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BGH Beschluss vom 05.02.2002 – 5 StR 437/01

5. Strafsenat

5 StR 437/01

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 5. Februar 2002 in der Strafsache gegen

wegen sexueller Nötigung u.a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. Februar 2002

beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-

gerichts Göttingen vom 6. Februar 2001 nach § 349 Abs. 4

StPO mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung,

auch über die Kosten der Revision, an eine andere Straf-

kammer des Landgerichts zurückverwiesen.

G r ü n d e

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexueller Nötigung in Tat-

einheit mit gefährlicher und mit fünffacher vorsätzlicher Körperverletzung

sowie wegen vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe

von sechs Jahren und drei Monaten verurteilt; es hat ferner die Unterbrin-

gung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet.

Das Urteil hat aufgrund einer vom Angeklagten erhobenen Verfahrensrüge

keinen Bestand.

1. Die Revision beanstandet mit Recht, daß in Abwesenheit des Ange-

klagten, dessen Entfernung aus dem Sitzungssaal während der Zeugenver-

nehmung der Nebenklägerin gemäß § 247 Satz 1 StPO angeordnet worden

war, ein Schreiben eines die Nebenklägerin behandelnden Psychologen an

einen den Angeklagten zivilrechtlich beratenden Rechtsanwalt verlesen

worden ist. Anhaltspunkte, daß die protokollierte Verlesung zu einem ande-

ren Zweck als dem des Urkundenbeweises erfolgt wäre, liegen nicht vor.

Ungeachtet eines Sachzusammenhanges zwischen dem Gegenstand dieses

Urkundenbeweises und der Zeugenvernehmung, von welcher der Ange-

klagte verfahrensfehlerfrei ausgeschlossen war, deckte dessen Entfernung

von der Vernehmung nach § 247 StPO nicht seine Abwesenheit während

der Erhebung des Urkundenbeweises. Da die Verlesung nicht in Gegenwart

des Angeklagten wiederholt worden ist, liegt der absolute Revisionsgrund

des § 338 Nr. 5 StPO vor, der die umfassende Aufhebung des angefochte-

nen Urteils nach sich zieht (BGHSt 21, 332; BGHR StPO § 247 Abwesen-

heit 6 und 9; BGH NStZ 1997, 402; st. Rspr.).

2. Nach den Grundsätzen der ständigen Rechtsprechung müßte der

absolute Revisionsgrund des § 338 Nr. 5 StPO in gleicher Weise durch-

greifen wegen der wiederholten förmlichen Beweiserhebungen durch Ein-

nahme von Augenschein in verschiedene mit der Zeugenvernehmung der

Nebenklägerin zusammenhängende schriftliche Unterlagen während durch

§ 247 StPO nicht gerechtfertigter Abwesenheit des Angeklagten (vgl. BGHR

StPO § 247 Abwesenheit 4 und 5). Auch dieser Augenschein ist nicht in Ge-

genwart des Angeklagten wiederholt worden. Gleiches gilt für die in seiner

Abwesenheit erfolgte Verlesung des Protokolls einer polizeilichen Zeugen-

vernehmung der Nebenklägerin, die nach ausdrücklichem Gerichtsbeschluß

der Erhebung des förmlichen Urkundenbeweises gemäß § 253 StPO diente

(vgl. BGH bei Holtz MDR 1983, 450).

Zumal angesichts der Vielzahl der einschlägigen Verfahrensverstöße

sieht der Senat keinen Anlaß, im vorliegenden Fall eine Änderung der

Rechtsprechung mit dem Ziel zu erwägen, den Umfang der Entfernung des

Angeklagten nach § 247 StPO den Grundsätzen anzupassen, die von der

Rechtsprechung für den Ausschluß der Öffentlichkeit gemäß § 171b oder

§ 172 GVG während einer Vernehmung, also für einen Teil der Hauptver-

handlung, anerkannt sind; hier findet der absolute Revisionsgrund des § 338

Nr. 6 StPO keine Anwendung, wenn eine auch gesonderte förmliche Be-

weiserhebung im Zusammenhang mit der Vernehmung stand, von welcher

die Öffentlichkeit ausgeschlossen war (vgl. BGHR GVG § 171b Abs. 1 Au-

genschein 1; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 45. Aufl. § 172 GVG Rdn. 17

und § 171b GVG Rdn. 12 m.w.N.; vgl. zu Überlegungen der Übertragbarkeit

dieser Grundsätze auf § 247 StPO: Basdorf in Festschrift für Hannskarl Sal-

ger, 1995, S. 203, 206 f., 212 f.). Zwar erschiene die “Zusammenhangformel”

gerade bei der Verfahrensweise nach § 253 StPO sachgerecht, bei der eine

Verlesung in Anwesenheit des von der Protokollverlesung unmittelbar be-

troffenen Zeugen und damit in Abwesenheit des Angeklagten, mit dem er

nach § 247 StPO nicht konfrontiert werden soll, besonders nahe liegt. Eine

Anfrage nach § 132 Abs. 3 GVG kommt indes hier nicht in Betracht. Es fehlt

nämlich mindestens teilweise an Belegen für eine vollständige Information

des Angeklagten, die nach einer gesonderten Beweiserhebung in seiner

Abwesenheit in ähnlicher, jedenfalls inhaltlich gleichwertiger Weise wie eine

formgerechte Heilung nach bisheriger Rechtsprechung zu verlangen wäre.

3. Erhebliche Bedenken bestehen im übrigen auch an der gerügten

Abwesenheit des Angeklagten während einer vom Verteidiger vorgetrage-

nen Beanstandung der Sachleitung des Vorsitzenden im Rahmen der Befra-

gung der Nebenklägerin durch den Verteidiger. Zwar mag insoweit eine blo-

ße organisatorische Gestaltung der Abwesenheitsvernehmung zu erwägen

sein, während der ein fortdauernder Ausschluß des Angeklagten im Sinne

des § 338 Nr. 5 StPO noch unschädlich sein könnte (vgl. nur BGHR StPO

§ 247 Abwesenheit 11 und 13). Das eigene Verhalten des Gerichts, das für

die Verhandlung über die Beanstandung die für die Dauer der Vernehmung

ausgeschlossene Öffentlichkeit wieder zugelassen hat, spricht indes gegen

eine solche Betrachtungsweise.

4. Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift letztlich zu-

treffend darauf verwiesen, daß die genannten förmlichen Beweiserhebun-

gen, die in Abwesenheit des Angeklagten erfolgt sind, sachlich überflüssig

gewesen sein dürften. Der damit erstrebte Beweisertrag war nämlich ersicht-

lich überwiegend allein durch Vorhalte an die Nebenklägerin zu erreichen,

die als Teil ihrer Vernehmung während der Entfernung des Angeklagten

hätten erfolgen dürfen, im übrigen jedenfalls im Rahmen von Zeugenver-

nehmungen der Urheber oder Empfänger verlesener oder in Augenschein

genommener Urkunden bzw. der Vernehmungsperson bei dem verlesenen

Protokoll. Erfolgte indes eine naheliegend zwar entbehrliche, tatsächlich

aber konkret zur Aufklärung des Verfahrensgegenstandes genutzte Be-

weiserhebung, so kommt einer der ganz seltenen Ausnahmefälle nicht in

Betracht, in dem der absolute Revisionsgrund trotz förmlicher Erfüllung der

Voraussetzungen daran scheitert, daß ein Beruhen des Urteils darauf – hier

auf der verfahrenswidrigen Abwesenheit des Angeklagten während jener

Beweiserhebung – denkgesetzlich auszuschließen ist.

Da die Heilung einer verfahrenswidrig in Abwesenheit des Angeklagten

durchgeführten förmlichen Beweiserhebung regelmäßig allein durch deren

Wiederholung möglich ist, nicht indes durch andersartige Beweiserhebun-

gen zum selben Thema, nämlich etwa einen späteren dem Urkunden- oder

Augenscheinbeweis inhaltlich entsprechenden Vorhalt im Rahmen der Ver-

nehmung eines anderen Zeugen, mußte der Revisionsführer zu einer sol-

chen Möglichkeit auch nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO nichts vortragen.

5. Vorsorglich weist der Senat noch auf folgendes hin:

Eine Protokollierung, die über § 273 Abs. 1 StPO hinausgehend zwar

kein Inhaltsprotokoll ergibt, indes – gleichermaßen überflüssig – Hinweise

auf Vernehmungsbehelfe, insbesondere erfolgte Vorhalte aufnimmt, ist nicht

nur nutzlos, kann vielmehr den Bestand eines Urteils sogar gefährden (vgl.

BGH NStZ 1999, 522, 523 m.w.N.).

Zutreffend hat das Landgericht den Vorrang einer Verfahrensweise

nach § 247 StPO vor einer solchen nach § 247a StPO beurteilt (BGHR StPO

§ 247a Audiovisuelle Vernehmung 3; BGH StV 2002, 10, 11). Dies sollte den

neuen Tatrichter, wenn sich in der neuen Hauptverhandlung die gleiche

Problematik stellt, indes zusätzlich veranlassen zu erwägen, zur effektiven

Information des aus dem Sitzungssaal entfernten Angeklagten eine Video-

simultanübertragung der gemäß § 247 StPO in seiner Abwesenheit durch-

geführten Zeugenvernehmung zu ermöglichen (vgl. BGH StV 2002, 10, 11;

van Gemmeren NStZ 2001, 263, 264). Eine solche Verfahrensweise würde

gegebenenfalls die Unterrichtungspflicht nach § 247 Satz 4 StPO erheblich

reduzieren.

Harms Basdorf Gerhardt

Brause Schaal