BGH Urteil vom 28.01.2002 – II ZR 385/00
II. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Verkündet am: 28. Januar 2002 Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 28. Januar 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und die
Richter Dr. Hesselberger, Prof. Dr. Henze, Kraemer und die Richterin Münke
für Recht erkannt:
Auf die Rechtsmittel der Klägerin werden das Urteil des 2. Zivil-
senats des Kammergerichts in Berlin vom 26. Oktober 2000 aufge-
hoben und das Urteil der Zivilkammer 10 des Landgerichts Berlin
vom 17. Juni 1999 abgeändert.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 147.949,00 DM nebst
8,5 % Zinsen auf 367.949,00 DM vom 21. Dezember 1996 bis
24. Februar 1997 und auf 147.949,00 DM seit dem 25. Februar
1997 zu zahlen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Klägerin verlangt von der Beklagten aus abgetretenem Recht Aus-
zahlung eines Kontoguthabens über 147.949,00 DM, hilfsweise Schadenser-
satz in gleicher Höhe.
Die Rechtsvorgängerin der Klägerin, die später in K. GmbH umfirmierte
Ka. GmbH, war in Gesellschaft bürgerlichen Rechts mit der F. GmbH (im fol-
genden: F. GmbH) Inhaberin des Kontos Nr. bei der Rechtsvorgängerin der
Beklagten, der B. L.bank. Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts hatte in G. (B.)
Wohnungs- und Teileigentumseinheiten errichtet. Ein aus dem Verkauf dieser
Einheiten erzielter Erlös in Höhe von 754.000,00 DM wurde auf das bezeich-
nete Konto der Gesellschaft bei der B. L.bank eingezahlt.
Die Gesellschaft hatte bereits mit der Durchführung eines Bauvorhabens
in Le., für das die B. L.bank ihr einen Bauträgerkredit gewährt hatte, begonnen,
als die Ka. GmbH sich aus dem Bauträgergeschäft zurückziehen wollte. Die F.
GmbH gründete mit der J. M. GmbH i.G. eine neue Gesellschaft bürgerlichen
Rechts, die in die Verträge mit der Bank eintrat. Die Ka. GmbH sowie ihr Ge-
schäftsführer E. Ka. wurden von der Bank aus allen Darlehensverpflichtungen
und persönlichen Haftungen für das Le.er Projekt entlassen. In der in diesem
Zusammenhang getroffenen, von allen Beteiligten unterzeichneten Vereinba-
rung vom 7./15. November 1995 erklärte die aus der F. GmbH und der
Ka. GmbH bestehende Gesellschaft ihr Einverständnis, die 754.000,00 DM,
auch nach Umschreibung des Kontos Nr. auf die neue Gesellschaft, bis zur
-
inzwischen eingetretenen
- Erfüllung einer Verkaufsauflage von
13.000.000,00 DM für das Le.er Bauvorhaben auf jenem Konto zu belassen.
Weiter heißt es hierzu unter VIII. Abs. 3 der Vereinbarung:
"Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts, bestehend aus den Firmen "F. GmbH" und "J. M. GmbH i. G.", stimmt hiermit unwiderruflich zu, daß der Betrag von 754.000,00 DM z. L. des Kontos Nr. an die GbR ausbezahlt wird, sobald die vorstehend genannte Verkauf- sauflage von 13.000.000,00 DM erfüllt ist. Weiterhin stimmt die GbR zu, daß beide GbR-Gesellschafter unabhängig voneinander die Auszahlung ihres Hälfteanteils verlangen können."
Nach der Definition unter II. der Vereinbarung steht die Abkürzung
"GbR" für die aus der F. GmbH und der Ka. GmbH bestehenden Gesellschaft
bürgerlichen Rechts.
Im Dezember 1996 hat die Klägerin von der Beklagten Auszahlung der
Hälfte des nach Abzug einer Provisionsforderung der Beklagten für den Ver-
trieb der Immobilien in G. in Höhe von 18.102,00 DM verbleibenden Kontogut-
habens, also 367.949,00 DM verlangt. Die Beklagte, von der die F. GmbH im
Herbst 1996 gefordert hatte, daß sie mehr als 200.000,00 DM des Guthabens
an die Gemeinde G. zur Begleichung von Gewerbesteuerschulden der aus der
F. GmbH und der Ka. GmbH bestehenden Gesellschaft zahle, überwies der
Klägerin im Februar 1997 220.000,00 DM.
Die restlichen 147.949,00 DM nebst Verzugszinsen sind Gegenstand
der Klage, die in beiden Vorinstanzen erfolglos geblieben ist. Mit ihrer Revision
verfolgt die Klägerin ihren Zahlungsantrag weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision führt zur antragsgemäßen Verurteilung der Beklagten.
I.
Das Berufungsgericht ist der Ansicht, daß sich ein fälliger Zahlungsan-
spruch weder aus dem Kontoführungsvertrag noch aus der Vereinbarung vom
November 1995 ergebe. Aus VIII. Abs. 3 Satz 1 der Vereinbarung folge ein nur
den Gesellschaftern in gesamthänderischer Verbundenheit zustehender An-
spruch auf Auszahlung des Verkaufserlöses. Satz 2 dieser Vertragsbestim-
mung gebe den Gesellschaftern zwar einen individuellen Anspruch. Dieser An-
spruch richte sich aber nicht auf Auszahlung des hälftigen Kontoguthabens,
also auf den hälftigen Verkaufserlös von 754.000,00 DM abzüglich der Provisi-
on der Beklagten, sondern nur auf Auszahlung eines künftig erst noch zwi-
schen den Gesellschaftern zu ermittelnden Auseinandersetzungsguthabens.
Der "Hälfteanteil" sei nicht beziffert worden. Das spreche dafür, daß er nicht
notwendig die Hälfte des Guthabens ausmachen, sondern erst ermittelt werden
sollte, nachdem aus dem Guthaben etwaige noch vorhandene Gesellschafts-
verbindlichkeiten berichtigt wären. Solange die Höhe des Anteils nicht festste-
he, komme auch ein Schadensersatzanspruch aus positiver Vertragsverletzung
nicht in Betracht.
Das hält revisionsrechtlicher Prüfung nicht stand. Die Beurteilung des
Berufungsgerichts beruht auf einer die Grenzen tatrichterlichen Beurteilungs-
spielraums überschreitenden Auslegung, die vom Wortlaut der Regelung unter
VIII. Abs. 3 nicht gedeckt ist.
II.
Der Wortlaut von VIII. Abs. 3 Satz 2 ist eindeutig: Beide Gesellschafter
sollten unabhängig von der Mitwirkung des jeweils anderen Gesellschafters die
Auszahlung ihres "Hälfteanteils" verlangen können.
Unter "Hälfteanteil" ist nach dem Regelungszusammenhang die Hälfte
des in dem vorangegangenen Satz 1 ausdrücklich genannten Betrages von
754.000,00 DM zu verstehen, dessen Auszahlung an die GbR zu Lasten des
Kontos Nr. die neue Gesellschaft bürgerlichen Rechts als künftige Inhaberin
jenes Kontos unwiderruflich zustimmte. Ein Anhalt dafür, daß damit nicht die
Auszahlung dieses Betrages, sondern ein Anspruch auf Auszahlung eines erst
noch zu ermittelnden Auseinandersetzungsguthabens gemeint sein sollte, fin-
det sich in dem Vertragstext nicht.
Daß es sich nach den Feststellungen des Berufungsgerichts bei den
754.000,00 DM um das letzte Aktivum der Gesellschaft handelte, rechtfertigt
dessen Annahme nicht, die fragliche Regelung betreffe nicht dieses Guthaben,
sondern lediglich ein späteres Auseinandersetzungsguthaben. Eine solche
Vereinbarung hätten die Gesellschafter sicherlich treffen können, sie mußten
es aber nicht. Es stand ihnen tatsächlich wie rechtlich frei, eine Regelung allein
hinsichtlich des zum Gesamthandsvermögen der Gesellschaft gehörenden
Kontoguthabens zu treffen. Den an der Vereinbarung vom November 1995
Beteiligten ging es darum, daß der Bank der Erlös aus dem Bauvorhaben G.
zunächst noch als Sicherheit für das Le.er Projekt zur Verfügung stehen sollte,
obwohl er materiell der "GbR" zustand, die aus den Verträgen mit der Bank
jedoch entlassen werden sollte. Notwendig waren von daher lediglich Abma-
chungen über das Schicksal der 754.000,00 DM, auf eine Auseinandersetzung
der "GbR" kam es nicht an. Dies gilt um so mehr, als die vom Berufungsgericht
zum Anlaß seiner abweichenden Überlegungen genommenen Steuerschulden
der Gesellschaft seinerzeit offensichtlich noch nicht im Gespräch waren und
zudem nicht erkennbar ist, daß für ihre Begleichung schon aus damaliger Sicht
jedenfalls für die Gesellschafterin Ka. GmbH nur der Verkaufserlös in Betracht
kommen würde.
Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kann auch nicht davon
ausgegangen werden, daß die Parteien die Vereinbarung gleichwohl in dem
von ihm angenommenen Sinne verstanden hätten. Der Widerspruch der F.
GmbH gegen eine Auszahlung des Guthabens an die Gesellschafter erfolgte
erst im Oktober 1996 und läßt damit nicht ohne weiteres auf ein bei den Ge-
sellschaftern schon knapp ein Jahr zuvor etwa vorhandenes Verständnis
schließen. Daß die Bank zur Verrechnung von Provisionsansprüchen aus dem
Vertrieb der Immobilien gegen den auf ihrem Konto eingegangenen Erlös be-
rechtigt sein würde, verstand sich von selbst. Deshalb kann die Tatsache, daß
der im Schreiben der Bank vom 30. November 1995 angekündigte Abzug von
der Rechtsvorgängerin der Klägerin und dieser selbst hingenommen wurde,
ebenfalls nicht als Bestätigung der Rechtsansicht des Berufungsgerichts ge-
wertet werden. Dies gilt um so mehr, als die Annahme des Berufungsgerichts,
die Gesellschafter sollten einen Anspruch lediglich auf das künftige, erst noch
einvernehmlich untereinander zu ermittelnde Auseinandersetzungsguthaben
erhalten, in unvereinbarem Gegensatz zu dem von ihnen unstreitig verfolgten
Ziel stünde, jedem Gesellschafter gerade einen individuellen, von der weiteren
Mitwirkung des jeweils anderen Gesellschafters unabhängigen Auszahlungs-
anspruch gegen die Beklagte zuzuwenden.
Das Berufungsgericht hat damit den anerkannten Grundsatz verletzt,
daß die Auslegung in erster Linie den von den Parteien gewählten Wortlaut
und den ihm zu entnehmenden objektiv erklärten Parteiwillen zu berücksichti-
gen hat (vgl. nur BGH, Urt. v. 27. November 1997 - IX ZR 141/96, NJW 1998,
900, 901 m.w.N.).
III.
Da weitere tatrichterliche Feststellungen nicht in Betracht kommen, kann
der Senat die Vereinbarung vom November 1995 selbst auslegen. Auf der
Grundlage des oben Ausgeführten ergibt die Auslegung, daß der Rechtsvor-
gängerin der Klägerin gegen die Beklagte ein Zahlungsanspruch in Höhe von
367.949,00 DM zustand. Die Klageforderung ist daher in der Hauptsache be-
gründet.
Das gilt auch für den - vom Berufungsgericht zwar nicht ausdrücklich
festgestellten, aber nach seinen Ausführungen unter 2. der Entscheidungs-
gründe offenbar für gegeben erachteten - Fall, daß die Beklagte der Weisung
des Geschäftsführers der F. GmbH nachgekommen ist und aus dem Guthaben
der "GbR" an die Gemeinde G. Zahlungen auf Gewerbesteuerschulden der
Gesellschaft geleistet hat. Denn gegenüber der Rechtsvorgängerin der Kläge-
rin war die Beklagte als Rechtsnachfolgerin der B. L.bank, die Vertragspartne-
rin der Vereinbarung vom November 1995 war, zu einer Verfügung über das
Guthaben der "GbR" allein auf Weisung eines der Gesellschafter nicht berech-
tigt. Die Gesellschafter hatten in jener Vereinbarung eine verbindliche Bestim-
mung dahin getroffen, daß sie unabhängig voneinander von der Bank die Aus-
zahlung des hälftigen der Gesellschaft zustehenden Guthabens sollten verlan-
gen können. Diese Regelung hätte, wovon auch die Beklagte ausgehen mußte,
nur von den Gesellschaftern der "GbR" einvernehmlich geändert werden kön-
nen. Da das Guthaben nach dem Inhalt der Vereinbarung allein der "GbR" zu-
stand, nicht aber der neuen Gesellschaft bürgerlichen Rechts, auch wenn die-
se inzwischen Kontoinhaberin war, durfte die Beklagte nicht darauf abstellen,
daß die Weisung zur Begleichung der Gewerbesteuerschulden von dem oder
den für das Konto Zeichnungsberechtigten erteilt wurde.
Die Zinsforderung der Klägerin ist aus dem Gesichtspunkt des Verzuges
begründet.
Röhricht
Henze
Hesselberger
Kraemer
Münke