BGH Urteil vom 22.11.2007 – VII ZR 130/06
VII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Verkündet am: 22. November 2007 Heinzelmann, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
BGB § 631
Macht der Auftraggeber eines Architekten nach Beendigung des Vertrags unter
Ausschöpfung der ihm zur Verfügung stehenden Quellen Überzahlung geleisteter
Vorauszahlungen geltend, hat der Architekt darzulegen und zu beweisen, dass ihm
eine Vergütung in Höhe der geleisteten Zahlungen endgültig zusteht. Der Auftragge-
ber hat einen vertraglichen Anspruch auf Auszahlung eines Überschusses (im
Anschluss an BGH, Urteil vom 11. Februar 1999 - VII ZR 399/97, BGHZ 140, 365).
BGH, Urteil vom 22. November 2007 - VII ZR 130/06 - OLG München
LG München I
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 22. November 2007 durch die Richter Dr. Kuffer und Bauner, die Richterin
Safari Chabestari und die Richter Dr. Eick und Halfmeier
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 13. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts München vom 2. Mai 2006 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-
richt zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Beklagte fordert die Rückzahlung überzahlten Architektenhonorars.
Der Kläger begehrt die Feststellung, dass der Beklagten über den von ihr
geltend gemachten Anspruch hinaus kein Rückzahlungsanspruch mehr zusteht.
Die Parteien schlossen am 17. März 1999 einen schriftlichen Architek-
tenvertrag, in dem sich der Kläger gegen Zahlung eines Pauschalhonorars von
8 Mio. DM netto verpflichtete, Architektenleistungen für ein Büro- und Verwal-
tungsgebäude mit Tiefgarage und Außenanlagen zu erbringen. Nachdem der
Kläger einen Teil der Leistungen erbracht und die Beklagte entsprechend der
vertraglichen Vereinbarung Vorauszahlungen auf das Honorar in Höhe von
7.773.424 DM geleistet hatte, vereinbarten die Parteien im Sommer 2002, dass
weitere Planungsleistungen, insbesondere die Planung des Innenausbaus für
die Mieterbereiche mit Ausnahme der vom Kläger bereits erbrachten Standard-
ausbauplanung, von der R. GmbH übernommen werden sollten, deren Gesell-
schafter und Geschäftsführer der Kläger ist. Die Beklagte erteilte der R. GmbH
einen selbständigen Auftrag über die noch auszuführenden Planungsarbeiten.
Zur Vermeidung von Doppelzahlungen trafen die Parteien am 5. August 2002
eine schriftliche Vereinbarung, mit der die Verteilung des Honorars zwischen
dem Kläger und der R. GmbH wie folgt geregelt wurde:
"1. ...
2.
Soweit die der R. GmbH übertragenen Leistungen Architekten- und Ingenieurleistungen darstellen, die das Architekturbüro R. (Anm.: der Kläger) aufgrund des Vertrages vom 17.03.1999 zu erbringen hat, besteht Einigkeit, daß nur die R. GmbH die Vergütung erhält und eventuelle Honorarzahlungen für das Architekturbüro R. für identische Leistungen, die Herr R. aufgrund des Architektenvertra- ges v. 17.03.1999 schuldet, von Herrn R. an die EF II (Anm.: die Beklagte) zurückzuvergüten sind."
In einer Vorbemerkung zu dieser Vereinbarung heißt es, es bestehe Ei-
nigkeit darüber, dass die von der R. GmbH zu erbringenden Leistungen bereits
im Architektenvertrag mit dem Kläger enthalten und von der Beklagten vorab
vergütet worden seien; die Planung für den Standardausbau habe der Kläger
bereits erbracht.
Der Kläger, der Gesellschafter der Beklagten war, veräußerte im Jahr
2003 seinen Geschäftsanteil. Nach dem Vertrag war eine Korrektur des
Kaufpreises vorgesehen, die von der Höhe der Rückzahlungsansprüche der
Beklagten gegen den Kläger abhängig war.
Der Kläger hat im Hinblick darauf beantragt festzustellen, dass der Be-
klagten kein Rückforderungsanspruch wegen des an ihn gezahlten Honorars
zustehe. Die Beklagte fordert mit der Widerklage die Rückerstattung eines Teils
des bezahlten Honorars in Höhe von 505.624,11 €. In dieser Höhe leistete die
Beklagte Honorarzahlungen an die R. GmbH für die Planung des Innenausbaus
der Mieterbereiche, die Ausbauplanung des Allgemeinbereichs sowie für
Leistungen der R. GmbH im Rahmen der Mängelbeseitigung.
Das Landgericht hat die negative Feststellungsklage des Klägers, die
dieser nach Erhebung der Widerklage auf über die Widerklageforderung
hinausgehende Rückzahlungsansprüche der Beklagten beschränkt hat,
abgewiesen und der Widerklage bis auf einen geringfügigen Teilbetrag stattge-
geben. Auf die Berufung des Klägers hat das Berufungsgericht unter Abände-
rung des landgerichtlichen Urteils festgestellt, dass die Beklagte über den
Streitgegenstand der Widerklage hinaus keinen Anspruch gegen den Kläger auf
Rückzahlung von Architektenhonorar hat. Die Widerklage, die die Beklagte
nach Abtretung der Widerklageforderung mit der Maßgabe weiterverfolgt hat,
dass Zahlung an die Zessionarin verlangt wird, hat es abgewiesen.
Mit der vom Senat zugelassenen Revision erstrebt die Beklagte die Wie-
derherstellung des landgerichtlichen Urteils.
Entscheidungsgründe
Die Revision des Beklagten führt zur Aufhebung des Berufungsurteils
und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
I.
Das Berufungsgericht führt aus, die Widerklage sei unbegründet, der
Feststellungsantrag dagegen begründet. Die Darlegungs- und Beweislast für
den Rückzahlungsanspruch liege bei der Beklagten. Die Parteien hätten mit der
Vereinbarung vom 5. August 2002 einen dem Bereicherungsrecht vergleichba-
ren Rückzahlungsanspruch der Beklagten geregelt. Die Darlegungs- und
Beweislast liege bei demjenigen, der einen Anspruch auf Herausgabe der
rechtsgrundlos erbrachten Leistung geltend mache. Die Voraussetzungen, die
ein Abweichen von der grundsätzlichen Beweislastverteilung rechtfertigen
könnten, seien nicht gegeben.
Die Vereinbarung der Parteien sei dahin auszulegen, dass der Beklagten
ein Rückzahlungsanspruch hinsichtlich der geleisteten Vorauszahlungen
zustehen solle, soweit der Kläger das Honorar nicht schon durch eine entspre-
chende Tätigkeit verdient habe. Zur Vermeidung von Doppelzahlungen habe
der Kläger der Beklagten dasjenige Honorar zurückzuerstatten, das er für
vertraglich geschuldete, aber noch nicht erbrachte Leistungen erhalten habe.
Trotz eines entsprechenden gerichtlichen Hinweises fehle es an schlüs-
sigem Vortrag der Beklagten dazu, für welche nach dem ursprünglichen Vertrag
geschuldeten und im Zeitpunkt der Vertragsübernahme durch die R. GmbH
noch nicht erbrachten Leistungen der Kläger bereits eine Honorarzahlung
erhalten habe. Im Hinblick auf die unterschiedlichen Vergütungsregelungen in
den Verträgen mit dem Kläger und der R. GmbH könne die Beklagte vom
Kläger nicht undifferenziert die Erstattung des an die R. GmbH gezahlten
Honorars verlangen. Den Beweisangeboten der Beklagten sei nicht nachzuge-
hen, weil es an konkretem Vorbringen fehle, das es erlauben würde, einem
Sachverständigen die Berechnung der Honorarrückzahlung zu ermöglichen.
II.
Das hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
Das Berufungsgericht qualifiziert den Rückforderungsanspruch der Be-
klagten rechtsfehlerhaft als Bereicherungsanspruch und verkennt daher die
Darlegungs- und Beweislastverteilung. Auf diesem Rechtsfehler beruhen
sowohl der Klage- als auch der Widerklageausspruch.
1. Rechtsfehlerhaft nimmt das Berufungsgericht an, die Beklagte habe
die Voraussetzungen eines auf die Rückerstattung überzahlter Vorauszahlun-
gen gerichteten Anspruchs darzulegen und zu beweisen.
a) Der mit der Widerklage geltend gemachte Anspruch ist auf Rückzah-
lung überzahlter Honorarvorauszahlungen nach vorzeitiger Beendigung des
zwischen den Parteien geschlossenen Architektenvertrages gerichtet. Das
Berufungsgericht legt die Vereinbarung der Parteien vom 5. August 2002 über
die Verteilung des dem Kläger und der R. GmbH zustehenden Architektenhono-
rars, von der Revision unbeanstandet, dahin aus, dass der Kläger die erhalte-
nen Honorarzahlungen an die Beklagten zurückzuerstatten habe, die auf
Leistungen entfallen, die Gegenstand des mit ihm geschlossenen Architekten-
vertrags gewesen, in der Folge jedoch von der R. GmbH erbracht worden sind.
Nach den von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungs-
gerichts haben die Parteien den im Jahr 1999 geschlossenen Architektenver-
trag einvernehmlich aufgehoben. Zwischen ihnen bestand Einigkeit darüber,
dass die noch ausstehenden Planungsleistungen nicht vom Kläger, sondern
von der R. GmbH ausgeführt werden sollten.
Auf einen solchen Anspruch finden die Vorschriften des Bereicherungs-
rechts und die dort geltenden Darlegungs- und Beweislastgrundsätze keine
Anwendung. Verpflichtet sich der Auftraggeber in einem Bauvertrag gegenüber
dem Auftragnehmer zu Voraus- oder Abschlagszahlungen, ist dieser verpflich-
tet, seine Leistungen nach Abnahme oder Beendigung des Vertrages abzu-
rechnen und einen etwaigen Überschuss an den Auftraggeber auszuzahlen (st.
Rspr. vgl. BGH, Urteil vom 11. Februar 1999 - VII ZR 399/97, BGHZ 140, 365,
373; Urteil vom 24. Januar 2002 - VII ZR 196/00, BauR 2002, 938, 939 = ZfBR
2002, 473 = NZBau 2002, 329; Urteil vom 2. Mai 2002 - VII ZR 249/00, BauR
2002, 1407, 1408 = ZfBR 2002, 673 = NZBau 2002, 562; Urteil vom
30. September 2004 - VII ZR 187/03, BauR 2004, 1940, 1941 = ZfBR 2005, 63
= NZBau 2005, 41). Der Auftraggeber kann, wenn der Auftragnehmer eine
Abrechnung nicht vornimmt, die Klage auf Zahlung des Überschusses mit einer
eigenen Abrechnung begründen, aus der sich ergibt, in welcher Höhe der
Auftraggeber Voraus- und Abschlagszahlungen geleistet hat und dass diesen
Zahlungen eine entsprechende endgültige Vergütung des Auftragnehmers nicht
gegenübersteht. Hat der Auftraggeber ausreichend vorgetragen, muss der
Auftragnehmer darlegen und beweisen, dass er berechtigt ist, die Voraus- und
Abschlagszahlungen endgültig zu behalten (vgl. BGH, Urteil vom 11. Februar
1999 - VII ZR 399/97, aaO, S. 375 f; Urteil vom 24. Januar 2002 – VII ZR
196/00, aaO, S. 940; Urteil vom 30. September 2004 - VII ZR 187/03, aaO).
Diese Grundsätze gelten für einen auf Rückzahlung überzahlten Archi-
tektenhonorars gerichteten Anspruch entsprechend
(vgl. Kniffka/Koeble,
Kompendium des Baurechts, 2. Aufl., 12. Teil, Rdn. 323; Budde
in:
Thode/Wirth/Kuffer, Praxishandbuch Architektenrecht, § 25 Rdn. 38). Der
Umstand, dass die Parteien den Anspruch der Beklagten auf Rückzahlung
überzahlten Honorars nach vorzeitiger Vertragsbeendigung vertraglich beson-
ders geregelt haben, ändert nichts an der Rechtsnatur des Anspruchs.
b) Die Beklagte hat die Voraussetzungen für den geltend gemachten
Rückzahlungsanspruch hinreichend dargelegt.
Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts kann von der Beklagten
nicht verlangt werden, auf der Grundlage der vertraglichen Pauschalpreisabre-
de den Honoraranteil zu ermitteln, der auf die vom Kläger nicht erbrachten
Leistungen entfällt. Der Auftraggeber kann sich zur Darlegung eines Rückzah-
lungsanspruchs wegen einer überzahlten Vergütung auf den Vortrag beschrän-
ken, der bei zumutbarer Ausschöpfung der ihm zur Verfügung stehenden
Quellen seinem Kenntnisstand entspricht (vgl. BGH, Urteil vom 11. Februar
1999 - VII ZR 399/97, BGHZ 140, 365, 375; Urteil vom 24. Januar 2002 - VII ZR
196/00, BauR 2002, 938, 940 = ZfBR 2002, 473 = NZBau 2002, 329). Er ist
nicht verpflichtet, selbst eine prüffähige Abrechnung zu erstellen (BGH, Urteil
vom 11. Februar 1999 – VII ZR 399/97, aaO).
Die Beklagte hat ihrer Darlegungslast dadurch genügt, dass sie die von
der R. GmbH erbrachten Planungsleistungen bezeichnet, sie den vom Kläger
nach dem Vertrag vom 17. März 1999 geschuldeten, jedoch nicht ausgeführten
Leistungen zugeordnet und den auf diese Leistungen entfallenden Honorarbe-
trag beziffert hat. Ausweislich der Vorbemerkung zur Vereinbarung vom
5. August 2002 bestand zwischen den Parteien Einigkeit darüber, dass der
Kläger Honorarzahlungen für die von der R. GmbH zu übernehmenden Pla-
nungsleistungen,
insbesondere bezüglich der Mieterausbauten und des
Ausbaus des Konferenzzentrums, bei Beendigung seiner Tätigkeit bereits
erhalten hatte. Nach der Vereinbarung in § 5 des Architektenvertrages vom
17. März 1999 hatte der Kläger die Planung des Innenausbaus der Mieteinhei-
ten ohne zusätzliche Vergütung vorzunehmen, soweit die hierdurch bedingten
Mehrkosten 11 Mio. DM nicht überstiegen. Die Beklagte hat die von der
R. GmbH geplanten Ausbaumaßnahmen im Einzelnen bezeichnet und darge-
legt, dass die ausbaubedingten Mehrkosten innerhalb des vertraglich vereinbar-
ten Rahmens von 11 Mio. DM liegen. Sie hat das auf die nicht erbrachten, aber
vergüteten Leistungen entfallende Honorar, mit dem der Kläger überzahlt sein
soll, anschließend mit dem Betrag bewertet, den sie an die R. GmbH für diese
Planungsleistungen gezahlt hat. Ob die Überzahlung nach dem Vertrag zutref-
fend berechnet ist, ist keine Frage der Darlegung, sondern der Begründetheit
des Anspruchs. Es ist Aufgabe des Klägers, unter Vorlage einer prüffähigen
Abrechnung der von ihm erbrachten Leistungen darzulegen, dass ihm ein
Honorar in Höhe der erhaltenen Vorauszahlungen endgültig zusteht.
2. Die Erwägungen des Berufungsgerichts, mit denen es die Feststel-
lungsklage für begründet hält, sind aus den vorstehenden Gründen ebenfalls
nicht tragfähig. Die Beklagte hat hinreichend dargelegt, dass ihr ein weiterer
Rückzahlungsanspruch zustehen kann. Sie hat mit der Widerklage lediglich
einen Teil des an den Kläger überzahlten Honorars zurückgefordert und
vorgetragen, dass ihr über den geforderten Betrag hinaus ein weiterer Rückzah-
lungsanspruch zustehen könne, weil die Mieterausbauten noch nicht vollständig
abgeschlossen seien. Es ist auch insoweit Sache des Klägers darzulegen und
zu beweisen, dass ihm eine Vergütung in Höhe der von der Beklagten geleiste-
ten Honorarzahlungen endgültig zusteht.
Kuffer
Bauner
Safari Chabestari
Eick
Halfmeier
Vorinstanzen:
LG München I, Entscheidung vom 14.12.2004 - 11 O 21035/03 -
OLG München, Entscheidung vom 02.05.2006 - 13 U 1744/05 -