfügung gestellten bundeseigenen Schlosses V. mit

einem Aufwand von 9,3 Mio. DM und die zusätzlich erforderliche Verlegung

dort untergebrachter anderer belgischer Schüler in eine andere Unterkunft mit

einem weiteren Aufwand von 600.000 DM hatte durchführen lassen. Nach der

von der Klägerin mit weiteren 550.000 DM finanzierten Verlegung der Richt-

funkstation befindet sich das Schloß B. jetzt im alleinigen Besitz der

Klägerin.

Auf Grund einer Vereinbarung vom 31. Oktober/27. November 2000

zahlte die Beklagte der Klägerin 4,5 Mio. DM zum Ausgleich der wechselseiti-

gen Forderungen aus der Nutzung des Schlosses B. . Von dem Aus-

gleich ausgenommen war ein mit insgesamt 12.142.734 DM bezifferter, als

„Umzugskosten“ bezeichneter Betrag, den die Klägerin aufgewandt hatte, um

die belgischen Truppen zur Räumung des Geländes zu veranlassen. Dessen

Geltendmachung behielt sich die Klägerin in der Vereinbarung vor. Mit ihrer

Klage macht sie einen Teilbetrag in Höhe von 1 Mio. DM (= 511.291,88

geltend.

(cid:0)

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat

ihr bis auf einen Teil der geltend gemachten Zinsen stattgegeben. Mit der zu-

gelassenen Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, erstrebt die

Beklagte die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.

Entscheidungsgründe

I.

Das Berufungsgericht meint, die Beklagte sei mit ihrer Verpflichtung zur

Herausgabe der Liegenschaft in Verzug geraten und habe der Klägerin des-

halb die hierdurch bedingten Verlegungskosten gemäß § 286 Abs. 1 BGB a.F.

zu ersetzen. Daß ihr die Herausgabe unmöglich gewesen sei, habe die Be-

klagte nicht nachgewiesen. Weder habe sie sämtliche Verhandlungsmöglich-

keiten ausgeschöpft, noch habe sie finanzielle Mittel eingesetzt, um das König-

reich Belgien zur Freigabe der Liegenschaft zu veranlassen. Der Schadenser-

satzanspruch werde nicht durch § 993 Abs. 1 Halbs. 2 BGB ausgeschlossen,

da der Beklagten das Fehlen eines Besitzrechts bekannt gewesen sei. Als

rechtmäßiges Alternativverhalten sei ein Antrag auf Enteignung und vorzeitige

Besitzeinweisung nach dem Landbeschaffungsgesetz bereits deshalb nicht in

Betracht gekommen, weil die belgischen Streitkräfte die Liegenschaft im Jahre

1997 nicht mehr benötigt hätten und eine Verpflichtung der Beklagten zur wei-

teren Überlassung der Liegenschaft nach Art. 48 Abs. 2 Satz 1 des Zusatzab-

kommens zum NATO-Truppenstatut nicht mehr bestanden habe. Bei den Auf-

wendungen der Klägerin handele es sich um einen ersatzfähigen Schaden, da

sie zur Herbeiführung der von der Beklagten geschuldeten Herausgabe und

damit zur Beseitigung der eingetretenen Eigentumsstörung erforderlich gewe-

sen seien.

II.

Diese Erwägungen halten der revisionsrechtlichen Überprüfung im ent-

scheidenden Punkt nicht stand.

1. Der Klägerin steht ein Anspruch auf Ersatz von Verzögerungsschaden

gemäß § 990 Abs. 2 BGB i. V. m. § 286 Abs. 1 BGB a.F. nicht zu.

a) Die von der Revision aufgeworfenen Zweifel am Eigentumserwerb der

Klägerin sind nicht begründet. Die Beklagte hat den ihr mit Schreiben der Klä-

gerin vom 17. November 1997 mitgeteilten Eigentumserwerb zu keinem Zeit-

punkt in Zweifel gezogen. Weitergehender Feststellungen zu diesem Punkt

bedurfte es deshalb nicht.

b) Die Beklagte war auch - mittelbare - Besitzerin der Liegenschaft, so-

lange sie von den belgischen Streitkräften genutzt wurde. Deren Nutzung er-

folgte zwar zunächst auf Grund einer Zuweisung durch die britische Besat-

zungsmacht. Seit dem Inkrafttreten des Zusatzabkommens zum NATO-

Truppenstatut (ZA-NTS vom 3. August 1959, BGBl. 1961 II S. 1183, 1218) am

1. Juli 1963 (vgl. Bekanntmachung vom 16. Juni 1963, BGBl. II S. 745) fand sie

ihre Grundlage aber allein in der Gewährleistungspflicht der Beklagten nach

Art. 48 Abs. 2 ZA-NTS. Hierdurch entstand ein völkerrechtliches Überlas-

sungsverhältnis zwischen der Beklagten und dem Königreich Belgien (BT-

Drucks. 10/3956, S. 3; VGH Kassel, DVBl. 2000, 357; Heitmann, NJW 1989,

432, 436). Dies begründete zwar keinen unmittelbar durchsetzbaren Anspruch

auf Rückgabe der Liegenschaft, weil es nicht befristet war. Das ist aber für die

Annahme eines Besitzmittlungsverhältnisses gemäß § 868 BGB auch nicht

entscheidend. Erforderlich, aber auch ausreichend ist vielmehr, daß das Über-

lassungsverhältnis von seiner Anlage her nur auf einen vorübergehenden Zeit-

raum gerichtet ist (BGHZ 10, 81, 87; RG, JW 1914, 492, 493; Bamber-

ger/Roth/Fritzsche, BGB, § 868 Rdn. 14; Erman/Werner, BGB, 10. Aufl., § 868

Rdn. 8; MünchKomm-BGB/Joost, 3. Aufl., § 868 Rdn. 16; Palandt/Bassenge,

BGB 62. Aufl., § 868 Rdn. 9). Das ist bei einem Überlassungsverhältnis zu den

Stationierungsstreitkräften der Fall (BFH/NV 1999, 517, 519; VGH Kassel,

DVBl. 2000, 357).

c) Das ursprünglich bestehende Recht der Beklagten zum Besitz der

Liegenschaft war erloschen, als die Klägerin sie am 17. November 1997 zur

Herausgabe der Liegenschaft aufforderte. Zwar fingierte § 64 Abs. 3 Satz 1

i. V. m. § 38 des Landbeschaffungsgesetzes (LBG vom 23. Februar 1957,

BGBl.

I S. 134,

in der Fassung des Vierten Änderungsgesetzes vom

29. November 1966, BGBl. I S. 653) für die Zeit vom 5. Mai 1955 bis zum

31. Dezember 1968 deren Einweisung in den Besitz der betreffenden Liegen-

schaften. Dieser Rechtszustand wurde für die hier in Rede stehende Liegen-

schaft durch die im Schreiben vom 4. November 1968 abgegebene Einver-

ständniserklärung des Landes N. als damaliger Grund-

stückseigentümer vorläufig aufrechterhalten. Das hierdurch begründete Besitz-

recht der Beklagten endete aber mit dem Eigentumserwerb der Klägerin, da

diese an die Einverständniserklärung nicht gebunden und in das hierdurch

begründete Nutzungsverhältnis nach Nr. IV. 6. des Kaufvertrags mit dem Land

N. vom 17. September 1997 nicht eingetreten war.

d) Mit Recht leitet das Berufungsgericht eine Haftung der Beklagten

nicht daraus ab, daß diese der Klägerin nicht den mittelbaren Besitz an der

Liegenschaft verschafft hat. Dies wäre zwar grundsätzlich durch Abtretung des

Herausgabeanspruchs gegen die belgischen Streitkräfte denkbar gewesen.

Dazu war die Beklagte aber nicht verpflichtet, weil eine solche Abtretung aus

Rechtsgründen nicht möglich war. Der unter den Voraussetzungen von Art. 48

Abs. 5 lit. a) und b) ZA-NTS gegebene Anspruch auf Rückgabe einer überlas-

senen Liegenschaft ist, worauf die Revision zutreffend hinweist, völkerrechtli-

cher Natur und kann nur vom Aufnahmestaat selbst gegenüber dem Entsende-

staat im Verhandlungswege geltend gemacht werden. Damit ist seine Abtretung

an ein Privatrechtssubjekt von vornherein ausgeschlossen.

e) Zu Unrecht nimmt das Berufungsgericht indessen an, die Beklagte

habe zu vertreten, daß sie der Klägerin nicht den unmittelbaren Besitz ver-

schafft hat.

aa) Zutreffend ist allerdings der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts.

Nach ständiger unbestrittener Rechtsprechung ist der mittelbare Besitzer aus

§ 985 BGB nicht nur zur Verschaffung des mittelbaren, sondern auch zur Ver-

schaffung des unmittelbaren Besitzes verpflichtet (BGHZ 2, 164, 167; Senat,

BGHZ 12, 380, 397; BGHZ 53, 29, 31; Bamberger/Roth/Fritzsche § 985

Rdn. 18; Erman/Hefermehl, § 985 Rdn. 5; Soergel/Mühl, BGB, 12. Aufl., § 985

Rdn. 13, 16; Staudinger/Gursky, BGB [1999], § 985 Rdn. 66 m. w. Nachw.). Für

den hier nach Art. 229 § 5 Satz 1 EGBGB maßgeblichen Rechtszustand vor

dem 1. Januar 2002 galt das aber nicht, wenn der mittelbare Besitzer zur Ver-

schaffung des unmittelbaren Besitzes nicht imstande und nicht nach den Vor-

schriften der §§ 989, 990 BGB schadensersatzpflichtig war (BGHZ 53, 29, 33;

BGH, Urt. v. 28. Januar 2002,

II ZR 253/00, NJW 2002, 1574; Er-

man/Hefermehl, § 985 Rdn. 5; RGRK/Pikart, BGB 12. Aufl., § 985 Rdn. 18;

Soergel/Mühl, § 985 Rdn. 13). Mit dieser Einschränkung sollte verhindert wer-

den, daß eine Verurteilung zur Herausgabe bei Anwendung des § 283 BGB

a.F. zu einer den Wertungen der §§ 989 f. BGB widersprechenden Schadens-

ersatzhaftung des mittelbaren Besitzers führt (BGHZ 53, 29, 32 f.). Dieser kann

sich nämlich gegenüber dem Anspruch aus § 283 BGB a.F. nicht mit Erfolg

darauf berufen, daß ihm die Herausgabe bereits vor Rechtskraft des Heraus-

gabeurteils aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen unmöglich gewesen sei

bb) Die Beklagte konnte der Klägerin den unmittelbaren Besitz an der

Liegenschaft zunächst deshalb nicht sogleich verschaffen, weil sie diese den

belgischen Streitkräften zur Nutzung im Rahmen des NATO-Truppenstatuts

überlassen hatte, die eine Freigabe des Schlosses ohne Vorbedingungen unter

Hinweis auf ihren fortbestehenden eigenen Bedarf ablehnten. Die Möglichkeit,

sich hierauf zu berufen, hatten die belgischen Streitkräfte, weil die Liegenschaft

ihnen im Rahmen des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut überlassen

worden war, demzufolge die Rückgabepflicht von der Bedarfseinschätzung der

jeweiligen Stationierungskräfte abhängt und von der Beklagten nur im Ver-

handlungswege erreicht werden kann. Das Entstehen dieser Situation hat die

Beklagte aber nicht zu vertreten. Vor der Überlassung der Liegenschaft an die

belgischen Truppen über den 31. Dezember 1968 hinaus hatte die Beklagte

den damaligen Eigentümer, das Land N. , um eine entspre-

chende Duldung gebeten und diese auch erhalten, um einer andernfalls not-

wendigen Enteignung zuvorzukommen. Als die Duldung endete und die Be-

klagte hiervon erfuhr, war das Nutzungsverhältnis längst begründet und nur

noch im Verhandlungswege zu beenden.

cc) Die Verschaffung des unmittelbaren Besitzes hat sich indes letztlich

nicht wegen der Weigerung der belgischen Streitkräfte, das Schloß zu räumen,

sondern deshalb verzögert, weil es die Beklagte ablehnte, die von den belgi-

schen Streitkräften verlangten Umbaumaßnahmen zum schrittweisen Rückzug

aus dem Schloß zu finanzieren und mit den belgischen Streitkräften über einen

Verzicht auf diese Forderungen förmlich zu verhandeln. Entgegen der Ansicht

des Berufungsgerichts hat die Beklagte beides nicht zu vertreten.

(1) Was die Beklagte im Rahmen der §§ 989, 990 BGB zu vertreten hat,

richtet sich nach den allgemeinen Vorschriften (Bamberger/Roth/Fritzsche

§ 989 Rdn. 10), hier gemäß Art. 229 § 5 Satz 1 EGBGB nach § 276 BGB in der

vor dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung. Danach kommt es in erster Linie

darauf an, was für das Schuldverhältnis bestimmt ist. Dies richtet sich hier nach

den zwischen der Beklagten und dem seinerzeitigen Eigentümer bei Überlas-

sung der Liegenschaft getroffenen Vereinbarungen. Dieser hatte der Überlas-

sung der Liegenschaft an die belgischen Streitkräfte nach Maßgabe des Zu-

satzabkommens zum NATO-Truppenstatut zugestimmt. Deshalb hat die Be-

klagte eine verzögerte Räumung der Liegenschaft nur zu vertreten, wenn sie

ihre sich aus dem Überlassungsverhältnis ergebenden Verpflichtungen gegen-

über den belgischen Streitkräften nicht erfüllt oder ermessensfehlerhaft von

ihren danach bestehenden Möglichkeiten, eine frühere Freigabe unter günsti-

geren Bedingungen zu erreichen, keinen Gebrauch macht. Daran fehlt es.

(2) Die Beklagte war weder aus dem Überlassungsverhältnis noch aus

dem Zusatzabkommen zum NATO-Truppenstatut verpflichtet, die von den

belgischen Streitkräften geforderten Baumaßnahmen auf eigene Rechnung

durchzuführen. Diese Baumaßnahmen dienten nämlich nicht der Erhaltung des

Besitzstandes der belgischen Streitkräfte im Zeitpunkt des Inkrafttretens des

Zusatzabkommens, wozu die Beklagte auf Grund ihrer Gewährleistungsver-

pflichtung nach Art. 48 Abs. 2 Satz 1 ZA-NTS verpflichtet war (VG Wiesbaden,

NJW 1986, 680; Heitmann, NJW 1989, 432, 436). Sie dienten vielmehr nur

dem schrittweisen Wechsel in ein anderes Quartier. Solche Maßnahmen um-

fasst die Gewährleistungsverpflichtung der Beklagten indessen nicht.

(3) Die Beklagte hat auch nicht ermessensfehlerhaft die bestehenden

Möglichkeiten, eine frühere Freigabe unter günstigeren Bedingungen zu errei-

chen, ungenutzt gelassen. Sie hatte die Möglichkeit, ein Einigungsverfahren

nach Art. 80 A ZA-NTS zu beantragen, war hierzu indessen auch unter Berück-

sichtigung des Eigentumsgrundrechts der Klägerin nicht verpflichtet. Zwar

obliegt den Organen der Bundesrepublik Deutschland, insbesondere der Bun-

desregierung, von Verfassungs wegen die Pflicht zum Schutz deutscher

Staatsangehöriger und ihrer Interessen gegenüber fremden Staaten (BVerfGE

55, 349, 364). Da der Bundesregierung aber bei der Entscheidung, ob und in

welcher Weise sie einem Bürger durch außenpolitische Aktivitäten Schutz

gewähren will, ein weites Ermessen zusteht, können ihre Handlungen und

Unterlassungen nur auf Ermessensfehler hin überprüft werden (BVerfGE 55,

349, 364 f.; VGH Kassel, NJW 1989, 470, 476; VG Wiesbaden, NJW 1986,

680, 681 f.). Eine Pflicht der Beklagten, die belgischen Streitkräfte zur Freigabe

der von der Klägerin erworbenen Liegenschaft zu bewegen, hätte mithin vor-

ausgesetzt, daß jedes andere Verhalten ermessensfehlerhaft gewesen wäre.

So liegt es hier nicht. Die belgischen Streitkräfte nutzten die Liegenschaft zum

Betrieb eines Internatsgymnasiums und einer Richtfunkstation. Diese Nutzung

war weder von nur untergeordneter Bedeutung noch - aus der maßgeblichen

Sicht der belgischen Streitkräfte - ohne größeren Aufwand auf eine andere

Liegenschaft zu verlegen. Die belgischen Streitkräfte waren deshalb nicht nach

Art. 48 Abs. 5 lit. a ZA-NTS verpflichtet, die Liegenschaft zurückzugeben. Aus

ihrer Sicht lag es nahe, den Wechsel in ein anderes Quartier von der Durchfüh-

rung von Umbaumaßnahmen auf Kosten der Beklagten abhängig zu machen.

Hinzu kam, daß die belgischen Streitkräfte selbst nicht über die erforderlichen

Haushaltsmittel verfügten. Darauf, ob die von den belgischen Streitkräften

erhobenen Forderungen, wie das Berufungsgericht meint, überzogen waren,

kommt es nicht an. Der Liegenschaftsbedarf der Stationierungsstreitkräfte

beurteilt sich gemäß Art. 48 Abs. 5 lit. a ZA-NTS ausschließlich nach der Ein-

schätzung des jeweiligen Entsendestaats (Rumpf, Das Recht der Truppensta-

tionierung in der Bundesrepublik, 1969, S. 31; ebenso Deiseroth/Offczors,

Fremde Truppen im eigenen Land, 1984, S. 25). Deren Einschätzung ist von

den deutschen Behörden und Gerichten ohne weitere Prüfung hinzunehmen

(vgl. OVG Münster, Urt. v. 6. Dezember 1979, IX A 2026/77, Vorschriften-

sammlung Bundesfinanzverwaltung, VV 4495, E 2, 9, 15). Bei dieser Sachlage

konnte die Beklagte auch im Hinblick auf Absatz 7 des Unterzeichnungsproto-

kolls zu Art. 48 ZA-NTS keineswegs davon ausgehen, daß die belgischen

Streitkräfte im Rahmen eines Einigungsverfahrens von ihrer Forderung abge-

hen und den Wechsel ohne die geforderten Umbaumaßnahmen vollziehen

oder diese auf eigene Kosten durchführen würden. Trotz seiner Bedeutung für

die Klägerin war der Vorfall im Verhältnis der Beklagten zum Königreich Belgi-

en eine Angelegenheit von untergeordneter Bedeutung, der die Einleitung

eines - zudem mit einigem Aufwand verbundenen - Einigungsverfahren nach

Art. 80 A ZA-NTS nicht rechtfertigte. Die Einleitung eines solchen Verfahrens

wegen einer Frage von vergleichsweise geringem Gewicht ließ zudem auch

eine Verstimmung des NATO-Partners Belgien befürchten. Die Beklagte durfte

jedenfalls ohne Ermessensfehler von einer derartigen Auseinandersetzung

absehen und von einem fortbestehenden Bedarf der belgischen Streitkräfte

ausgehen.

2. Die Entscheidung des Berufungsgerichts stellt sich auch nicht aus

anderen Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO).

a) Entgegen der Auffassung der Klägerin kann sie von der Beklagten

keinen Aufwendungsersatz nach den Regeln über die (öffentlich-rechtliche)

Geschäftsführung ohne Auftrag verlangen (§§ 677, 683 Satz 1, 670 BGB).

Indem die Klägerin den Wünschen der belgischen Streitkräfte entsprechende

Baumaßnahmen durchgeführt hat, um damit die Freigabe der von ihr erworbe-

nen Liegenschaft zu bewirken, hat sie zwar auch in fremdem, nämlich im Inter-

esse der Beklagten, tätig werden wollen. Ihre Tätigkeit entsprach indessen

weder dem Interesse der Beklagten noch deren Willen; die dafür vorgenomme-

nen Aufwendungen sind deshalb nach § 683 Satz 1 BGB nicht erstattungsfä-

hig. Die Parteien haben nämlich vor Durchführung der Maßnahmen die Verein-

barungen vom 29. Juni / 28. Juli 1998 und vom 2. Februar 1999 geschlossen.

Darin hat sich die Beklagte zwar verpflichtet, eine Bundesliegenschaft als Er-

satzquartier für die belgischen Streitkräfte bereit zu stellen und das Schloß

B. nach Durchführung der von den belgischen Streitkräften geforderten

Umbaumaßnahmen zurückzugeben. In den Vereinbarungen wird aber aus-

drücklich festgehalten, daß die volle Finanzverantwortung aus der Sicht der

Beklagten bei der Klägerin liegt. Diese hat sich zwar die Geltendmachung von

Ansprüchen vorbehalten. Das ändert aber nichts daran, daß die Klägerin vor

Durchführung der Maßnahmen wußte, daß die Beklagte diese Maßnahmen

nicht selbst vornehmen und finanzieren wollte, sie deshalb auch nicht im Inter-

esse der Beklagten tätig werden konnte, sondern allein in eigenem Interesse.

Im übrigen war die Beklagte auch nicht verpflichtet, die von der Klägerin finan-

zierten Umbaumaßnahmen vorzunehmen.

b) Die Klägerin kann ihr Zahlungsbegehren auch nicht auf den allgemei-

nen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch stützen, der auf einen billigen

Ausgleich ungerechtfertigter Vermögensverschiebungen gerichtet ist und des-

sen Voraussetzungen denen des zivilrechtlichen Bereicherungsanspruchs

entsprechen (BVerwGE 71, 85, 88). Eine Leistungskondiktion scheidet aus,

weil die Klägerin die Finanzierung der durchgeführten Baumaßnahmen nicht

zur Erfüllung einer vermeintlichen Verpflichtung gegenüber der Beklagten

übernommen hat. Eine Verwendungskondiktion ist ebenfalls nicht gegeben. Da

die Beklagte zur Durchführung der Baumaßnahmen auf ihre Kosten nicht ver-

pflichtet war, hat sie durch das Tätigwerden der Klägerin keine Aufwendungen

erspart (vgl. BVerwGE 80, 170, 177). Daß die Baumaßnahmen zu einer Erhö-

hung des Verkehrs- oder Ertragswerts des im Eigentum der Beklagten stehen-

den Ersatzquartiers, des Schlosses V. in R. , geführt hätten (vgl.

Senat, BGHZ 10, 171, 180; BGHZ 111, 125, 131), hat die Klägerin nicht be-

hauptet. Hiervon kann im Hinblick darauf, daß diese Liegenschaft auf nicht

absehbare Zeit den belgischen Streitkräften zur ausschließlichen Nutzung

überlassen ist, auch nicht ausgegangen werden. Eine Vermögensverschiebung

zugunsten der Beklagten ist damit nicht erfolgt.

c) War die Beklagte nicht verpflichtet, die belgischen Streitkräfte, gege-

benenfalls unter Einsatz finanzieller Mittel, zur Freigabe der von der Klägerin

erworbenen Liegenschaft zu veranlassen, dann kommt auch der von der Kläge-

rin geltend gemachte Amtshaftungsanspruch (§ 839 Abs. 1 BGB, Art. 34 GG)

nicht in Betracht.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Wenzel Krüger Klein

Gaier Schmidt-Räntsch