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BGH Urteil vom 01.02.2002 – V ZR 357/00
V. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Verkündet am: 1. Februar 2002 K a n i k , Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: nein
BGHZ:
nein
BGHR: ja
ZPO §§ 156, 296 a, 320 Abs. 4 Sätze 2 und 3
a) Auch wenn ein Urteil bereits im Sinne des § 309 ZPO gefällt, aber noch nicht ver-
kündet ist, muß das Gericht einen nicht nachgelassenen Schriftsatz zur Kenntnis
nehmen und eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung prüfen.
b) Hat der Gesamtspruchkörper eines Kollegialgerichts nach § 309 ZPO über das
Urteil beraten und abgestimmt, so kann jedenfalls dann über die Wiedereröffnung
entsprechend § 320 Abs. 4 Sätze 2 und 3 ZPO nur in der Besetzung der Schluß-
verhandlung entschieden werden, wenn eine zwingende Wiedereröffnung wegen
eines Verfahrensfehlers oder eine Wiedereröffnung nach Ermessen des Gerichts
in Betracht kommt. Deshalb ergeht in diesen Fällen bei Verhinderung eines der
an Schlußverhandlung und Urteilsfällung beteiligten Richter die Entscheidung
über die Wiedereröffnung ohne Hinzuziehung eines Vertreters in der verbleiben-
den Besetzung der Richterbank.
BGH, Urt. v. 1. Februar 2002 - V ZR 357/00 - OLG Celle
LG Lüneburg
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 1. Februar 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Wenzel und die
Richter Schneider, Prof. Dr. Krüger, Dr. Klein und Dr. Gaier
für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandes-
gerichts Celle vom 25. September 2000 wird auf Kosten der Klä-
ger zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Mit notarieller Urkunde vom 2. November 1995 verkauften die Kläger an
die Beklagte im wesentlichen eine noch zu vermessende Teilfläche von ca.
2.600 m² Größe eines in B. gelegenen Grundstücks "als Bauplatz" zum Preis
von 465.000 DM. Unter § 2 Nr. 2 lit. a der Urkunde ist ausgeführt, die Beklagte
beabsichtige, "auf dem von ihr erworbenen Trenngrundstück ein Haus mit
mindestens zwei Eigentumseinheiten zu errichten." Der Kaufpreis sollte späte-
stens 18 Monate nach Vertragsschluß unter der Voraussetzung fällig sein, daß
der Notar der Beklagten schriftlich bestätigte, daß ihm mit Ausnahme der steu-
erlichen Unbedenklichkeitsbescheinigung alle für die vertragsgemäße Eigen-
tumsumschreibung erforderlichen Unterlagen vorlägen. Unter § 13 der Urkun-
de wurde unter der Überschrift "Rücktrittsrecht des Käufers" vereinbart:
"... Dem Käufer wird ein Rücktrittsrecht von diesem Kaufvertrag einge- räumt, sofern eine gravierende Verzögerung in der Planung auf Grund Änderung des B-Planes eintritt.
Der Rücktritt ist ausübbar längstens bis zum 31. Dezember 1996 ..."
Am 7. Februar 1996 reichte die Beklagte beim Bauaufsichtsamt des zu-
ständigen Landkreises eine Bauvoranfrage für ein Doppelhaus mit zwei Einlie-
gerwohnungen ein. Die Behörde antwortete unter dem 22. Februar 1996, die
Gemeinde B. habe am 4. Juli 1995 die Einleitung des Verfahrens zur Ände-
rung des geltenden Bebauungsplanes beschlossen und zur Sicherung des
Planes einen Antrag auf Zurückstellung der Entscheidung über die Bauvoran-
frage nach § 15 BauGB gestellt. Daraufhin erklärte die Beklagte mit Schreiben
vom 19. und 28. März 1996 gegenüber den Klägern den Rücktritt vom Kauf-
vertrag. Das Bauaufsichtsamt unterrichtete die Beklagte mit Bescheid vom
17. April 1996 davon, daß die Entscheidung über die Bauvoranfrage für die
Dauer eines Jahres zurückgestellt sei, um die Planungsabsichten der Gemein-
de zu sichern.
Der Notar teilte der Beklagten mit Schreiben vom 16. März 1998 mit,
daß ihm die vereinbarten Voraussetzungen für die Fälligkeit vorlägen und da-
her der Kaufpreis auf sein Anderkonto zu zahlen sei. Dies lehnte die Beklagte
unter Hinweis auf den von ihr erklärten Rücktritt ab.
Die Kläger sind der Auffassung, die Voraussetzungen des vertraglichen
Rücktrittsrechts der Beklagten seien nicht gegeben. Die Beklagte schulde da-
her die vereinbarte Hinterlegung des Kaufpreises. Deshalb haben die Kläger
die Beklagte auf Zahlung von 465.000 DM auf Notaranderkonto sowie weiterer
88.731,05 DM als Schadensersatz unmittelbar an sich in Anspruch genommen.
Ihre Klage ist in den Tatsacheninstanzen ohne Erfolg geblieben. In seinem die
Berufung der Kläger zurückweisenden Urteil hat das Oberlandesgericht auch
eine beantragte Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung aufgrund Vor-
bringens in einem erst nach Schluß der mündlichen Verhandlung eingegange-
nen, nicht nachgelassenen Schriftsatz der Kläger abgelehnt. Unterschrieben
ist das Berufungsurteil nur von dem Vorsitzenden des erkennenden Senats
und von einem der beisitzenden Richter. Hinzugefügt ist ein von dem Vorsit-
zenden unterzeichneter Vermerk, nach dem der an der letzten mündlichen
Verhandlung beteiligte zweite beisitzende Richter "wegen zwischenzeitlicher
Beendigung seiner Abordnung an der Unterschrift gehindert" sei. Mit der Revi-
sion, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, verfolgen die Kläger nur
noch den Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises auf Notaranderkonto weiter.
Entscheidungsgründe:
I.
Das Berufungsgericht verneint Ansprüche der Kläger auf Zahlung des
Kaufpreises und auf Schadensersatz. Wegen der Zurückstellung der Ent-
scheidung über ihre Bauvoranfrage sei die Beklagte nach den vertraglichen
Vereinbarungen zum Rücktritt berechtigt gewesen. Nach dem Vorbringen der
Kläger in deren nicht nachgelassenem Schriftsatz bestehe kein Anlaß zur
Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung. Wie sich bereits aus den Aus-
führungen zur Begründung der Erfolglosigkeit der Berufung ergebe und auch
in der mündlichen Verhandlung erörtert worden sei, komme es auf die in die-
sem Schriftsatz unter Zeugenbeweis gestellten Behauptungen für die Ent-
scheidung des Rechtsstreits nicht an. Da bei Eingang des Schriftsatzes die
Abordnung des an der mündlichen Verhandlung beteiligten Richters am Amts-
gericht F. an das Oberlandesgericht beendet gewesen sei, habe der Senat in-
soweit entsprechend § 320 ZPO in der noch verbleibenden Besetzung ent-
schieden. Bereits das mit diesem Richter gefundene Beratungsergebnis habe
ergeben, daß das nachträgliche Vorbringen nicht entscheidungserheblich sei.
Dies hält den Angriffen der Revision stand.
II.
Mit ihren Rügen, der Rechtsstreit sei noch nicht nach § 300 ZPO ent-
scheidungsreif gewesen und das Berufungsgericht habe nicht in der durch
§ 309 ZPO vorgeschriebenen Besetzung entschieden, kann die Revision nicht
durchdringen. Ohne Erfolg bleibt auch die weitere Rüge, das Berufungsgericht
habe bei der Entscheidung über die Wiedereröffnung der mündlichen Ver-
handlung gegen §§ 192 Abs. 1, 122 Abs. 1 GVG verstoßen.
1. Daß eine dahingehende Verfahrensrüge nach § 554 Abs. 3 Nr. 3
ZPO a.F. (vgl. § 26 Nr. 7 EGZPO) erhoben wurde, ergibt sich aus der Revisi-
onsbegründung. Zwar ist in ihr die Bezeichnung der §§ 192 Abs. 1, 122 Abs. 1
GVG unterblieben, dies steht aber der Beachtlichkeit der Rüge nicht entgegen,
weil die Begründung, die sich auch auf die nicht "vollständige Besetzung" des
Gerichts stützt, die verletzte Rechtsnorm erkennen läßt (vgl. BGH, Urt. v.
19. Oktober 1989, I ZR 22/88, NJW-RR 1990, 480, 481; Urt. v. 29. Januar
1992, VIII ZR 202/90, NJW 1992, 1768, 1769; Urt. v. 9. Februar 1994,
XII ZR 183/92, NJW 1994, 1286, 1287).
2. Der Revision ist zuzugeben, daß die Zivilsenate des Oberlandesge-
richts, soweit nicht die Zuständigkeit des Einzelrichters gegeben ist, nach
§§ 192 Abs. 1, 122 Abs. 1 GVG in der Besetzung von drei Mitgliedern unter
Einschluß des Vorsitzenden entscheiden. Unter den gegebenen Umständen
durfte das Berufungsgericht jedoch hiervon abweichen und in analoger An-
wendung des § 320 Abs. 4 Sätze 2 und 3 ZPO über die Frage der Wiederer-
öffnung der mündlichen Verhandlung nur durch den Vorsitzenden und einen
Beisitzer befinden.
a) Ist über das Urteil zu dem Zeitpunkt, in dem sich das (Kollegial-) Ge-
richt mit dem Vorbringen aus dem nachgereichten Schriftsatz befaßt oder bei
ordnungsgemäßem Verfahrensgang zu befassen hätte, noch nicht abschlie-
ßend beraten und abgestimmt, das Urteil also noch nicht im Sinne des § 309
ZPO gefällt, ergibt sich unmittelbar aus der genannten Vorschrift, daß auch an
der Entscheidung über die Frage einer Wiedereröffnung nur die Richter mit-
wirken dürfen, die an der vorangegangen letzten mündlichen Verhandlung
beteiligt waren (ähnlich, jedoch ohne Einschränkung, OLG Oldenburg, OLGR
2000, 123, 124; auch Zöller/Vollkommer, ZPO, 22. Aufl., § 309 Rdn. 4; Zöl-
ler/Greger, aaO, § 156 Rdn. 6; AK-ZPO/Göring, § 156 Rdn. 4). § 309 ZPO ist
aus dem Grundsatz der Mündlichkeit und Unmittelbarkeit der Verhandlung zu
verstehen und legt fest, daß nur die Richter, die an der für das Urteil allein
maßgeblichen mündlichen Verhandlung teilgenommen haben, die Sachent-
scheidung treffen dürfen (BGHZ 11, 27, 30; 61, 369, 370; BGH, Urt. v.
8. Februar 2001, III ZR 45/00, NJW 2001, 1502, 1503). Nur diese Richter kön-
nen daher an der Beratung, die der Verhandlung nachfolgt, beteiligt sein und
in deren Rahmen über die Vorfrage befinden, ob die mündliche Verhandlung
wiedereröffnet und damit überhaupt über ein Urteil beraten und abgestimmt
werden soll.
bb) Anders liegen die Dinge aber, wenn - wie im vorliegenden Fall - der
nachgereichte Schriftsatz nicht mehr bei der Entscheidung über das Urteil Be-
achtung finden kann, sondern dem zuständigen Spruchkörper erst dann vor-
liegt, wenn das Urteil nach Beratung und Abstimmung bereits beschlossen,
aber noch nicht verkündet ist.
(1) Da das Gericht in diesem Verfahrensstadium noch nicht an das Ur-
teil gebunden ist (BGHZ 61, 369, 370), obliegt es ihm allerdings weiterhin, ein-
gehende Schriftsätze zur Kenntnis zu nehmen und eine Wiedereröffnung der
mündlichen Verhandlung zu prüfen (vgl. § 296 a Satz 2 ZPO). Damit ist aber
noch keine Aussage über die Besetzung getroffen, in der das Gericht, wenn
das Urteil bereits im Sinne des § 309 ZPO gefällt ist, über eine etwaige Wie-
dereröffnung zu befinden hat. Auch § 309 ZPO ist hierfür keine Regelung zu
entnehmen. Zwar folgt aus dieser Vorschrift, daß nur die Richter, die bereits
an der mündlichen Verhandlung teilgenommen haben, befugt sind, das bereits
beschlossene, jedoch noch nicht verkündete Urteil abzuändern (BGHZ 61,
369, 370). Darum geht es hier aber nicht. Unterbleibt eine Wiedereröffnung, so
wird über das Rechtsschutzgesuch der Klägerseite ohne Veränderung ent-
schieden. Selbst im Fall eines Wiedereintritts in die mündliche Verhandlung
wird kein in dieser Hinsicht verändertes Urteil erlassen, sondern es ergeht auf
der Grundlage einer erneuten mündlichen Verhandlung ein Urteil durch die
dann nach § 309 ZPO zur Entscheidung berufenen Richter. Mündlichkeit und
Unmittelbarkeit sind auf diese Weise selbst dann gewahrt, wenn die neue
Richterbank von der früheren Besetzung abweicht.
(2) Die Besetzung des Gerichts kann sich hiernach nur aus den allge-
meinen Vorschriften ergeben. Es ist denkbar, daß die Richter über die Wie-
dereröffnung zu entscheiden haben, die zum Zeitpunkt der Beratung dieser
Frage durch § 192 GVG i.V.m. §§ 75, 105, 122 GVG und durch die Geschäfts-
verteilung (§§ 21 e, 21 g GVG) als gesetzliche Richter ausgewiesen sind (vgl.
RG, JW 1901, 250; OLG Koblenz, OLGR 1999, 290, 291). Dagegen spricht,
daß vorliegend der Sachverhalt, der der Entscheidung über die Wiedereröff-
nung zugrunde liegt, mit dem vergleichbar ist, den das Gesetz für den Fall der
Tatbestandsberichtigung in § 320 Abs. 4 Sätze 2 und 3 ZPO geregelt hat.
Nach der genannten Vorschrift können allein die Richter, die bei dem
betroffenen Urteil mitgewirkt haben, über eine beantragte Tatbestandsberichti-
gung entscheiden. Ist einer dieser Richter verhindert, so ergeht die Entschei-
dung - ohne Hinzuziehung eines anderen Richters - in der verbleibenden Be-
setzung der Richterbank (vgl. BGH, Urt. v. 9. Dezember 1987, IVa ZR 155/86,
NJW-RR 1988, 407, 408). Diese von § 192 GVG i.V.m. §§ 75, 105, 122 GVG
abweichende Besetzung beruht auf der Vorstellung des Gesetzgebers, für eine
Berichtigung des Tatbestandes sei das Vorbringen in der mündlichen Ver-
handlung maßgeblich (vgl. §§ 314, 137 Abs. 2 und 3 ZPO), so daß nur die
Richter über einen dahingehenden Antrag entscheiden sollen, die an dem Ur-
teil und damit nach § 309 ZPO auch an der mündlichen Verhandlung mitge-
wirkt haben (vgl. BayObLGZ 1965, 137, 139; OLG Hamm, NJW 1967, 1619).
Bei der Entscheidung über die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung
liegen die Dinge zumindest dann ebenso, wenn es - wie hier - darum geht, das
durch § 156 ZPO eingeräumte Ermessen ordnungsgemäß auszuüben. Nur die
an der Verhandlung und der nachfolgenden Beratung beteiligten Richter wis-
sen, was von den Parteien vorgetragen und vom Gericht erörtert wurde. Nur
ihnen ist ferner bekannt, welches tatsächliche Vorbringen und welche rechtli-
chen Gesichtspunkte im konkreten Fall Entscheidungserheblichkeit erlangen
sollen. Sie allein können mithin einschätzen, ob das rechtliche Gehör verletzt,
Hinweispflichten mißachtet, Verfahrensfehler unterlaufen oder neues erhebli-
ches Vorbringen erfolgt ist. Dies sind aber die Umstände, die für eine fehler-
freie und sachgerechte Ermessensausübung - auch im Hinblick auf eine zwin-
gende Wiedereröffnung wegen eines Verfahrensfehlers (vgl. § 156 Abs. 2
Nr. 1 ZPO n.F.; zum früheren Recht bereits BGHZ 30, 60, 65; 53, 245, 262;
Senat, Urt. v. 21. Februar 1986, V ZR 246/84, NJW 1986, 1867, 1868; BGH,
Urt. v. 7. Oktober 1992, VIII ZR 199/91, NJW 1993, 134; Urt. v. 8. Februar
1999,
II ZR 261/97, NJW 1999, 2123, 2124; Urt. v. 28. Oktober 1999,
IX ZR 341/98, NJW 2000, 142, 143) - maßgeblich sind (vgl. MünchKomm-
ZPO/Peters, 2. Aufl., § 156 Rdn. 3 - 6, 9 - 11). Ob die für eine analoge Anwen-
dung von § 320 Abs. 4 Sätze 2 und 3 ZPO erforderliche Vergleichbarkeit auch
dann gegeben ist, wenn nicht der Gesamtspruchkörper eines Kollegialgerichts,
sondern ein Einzelrichter oder ein Richter am Amtsgericht über die Wiederer-
öffnung zu entscheiden haben, oder etwa ein zwingender Grund für die Wie-
dereröffnung nach § 156 Abs. 2 Nr. 2 oder Nr. 3 ZPO n.F. geltend gemacht
wird, bedarf im vorliegenden Fall keiner Entscheidung.
3. Nach alledem hat das Berufungsgericht über die Frage der Wieder-
eröffnung der mündlichen Verhandlung in der vorgeschriebenen Besetzung
entschieden. Zutreffend ist es davon ausgegangen, daß Richter am Amtsge-
richt F. nicht an der Entscheidung über die Wiedereröffnung der mündlichen
Verhandlung beteiligt werden durfte. Er war nach Beendigung seiner Abord-
nung an das Oberlandesgericht im Anschluß an das bereits gemäß § 309 ZPO
gefällte Urteil nicht mehr im Sinne des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG der gesetzli-
che Richter (vgl. Schmidt-Räntsch, DRiG, 5. Aufl., § 37 Rdn. 9). Das Beru-
fungsgericht konnte mithin entsprechend § 320 Abs. 4 Sätze 2 und 3 ZPO in
der "verbleibenden Besetzung" entscheiden.
4. Ebensowenig ist § 309 ZPO verletzt; denn Richter am Amtsgericht F.
hat sowohl an der Schlußverhandlung als auch an der Urteilsfällung teilge-
nommen. Sein Ausscheiden nach der Urteilsfällung, also der Beratung und
Abstimmung über das Urteil, ist in § 309 ZPO nicht geregelt (vgl. MünchKomm-
ZPO/Musielak, aaO, § 309 Rdn. 13); an der Verkündung des Urteils mußte er
nicht mitwirken (vgl. BGHZ 61, 369, 370). Schließlich hat das Berufungsgericht
auch § 300 ZPO nicht mißachtet. Da Entscheidungsgrundlage nur der Prozeß-
stoff im Zeitpunkt der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung ist (vgl. BGH,
Urt. v. 5. Juli 1995, KZR 15/94, NJW-RR 1995, 1340, 1341), kann der nicht
nachgelassene Schriftsatz der Kläger unter diesem Gesichtspunkt keine Be-
deutung erlangen.
III.
Auch mit ihren Sachrügen kann die Revision nicht durchdringen.
Den Klägern steht der - allein noch geltend gemachte - Anspruch auf
"Hinterlegung" des Kaufpreises auf Notaranderkonto nicht zu, weil die Be-
klagte wirksam vom Kaufvertrag zurückgetreten ist. Infolge des wirksamen
Rücktritts müssen auch nach dem bisher geltenden und hier weiterhin maß-
geblichen Rücktrittsrecht (vgl. Art. 229 § 5 EGBGB) noch ausstehende Lei-
stungen nicht mehr erbracht werden (vgl. Senat, Urt. v. 10. Juli 1998,
V ZR 360/96, NJW 1998, 3268, 3269).
1. Die Voraussetzungen für das unter § 13 der Vertragsurkunde verein-
barte Rücktrittsrecht der Beklagten sind entgegen der Auffassung der Revision
erfüllt.
a) Es kam zu einer "gravierenden Verzögerung in der Planung", weil
das Bauvorhaben schon in der Planungsphase durch das Zurückstellen der
Bauvoranfrage für ein Jahr angehalten wurde. Für die Beklagte war für diese
Zeit unsicher, ob sie die Planung und Realisierung des beabsichtigten Bau-
vorhabens mit einem Doppelhaus nebst zwei Einliegerwohnungen weiterbe-
treiben konnte. Daß der Zeitraum von einem Jahr im Sinne der getroffenen
Regelung "gravierend" ist, liegt nahe und ist zwischen den Parteien auch nicht
im Streit.
Der Hinweis der Revision, eine Verzögerung sei zum Zeitpunkt des
Rücktritts im März 1996 noch nicht eingetreten gewesen, weil der Zurückstel-
lungsbescheid erst am 17. April 1996 ergangen sei, läßt außer acht, daß die
Verzögerung nicht von diesem Verwaltungsakt abhängig war. Sie stand viel-
mehr schon zuvor fest. Wie sich aus dem Schreiben des Bauaufsichtsamtes
vom 22. Februar 1996 ergibt, hatte die Gemeinde - nachdem die Änderung des
bestehenden Bebauungsplanes beschlossen worden war - bereits im Februar
1996 bei dem als Baugenehmigungsbehörde zuständigen Bauaufsichtsamt
des Landkreises die Zurückstellung der Entscheidung nach § 15 BauGB 1993
beantragt. An diesen Antrag war die Baugenehmigungsbehörde unter den ge-
gebenen Umständen nach § 15 Abs. 1 BauGB 1993 gebunden und kündigte
daher bereits im Zwischenbescheid vom 22. Februar 1996 die Zurückstellung
an. Auch die Revision stellt nicht Abrede, daß die gesetzlichen Voraussetzun-
gen für die Zurückstellung, die sich auch auf die Erteilung eines Vorbeschei-
des beziehen kann (BVerwG, NJW 1971, 445, 446), erfüllt waren. Hiernach
konnte aber schon vor Erlaß des Zurückstellungsbescheides an einer gravie-
renden Verzögerung des Bauvorhabens kein Zweifel mehr bestehen.
b) Der weitere Einwand der Revision, diese Verzögerung sei nicht "auf
Grund Änderung des B-Planes" eingetreten, geht fehl. Die Argumentation der
Revision läuft darauf hinaus, daß die Änderung des Bebauungsplanes als al-
leinige Voraussetzung des Rücktrittsrechts angesehen werden müsse. Mit dem
Wortlaut und dem Zweck der Rücktrittsklausel läßt sich dieses Ergebnis aber
nicht vereinbaren.
aa) Für die Entscheidung ist unerheblich, ob der Bebauungsplan - wozu
allerdings Feststellungen des Berufungsgerichts fehlen - tatsächlich geändert
worden ist. Mit der in § 13 der notariellen Urkunde angesprochenen Änderung
des Bebauungsplanes soll lediglich die Ursache der Verzögerung bezeichnet
und auf diese Weise das Rücktrittsrecht eingeschränkt werden. Diese Ausle-
gung kann der Senat nachholen, weil es an einer Auslegung durch das Beru-
fungsgericht fehlt und weitere Feststellungen nicht zu erwarten sind (vgl.
BGHZ 65, 107, 112). Bei ihrem abweichenden Verständnis der Rücktrittsvor-
aussetzungen läßt die Revision außer acht, daß ein geänderter Bebauung s-
plan nicht zu einer Verzögerung, sondern allein zu einem Scheitern des Bau-
vorhabens hätte führen können. Mithin kann sich aus der in § 13 der Vertrags-
urkunde formulierten Verbindung zwischen der Verzögerung und deren Ursa-
che einer "Änderung" des Bebauungsplans nur ergeben, daß damit nicht auf
einen Erfolg, sondern auf das bloße Tätigwerden zur Änderung des Bebau-
ungsplans abgestellt werden sollte. Die - unstreitig gut informierte - Beklagte
wollte sich offenbar wegen der schon beabsichtigten Planungsänderung vor
Verzögerungen aufgrund einer Veränderungssperre (§ 14 BauGB 1993) oder
eben einer Zurückstellung des Genehmigungsverfahrens nach § 15 BauGB
1993 schützen.
bb) Die Revision will die Rücktrittsklausel außerdem dahin verstehen,
daß nur Verzögerungen aufgrund eines Änderungsverfahrens, das zum Zeit-
punkt des Vertragsabschlusses noch nicht beschlossen war, ein Rücktritts-
recht begründen könnte. Hierfür enthält der Vertrag indes keinen Hinweis.
Nichts spricht ferner dafür, daß die Kläger die Klausel nur in diesem Sinne
hätten verstehen können; die Revision belegt ihre gegenteilige Ansicht auch
nicht durch einen Hinweis auf entsprechendes Vorbringen in den Tatsachenin-
stanzen. Die Rücktrittsklausel ist im Gegenteil dann erst sinnvoll, wenn das
Änderungsverfahren bei Vertragsschluß bereits eingeleitet und dem Ge-
schäftsführer der Beklagten bekannt war. Dann mußte nämlich durch das
Rücktrittsrecht Vorsorge für ein - nicht zwingendes - Vorgehen der Gemeinde
nach §§ 14 f BauGB 1993 getroffen werden. Soweit die Revision nur ihre An-
sicht für plausibel hält, geht sie davon aus, daß sich die Beklagte vor einer
nachteiligen Veränderung des Bebauungsplans schützen wollte. Das ist jedoch
bereits im Ansatz verfehlt; denn der Beklagten ging es - wie ausgeführt - schon
um den Schutz vor bloßen Verzögerungen.
c) Aus diesem Grunde ist es auch unerheblich, ob der Bebauungsplan
in einer Weise abgeändert wurde, die zu einer Unterschreitung des in § 2
Abs. 2 lit. a der Vertragsurkunde vereinbarten "Mindeststandards" ("Haus mit
mindestens zwei Eigentumseinheiten") führte. War schon der Schutz vor Ver-
zögerungen beabsichtigt, so ist es nicht maßgeblich, ob der Bebauungsplan
überhaupt abgeändert wurde und in welcher Weise dies ggf. geschehen ist.
d) Um die Rücktrittsvoraussetzungen zu erfüllen, reichte danach die
(angekündigte) Zurückstellung nach § 15 BauGB 1993 aus. Sie führte zu einer
Verzögerung schon der Planung des Bauvorhabens und hatte ihren Grund in
einem Tätigwerden zur "Änderung des B-Planes". Eine Zurückstellung war
nämlich auch nach § 15 Abs. 1 BauGB 1993 nur dann möglich, wenn eine
Veränderungssperre nach § 14 BauGB 1993 zwar nicht beschlossen wurde,
die Voraussetzungen hierfür aber vorlagen, oder eine Veränderungssperre
zwar beschlossen, aber noch nicht in Kraft getreten war. Notwendig war mithin
die Erfüllung der Voraussetzungen für den Erlaß einer Veränderungssperre.
Dies war aber der Fall, nachdem die Gemeinde beschlossen hatte, den beste-
henden Bebauungsplan zu ändern.
2. Der Ausübung des Rücktrittsrechts steht nicht entgegen, daß die Be-
klagte nicht ein Haus mit zwei Eigentumseinheiten, sondern ein Doppelhaus
mit insgesamt vier Einheiten zum Gegenstand ihrer Bauvoranfrage machte.
Hätte die Beklagte damit vertragswidrig gehandelt, so könnte dies allerdings
einen Rücktritt ausschließen. In Betracht käme etwa eine entsprechende An-
wendung des in § 162 BGB enthaltenen allgemeinen Rechtsgedankens, nach
dem eine Partei aus der von ihr treuwidrig herbeigeführten Lage keinen Vorteil
ziehen darf (vgl. Senat, Urt, v. 12. Oktober 1990, V ZR 202/89, NJW-RR 1991,
177, 178). Die Beklagte war jedoch nach den vertraglichen Abreden nicht ge-
zwungen, ihr Bauvorhaben auf den "Mindeststandard" eines Hauses mit zwei
Eigentumseinheiten zu beschränken. Das Berufungsgericht hat den Vertrag
vielmehr frei von Rechtsfehlern dahin ausgelegt, daß die Beklagte nach den
getroffenen Vereinbarungen das Bauvorhaben auch für das zum Gegenstand
der Bauvoranfrage gemachte Doppelhaus mit zwei Einliegerwohnungen be-
treiben konnte.
Dies nimmt die Revision hin, meint aber, weil vier Wohneinheiten nicht
zugesichert worden seien, dürfe die Beklagte auch nicht zurücktreten, wenn
bei einer Bauvoranfrage für nur ein Haus mit zwei Wohneinheiten eine Zu-
rückstellung unterblieben wäre. Damit werden jedoch Ansprüche aus Gewähr-
leistungsrecht oder einem Garantieversprechen mit den Voraussetzungen des
vereinbarten Rücktrittsrechts verwechselt. Nur für erstgenannte Ansprüche ist
die von den Klägern verweigerte "Garantie" erheblich. Solche Forderungen
macht die Beklagte aber nicht geltend. Es geht nur um ihr Rücktrittsrecht, von
dem sie uneingeschränkt Gebrauch machen konnte, nachdem sie dessen Vor-
aussetzungen nicht treuwidrig herbeigeführt hat.
3. Für die Entscheidung des Rechtsstreits ist danach unerheblich, ob
ein Bauvorhaben für ein Haus mit zwei Eigentumseinheiten nach § 69 a Nie-
dersächsische Bauordnung (NBauO) genehmigungsfrei und daher nicht der
Zurückstellung unterworfen gewesen wäre (vgl. § 15 Abs. 1 Satz 2 BauGB
1998). Ebenso ist unerheblich, ob sich ein Doppelhaus mit vier Wohneinheiten
bei einer bestimmten Geschoßflächenzahl jedenfalls im Rahmen der bisheri-
gen Genehmigungspraxis bewegt hätte und von der Gemeinde daher keine
Einwendungen erhoben worden wären. Da das von der Beklagten mit der Bau-
voranfrage konkret verfolgte Projekt nicht über das vertraglich Vereinbarte hin-
ausging, mußte die Beklagte, um ihr Rücktrittsrecht zu erhalten, nicht ihre In-
teressen zurückstellen und sich nicht auf ein reduziertes Bauvorhaben mit ei-
ner geringeren Geschoßflächenzahl einlassen.
IV.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Wenzel
Schneider
Krüger
Klein
Gaier