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BGH Urteil vom 31.01.2002 – VII ZR 249/00

VII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Verkündet am: 2. Mai 2002 Heinzelmann, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 31. Januar 2002 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die

Richter Prof. Dr. Thode, Dr. Haß, Dr. Wiebel und Bauner

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des 16. Zivilsenats des

Oberlandesgerichts Celle vom 4. April 2000 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung,

auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Beru-

fungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Kläger verlangen 160.670,99 DM wegen Überzahlung, Schadenser-

satz, Minderung sowie Mängelbeseitigungskosten. Sie wollten sich vom Beklag-

ten ein Wohnhaus errichten lassen. Der Pauschalpreisvertrag ist vorzeitig be-

endet worden. Bis dahin hatten die Kläger auf den vereinbarten Gesamtpreis

von 385.510 DM insgesamt 322.322,61 DM in Abschlägen bezahlt. Der Beklag-

te hat den Bau nicht fertiggestellt.

Die Klage hatte in beiden Vorinstanzen keinen Erfolg. Die Revision der

Kläger verfolgt die geltend gemachten Ansprüche weiter.

Entscheidungsgründe

Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils

und Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

Das für das Schuldverhältnis maßgebliche Recht richtet sich nach den

bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Gesetzen (Art. 229 § 5 Satz 1 EGBGB).

I.

Das Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, daß die Ansprüche der

Kläger nicht verjährt sind. Die Klage kann nach Auffassung des Berufungsge-

richts trotzdem keinen Erfolg haben, weil die Kläger ihre Ansprüche nicht hinrei-

chend substantiiert dargestellt hätten. Die behauptete Überzahlung sei nicht

nachvollziehbar; es fehle der zum Beleg einer rechtsgrundlosen Leistung im

Sinne der §§ 812 ff BGB erforderliche Sachvortrag. Auch zum Schadensersatz-

anspruch wegen Überschreitung des vereinbarten Pauschalpreises fehle detail-

lierter Vortrag. Schadensersatz wegen Überschreitung des Fertigstellungster-

mines komme nicht in Betracht, weil ein Verzug des Beklagten nicht dargetan

sei. Minderung und Ersatz von Mängelbeseitigungskosten seien ausgeschlos-

sen, weil die formalen Voraussetzungen der Fristsetzung mit Ablehnungsan-

drohung fehlten.

II.

Das hält der rechtlichen Überprüfung nicht stand.

1. Auf der Grundlage der Feststellungen des Berufungsgerichts läßt sich

bisher nicht entscheiden, ob die Kläger mit ihren Abschlagszahlungen bereits

zuviel für die erbrachte Teilleistung bezahlt haben und dementsprechend eine

Überzahlung zurückfordern können. Im Gegensatz zur Auffassung des Beru-

fungsgerichts kommt ein Bereicherungsanspruch nicht in Betracht. Aus einer

Vereinbarung von Abschlagszahlungen, wie die Parteien sie getroffen haben,

folgt vielmehr der vertragliche Anspruch darauf, daß der Auftragnehmer ab-

rechnet und einen Überschuß auszahlt (BGH, Urteil vom 11. Februar 1990

- VII ZR 399/97, BGHZ 140, 365, 372 ff; Urteil vom 24. Januar 2002 - VII ZR

196/00, NJW 2002, 1567 = WM 2002, 870).

2. Mit ihren Schadensersatzforderungen verlangen die Kläger hauptsäch-

lich den Ersatz von zusätzlichen Kosten aus der Fertigstellung des Bauwerkes

durch Dritte. Ob ein solcher Schadensersatz überhaupt in Betracht kommt,

hängt zunächst einmal davon ab, welche der beiderseitigen Kündigungen den

Werkvertrag beendet hat und ob es sich dabei um eine ordentliche oder außer-

ordentliche Kündigung gehandelt hat. Das Berufungsgericht hat diese Fragen

offengelassen. Ohne die vom Berufungsgericht nachzuholende Klärung ist die

Darlegungs- und Beweislast der Kläger ungewiß.

In diesem Zusammenhang wird das Berufungsgericht auch zu klären ha-

ben, welche Ansprüche wegen mangelhafter Leistung geltend gemacht werden

und welche wegen des vorzeitig beendeten Vertrages. Erst dann läßt sich beur-

teilen, ob die Kläger jeweils hinreichend vorgetragen haben und worauf sie ge-

gebenenfalls noch hinzuweisen sind. Das Berufungsgericht spricht ohne die

gebotene Differenzierung in Übereinstimmung mit den Klägern auch dort von

"Überzahlung", wo es um Schadensersatz geht und von "Überschreitung des ...

Pauschalfestpreises", wo es um nicht erbrachte Leistungen geht. Ferner ist von

"Minderung" in Höhe von 40.000 DM gesondert die Rede, obwohl dieser Posten

offenbar schon in dem als Überzahlung bezeichneten Teilbetrag enthalten ist.

Mit seinem Hinweis schließlich, die Kläger hätten zu der Minderung im einzel-

nen die geltend gemachten Mängel bewerten müssen, übergeht das Beru-

fungsgericht den Vortrag der Kläger in deren Schriftsatz vom 24. August 1994.

III.

Bei der erneuten Verhandlung zur Sache werden die Kläger Gelegenheit

haben, zu den Voraussetzungen ihrer verschiedenen Ansprüche und insbeson-

dere auch zu dem behaupteten Verzug des Beklagten ergänzend vorzutragen.

Ullmann Thode Haß

Wiebel Bauner