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BGH Beschluss vom 05.02.2002 – 4 StR 7/02
4. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
5. Februar 2002
in der Strafsache
gegen
wegen Betruges
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-
desanwalts und des Beschwerdeführers am 5. Februar 2002 gemäß § 349
Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des
Landgerichts Halle vom 28. August 2001 im Strafaus-
spruch mit den Feststellungen aufgehoben.
2.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-
handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des
Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-
richts zurückverwiesen.
3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges zu drei Jahren
Freiheitsstrafe verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Re-
vision, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat
zum Strafausspruch Erfolg.
Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat
zum Schuldspruch keinen den Angeklagten belastenden Rechtsfehler ergeben
(§ 349 Abs. 2 StPO). Daß das Landgericht dem Angeklagten ersichtlich als
unwiderlegt darin gefolgt ist, daß er an eine Durchführung des Gemäldege-
schäfts von seiten seiner namentlich nicht bekannten russischen Partner ge-
glaubt hat, steht der Verurteilung wegen Betruges nicht entgegen (zum Schä-
digungsvorsatz bei Risikogeschäften vgl. BGHR StGB § 263 Abs. 1 Vorsatz 2).
Der Senat sieht sich aber zu dem Hinweis veranlaßt, daß Angaben eines A n-
geklagten, für deren Richtigkeit oder Unrichtigkeit es keine Beweise gibt, vom
Tatrichter nicht ohne weiteres hinzunehmen sind; ihre Zurückweisung erfordert
auch nicht, daß sich ihr Gegenteil positiv feststellen läßt (st. Rspr.; vgl. BGHR
StPO § 261 Einlassung 5; Senatsbeschluß vom 18. Oktober 2001 - 4 StR
347/01).
Dagegen kann der Strafausspruch nicht bestehen bleiben. Der Senat
braucht nicht zu entscheiden, ob zur Aufhebung des Strafausspruchs bereits
führt, daß die verhängte Strafe unter Berücksichtigung der für und gegen den
Angeklagten sprechenden Umstände das in vergleichbaren Fällen übliche
Strafmaß bei weitem übersteigt und deshalb zu besorgen ist, daß sie sich von
ihrer Bestimmung löst, gerechter Schuldausgleich zu sein (vgl. BGHSt 34, 345,
349). Jedenfalls nötigt zur Aufhebung, daß das Landgericht einen bestimmen-
den Strafzumessungsgesichtspunkt (§ 267 Abs. 3 Satz 1 StPO) unberücksich-
tigt gelassen hat. Wie die Revision zu Recht einwendet, hätte unter den hier
gegebenen Umständen die Sorglosigkeit, mit der sich der Geschädigte zur
Beteiligung an dem "Gemäldegeschäft" mit immerhin 59.000 DM überreden
ließ, erörtert werden müssen, weil sie einen Rückschluß auf die vom Ang e-
klagten zur Begehung des Betruges notwendige und tatsächlich eingesetzte
kriminelle Energie zuläßt (BGH StV 1983, 326 f.).
Über die Strafe ist deshalb neu zu befinden, sofern das Landgericht
nicht von der Möglichkeit Gebrauch macht, (auf Antrag der Staatsanwaltschaft)
dieses Verfahren mit Blick auf die mit Beschluß des Senats vom 10. Januar
2002 - 4 StR 420/01 - rechtskräftig gewordene Verurteilung des Angeklagten
durch Urteil des Landgerichts Halle vom 26. Januar 2001 gemäß § 154 Abs. 2
StPO einzustellen.
Tepperwien Maatz Kuckein
Solin-Stojanoviæ Ernemann