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BGH Beschluß vom 31.01.2002 – III ZB 69/01

III. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

31. Januar 2002

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

ZPO § 233 (Fe)

Zu den Sorgfaltsanforderungen an den Prozeßbevollmächtigten, in dessen

Büro am letzten Tag der Berufungsfrist Handwerkerarbeiten in begrenztem

Umfang vorgenommen werden.

BGH, Beschluß vom 31. Januar 2002 - III ZB 69/01 - Thüringer OLG

LG Meiningen

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 31. Januar 2002 durch den

Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter Dr. Wurm, Streck, Schlick und

Dörr

beschlossen:

Auf die sofortige Beschwerde der Kläger wird der Beschluß des

2. Zivilsenats des Thüringer Oberlandesgerichts vom 13. August

2001 - 2 U 757/01 - aufgehoben.

Den Klägern wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen

die Versäumung der Frist zur Einlegung der Berufung gegen das

Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Meiningen vom

29. März 2001 gewährt.

Gründe

I.

Die Kläger legten gegen das ihrem Prozeßbevollmächtigten am 8. Mai

2001 zugestellte Urteil des Landgerichts am 20. Juni 2001 Berufung ein und

beantragten wegen Versäumung der Berufungsfrist zugleich mit folgender Be-

gründung Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Ihr Prozeßbevollmächtigter

erster Instanz habe auf dem angefochtenen Urteil die Eintragung des Tages

des Fristablaufs (8. Juni 2001) und zweier Vorfristen (4. und 6. Juni 2001) als

"Rotfrist" mit dem Zusatz "Berufung" verfügt. Die seit mehr als sechs Jahren für

die Behandlung der Fristen allein verantwortliche Frau F., eine ausgebildete

Rechtsanwalts- und Notargehilfin, die regelmäßig überwacht worden sei und

bislang fehlerfrei gearbeitet habe, habe die Fristen im Rotfristenkalender ein-

getragen und die Akte am 8. Juni 2001 mit einem aufgeklebten Zettel "Rotfrist -

letzte!" auf den Arbeitstisch des Prozeßbevollmächtigten unmittelbar vor dem

Arbeitsstuhl vorgelegt. Der Prozeßbevollmächtigte sei am Vormittag dieses

Tages nicht im Büro gewesen. Ein Tischler habe die Höhe eines Nebentisches

im Büro des Prozeßbevollmächtigten verändern müssen. Da er den Nebentisch

mit vielen Akten, darunter etwa 15 bis 20 Ordnern, belegt vorgefunden habe,

habe dieser, um seine Arbeiten ausführen zu können, die Akten auf den Arbeit-

stisch des Prozeßbevollmächtigten gelegt. Nach Beendigung seiner Arbeiten

habe er diese Akten wieder auf den Nebentisch gelegt. Darunter habe sich

versehentlich auch die Akte in der vorliegenden Sache befunden. Der Prozeß-

bevollmächtigte habe sie dort erst am 9. Juni 2001 vorgefunden. Frau F. habe

am 8. Juni 2001 entgegen der Weisung, vor dem Nachhausegehen den Fri-

stenkalender zu kontrollieren, ihre Arbeitsstelle verlassen.

Das Berufungsgericht hat die Erteilung von Wiedereinsetzung versagt

und die Berufung der Kläger als unzulässig verworfen.

II.

Die nach §§ 238 Abs. 2, 519 b Abs. 2, 547 ZPO statthafte und auch

sonst (§§ 569, 577 ZPO) zulässige sofortige Beschwerde ist begründet.

Die Kläger haben zwar die Berufungsfrist versäumt. Auf ihren rechtzeiti-

gen Antrag ist ihnen jedoch gemäß §§ 233, 234 ZPO Wiedereinsetzung in den

vorigen Stand zu bewilligen. Damit wird der die Berufung als unzulässig ver-

werfende Beschluß des Berufungsgerichts gegenstandslos.

Nach dem durch eidesstattliche Versicherungen des Prozeßbevollmäch-

tigten erster Instanz, der Rechtsanwalts- und Notargehilfin F. und des die Ar-

beiten am Nebentisch ausführenden Handwerkers glaubhaft gemachten Vor-

bringen der Kläger waren sie ohne ein ihnen zuzurechnendes Verschulden ih-

res erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten gehindert, die Berufungsfrist zu

wahren. Hiernach beruhte die Versäumung der Berufungsfrist auf der Verket-

tung von zwei Umständen, nämlich der nicht voraussehbaren Entfernung der

rechtzeitig vorgelegten Akte vom Arbeitstisch des Prozeßbevollmächtigten

durch einen Handwerker, der an einem anderen Tisch Arbeiten auszuführen

hatte, und der unterbliebenen Kontrolle von Frau F., ob die an diesem Tag an-

stehenden Fristsachen erledigt waren, als sie ihre Tätigkeit an diesem Ar-

beitstag beendete.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann ein

Rechtsanwalt die Berechnung üblicher und in seiner Praxis häufig vorkommen-

der Fristen sowie die Führung des Fristenkalenders seinem gut ausgebildeten

und sorgfältig überwachten Büropersonal überlassen. Er muß aber durch ge-

eignete organisatorische Maßnahmen dafür sorgen, daß Fristversäumnisse

möglichst vermieden werden (vgl. BGH, Beschluß vom 6. Juli 1994 - VIII ZB

26/94 - NJW 1994, 2551 m.w.N.).

In Bezug auf das Verhalten von Frau F., der bislang bei der Behandlung

von Fristensachen Fehler nicht unterlaufen waren, genügten die glaubhaft ge-

machten Weisungen und organisatorischen Maßnahmen, um ein Fristver-

säumnis möglichst zu vermeiden. Daß Frau F. an diesem Tag die Erledigung

der anstehenden Fristsachen nicht kontrollierte, war nicht voraussehbar. Der

ihr unterlaufene Fehler ist dem Prozeßbevollmächtigten der Kläger nicht zure-

chenbar.

Aber auch in Bezug auf das Verhalten des Handwerkers ist dem Pro-

zeßbevollmächtigten der Kläger ein organisatorisches Versäumnis nicht anzu-

lasten. Die insoweit andere Beurteilung des Berufungsgerichts überspannt die

an den Rechtsanwalt zu stellenden Sorgfaltsanforderungen. Richtig ist die

Überlegung des Berufungsgerichts, daß der hier unterlaufene Fehler ohne

weiteres vermeidbar gewesen wäre, wenn der Nebentisch vor Beginn der Ar-

beiten durch Kanzleikräfte geräumt worden wäre oder wenn dem Handwerker

genaue Instruktionen über die Zwischenlagerung der Akten erteilt worden wä-

ren. Um diese naheliegenden Maßnahmen zu ergreifen, bedurfte es jedoch

nicht einer dahingehenden Anweisung durch den Prozeßbevollmächtigten. Der

Auftrag des Handwerkers war begrenzt. Seine Ausführung ließ nicht besorgen,

daß er für den reibungslosen Ablauf des Kanzleibetriebs eine erhöhte Gefahr

darstellte. Auch ohne eine besondere Weisung durfte der Prozeßbevollmäch-

tigte erwarten, daß seine Bediensteten das Notwendige veranlaßten, als der

Handwerker, wie in der Beschwerde ausgeführt wird, zu einem nicht vorherge-

sehenen Zeitpunkt erschien, um die Arbeiten am Nebentisch auszuführen. Ei-

ner solchen Kleinigkeit mußte sich der Prozeßbevollmächtigte nicht persönlich

annehmen.

Rinne

Wurm

Streck

Schlick

Dörr