BGH Urteil vom 18.07.2003 – V ZR 297/02
V. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
nein
BGHR: ja
Verkündet am: 18. Juli 2003 K a n i k, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
BGB §§ 985, 990 Abs. 2 Zusatzabkommen zum NATO-Truppenstatut Art. 48, 80 A
a) Die Bundesrepublik Deutschland hat eine Liegenschaft, die eine NATO-Truppe gegenüber dem Eigentümer unberechtigt besitzt, nur herauszugeben, wenn sie die Inbesitznahme der Liegenschaft durch die Truppe oder die Nichtnutzung von Möglichkeiten zu vertreten hat, die Truppe zur freiwilligen Räumung zu veranlas- sen.
b) Die Nichtausnutzung von Möglichkeiten, eine NATO-Truppe zur freiwilligen Räu- mung eines solchen Grundstücks zu bewegen, hat die Bundesrepublik Deutsch- land nur zu vertreten, wenn sie ihr Ermessen fehlerhaft ausübt.
c) Auch im Rahmen eines Herausgabeanspruchs ist die Bundesrepublik Deutsch- land an die Einschätzung der NATO-Truppe gebunden, ob das Grundstück noch für militärische Zwecke benötigt wird.
BGH, Urt. v. 18. Juli 2003 - V ZR 297/02 - OLG Köln LG Köln
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 18. Juli 2003 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes
Dr. Wenzel und die Richter Prof. Dr. Krüger, Dr. Klein, Dr. Gaier und
Dr. Schmidt-Räntsch
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des
7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 11. Juli
2002 aufgehoben.
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 5. Zivil-
kammer des Landgerichts Köln vom 11. September 2001
wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Rechtsmittelverfahren trägt die Klägerin.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Mit notariellem Vertrag vom 17. September 1997 kaufte die Klägerin von
dem Land N. eine in B. gelegene, etwa
66.000 m² große und mit zahlreichen Gebäuden, darunter dem Jagdschloß
B. , bebaute Liegenschaft zum Preis von 10 Mio. DM, um dort eine Ho-
tel- und Wohnanlage einzurichten.
Die Liegenschaft war im Jahre 1945 von den britischen Besatzungstrup-
pen beschlagnahmt und zu Beginn der fünfziger Jahre den in Deutschland
stationierten belgischen Streitkräften übergeben worden. Um es der Beklagten
nach Ablauf der in § 64 Abs. 3 Satz 1 des Landbeschaffungsgesetzes gere-
gelten Besitzeinweisungsfrist am 31. Dezember 1968 zu ermöglichen, die wei-
tere Nutzung der Liegenschaft durch die belgischen Streitkräfte zu gewährlei-
sten, erklärte sich das Land N. als Grundstückseigentümer mit
Schreiben vom 4. November 1968 dazu bereit, der Beklagten das zu Verteidi-
gungszwecken weiterhin benötigte Gelände des Schlosses B. im bishe-
rigen Umfang bis zum Abschluß einer Nutzungsvereinbarung zu überlassen.
Eine solche Vereinbarung kam in der Folgezeit nicht zustande. Gleichwohl
zahlte die Beklagte für die Zeit bis zum Ende des Jahres 1995 eine Nutzungs-
entschädigung in Höhe von insgesamt 3 Mio. DM an das Land N
.
Im Zeitpunkt des Verkaufs an die Klägerin hatten die belgischen Streit-
kräfte bereits einen Teilbereich der Liegenschaft freigegeben; im übrigen un-
terhielten sie dort ein flämisches Internatsgymnasium mit 170 Schülern und
eine Richtfunkstation zur Verbreitung belgischer Fernsehprogramme. Mit
Schreiben vom 17. November 1997 forderte die Klägerin die Beklagte unter
Hinweis auf den erfolgten Eigentumsübergang zur Räumung und Herausgabe
der Liegenschaft auf. Vorsorglich kündigte sie einen etwaigen Mietvertrag zum
28. Februar 1998. Dem widersprach die Beklagte mit Schreiben vom
25. November 1997. Gleichzeitig wies sie darauf hin, daß nach Auskunft der
belgischen Streitkräfte nach wie vor Bedarf an der Liegenschaft bestehe. Auf
Grund zweier Vereinbarungen der Beteiligten vom 29. Juni / 28. Juli 1998 und
vom 2. Februar 1999, denen das Königreich Belgien jeweils zustimmte, gab die
Beklagte das Gelände schrittweise heraus. Die belgischen Streitkräfte zogen
sich zunächst auf den hinter dem Schloß gelegenen Teil des Geländes zurück,
nachdem die Klägerin die dafür notwendigen Umbaumaßnahmen auf dem
Schloßgelände mit einem Aufwand von 300.000 DM hatte durchführen lassen.
Diesen Teil des Geländes gaben die belgischen Streitkräfte frei, nachdem die
Klägerin den dazu erforderlichen Umbau des durch die Beklagte als Ersatz-
quartier zur Verfügung gestellten bundeseigenen Schlosses V. mit
einem Aufwand von 9,3 Mio. DM und die zusätzlich erforderliche Verlegung
dort untergebrachter anderer belgischer Schüler in eine andere Unterkunft mit
einem weiteren Aufwand von 600.000 DM hatte durchführen lassen. Nach der
von der Klägerin mit weiteren 550.000 DM finanzierten Verlegung der Richt-
funkstation befindet sich das Schloß B. jetzt im alleinigen Besitz der
Klägerin.
Auf Grund einer Vereinbarung vom 31. Oktober/27. November 2000
zahlte die Beklagte der Klägerin 4,5 Mio. DM zum Ausgleich der wechselseiti-
gen Forderungen aus der Nutzung des Schlosses B. . Von dem Aus-
gleich ausgenommen war ein mit insgesamt 12.142.734 DM bezifferter, als
„Umzugskosten“ bezeichneter Betrag, den die Klägerin aufgewandt hatte, um
die belgischen Truppen zur Räumung des Geländes zu veranlassen. Dessen
Geltendmachung behielt sich die Klägerin in der Vereinbarung vor. Mit ihrer
Klage macht sie einen Teilbetrag in Höhe von 1 Mio. DM (= 511.291,88
geltend.
(cid:0)
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat
ihr bis auf einen Teil der geltend gemachten Zinsen stattgegeben. Mit der zu-
gelassenen Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, erstrebt die
Beklagte die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht meint, die Beklagte sei mit ihrer Verpflichtung zur
Herausgabe der Liegenschaft in Verzug geraten und habe der Klägerin des-
halb die hierdurch bedingten Verlegungskosten gemäß § 286 Abs. 1 BGB a.F.
zu ersetzen. Daß ihr die Herausgabe unmöglich gewesen sei, habe die Be-
klagte nicht nachgewiesen. Weder habe sie sämtliche Verhandlungsmöglich-
keiten ausgeschöpft, noch habe sie finanzielle Mittel eingesetzt, um das König-
reich Belgien zur Freigabe der Liegenschaft zu veranlassen. Der Schadenser-
satzanspruch werde nicht durch § 993 Abs. 1 Halbs. 2 BGB ausgeschlossen,
da der Beklagten das Fehlen eines Besitzrechts bekannt gewesen sei. Als
rechtmäßiges Alternativverhalten sei ein Antrag auf Enteignung und vorzeitige
Besitzeinweisung nach dem Landbeschaffungsgesetz bereits deshalb nicht in
Betracht gekommen, weil die belgischen Streitkräfte die Liegenschaft im Jahre
1997 nicht mehr benötigt hätten und eine Verpflichtung der Beklagten zur wei-
teren Überlassung der Liegenschaft nach Art. 48 Abs. 2 Satz 1 des Zusatzab-
kommens zum NATO-Truppenstatut nicht mehr bestanden habe. Bei den Auf-
wendungen der Klägerin handele es sich um einen ersatzfähigen Schaden, da
sie zur Herbeiführung der von der Beklagten geschuldeten Herausgabe und
damit zur Beseitigung der eingetretenen Eigentumsstörung erforderlich gewe-
sen seien.
II.
Diese Erwägungen halten der revisionsrechtlichen Überprüfung im ent-
scheidenden Punkt nicht stand.
1. Der Klägerin steht ein Anspruch auf Ersatz von Verzögerungsschaden
gemäß § 990 Abs. 2 BGB i. V. m. § 286 Abs. 1 BGB a.F. nicht zu.
a) Die von der Revision aufgeworfenen Zweifel am Eigentumserwerb der
Klägerin sind nicht begründet. Die Beklagte hat den ihr mit Schreiben der Klä-
gerin vom 17. November 1997 mitgeteilten Eigentumserwerb zu keinem Zeit-
punkt in Zweifel gezogen. Weitergehender Feststellungen zu diesem Punkt
bedurfte es deshalb nicht.
b) Die Beklagte war auch - mittelbare - Besitzerin der Liegenschaft, so-
lange sie von den belgischen Streitkräften genutzt wurde. Deren Nutzung er-
folgte zwar zunächst auf Grund einer Zuweisung durch die britische Besat-
zungsmacht. Seit dem Inkrafttreten des Zusatzabkommens zum NATO-
Truppenstatut (ZA-NTS vom 3. August 1959, BGBl. 1961 II S. 1183, 1218) am
1. Juli 1963 (vgl. Bekanntmachung vom 16. Juni 1963, BGBl. II S. 745) fand sie
ihre Grundlage aber allein in der Gewährleistungspflicht der Beklagten nach
Art. 48 Abs. 2 ZA-NTS. Hierdurch entstand ein völkerrechtliches Überlas-
sungsverhältnis zwischen der Beklagten und dem Königreich Belgien (BT-
Drucks. 10/3956, S. 3; VGH Kassel, DVBl. 2000, 357; Heitmann, NJW 1989,
432, 436). Dies begründete zwar keinen unmittelbar durchsetzbaren Anspruch
auf Rückgabe der Liegenschaft, weil es nicht befristet war. Das ist aber für die
Annahme eines Besitzmittlungsverhältnisses gemäß § 868 BGB auch nicht
entscheidend. Erforderlich, aber auch ausreichend ist vielmehr, daß das Über-
lassungsverhältnis von seiner Anlage her nur auf einen vorübergehenden Zeit-
raum gerichtet ist (BGHZ 10, 81, 87; RG, JW 1914, 492, 493; Bamber-
Rdn. 8; MünchKomm-BGB/Joost, 3. Aufl., § 868 Rdn. 16; Palandt/Bassenge,
BGB 62. Aufl., § 868 Rdn. 9). Das ist bei einem Überlassungsverhältnis zu den
Stationierungsstreitkräften der Fall (BFH/NV 1999, 517, 519; VGH Kassel,
DVBl. 2000, 357).
c) Das ursprünglich bestehende Recht der Beklagten zum Besitz der
Liegenschaft war erloschen, als die Klägerin sie am 17. November 1997 zur
Herausgabe der Liegenschaft aufforderte. Zwar fingierte § 64 Abs. 3 Satz 1
i. V. m. § 38 des Landbeschaffungsgesetzes (LBG vom 23. Februar 1957,
BGBl.
I S. 134,
in der Fassung des Vierten Änderungsgesetzes vom
29. November 1966, BGBl. I S. 653) für die Zeit vom 5. Mai 1955 bis zum
31. Dezember 1968 deren Einweisung in den Besitz der betreffenden Liegen-
schaften. Dieser Rechtszustand wurde für die hier in Rede stehende Liegen-
schaft durch die im Schreiben vom 4. November 1968 abgegebene Einver-
ständniserklärung des Landes N. als damaliger Grund-
stückseigentümer vorläufig aufrechterhalten. Das hierdurch begründete Besitz-
recht der Beklagten endete aber mit dem Eigentumserwerb der Klägerin, da
diese an die Einverständniserklärung nicht gebunden und in das hierdurch
begründete Nutzungsverhältnis nach Nr. IV. 6. des Kaufvertrags mit dem Land
N. vom 17. September 1997 nicht eingetreten war.
d) Mit Recht leitet das Berufungsgericht eine Haftung der Beklagten
nicht daraus ab, daß diese der Klägerin nicht den mittelbaren Besitz an der
Liegenschaft verschafft hat. Dies wäre zwar grundsätzlich durch Abtretung des
Herausgabeanspruchs gegen die belgischen Streitkräfte denkbar gewesen.
Dazu war die Beklagte aber nicht verpflichtet, weil eine solche Abtretung aus
Rechtsgründen nicht möglich war. Der unter den Voraussetzungen von Art. 48
Abs. 5 lit. a) und b) ZA-NTS gegebene Anspruch auf Rückgabe einer überlas-
senen Liegenschaft ist, worauf die Revision zutreffend hinweist, völkerrechtli-
cher Natur und kann nur vom Aufnahmestaat selbst gegenüber dem Entsende-
staat im Verhandlungswege geltend gemacht werden. Damit ist seine Abtretung
an ein Privatrechtssubjekt von vornherein ausgeschlossen.
e) Zu Unrecht nimmt das Berufungsgericht indessen an, die Beklagte
habe zu vertreten, daß sie der Klägerin nicht den unmittelbaren Besitz ver-
schafft hat.
aa) Zutreffend ist allerdings der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts.
Nach ständiger unbestrittener Rechtsprechung ist der mittelbare Besitzer aus
§ 985 BGB nicht nur zur Verschaffung des mittelbaren, sondern auch zur Ver-
schaffung des unmittelbaren Besitzes verpflichtet (BGHZ 2, 164, 167; Senat,
BGHZ 12, 380, 397; BGHZ 53, 29, 31; Bamberger/Roth/Fritzsche § 985
Rdn. 13, 16; Staudinger/Gursky, BGB [1999], § 985 Rdn. 66 m. w. Nachw.). Für
den hier nach Art. 229 § 5 Satz 1 EGBGB maßgeblichen Rechtszustand vor
dem 1. Januar 2002 galt das aber nicht, wenn der mittelbare Besitzer zur Ver-
schaffung des unmittelbaren Besitzes nicht imstande und nicht nach den Vor-
BGH, Urt. v. 28. Januar 2002,
II ZR 253/00, NJW 2002, 1574; Er-
Soergel/Mühl, § 985 Rdn. 13). Mit dieser Einschränkung sollte verhindert wer-
den, daß eine Verurteilung zur Herausgabe bei Anwendung des § 283 BGB
a.F. zu einer den Wertungen der §§ 989 f. BGB widersprechenden Schadens-
ersatzhaftung des mittelbaren Besitzers führt (BGHZ 53, 29, 32 f.). Dieser kann
sich nämlich gegenüber dem Anspruch aus § 283 BGB a.F. nicht mit Erfolg
darauf berufen, daß ihm die Herausgabe bereits vor Rechtskraft des Heraus-
gabeurteils aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen unmöglich gewesen sei
(§ 283 Abs. 1 Satz 3 BGB a. F.; § 767 Abs. 2 ZPO).
bb) Die Beklagte konnte der Klägerin den unmittelbaren Besitz an der
Liegenschaft zunächst deshalb nicht sogleich verschaffen, weil sie diese den
belgischen Streitkräften zur Nutzung im Rahmen des NATO-Truppenstatuts
überlassen hatte, die eine Freigabe des Schlosses ohne Vorbedingungen unter
Hinweis auf ihren fortbestehenden eigenen Bedarf ablehnten. Die Möglichkeit,
sich hierauf zu berufen, hatten die belgischen Streitkräfte, weil die Liegenschaft
ihnen im Rahmen des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut überlassen
worden war, demzufolge die Rückgabepflicht von der Bedarfseinschätzung der
jeweiligen Stationierungskräfte abhängt und von der Beklagten nur im Ver-
handlungswege erreicht werden kann. Das Entstehen dieser Situation hat die
Beklagte aber nicht zu vertreten. Vor der Überlassung der Liegenschaft an die
belgischen Truppen über den 31. Dezember 1968 hinaus hatte die Beklagte
den damaligen Eigentümer, das Land N. , um eine entspre-
chende Duldung gebeten und diese auch erhalten, um einer andernfalls not-
wendigen Enteignung zuvorzukommen. Als die Duldung endete und die Be-
klagte hiervon erfuhr, war das Nutzungsverhältnis längst begründet und nur
noch im Verhandlungswege zu beenden.
cc) Die Verschaffung des unmittelbaren Besitzes hat sich indes letztlich
nicht wegen der Weigerung der belgischen Streitkräfte, das Schloß zu räumen,
sondern deshalb verzögert, weil es die Beklagte ablehnte, die von den belgi-
schen Streitkräften verlangten Umbaumaßnahmen zum schrittweisen Rückzug
aus dem Schloß zu finanzieren und mit den belgischen Streitkräften über einen
Verzicht auf diese Forderungen förmlich zu verhandeln. Entgegen der Ansicht
des Berufungsgerichts hat die Beklagte beides nicht zu vertreten.
richtet sich nach den allgemeinen Vorschriften (Bamberger/Roth/Fritzsche
§ 989 Rdn. 10), hier gemäß Art. 229 § 5 Satz 1 EGBGB nach § 276 BGB in der
vor dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung. Danach kommt es in erster Linie
darauf an, was für das Schuldverhältnis bestimmt ist. Dies richtet sich hier nach
den zwischen der Beklagten und dem seinerzeitigen Eigentümer bei Überlas-
sung der Liegenschaft getroffenen Vereinbarungen. Dieser hatte der Überlas-
sung der Liegenschaft an die belgischen Streitkräfte nach Maßgabe des Zu-
satzabkommens zum NATO-Truppenstatut zugestimmt. Deshalb hat die Be-
klagte eine verzögerte Räumung der Liegenschaft nur zu vertreten, wenn sie
ihre sich aus dem Überlassungsverhältnis ergebenden Verpflichtungen gegen-
über den belgischen Streitkräften nicht erfüllt oder ermessensfehlerhaft von
ihren danach bestehenden Möglichkeiten, eine frühere Freigabe unter günsti-
geren Bedingungen zu erreichen, keinen Gebrauch macht. Daran fehlt es.
(2) Die Beklagte war weder aus dem Überlassungsverhältnis noch aus
dem Zusatzabkommen zum NATO-Truppenstatut verpflichtet, die von den
belgischen Streitkräften geforderten Baumaßnahmen auf eigene Rechnung
durchzuführen. Diese Baumaßnahmen dienten nämlich nicht der Erhaltung des
Besitzstandes der belgischen Streitkräfte im Zeitpunkt des Inkrafttretens des
Zusatzabkommens, wozu die Beklagte auf Grund ihrer Gewährleistungsver-
pflichtung nach Art. 48 Abs. 2 Satz 1 ZA-NTS verpflichtet war (VG Wiesbaden,
NJW 1986, 680; Heitmann, NJW 1989, 432, 436). Sie dienten vielmehr nur
dem schrittweisen Wechsel in ein anderes Quartier. Solche Maßnahmen um-
fasst die Gewährleistungsverpflichtung der Beklagten indessen nicht.
(3) Die Beklagte hat auch nicht ermessensfehlerhaft die bestehenden
Möglichkeiten, eine frühere Freigabe unter günstigeren Bedingungen zu errei-
chen, ungenutzt gelassen. Sie hatte die Möglichkeit, ein Einigungsverfahren
nach Art. 80 A ZA-NTS zu beantragen, war hierzu indessen auch unter Berück-
sichtigung des Eigentumsgrundrechts der Klägerin nicht verpflichtet. Zwar
obliegt den Organen der Bundesrepublik Deutschland, insbesondere der Bun-
desregierung, von Verfassungs wegen die Pflicht zum Schutz deutscher
Staatsangehöriger und ihrer Interessen gegenüber fremden Staaten (BVerfGE
55, 349, 364). Da der Bundesregierung aber bei der Entscheidung, ob und in
welcher Weise sie einem Bürger durch außenpolitische Aktivitäten Schutz
gewähren will, ein weites Ermessen zusteht, können ihre Handlungen und
Unterlassungen nur auf Ermessensfehler hin überprüft werden (BVerfGE 55,
349, 364 f.; VGH Kassel, NJW 1989, 470, 476; VG Wiesbaden, NJW 1986,
680, 681 f.). Eine Pflicht der Beklagten, die belgischen Streitkräfte zur Freigabe
der von der Klägerin erworbenen Liegenschaft zu bewegen, hätte mithin vor-
ausgesetzt, daß jedes andere Verhalten ermessensfehlerhaft gewesen wäre.
So liegt es hier nicht. Die belgischen Streitkräfte nutzten die Liegenschaft zum
Betrieb eines Internatsgymnasiums und einer Richtfunkstation. Diese Nutzung
war weder von nur untergeordneter Bedeutung noch - aus der maßgeblichen
Sicht der belgischen Streitkräfte - ohne größeren Aufwand auf eine andere
Liegenschaft zu verlegen. Die belgischen Streitkräfte waren deshalb nicht nach
Art. 48 Abs. 5 lit. a ZA-NTS verpflichtet, die Liegenschaft zurückzugeben. Aus
ihrer Sicht lag es nahe, den Wechsel in ein anderes Quartier von der Durchfüh-
rung von Umbaumaßnahmen auf Kosten der Beklagten abhängig zu machen.
Hinzu kam, daß die belgischen Streitkräfte selbst nicht über die erforderlichen
Haushaltsmittel verfügten. Darauf, ob die von den belgischen Streitkräften
erhobenen Forderungen, wie das Berufungsgericht meint, überzogen waren,
kommt es nicht an. Der Liegenschaftsbedarf der Stationierungsstreitkräfte
beurteilt sich gemäß Art. 48 Abs. 5 lit. a ZA-NTS ausschließlich nach der Ein-
schätzung des jeweiligen Entsendestaats (Rumpf, Das Recht der Truppensta-
tionierung in der Bundesrepublik, 1969, S. 31; ebenso Deiseroth/Offczors,
Fremde Truppen im eigenen Land, 1984, S. 25). Deren Einschätzung ist von
den deutschen Behörden und Gerichten ohne weitere Prüfung hinzunehmen
(vgl. OVG Münster, Urt. v. 6. Dezember 1979, IX A 2026/77, Vorschriften-
sammlung Bundesfinanzverwaltung, VV 4495, E 2, 9, 15). Bei dieser Sachlage
konnte die Beklagte auch im Hinblick auf Absatz 7 des Unterzeichnungsproto-
kolls zu Art. 48 ZA-NTS keineswegs davon ausgehen, daß die belgischen
Streitkräfte im Rahmen eines Einigungsverfahrens von ihrer Forderung abge-
hen und den Wechsel ohne die geforderten Umbaumaßnahmen vollziehen
oder diese auf eigene Kosten durchführen würden. Trotz seiner Bedeutung für
die Klägerin war der Vorfall im Verhältnis der Beklagten zum Königreich Belgi-
en eine Angelegenheit von untergeordneter Bedeutung, der die Einleitung
eines - zudem mit einigem Aufwand verbundenen - Einigungsverfahren nach
Art. 80 A ZA-NTS nicht rechtfertigte. Die Einleitung eines solchen Verfahrens
wegen einer Frage von vergleichsweise geringem Gewicht ließ zudem auch
eine Verstimmung des NATO-Partners Belgien befürchten. Die Beklagte durfte
jedenfalls ohne Ermessensfehler von einer derartigen Auseinandersetzung
absehen und von einem fortbestehenden Bedarf der belgischen Streitkräfte
ausgehen.
2. Die Entscheidung des Berufungsgerichts stellt sich auch nicht aus
anderen Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO).
a) Entgegen der Auffassung der Klägerin kann sie von der Beklagten
keinen Aufwendungsersatz nach den Regeln über die (öffentlich-rechtliche)
Indem die Klägerin den Wünschen der belgischen Streitkräfte entsprechende
Baumaßnahmen durchgeführt hat, um damit die Freigabe der von ihr erworbe-
nen Liegenschaft zu bewirken, hat sie zwar auch in fremdem, nämlich im Inter-
esse der Beklagten, tätig werden wollen. Ihre Tätigkeit entsprach indessen
weder dem Interesse der Beklagten noch deren Willen; die dafür vorgenomme-
nen Aufwendungen sind deshalb nach § 683 Satz 1 BGB nicht erstattungsfä-
hig. Die Parteien haben nämlich vor Durchführung der Maßnahmen die Verein-
barungen vom 29. Juni / 28. Juli 1998 und vom 2. Februar 1999 geschlossen.
Darin hat sich die Beklagte zwar verpflichtet, eine Bundesliegenschaft als Er-
satzquartier für die belgischen Streitkräfte bereit zu stellen und das Schloß
B. nach Durchführung der von den belgischen Streitkräften geforderten
Umbaumaßnahmen zurückzugeben. In den Vereinbarungen wird aber aus-
drücklich festgehalten, daß die volle Finanzverantwortung aus der Sicht der
Beklagten bei der Klägerin liegt. Diese hat sich zwar die Geltendmachung von
Ansprüchen vorbehalten. Das ändert aber nichts daran, daß die Klägerin vor
Durchführung der Maßnahmen wußte, daß die Beklagte diese Maßnahmen
nicht selbst vornehmen und finanzieren wollte, sie deshalb auch nicht im Inter-
esse der Beklagten tätig werden konnte, sondern allein in eigenem Interesse.
Im übrigen war die Beklagte auch nicht verpflichtet, die von der Klägerin finan-
zierten Umbaumaßnahmen vorzunehmen.
b) Die Klägerin kann ihr Zahlungsbegehren auch nicht auf den allgemei-
nen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch stützen, der auf einen billigen
Ausgleich ungerechtfertigter Vermögensverschiebungen gerichtet ist und des-
sen Voraussetzungen denen des zivilrechtlichen Bereicherungsanspruchs
entsprechen (BVerwGE 71, 85, 88). Eine Leistungskondiktion scheidet aus,
weil die Klägerin die Finanzierung der durchgeführten Baumaßnahmen nicht
zur Erfüllung einer vermeintlichen Verpflichtung gegenüber der Beklagten
übernommen hat. Eine Verwendungskondiktion ist ebenfalls nicht gegeben. Da
die Beklagte zur Durchführung der Baumaßnahmen auf ihre Kosten nicht ver-
pflichtet war, hat sie durch das Tätigwerden der Klägerin keine Aufwendungen
erspart (vgl. BVerwGE 80, 170, 177). Daß die Baumaßnahmen zu einer Erhö-
hung des Verkehrs- oder Ertragswerts des im Eigentum der Beklagten stehen-
den Ersatzquartiers, des Schlosses V. in R. , geführt hätten (vgl.
Senat, BGHZ 10, 171, 180; BGHZ 111, 125, 131), hat die Klägerin nicht be-
hauptet. Hiervon kann im Hinblick darauf, daß diese Liegenschaft auf nicht
absehbare Zeit den belgischen Streitkräften zur ausschließlichen Nutzung
überlassen ist, auch nicht ausgegangen werden. Eine Vermögensverschiebung
zugunsten der Beklagten ist damit nicht erfolgt.
c) War die Beklagte nicht verpflichtet, die belgischen Streitkräfte, gege-
benenfalls unter Einsatz finanzieller Mittel, zur Freigabe der von der Klägerin
erworbenen Liegenschaft zu veranlassen, dann kommt auch der von der Kläge-
rin geltend gemachte Amtshaftungsanspruch (§ 839 Abs. 1 BGB, Art. 34 GG)
nicht in Betracht.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Wenzel Krüger Klein
Gaier Schmidt-Räntsch