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BGH Urteil vom 22.11.2007 – VII ZR 130/06

VII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

Verkündet am: 22. November 2007 Heinzelmann, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

BGB § 631

Macht der Auftraggeber eines Architekten nach Beendigung des Vertrags unter

Ausschöpfung der ihm zur Verfügung stehenden Quellen Überzahlung geleisteter

Vorauszahlungen geltend, hat der Architekt darzulegen und zu beweisen, dass ihm

eine Vergütung in Höhe der geleisteten Zahlungen endgültig zusteht. Der Auftragge-

ber hat einen vertraglichen Anspruch auf Auszahlung eines Überschusses (im

Anschluss an BGH, Urteil vom 11. Februar 1999 - VII ZR 399/97, BGHZ 140, 365).

BGH, Urteil vom 22. November 2007 - VII ZR 130/06 - OLG München

LG München I

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 22. November 2007 durch die Richter Dr. Kuffer und Bauner, die Richterin

Safari Chabestari und die Richter Dr. Eick und Halfmeier

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 13. Zivilsenats

des Oberlandesgerichts München vom 2. Mai 2006 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch

über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-

richt zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

2

Die Beklagte fordert die Rückzahlung überzahlten Architektenhonorars.

Der Kläger begehrt die Feststellung, dass der Beklagten über den von ihr

geltend gemachten Anspruch hinaus kein Rückzahlungsanspruch mehr zusteht.

Die Parteien schlossen am 17. März 1999 einen schriftlichen Architek-

tenvertrag, in dem sich der Kläger gegen Zahlung eines Pauschalhonorars von

8 Mio. DM netto verpflichtete, Architektenleistungen für ein Büro- und Verwal-

tungsgebäude mit Tiefgarage und Außenanlagen zu erbringen. Nachdem der

Kläger einen Teil der Leistungen erbracht und die Beklagte entsprechend der

vertraglichen Vereinbarung Vorauszahlungen auf das Honorar in Höhe von

7.773.424 DM geleistet hatte, vereinbarten die Parteien im Sommer 2002, dass

weitere Planungsleistungen, insbesondere die Planung des Innenausbaus für

die Mieterbereiche mit Ausnahme der vom Kläger bereits erbrachten Standard-

ausbauplanung, von der R. GmbH übernommen werden sollten, deren Gesell-

schafter und Geschäftsführer der Kläger ist. Die Beklagte erteilte der R. GmbH

einen selbständigen Auftrag über die noch auszuführenden Planungsarbeiten.

Zur Vermeidung von Doppelzahlungen trafen die Parteien am 5. August 2002

eine schriftliche Vereinbarung, mit der die Verteilung des Honorars zwischen

dem Kläger und der R. GmbH wie folgt geregelt wurde:

"1. ...

2.

Soweit die der R. GmbH übertragenen Leistungen Architekten- und Ingenieurleistungen darstellen, die das Architekturbüro R. (Anm.: der Kläger) aufgrund des Vertrages vom 17.03.1999 zu erbringen hat, besteht Einigkeit, daß nur die R. GmbH die Vergütung erhält und eventuelle Honorarzahlungen für das Architekturbüro R. für identische Leistungen, die Herr R. aufgrund des Architektenvertra- ges v. 17.03.1999 schuldet, von Herrn R. an die EF II (Anm.: die Beklagte) zurückzuvergüten sind."

3

In einer Vorbemerkung zu dieser Vereinbarung heißt es, es bestehe Ei-

nigkeit darüber, dass die von der R. GmbH zu erbringenden Leistungen bereits

im Architektenvertrag mit dem Kläger enthalten und von der Beklagten vorab

vergütet worden seien; die Planung für den Standardausbau habe der Kläger

bereits erbracht.

4

Der Kläger, der Gesellschafter der Beklagten war, veräußerte im Jahr

2003 seinen Geschäftsanteil. Nach dem Vertrag war eine Korrektur des

Kaufpreises vorgesehen, die von der Höhe der Rückzahlungsansprüche der

Beklagten gegen den Kläger abhängig war.

5

Der Kläger hat im Hinblick darauf beantragt festzustellen, dass der Be-

klagten kein Rückforderungsanspruch wegen des an ihn gezahlten Honorars

zustehe. Die Beklagte fordert mit der Widerklage die Rückerstattung eines Teils

des bezahlten Honorars in Höhe von 505.624,11 €. In dieser Höhe leistete die

Beklagte Honorarzahlungen an die R. GmbH für die Planung des Innenausbaus

der Mieterbereiche, die Ausbauplanung des Allgemeinbereichs sowie für

Leistungen der R. GmbH im Rahmen der Mängelbeseitigung.

6

Das Landgericht hat die negative Feststellungsklage des Klägers, die

dieser nach Erhebung der Widerklage auf über die Widerklageforderung

hinausgehende Rückzahlungsansprüche der Beklagten beschränkt hat,

abgewiesen und der Widerklage bis auf einen geringfügigen Teilbetrag stattge-

geben. Auf die Berufung des Klägers hat das Berufungsgericht unter Abände-

rung des landgerichtlichen Urteils festgestellt, dass die Beklagte über den

Streitgegenstand der Widerklage hinaus keinen Anspruch gegen den Kläger auf

Rückzahlung von Architektenhonorar hat. Die Widerklage, die die Beklagte

nach Abtretung der Widerklageforderung mit der Maßgabe weiterverfolgt hat,

dass Zahlung an die Zessionarin verlangt wird, hat es abgewiesen.

7

Mit der vom Senat zugelassenen Revision erstrebt die Beklagte die Wie-

derherstellung des landgerichtlichen Urteils.

Entscheidungsgründe

8

Die Revision des Beklagten führt zur Aufhebung des Berufungsurteils

und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I.

9

Das Berufungsgericht führt aus, die Widerklage sei unbegründet, der

Feststellungsantrag dagegen begründet. Die Darlegungs- und Beweislast für

den Rückzahlungsanspruch liege bei der Beklagten. Die Parteien hätten mit der

Vereinbarung vom 5. August 2002 einen dem Bereicherungsrecht vergleichba-

ren Rückzahlungsanspruch der Beklagten geregelt. Die Darlegungs- und

Beweislast liege bei demjenigen, der einen Anspruch auf Herausgabe der

rechtsgrundlos erbrachten Leistung geltend mache. Die Voraussetzungen, die

ein Abweichen von der grundsätzlichen Beweislastverteilung rechtfertigen

könnten, seien nicht gegeben.

10

Die Vereinbarung der Parteien sei dahin auszulegen, dass der Beklagten

ein Rückzahlungsanspruch hinsichtlich der geleisteten Vorauszahlungen

zustehen solle, soweit der Kläger das Honorar nicht schon durch eine entspre-

chende Tätigkeit verdient habe. Zur Vermeidung von Doppelzahlungen habe

der Kläger der Beklagten dasjenige Honorar zurückzuerstatten, das er für

vertraglich geschuldete, aber noch nicht erbrachte Leistungen erhalten habe.

11

Trotz eines entsprechenden gerichtlichen Hinweises fehle es an schlüs-

sigem Vortrag der Beklagten dazu, für welche nach dem ursprünglichen Vertrag

geschuldeten und im Zeitpunkt der Vertragsübernahme durch die R. GmbH

noch nicht erbrachten Leistungen der Kläger bereits eine Honorarzahlung

erhalten habe. Im Hinblick auf die unterschiedlichen Vergütungsregelungen in

den Verträgen mit dem Kläger und der R. GmbH könne die Beklagte vom

Kläger nicht undifferenziert die Erstattung des an die R. GmbH gezahlten

Honorars verlangen. Den Beweisangeboten der Beklagten sei nicht nachzuge-

hen, weil es an konkretem Vorbringen fehle, das es erlauben würde, einem

Sachverständigen die Berechnung der Honorarrückzahlung zu ermöglichen.

13

II.

Das hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

Das Berufungsgericht qualifiziert den Rückforderungsanspruch der Be-

klagten rechtsfehlerhaft als Bereicherungsanspruch und verkennt daher die

Darlegungs- und Beweislastverteilung. Auf diesem Rechtsfehler beruhen

sowohl der Klage- als auch der Widerklageausspruch.

14

1. Rechtsfehlerhaft nimmt das Berufungsgericht an, die Beklagte habe

die Voraussetzungen eines auf die Rückerstattung überzahlter Vorauszahlun-

gen gerichteten Anspruchs darzulegen und zu beweisen.

15

a) Der mit der Widerklage geltend gemachte Anspruch ist auf Rückzah-

lung überzahlter Honorarvorauszahlungen nach vorzeitiger Beendigung des

zwischen den Parteien geschlossenen Architektenvertrages gerichtet. Das

Berufungsgericht legt die Vereinbarung der Parteien vom 5. August 2002 über

die Verteilung des dem Kläger und der R. GmbH zustehenden Architektenhono-

rars, von der Revision unbeanstandet, dahin aus, dass der Kläger die erhalte-

nen Honorarzahlungen an die Beklagten zurückzuerstatten habe, die auf

Leistungen entfallen, die Gegenstand des mit ihm geschlossenen Architekten-

vertrags gewesen, in der Folge jedoch von der R. GmbH erbracht worden sind.

Nach den von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungs-

gerichts haben die Parteien den im Jahr 1999 geschlossenen Architektenver-

trag einvernehmlich aufgehoben. Zwischen ihnen bestand Einigkeit darüber,

dass die noch ausstehenden Planungsleistungen nicht vom Kläger, sondern

von der R. GmbH ausgeführt werden sollten.

16

Auf einen solchen Anspruch finden die Vorschriften des Bereicherungs-

rechts und die dort geltenden Darlegungs- und Beweislastgrundsätze keine

Anwendung. Verpflichtet sich der Auftraggeber in einem Bauvertrag gegenüber

dem Auftragnehmer zu Voraus- oder Abschlagszahlungen, ist dieser verpflich-

tet, seine Leistungen nach Abnahme oder Beendigung des Vertrages abzu-

rechnen und einen etwaigen Überschuss an den Auftraggeber auszuzahlen (st.

Rspr. vgl. BGH, Urteil vom 11. Februar 1999 - VII ZR 399/97, BGHZ 140, 365,

373; Urteil vom 24. Januar 2002 - VII ZR 196/00, BauR 2002, 938, 939 = ZfBR

2002, 473 = NZBau 2002, 329; Urteil vom 2. Mai 2002 - VII ZR 249/00, BauR

2002, 1407, 1408 = ZfBR 2002, 673 = NZBau 2002, 562; Urteil vom

30. September 2004 - VII ZR 187/03, BauR 2004, 1940, 1941 = ZfBR 2005, 63

= NZBau 2005, 41). Der Auftraggeber kann, wenn der Auftragnehmer eine

Abrechnung nicht vornimmt, die Klage auf Zahlung des Überschusses mit einer

eigenen Abrechnung begründen, aus der sich ergibt, in welcher Höhe der

Auftraggeber Voraus- und Abschlagszahlungen geleistet hat und dass diesen

Zahlungen eine entsprechende endgültige Vergütung des Auftragnehmers nicht

gegenübersteht. Hat der Auftraggeber ausreichend vorgetragen, muss der

Auftragnehmer darlegen und beweisen, dass er berechtigt ist, die Voraus- und

Abschlagszahlungen endgültig zu behalten (vgl. BGH, Urteil vom 11. Februar

1999 - VII ZR 399/97, aaO, S. 375 f; Urteil vom 24. Januar 2002 – VII ZR

196/00, aaO, S. 940; Urteil vom 30. September 2004 - VII ZR 187/03, aaO).

17

Diese Grundsätze gelten für einen auf Rückzahlung überzahlten Archi-

tektenhonorars gerichteten Anspruch entsprechend

(vgl. Kniffka/Koeble,

19

Kompendium des Baurechts, 2. Aufl., 12. Teil, Rdn. 323; Budde

in:

Thode/Wirth/Kuffer, Praxishandbuch Architektenrecht, § 25 Rdn. 38). Der

Umstand, dass die Parteien den Anspruch der Beklagten auf Rückzahlung

überzahlten Honorars nach vorzeitiger Vertragsbeendigung vertraglich beson-

ders geregelt haben, ändert nichts an der Rechtsnatur des Anspruchs.

b) Die Beklagte hat die Voraussetzungen für den geltend gemachten

Rückzahlungsanspruch hinreichend dargelegt.

Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts kann von der Beklagten

nicht verlangt werden, auf der Grundlage der vertraglichen Pauschalpreisabre-

de den Honoraranteil zu ermitteln, der auf die vom Kläger nicht erbrachten

Leistungen entfällt. Der Auftraggeber kann sich zur Darlegung eines Rückzah-

lungsanspruchs wegen einer überzahlten Vergütung auf den Vortrag beschrän-

ken, der bei zumutbarer Ausschöpfung der ihm zur Verfügung stehenden

Quellen seinem Kenntnisstand entspricht (vgl. BGH, Urteil vom 11. Februar

1999 - VII ZR 399/97, BGHZ 140, 365, 375; Urteil vom 24. Januar 2002 - VII ZR

196/00, BauR 2002, 938, 940 = ZfBR 2002, 473 = NZBau 2002, 329). Er ist

nicht verpflichtet, selbst eine prüffähige Abrechnung zu erstellen (BGH, Urteil

vom 11. Februar 1999 – VII ZR 399/97, aaO).

20

Die Beklagte hat ihrer Darlegungslast dadurch genügt, dass sie die von

der R. GmbH erbrachten Planungsleistungen bezeichnet, sie den vom Kläger

nach dem Vertrag vom 17. März 1999 geschuldeten, jedoch nicht ausgeführten

Leistungen zugeordnet und den auf diese Leistungen entfallenden Honorarbe-

trag beziffert hat. Ausweislich der Vorbemerkung zur Vereinbarung vom

5. August 2002 bestand zwischen den Parteien Einigkeit darüber, dass der

Kläger Honorarzahlungen für die von der R. GmbH zu übernehmenden Pla-

nungsleistungen,

insbesondere bezüglich der Mieterausbauten und des

Ausbaus des Konferenzzentrums, bei Beendigung seiner Tätigkeit bereits

erhalten hatte. Nach der Vereinbarung in § 5 des Architektenvertrages vom

17. März 1999 hatte der Kläger die Planung des Innenausbaus der Mieteinhei-

ten ohne zusätzliche Vergütung vorzunehmen, soweit die hierdurch bedingten

Mehrkosten 11 Mio. DM nicht überstiegen. Die Beklagte hat die von der

R. GmbH geplanten Ausbaumaßnahmen im Einzelnen bezeichnet und darge-

legt, dass die ausbaubedingten Mehrkosten innerhalb des vertraglich vereinbar-

ten Rahmens von 11 Mio. DM liegen. Sie hat das auf die nicht erbrachten, aber

vergüteten Leistungen entfallende Honorar, mit dem der Kläger überzahlt sein

soll, anschließend mit dem Betrag bewertet, den sie an die R. GmbH für diese

Planungsleistungen gezahlt hat. Ob die Überzahlung nach dem Vertrag zutref-

fend berechnet ist, ist keine Frage der Darlegung, sondern der Begründetheit

des Anspruchs. Es ist Aufgabe des Klägers, unter Vorlage einer prüffähigen

Abrechnung der von ihm erbrachten Leistungen darzulegen, dass ihm ein

Honorar in Höhe der erhaltenen Vorauszahlungen endgültig zusteht.

21

2. Die Erwägungen des Berufungsgerichts, mit denen es die Feststel-

lungsklage für begründet hält, sind aus den vorstehenden Gründen ebenfalls

nicht tragfähig. Die Beklagte hat hinreichend dargelegt, dass ihr ein weiterer

Rückzahlungsanspruch zustehen kann. Sie hat mit der Widerklage lediglich

einen Teil des an den Kläger überzahlten Honorars zurückgefordert und

vorgetragen, dass ihr über den geforderten Betrag hinaus ein weiterer Rückzah-

lungsanspruch zustehen könne, weil die Mieterausbauten noch nicht vollständig

abgeschlossen seien. Es ist auch insoweit Sache des Klägers darzulegen und

zu beweisen, dass ihm eine Vergütung in Höhe der von der Beklagten geleiste-

ten Honorarzahlungen endgültig zusteht.

Kuffer

Bauner

Safari Chabestari

Eick

Halfmeier

Vorinstanzen:

LG München I, Entscheidung vom 14.12.2004 - 11 O 21035/03 -

OLG München, Entscheidung vom 02.05.2006 - 13 U 1744/05 -