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BGH Beschluß vom 31.10.2002 – III ZB 23/02

III. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

31. Oktober 2002

in dem Rechtsstreit

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 31. Oktober 2002 durch den

Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter Streck, Schlick, Dr. Kapsa und

Dörr

beschlossen:

Auf die Rechtsbeschwerde des Klägers wird der Beschluß des

16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom

25. April 2002 - 16 U 16/02 - aufgehoben.

Dem Kläger wird wegen der Versäumung der Frist zur Begrün-

dung der Berufung gegen das Urteil der 21. Zivilkammer des

Landgerichts Frankfurt am Main vom 14. Dezember 2001 Wieder-

einsetzung in den vorigen Stand gewährt.

Gründe

I.

Das Landgericht hat die Feststellungsklage des Klägers aufgrund der

mündlichen Verhandlung vom 23. November 2001 mit Urteil vom 14. Dezember

2001 abgewiesen. Gegen dieses seiner Prozeßbevollmächtigten am 15. Janu-

ar 2002 zugestellte Urteil hat der Kläger am 30. Januar 2002 Berufung einge-

legt, die er mit einem am 13. März 2002 eingegangenen Schriftsatz begründet

hat. Am 22. März 2002 beantragte der Kläger wegen Versäumung der Beru-

fungsbegründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und führte zur

Begründung aus: Rechtsanwältin St. , seine erstinstanzliche Prozeßbe-

vollmächtigte, habe mit ihm vereinbart, daß gegen das Urteil des Landgerichts

unter Ausschöpfung der Berufungsfrist am 15. Februar 2002 Berufung einge-

legt werden solle. Da Rechtsanwältin St. beabsichtigt habe, im Februar

2002 Urlaub zu machen, dessen genaues Datum noch nicht festgestanden ha-

be, habe sie am 28. Januar 2002 die Berufungsschrift diktiert und durch den

am Berufungsgericht zugelassenen Rechtsanwalt Sch. unterzeichnen

lassen. Der Rechtsanwalts- und Notariatsfachangestellten G. habe sie

die Anweisung erteilt, die Berufungsschrift genau am 15. Februar 2002 bei Ge-

richt einzureichen. Zugleich habe sie verfügt, die Berufungsbegründungsfrist

unter Zugrundelegung der angeordneten Einlegung der Berufung vorsorglich

auf den 15. März 2002 mit einer Vorfrist zum 8. März 2002 zu notieren. Entge-

gen der ausdrücklichen Anweisung habe Frau G. die Berufungsschrift

schon am 28. Januar 2002 zur Gerichtspost gegeben. Als Rechtsanwältin

St. die Kopie der Berufungsschrift mit Eingangsquittung zum 30. Januar

2002 vorgelegt worden sei, habe sie sowohl schriftlich auf der Berufungsschrift

als auch mündlich gegenüber Frau G. bei Übergabe der Akte verfügt,

die Berufungsbegründungsfrist mit Vorfrist umzunotieren. Frau G. sei

jedoch der Ansicht gewesen, eine Umnotierung sei nicht erforderlich, weil die

Frist 15. März 2002 nach neuem Recht richtig notiert sei. Sie habe deshalb bei

der Verfügung "nicht notwendig" vermerkt, wegen hohen Arbeitsanfalls aber

vergessen, Rechtsanwältin St. noch einmal auf die Fristnotierung anzu-

sprechen. Die eingetragene Wiedervorlagefrist 14. Februar 2002 habe sie in

der Annahme gestrichen, die Wiedervorlage habe sich durch Einreichung der

Berufungsschrift erledigt, weshalb die Akte an diesem Tag nicht vorgelegt wor-

den sei. Dies sei vielmehr erst zur vorsorglich notierten Vorfrist am 8. März

2002 geschehen. Als Rechtsanwältin St. am 11. März 2002 die Akten für

die Berufungsbegründung in Arbeit genommen habe, habe sie die falsche Be-

rechnung der Berufungsbegründungsfrist bemerkt.

Das Berufungsgericht hat die Erteilung von Wiedereinsetzung gegen die

Versäumung der Berufungsbegründungsfrist versagt und die Berufung als un-

zulässig verworfen. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Klägers.

II.

1.

Die Rechtsbeschwerde ist gemäß §§ 238 Abs. 2 Satz 1, 522 Abs. 1

Satz 4, 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthaft. Sie ist auch zulässig, weil die Sicherung

einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwer-

degerichts erfordert (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO).

2.

Die Rechtsbeschwerde ist begründet. Zwar hat der Kläger die Beru-

fungsbegründungsfrist versäumt. Auf seinen rechtzeitigen Antrag ist ihm jedoch

gemäß §§ 233, 234 ZPO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen.

Damit wird der die Berufung als unzulässig verwerfende Beschluß des Beru-

fungsgerichts gegenstandslos.

a) Nach dem durch anwaltliche Versicherung des Prozeßbevollmächtig-

ten zweiter Instanz und durch eidesstattliche Versicherung der Rechtsanwalts-

und Notariatsfachangestellten G. glaubhaft gemachten Vorbringen des

Klägers war dieser ohne ein ihm zuzurechnendes Verschulden seiner Prozeß-

bevollmächtigten gehindert, die Berufungsbegründungsfrist zu wahren. Hier-

nach beruhte die Versäumung der Frist auf drei Fehlern der Angestellten

G. . Entgegen einer erteilten Weisung reichte sie die bereits am

28. Januar 2002 erstellte Berufungsschrift sofort und nicht erst unter Aus-

schöpfung der Frist am 15. Februar 2002 bei Gericht ein. War dies für sich ge-

nommen noch kein Fehler, der unmittelbar zu Rechtsverlusten des Klägers

führte, unterließ sie nach Zugang einer Kopie der Berufungsschrift mit Ein-

gangsquittung die ihr mündlich und schriftlich angewiesene Umnotierung der

Berufungsbegründungsfrist vom 15. März 2002 auf den 28. Februar 2002, weil

sie der irrigen Auffassung war, die Frist laufe nach neuem Recht am 15. März

2002 aus. Sie war jedoch nach dem glaubhaft gemachten Vorbringen darüber

unterrichtet worden, daß nach der Übergangsregelung das alte Recht in Fällen

anzuwenden ist, in denen die mündliche Verhandlung, auf welche das Urteil

ergeht, vor dem 1. Januar 2002 geschlossen worden ist. Schließlich legte sie

die Handakten am 14. Februar 2002 nicht vor, weil sie den Zusammenhang

dieser Frist mit der bereits eingereichten Berufung sah.

b) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann

ein Rechtsanwalt die Berechnung üblicher und in seiner Praxis häufig vorkom-

mender Fristen sowie die Führung des Fristenkalenders seinem gut ausgebil-

deten und sorgfältig überwachten Büropersonal überlassen. Er muß aber durch

geeignete organisatorische Maßnahmen dafür sorgen, daß Fristversäumnisse

möglichst vermieden werden (vgl. BGH, Beschluß vom 6. Juli 1994 - VIII ZB

26/94 - NJW 1994, 2551; Senatsbeschluß vom 31. Januar 2002 - III ZB 69/01 -

NJW 2002, 1130). Darüber hinaus darf ein Rechtsanwalt grundsätzlich darauf

vertrauen, daß eine Büroangestellte, die sich bisher als zuverlässig erwiesen

hat, eine konkrete Einzelanweisung befolgt. Ihn trifft unter solchen Umständen

nicht die Verpflichtung, sich anschließend über die Ausführung seiner Weisung

zu vergewissern (vgl. BGH, Beschluß vom 13. April 1997 - XII ZB 56/97 - NJW

1997, 1930).

aa) Nach diesen Grundsätzen ist den Prozeßbevollmächtigten des Klä-

gers ein Verschulden nicht vorzuwerfen. Die Weisung an die Büroangestellte,

die am 28. Januar 2002 bereits unterzeichnete Berufungsschrift erst am 15. Fe-

bruar 2002 bei Gericht einzureichen, betraf eine einfach wahrzunehmende

Handlung, die keine besonderen Kenntnisse voraussetzte und mit Hilfe des

Fristenkalenders verläßlich hätte ausgeführt werden können. Auch die mögli-

cherweise vorzunehmende Korrektur einer vorsorglich eingetragenen Beru-

fungsbegründungsfrist nach Eingang der Mitteilung über den genauen Eingang

der Berufungsschrift bei Gericht war ein nach dem bis zum 31. Dezember 2001

geltenden Recht immer wieder vorkommender Routinevorgang, den der Anwalt

seinem gut ausgebildeten und sorgfältig überwachten Büropersonal überlassen

durfte. Es kommt hier hinzu, daß sich Rechtsanwältin St. auf eine selb-

ständige Bearbeitung durch die Büroangestellte nicht beschränkt, sondern ihr

eine mündliche und schriftliche Weisung zur Umnotierung der Berufungsbe-

gründungsfrist erteilt hat. Angesichts dieser Weisung kommt dem Umstand,

daß die Büroangestellte möglicherweise die Unterrichtung über das neue

Rechtsmittelrecht und die Übergangsregelung noch nicht richtig aufgenommen

hatte, keine entscheidende Bedeutung zu, weil die Weisung in jedem Fall zu

befolgen war und die Büroangestellte nach dem glaubhaft gemachten Vorbrin-

gen gleichfalls angewiesen war, Rücksprache mit dem Prozeßbevollmächtigten

zu halten, wenn sie eine Verfügung anders als angeordnet ausführen wollte.

Da ihr nach dem glaubhaft gemachten Vorbringen bei der Fristberechnung und

-notierung seit Beginn ihres Arbeitsverhältnisses in der Kanzlei (Oktober 1997)

noch keine Fehler unterlaufen waren, durften sich die Prozeßbevollmächtigten

darauf verlassen, daß auch in dieser Sache die angewiesene Frist eingetragen

würde.

bb) Der Senat folgt der Beurteilung des Berufungsgerichts nicht,

Rechtsanwältin St. hätte die Eintragung der Frist in den Kalender selbst

vornehmen, jedenfalls prüfen müssen, ob die Büroangestellte die Frist richtig

eingetragen hatte, nachdem sie bemerkt hatte, daß die Angestellte die Beru-

fungsschrift weisungswidrig zu früh eingereicht hatte. Nicht jeder Fehler recht-

fertigt den vom Berufungsgericht gezogenen Schluß, daß man sich auf einen

Mitarbeiter nicht mehr verlassen könne. Der Fehler hatte hier nicht entschei-

dendes Gewicht, weil er als solcher noch nicht mit Rechtsnachteilen für den

Kläger verbunden war und eine ordnungsmäßige Abwicklung des Berufungs-

verfahrens nicht behinderte. Er betraf auch nicht im Kern die Führung des Fri-

stenkalenders, so daß er das Vertrauen in die Zuverlässigkeit der Angestellten

in dieser Beziehung nicht berührte. Daß Rechtsanwältin St. unter diesen

Umständen durch eine eigene - mündliche und schriftliche - Weisung zur Um-

notierung der Berufungsbegründungsfrist dem eingetretenen Fehler Rechnung

trug und die weitere fristgemäße Bearbeitung sicherstellen wollte, entsprach

einer verantwortungsbewußten und die Interessen des Mandanten wahrneh-

menden Verfahrensweise. Zu mehr war sie auch im Hinblick auf den der Ange-

stellten unterlaufenen Fehler bei der Einreichung der Berufungsschrift nicht

verpflichtet. Soweit das Berufungsgericht den Beschlüssen des Bundesge-

richtshofs vom 3. November 1997 (VI ZB 47/97 - NJW 1998, 460) und vom

10. Juli 1980 (VII ZB 7/80 - VersR 1980, 1047) weitergehende Anforderungen

an die vom Rechtsanwalt selbst wahrzunehmenden Pflichten entnehmen will,

verkennt es, daß diesen Entscheidungen keine vergleichbaren Fallgestaltun-

gen zugrunde lagen. Es kommt auch nicht auf die Bedenken an, die das Beru-

fungsgericht mit Rücksicht auf das Verhalten des beim Oberlandesgericht zu-

gelassenen Rechtsanwalts Sch. äußert. Denn dem Wiedereinset-

zungsantrag ist seinem gesamten Inhalt nach zu entnehmen, daß Rechtsan-

wältin St. mit der Bearbeitung betraut war. Daß ihr im Februar 2002 geplanter

Urlaub einer Überwachung der Sache entgegenstand, ist nicht erkennbar.

Vielmehr belegt ihre Bearbeitung, daß sie das Erforderliche veranlaßt hatte, um

die Berufungsbegründung rechtzeitig vorzubereiten. Daß hierzu möglicherwei-

se vor dem 28. Februar 2002 ein Verlängerungsantrag hätte gestellt werden

müssen, stellt die ordnungsmäßige Handhabung durch sie nicht in Frage.

Rinne

Streck

Schlick

Kapsa

Dörr