BGH Urteil vom 31.01.2002 – VII ZR 249/00
VII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Verkündet am: 2. Mai 2002 Heinzelmann, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 31. Januar 2002 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die
Richter Prof. Dr. Thode, Dr. Haß, Dr. Wiebel und Bauner
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des 16. Zivilsenats des
Oberlandesgerichts Celle vom 4. April 2000 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung,
auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Beru-
fungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Kläger verlangen 160.670,99 DM wegen Überzahlung, Schadenser-
satz, Minderung sowie Mängelbeseitigungskosten. Sie wollten sich vom Beklag-
ten ein Wohnhaus errichten lassen. Der Pauschalpreisvertrag ist vorzeitig be-
endet worden. Bis dahin hatten die Kläger auf den vereinbarten Gesamtpreis
von 385.510 DM insgesamt 322.322,61 DM in Abschlägen bezahlt. Der Beklag-
te hat den Bau nicht fertiggestellt.
Die Klage hatte in beiden Vorinstanzen keinen Erfolg. Die Revision der
Kläger verfolgt die geltend gemachten Ansprüche weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils
und Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
Das für das Schuldverhältnis maßgebliche Recht richtet sich nach den
bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Gesetzen (Art. 229 § 5 Satz 1 EGBGB).
I.
Das Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, daß die Ansprüche der
Kläger nicht verjährt sind. Die Klage kann nach Auffassung des Berufungsge-
richts trotzdem keinen Erfolg haben, weil die Kläger ihre Ansprüche nicht hinrei-
chend substantiiert dargestellt hätten. Die behauptete Überzahlung sei nicht
nachvollziehbar; es fehle der zum Beleg einer rechtsgrundlosen Leistung im
Sinne der §§ 812 ff BGB erforderliche Sachvortrag. Auch zum Schadensersatz-
anspruch wegen Überschreitung des vereinbarten Pauschalpreises fehle detail-
lierter Vortrag. Schadensersatz wegen Überschreitung des Fertigstellungster-
mines komme nicht in Betracht, weil ein Verzug des Beklagten nicht dargetan
sei. Minderung und Ersatz von Mängelbeseitigungskosten seien ausgeschlos-
sen, weil die formalen Voraussetzungen der Fristsetzung mit Ablehnungsan-
drohung fehlten.
II.
Das hält der rechtlichen Überprüfung nicht stand.
1. Auf der Grundlage der Feststellungen des Berufungsgerichts läßt sich
bisher nicht entscheiden, ob die Kläger mit ihren Abschlagszahlungen bereits
zuviel für die erbrachte Teilleistung bezahlt haben und dementsprechend eine
Überzahlung zurückfordern können. Im Gegensatz zur Auffassung des Beru-
fungsgerichts kommt ein Bereicherungsanspruch nicht in Betracht. Aus einer
Vereinbarung von Abschlagszahlungen, wie die Parteien sie getroffen haben,
folgt vielmehr der vertragliche Anspruch darauf, daß der Auftragnehmer ab-
rechnet und einen Überschuß auszahlt (BGH, Urteil vom 11. Februar 1990
- VII ZR 399/97, BGHZ 140, 365, 372 ff; Urteil vom 24. Januar 2002 - VII ZR
196/00, NJW 2002, 1567 = WM 2002, 870).
2. Mit ihren Schadensersatzforderungen verlangen die Kläger hauptsäch-
lich den Ersatz von zusätzlichen Kosten aus der Fertigstellung des Bauwerkes
durch Dritte. Ob ein solcher Schadensersatz überhaupt in Betracht kommt,
hängt zunächst einmal davon ab, welche der beiderseitigen Kündigungen den
Werkvertrag beendet hat und ob es sich dabei um eine ordentliche oder außer-
ordentliche Kündigung gehandelt hat. Das Berufungsgericht hat diese Fragen
offengelassen. Ohne die vom Berufungsgericht nachzuholende Klärung ist die
Darlegungs- und Beweislast der Kläger ungewiß.
In diesem Zusammenhang wird das Berufungsgericht auch zu klären ha-
ben, welche Ansprüche wegen mangelhafter Leistung geltend gemacht werden
und welche wegen des vorzeitig beendeten Vertrages. Erst dann läßt sich beur-
teilen, ob die Kläger jeweils hinreichend vorgetragen haben und worauf sie ge-
gebenenfalls noch hinzuweisen sind. Das Berufungsgericht spricht ohne die
gebotene Differenzierung in Übereinstimmung mit den Klägern auch dort von
"Überzahlung", wo es um Schadensersatz geht und von "Überschreitung des ...
Pauschalfestpreises", wo es um nicht erbrachte Leistungen geht. Ferner ist von
"Minderung" in Höhe von 40.000 DM gesondert die Rede, obwohl dieser Posten
offenbar schon in dem als Überzahlung bezeichneten Teilbetrag enthalten ist.
Mit seinem Hinweis schließlich, die Kläger hätten zu der Minderung im einzel-
nen die geltend gemachten Mängel bewerten müssen, übergeht das Beru-
fungsgericht den Vortrag der Kläger in deren Schriftsatz vom 24. August 1994.
III.
Bei der erneuten Verhandlung zur Sache werden die Kläger Gelegenheit
haben, zu den Voraussetzungen ihrer verschiedenen Ansprüche und insbeson-
dere auch zu dem behaupteten Verzug des Beklagten ergänzend vorzutragen.
Ullmann Thode Haß
Wiebel Bauner