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BGH Urteil vom 29.01.2002 – VI ZR 20/01

VI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja

BGHZ: nein

Verkündet am: 29. Januar 2002 Böhringer-Mangold, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Wertende, nicht mit unwahren konkreten Tatsachenbehauptungen verbundene Kritik

an der gewerblichen Leistung eines Wirtschaftsunternehmens ist in der Regel auch

dann vom Grundrecht der Meinungsäußerungsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 GG ge-

deckt, wenn sie scharf und überzogen formuliert ist; sie kann nur unter engen Vor-

aussetzungen als unzulässige Schmähkritik angesehen werden.

BGH, Urteil vom 29. Januar 2002 - VI ZR 20/01 - OLG Frankfurt am Main LG Frankfurt am Main

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 29. Januar 2002 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller, die Richter

Dr. Dressler, Dr. Greiner, die Richterin Diederichsen und den Richter Pauge

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 16. Zivilsenats

des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 30. November

2000 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil

der Beklagten erkannt worden ist.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts

Frankfurt am Main vom 23. Dezember 1999 wird in vollem Umfang

zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Berufungs- und des Revisions-

verfahrens zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Klägerin nimmt die Beklagten auf Unterlassung und Schadensersatz

wegen herabsetzender Äußerungen in Anspruch, durch die sie sich in ihren

Rechten verletzt sieht.

Die Klägerin betreibt - als Rechtsnachfolgerin des früheren Klägers, ih-

res jetzigen gesetzlichen Vertreters - den F.-Literaturverlag, der u.a. als "Zu-

schußverlag" tätig ist; hierbei beteiligen sich Autoren an den Kosten der Publi-

kation in der Regel solcher Manuskripte, deren Veröffentlichung im allgemei-

nen Verlagsgeschäft nicht zu erreichen war.

Die Beklagte zu 1), eine Gewerkschaft, ist Herausgeberin der Fachzeit-

schrift für Autoren "Kunst und Kultur", deren verantwortlicher Redakteur der

Beklagte zu 2) ist. In Heft 1/99 dieser Zeitschrift erschien ein vom Beklagten

zu 3), der als Autor in verlagsvertragliche Beziehungen zum F.-Verlag getreten

war, verfaßter Artikel mit der Überschrift "Dem Autor in die Tasche gefaßt" und

dem Untertitel "Die Praktiken des F.-Verlags"; darin findet sich eine kritische

Auseinandersetzung mit dem Zuschußverlagswesen.

Die Klägerin ist der Ansicht, die geschäftliche Tätigkeit des F.-Verlags

sei in einer Reihe von Passagen dieses Zeitschriftenartikels in rechtlich unzu-

lässiger Weise angegriffen worden, insbesondere durch herabsetzende un-

wahre Tatsachenbehauptungen. Für den hierin liegenden rechtswidrigen Ein-

griff in geschützte Rechtspositionen des Rechtsvorgängers der Klägerin hätten

alle drei Beklagten haftungsrechtlich einzustehen.

Das Landgericht hat - unter Klageabweisung im übrigen - der Klage

stattgegeben, soweit sie gegen folgende Behauptungen gerichtet war:

Es werde in Telefonaten mit Mitarbeitern des Klägers zugesichert, daß der Kläger grundsätzlich kostenlos publiziere ...

Die Antworten der Mitarbeiter des Klägers bei telefonischen Anfragen entsprächen selten der Wahrheit ...

Das Verlagslektorat des Klägers fordere für seine Dienste 4,00 - 8,00 DM/Seite ...

Beim Kläger sei die Werbung für den Autor kostenpflichtig ...

Es vergingen Wochen, Monate, der Druck des Buches werde dem Autor immer wieder angekündigt, lasse aber auf sich warten, weil technische Probleme zu lösen seien, weil die Seiten überarbeitet werden müßten, weil es ein langer Weg vom Verlag zur Druckerei, zur Buchbinderei, zu- rück zum Verlag und dann zur Auslieferung sei ...

Gezahlt werde vom Autor eigentlich nur für Druckerei, Buchbinderei und Logistik.

Die Beklagten haben diese Entscheidung nicht angegriffen. Auf die Be-

rufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht - unter Zurückweisung ihres

weitergehenden Rechtsmittels - die Verurteilung der Beklagten darüber hinaus

auf folgende Äußerungen erstreckt:

Die Klägerin verhalte sich gegenüber den bei ihr publizierenden Autoren wie ein Lebensmittelhändler, bei dem man ein Pfund Käse verlange, es bezahle, dann aber zuhause feststelle, daß man nur 100 Gramm be- kommen habe und dies sei ja Betrug ...

Die Klägerin verbreite, daß sie grundsätzlich kostenlos publiziere ...

Der F.-Literaturverlag gehe nur zum Schein auf Autorenwünsche ein.

Mit ihrer hiergegen gerichteten Revision erstreben die Beklagten die

Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

Entscheidungsgründe

I.

Das Berufungsgericht ist der Ansicht, die Beklagten hätten auch durch

die ihnen im Berufungsurteil zusätzlich untersagten Äußerungen, die im bean-

standeten Zeitschriftenartikel enthalten seien, unzulässig in die Rechte des

Rechtsvorgängers der Klägerin eingegriffen.

Der sogenannte "Käse-Vergleich" sei zwar nicht als Tatsachenbehaup-

tung, sondern als Werturteil anzusehen; das gelte auch, soweit hier von einem

"Betrug" die Rede sei. Es handele sich jedoch um eine rechtswidrige Schmäh-

kritik, die von der Klägerin nicht hingenommen werden müsse.

Die Klägerin könne auch die Unterlassung der Äußerung verlangen, sie

verbreite, daß sie grundsätzlich kostenlos publiziere. Dies sei eine unwahre

Tatsachenbehauptung, da die Klägerin nur mit kostenlosen Veröffentlichungen

in der "Edition Neue Autoren" geworben habe.

Die weitere Äußerung, die Klägerin gehe nur zum Schein auf Autoren-

wünsche ein, sei, obwohl sie sehr pauschal gehalten sei, nicht als Werturteil,

sondern als Tatsachenbehauptung anzusehen. Die Richtigkeit dieser "inneren

Tatsache" hätten die Beklagten nicht nachgewiesen.

Hinsichtlich aller genannter Äußerungen sei nicht nur der Unterlas-

sungsantrag der Klägerin, sondern auch ihr Begehren begründet, den Beklag-

ten zu 1) und 2) die Veröffentlichung des Verbotstenors aufzugeben; es recht-

fertige sich ferner die Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten.

II.

Das Berufungsurteil hält den Angriffen der Revision nicht stand. Entge-

gen der Auffassung des Berufungsgerichts haben die Beklagten durch die Ver-

öffentlichung der Äußerungen, die Gegenstand ihrer Verurteilung im Beru-

fungsrechtszug waren, keine geschützten Rechtspositionen des Rechtsvor-

gängers der Klägerin unzulässig verletzt.

1. Der Senat folgt der Auffassung der Revision, daß die Klägerin die

- auf die Geschäftspraxis des F.-Verlages abzielende - Äußerung hinnehmen

muß, sie verhalte sich gegenüber den publizierenden Autoren wie ein Lebens-

mittelhändler, bei dem man ein Pfund Käse verlange, es bezahle, dann aber

zuhause feststelle, daß man nur 100 Gramm bekommen habe und dies sei ja

Betrug. Die gegenteilige Beurteilung des Berufungsgerichts berücksichtigt nicht

hinreichend die Rechtspositionen der Beklagten aus Art. 5 Abs. 1 GG.

a) Zutreffend wird dieser sogenannte "Käse-Vergleich" im Berufungsur-

teil als Werturteil, nicht als Tatsachenbehauptung angesehen. Das gilt

- entgegen der von der Revisionserwiderung vertretenen Ansicht - auch inso-

weit, als dem F.-Verlag der Vorwurf des "Betruges" gemacht wird.

Jede beanstandete Äußerung ist in dem Gesamtzusammenhang zu be-

urteilen, in dem sie gefallen ist. Dabei ist für die Einstufung als Tatsachenbe-

hauptung wesentlich, ob die Aussage einer Überprüfung auf ihre Richtigkeit mit

den Mitteln des Beweises zugänglich ist. Auch eine Äußerung, die auf Wertur-

teilen beruht, kann sich als Tatsachenbehauptung erweisen, wenn und soweit

bei den Adressaten zugleich die Vorstellung von konkreten, in die Wertung

eingekleideten Vorgängen hervorgerufen wird. Sofern eine Äußerung, in der

sich Tatsachen und Meinungen vermengen, in entscheidender Weise durch die

Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder Meinens geprägt ist, wird

sie als Werturteil und Meinungsäußerung in vollem Umfang vom Grundrecht

des Art. 5 Abs. 1 GG geschützt (st. Rspr., vgl. z.B. Senatsurteile BGHZ 132,

13, 20 f.; 139, 95, 101 f., jeweils m.w.N.).

Nach diesen rechtlichen Grundsätzen enthält der im Zeitschriftenartikel

angestellte Vergleich des Vorgehens des F.-Verlages gegenüber den Autoren

mit demjenigen eines Lebensmittelhändlers, der beim Verkauf von Käse seine

Kunden übervorteilt, im wesentlichen Kern keine auf ihre Richtigkeit überprüf-

bare substantiierte Aussage, sondern lediglich eine pauschale subjektive Be-

wertung des geschäftlichen Verhaltens. Auch die Verwendung des Begriffs

"Betrug" deutet für den Durchschnittsadressaten der Äußerung nicht in ent-

scheidender Weise auf einen ausreichend konkreten Sachverhalt hin, der die

Tatbestandsmerkmale des in § 263 StGB geregelten strafrechtlichen Vermö-

gensdelikts erfüllen würde. Die Vokabel "Betrug" wird hier erkennbar nicht im

fachspezifischen, sondern in einem alltagssprachlichen Sinne verwendet (vgl.

dazu BVerfG, NJW 1992, 1439, 1441). Vertritt bei dieser Sachlage der Verfas-

ser des Artikels für den Leser ersichtlich in pauschaler Weise die Meinung, es

bestehe ein als anstößig zu bewertendes Mißverhältnis zwischen den Leistu n-

gen des F.-Verlages und dem seitens der publizierenden Autoren zu bezahlen-

den Preis, so kann dies rechtlich nicht als Tatsachenbehauptung behandelt

werden.

b) Die Revision rügt jedoch mit Erfolg, daß das in diesem "Käse-

Vergleich" liegende Werturteil - entgegen der Auffassung des Berufungsge-

richts - nicht als rechtlich unzulässige Schmähkritik angesehen werden darf.

Allerdings muß auch eine Meinungsäußerung und eine wertende Kritik

am Verhalten anderer ihre Grenze dort finden, wo es sich um reine Schmähkri-

tik oder eine Formalbeleidigung handelt oder wo die Äußerung die Menschen-

würde antastet (vgl. z.B. BVerfGE 86, 1, 13; 82, 272, 283 f.). Die hier zu beur-

teilende Äußerung der Beklagten überschreitet diese Grenze nicht.

aa) Wegen seines die Meinungsfreiheit des Art. 5 Abs. 1 GG verdrän-

genden Effekts ist der Begriff der Schmähkritik eng auszulegen. Auch eine

überzogene, ungerechte oder gar ausfällige Kritik macht eine Äußerung für

sich genommen noch nicht zur Schmähung. Von einer solchen kann vielmehr

nur dann die Rede sein, wenn bei der Äußerung nicht mehr die Auseinander-

setzung in der Sache, sondern die Diffamierung des Betroffenen im Vorder-

grund steht, der jenseits polemischer und überspitzter Kritik herabgesetzt und

gleichsam an den Pranger gestellt werden soll (vgl. z.B. Senatsurteile vom

7. Dezember 1999 - VI ZR 51/99 - VersR 2000, 327, 330 und vom 30. Mai 2000

- VI ZR 276/99 - VersR 2000, 1162, 1163, jeweils m.w.N.).

bb) Diese Anforderungen an eine unzulässige Schmähkritik erfüllt der

hier in Rede stehende "Käse-Vergleich" nicht. Die hierin enthaltene Bewertung

des geschäftlichen Vorgehens des F.-Verlages kann nicht als bloße Diffamie-

rung angesehen werden; sie entbehrt vielmehr keineswegs des erforderlichen

Sachbezugs im Rahmen einer Auseinandersetzung mit einer für den Leser der

Zeitschrift, in welcher der betreffende Artikel erschienen ist, wesentlichen The-

matik. Die Beklagten setzen sich - wenn auch in teilweise recht scharfer Form -

mit dem Geschäftsgebaren der "Zuschußverlage" auseinander, zu denen der

F.-Verlag gehört. Die Beschäftigung mit den hiermit in Zusammenhang stehen-

den Fragen kann die Beklagte zu 1) zu Recht als ihre Aufgabe betrachten. Als

auch die Interessen publizierender Autoren vertretende Gewerkschaft steht es

ihr zu, sich für deren berufliche und wirtschaftliche Belange (gerade auch im

Verhältnis zu den Verlagen) einzusetzen; sie kann sich insoweit - worauf die

Revision zutreffend hinweist - auch auf die grundrechtlich geschützte Position

in Art. 9 Abs. 3 GG berufen. In den Rahmen dieses Aufgabenbereichs der Be-

klagten fällt es durchaus, Risiken zu erörtern, die sich für die Gruppe der - für

Gefahren wirtschaftlicher Art möglicherweise besonders anfälligen - Autoren

ergeben können, deren intensiver Publikationswunsch im allgemeinen Ver-

lagsgeschäft nicht erfüllt wird und die geneigt sind, unter Übernahme teilweise

erheblicher eigener Kosten die Dienste der "Zuschußverlage" in Anspruch zu

nehmen.

cc) Im Rahmen einer derartigen, wirtschaftliche Belange eines nicht un-

erheblichen Teils der Leser der von der Beklagten zu 1) herausgegebenen

Zeitschrift betreffenden Auseinandersetzung dürfen - angesichts der heutigen

Reizüberflutung - auch einprägsame, starke Formulierungen verwendet wer-

den, selbst wenn sie eine scharfe und abwertende Kritik zum Inhalt haben und

mit übersteigerter Polemik vorgetragen werden; ob andere diese Kritik für

"falsch" oder "ungerecht" halten, ist nicht von Bedeutung (vgl. z.B. Senatsur-

teile vom 12. Oktober 1993 - VI ZR 23/93 - VersR 1994, 57, 59 und vom

30. Mai 2000 - VI ZR 276/99 - aaO m.w.N.). Der hier angestellte Vergleich des

Verhaltens des F.-Verlages mit demjenigen eines "betrügerischen" Kä-

se-Händlers ist als eine solche zwar scharf, möglicherweise überzogen formu-

lierte, aber nach den dargelegten Grundsätzen dennoch rechtlich zulässige

Kritik anzusehen. Dabei darf auch nicht außer acht gelassen werden, daß sich

ein Gewerbetreibender kritische Einschätzungen seiner Leistungen in aller Re-

gel gefallen lassen muß (vgl. Senatsurteil BGHZ 138, 311, 320); etwas anderes

gilt nur dann, wenn konkret unwahre Tatsachen behauptet werden. Der vorlie-

gend zu beurteilende "Käse-Vergleich" enthält aber gerade keine hinreichend

substantiierten Tatsachenbehauptungen, hinsichtlich deren sich die Frage ihrer

Richtigkeit stellen könnte; das gilt, wie bereits oben dargelegt worden ist, auch

insoweit, als es den (im alltagssprachlichen Sinne verwendeten) Begriff des

"Betruges" angeht. Die dieser Äußerung zu entnehmende Bewertung, der im

F.-Verlag gegen Kostenbeteiligung publizierende Autor könne sich ähnlich

übervorteilt fühlen wie der Kunde, der beim beschriebenen Lebensmittelhänd-

ler Käse eingekauft hat, ist vielmehr unter Berücksichtigung der erörterten

Rechtsgrundsätze noch vom Grundrecht der Beklagten auf freie Meinungsäu-

ßerung im Sinne des Art. 5 Abs. 1 GG gedeckt.

2. Die Revision wendet sich auch mit Erfolg dagegen, daß das Beru-

fungsgericht die Verurteilung der Beklagten auf die Äußerung erstreckt hat, die

Klägerin verbreite, daß sie grundsätzlich kostenlos publiziere.

Die Revision weist zu Recht darauf hin, daß der Aussagegehalt der in-

soweit im beanstandeten Zeitungsartikel enthaltenen Passagen die Ansicht des

Berufungsgerichts, die Beklagten hätten eine derartig weitgehende Behaup-

tung aufgestellt, rechtlich nicht zu tragen vermag.

Soweit dem Artikel die Behauptung zu entnehmen ist, es werde in Tele-

fonaten von Mitarbeitern des F.-Verlages zugesichert, daß er grundsätzlich

kostenlos publiziere, ist diese Äußerung den Beklagten bereits im landgericht-

lichen Urteil, das seitens der Beklagten nicht angefochten worden ist, untersagt

worden. Diese Passagen des Artikels sind daher nicht mehr Gegenstand des

vorliegenden Verfahrens. Für eine darüber hinausgehende generelle Behaup-

tung, um die es nunmehr noch geht, sind dem Zeitschriftenartikel hingegen

keine ausreichenden Anhaltspunkte zu entnehmen.

Die Beklagten knüpfen bei der Erörterung der Frage, inwieweit der

F.-Verlag den Autoren eine kostenlose Publikation in Aussicht stellt, an Zei-

tungsanzeigen an, wie sie seitens des Rechtsvorgängers der Klägerin veröf-

fentlicht worden sind, etwa in der Wochenzeitung "Die Zeit" (Anl. K 5 zur Kla-

geschrift). Dort heißt es blickfangmäßig "Publizieren ohne Kosten" und - in

kleinerer Schrift - "in der Edition Neue Autoren". Wenn die Beklagten in ihrem

Artikel unter Bezugnahme auf so gestaltete Anzeigen von "Verheißungen à la

Publizieren kostenlos" und dergleichen sprechen, kann dies zwar vom Leser

dahin verstanden werden, daß der F.-Verlag Möglichkeiten zur kostenfreien

Publikation in Aussicht stelle. Indessen kann der angesprochene Leserkreis

der veröffentlichungswilligen Autoren der beanstandeten Äußerung nicht ent-

nehmen, daß damit zum Ausdruck gebracht werden solle, es werde "grund-

sätzlich" und damit nach dem allgemeinen Sprachgebrauch in aller Regel eine

kostenlose Publikation verheißen. Deshalb muß der beanstandete Artikel nicht

dahin verstanden werden, die Klägerin verbreite allgemein, sie veröffentliche

über die in den Zeitungsanzeigen beschriebenen Konditionen hinaus in aller

Regel kostenlos. Ist aber eine solche, dem auf Unterlassung in Anspruch Ge-

nommenen (hier den Beklagten) günstigere einschränkende Deutung des In-

halts einer beanstandeten Äußerung möglich, so ist sie der rechtlichen Beur-

teilung zugrunde zu legen (vgl. Senatsurteil BGHZ 139, 95, 104).

3. Schließlich greift die Revision auch mit Erfolg die Verurteilung der Be-

klagten im Berufungsurteil an, soweit sie die Äußerung betrifft, der F.-

Literaturverlag gehe nur zum Schein auf Autorenwünsche ein.

Die Revision rügt zu Recht als fehlerhaft, daß das Berufungsgericht die-

se Aussage als Tatsachenbehauptung, nicht als Werturteil behandelt hat. Zwar

ist ihr auch ein tatsächliches Element zu entnehmen, nämlich hinsichtlich der

"inneren" Tatsache, die Klägerin sage nach außen hin etwas zu, was sie in

Wirklichkeit nicht zu tun beabsichtige. Indessen ist dieses Tatsachenelement,

das nicht auf etwas konkret Nachprüfbares bezogen ist, sondern - wie auch im

Berufungsurteil dargelegt wird - nur sehr pauschal gehalten ist, eng verwoben

mit stark wertenden Gesichtspunkten: Es wird zum Ausdruck gebracht, wie der

Beklagte zu 3) als Verfasser des Zeitschriftenartikels den Umgang des

F.-Verlages mit den Autoren und seine Bereitschaft, ihnen entgegenzukom-

men, aufgrund seiner eigenen Erfahrungen in den geschäftlichen Beziehungen

der Beteiligten einschätzt. Ob ein Verlag "auf Autorenwünsche" eingeht, ist in

diesem Sinne letztlich eine weitgehend subjektiver Beurteilung unterfallende

Frage. Der Beklagte zu 3) zieht hier aus der Sicht der Dinge, wie er sie als

beim F.-Verlag veröffentlichender Autor erlebt hat, ein Resümee und äußert die

Meinung, hier werde nur die Bereitschaft vorgetäuscht, sich mit den Autoren-

wünschen zu arrangieren.

Eine derartige Äußerung, in der sich Tatsachen und Meinungen ver-

mengen, die jedoch in entscheidender Weise durch die Elemente der Stellung-

nahme, des Dafürhaltens oder Meinens geprägt ist, wird - wie bereits darge-

legt - als Werturteil und Meinungsäußerung in vollem Umfang vom Grundrecht

des Art. 5 Abs. 1 GG geschützt (vgl. Senatsurteil BGHZ 132, 13, 21 m.w.N.).

Rechtliche Gesichtspunkte, unter denen den Beklagten eine solche Äußerung

als Werturteil untersagt werden könnte, sind nicht ersichtlich.

III.

Da sich die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts

entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts in vollem Umfang als unbe-

gründet erweist, war sie unter teilweiser Aufhebung des Berufungsurteils ins-

gesamt zurückzuweisen. Hieraus folgt die Pflicht der Klägerin, die Kosten bei-

der Rechtsmittelzüge zu tragen.

Dr. Müller

Dr. Dressler

Dr. Greiner

Diederichsen

Pauge