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BGH Beschluß vom 31.01.2002 – III ZB 69/01
III. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
31. Januar 2002
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
ZPO § 233 (Fe)
Zu den Sorgfaltsanforderungen an den Prozeßbevollmächtigten, in dessen
Büro am letzten Tag der Berufungsfrist Handwerkerarbeiten in begrenztem
Umfang vorgenommen werden.
BGH, Beschluß vom 31. Januar 2002 - III ZB 69/01 - Thüringer OLG
LG Meiningen
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 31. Januar 2002 durch den
Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter Dr. Wurm, Streck, Schlick und
Dörr
beschlossen:
Auf die sofortige Beschwerde der Kläger wird der Beschluß des
2. Zivilsenats des Thüringer Oberlandesgerichts vom 13. August
2001 - 2 U 757/01 - aufgehoben.
Den Klägern wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen
die Versäumung der Frist zur Einlegung der Berufung gegen das
Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Meiningen vom
29. März 2001 gewährt.
Gründe
I.
Die Kläger legten gegen das ihrem Prozeßbevollmächtigten am 8. Mai
2001 zugestellte Urteil des Landgerichts am 20. Juni 2001 Berufung ein und
beantragten wegen Versäumung der Berufungsfrist zugleich mit folgender Be-
gründung Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Ihr Prozeßbevollmächtigter
erster Instanz habe auf dem angefochtenen Urteil die Eintragung des Tages
des Fristablaufs (8. Juni 2001) und zweier Vorfristen (4. und 6. Juni 2001) als
"Rotfrist" mit dem Zusatz "Berufung" verfügt. Die seit mehr als sechs Jahren für
die Behandlung der Fristen allein verantwortliche Frau F., eine ausgebildete
Rechtsanwalts- und Notargehilfin, die regelmäßig überwacht worden sei und
bislang fehlerfrei gearbeitet habe, habe die Fristen im Rotfristenkalender ein-
getragen und die Akte am 8. Juni 2001 mit einem aufgeklebten Zettel "Rotfrist -
letzte!" auf den Arbeitstisch des Prozeßbevollmächtigten unmittelbar vor dem
Arbeitsstuhl vorgelegt. Der Prozeßbevollmächtigte sei am Vormittag dieses
Tages nicht im Büro gewesen. Ein Tischler habe die Höhe eines Nebentisches
im Büro des Prozeßbevollmächtigten verändern müssen. Da er den Nebentisch
mit vielen Akten, darunter etwa 15 bis 20 Ordnern, belegt vorgefunden habe,
habe dieser, um seine Arbeiten ausführen zu können, die Akten auf den Arbeit-
stisch des Prozeßbevollmächtigten gelegt. Nach Beendigung seiner Arbeiten
habe er diese Akten wieder auf den Nebentisch gelegt. Darunter habe sich
versehentlich auch die Akte in der vorliegenden Sache befunden. Der Prozeß-
bevollmächtigte habe sie dort erst am 9. Juni 2001 vorgefunden. Frau F. habe
am 8. Juni 2001 entgegen der Weisung, vor dem Nachhausegehen den Fri-
stenkalender zu kontrollieren, ihre Arbeitsstelle verlassen.
Das Berufungsgericht hat die Erteilung von Wiedereinsetzung versagt
und die Berufung der Kläger als unzulässig verworfen.
II.
Die nach §§ 238 Abs. 2, 519 b Abs. 2, 547 ZPO statthafte und auch
Die Kläger haben zwar die Berufungsfrist versäumt. Auf ihren rechtzeiti-
vorigen Stand zu bewilligen. Damit wird der die Berufung als unzulässig ver-
werfende Beschluß des Berufungsgerichts gegenstandslos.
Nach dem durch eidesstattliche Versicherungen des Prozeßbevollmäch-
tigten erster Instanz, der Rechtsanwalts- und Notargehilfin F. und des die Ar-
beiten am Nebentisch ausführenden Handwerkers glaubhaft gemachten Vor-
bringen der Kläger waren sie ohne ein ihnen zuzurechnendes Verschulden ih-
res erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten gehindert, die Berufungsfrist zu
wahren. Hiernach beruhte die Versäumung der Berufungsfrist auf der Verket-
tung von zwei Umständen, nämlich der nicht voraussehbaren Entfernung der
rechtzeitig vorgelegten Akte vom Arbeitstisch des Prozeßbevollmächtigten
durch einen Handwerker, der an einem anderen Tisch Arbeiten auszuführen
hatte, und der unterbliebenen Kontrolle von Frau F., ob die an diesem Tag an-
stehenden Fristsachen erledigt waren, als sie ihre Tätigkeit an diesem Ar-
beitstag beendete.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann ein
Rechtsanwalt die Berechnung üblicher und in seiner Praxis häufig vorkommen-
der Fristen sowie die Führung des Fristenkalenders seinem gut ausgebildeten
und sorgfältig überwachten Büropersonal überlassen. Er muß aber durch ge-
eignete organisatorische Maßnahmen dafür sorgen, daß Fristversäumnisse
möglichst vermieden werden (vgl. BGH, Beschluß vom 6. Juli 1994 - VIII ZB
26/94 - NJW 1994, 2551 m.w.N.).
In Bezug auf das Verhalten von Frau F., der bislang bei der Behandlung
von Fristensachen Fehler nicht unterlaufen waren, genügten die glaubhaft ge-
machten Weisungen und organisatorischen Maßnahmen, um ein Fristver-
säumnis möglichst zu vermeiden. Daß Frau F. an diesem Tag die Erledigung
der anstehenden Fristsachen nicht kontrollierte, war nicht voraussehbar. Der
ihr unterlaufene Fehler ist dem Prozeßbevollmächtigten der Kläger nicht zure-
chenbar.
Aber auch in Bezug auf das Verhalten des Handwerkers ist dem Pro-
zeßbevollmächtigten der Kläger ein organisatorisches Versäumnis nicht anzu-
lasten. Die insoweit andere Beurteilung des Berufungsgerichts überspannt die
an den Rechtsanwalt zu stellenden Sorgfaltsanforderungen. Richtig ist die
Überlegung des Berufungsgerichts, daß der hier unterlaufene Fehler ohne
weiteres vermeidbar gewesen wäre, wenn der Nebentisch vor Beginn der Ar-
beiten durch Kanzleikräfte geräumt worden wäre oder wenn dem Handwerker
genaue Instruktionen über die Zwischenlagerung der Akten erteilt worden wä-
ren. Um diese naheliegenden Maßnahmen zu ergreifen, bedurfte es jedoch
nicht einer dahingehenden Anweisung durch den Prozeßbevollmächtigten. Der
Auftrag des Handwerkers war begrenzt. Seine Ausführung ließ nicht besorgen,
daß er für den reibungslosen Ablauf des Kanzleibetriebs eine erhöhte Gefahr
darstellte. Auch ohne eine besondere Weisung durfte der Prozeßbevollmäch-
tigte erwarten, daß seine Bediensteten das Notwendige veranlaßten, als der
Handwerker, wie in der Beschwerde ausgeführt wird, zu einem nicht vorherge-
sehenen Zeitpunkt erschien, um die Arbeiten am Nebentisch auszuführen. Ei-
ner solchen Kleinigkeit mußte sich der Prozeßbevollmächtigte nicht persönlich
annehmen.
Rinne
Wurm
Streck
Schlick
Dörr