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BGH Urteil vom 05.02.2002 – 5 StR 588/01
5. Strafsenat
BGHSt : ja Veröffentlichung: ja
StPO §§ 136 Abs. 1 Satz 2; 141 Abs. 3 Satz 2
1. Die Pflicht zur Belehrung über das Recht auf Verteidigerkonsultation gebietet nicht, den Beschuldigten, der keinen Wunsch auf Zuziehung eines Verteidigers äußert, auf einen vorhandenen anwaltlichen Notdienst hinzuweisen (im Anschluß an BGHSt 42, 15).
2. Eingeschränkte Notwendigkeit einer Verteidiger- bestellung im Ermittlungsverfahren (Abgrenzung zu BGHSt 46, 93 und BGH, Urteil vom 22. Novem- ber 2001 – 1 StR 220/01, zur Veröffentlichung in BGHSt bestimmt).
BGH, Beschluß vom 5. Februar 2002 - 5 StR 588/01 LG Berlin –
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 5. Februar 2002 in der Strafsache gegen
1.
2.
wegen Beihilfe zum versuchten Totschlag u.a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. Februar 2002
beschlossen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Land-
gerichts Berlin vom 23. Juli 2001 werden nach § 349 Abs. 2
StPO als unbegründet verworfen.
Jede Angeklagte hat die Kosten ihres Rechtsmittels und die
dem Nebenkläger hierdurch entstandenen notwendigen
Auslagen zu tragen.
G r ü n d e
Das Landgericht hat die Angeklagten jeweils u.a. wegen Beihilfe zum
versuchten Totschlag zu Jugendstrafen verurteilt. Die Revisionen der Ange-
klagten sind unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Ergänzend zur
Antragsschrift des Generalbundesanwalts merkt der Senat folgendes an:
Die Verfahrensrüge, mit der die Angeklagte T beanstandet, daß die
Vernehmungen beider Angeklagter durch den Haftrichter anläßlich ihrer
Vorführung gemäß § 128 StPO – ungeachtet ihres in der Hauptverhandlung
rechtzeitig erhobenen Widerspruchs – verwertet worden sind, bleibt erfolg-
los.
1. Auf eine angeblich unzulängliche Belehrung der Mitangeklagten
nach § 136 Abs. 1 Satz 2 StPO kann sich die Angeklagte nicht berufen; ihre
Rechte werden hierdurch nicht berührt (vgl. BGHR StPO § 136 Belehrung 5;
BGH wistra 2000, 311, 313; Nack StraFo 1998, 366, 372 f.). Bereits daran
scheitert ihre Rüge, soweit sie sich gegen die Verwertung der richterlichen
Vernehmung der Mitangeklagten wendet.
2. Die Angeklagte ist unmittelbar vor der verwerteten haftrichterlichen
Vernehmung wie bereits vor ihrer ersten polizeilichen Beschuldigtenverneh-
mung, bei der sie die Einlassung verweigert hat, über ihr Recht, jederzeit,
auch schon vor ihrer Vernehmung, einen zu wählenden Verteidiger zu be-
fragen (§ 136 Abs. 1 Satz 2, § 163a Abs. 4 Satz 2 StPO), belehrt worden;
dies ist jeweils protokolliert worden. Die Angeklagte hat nicht zu erkennen
gegeben, daß sie einen Verteidiger konsultieren wolle. Vor dem Haftrichter
hat sie unter Zuziehung eines Dolmetschers nach der Belehrung ohne Ver-
teidigerbeistand ausgesagt.
a) Über die erfolgte Belehrung hinaus war angesichts der fehlenden
Reaktion der Angeklagten hierauf ein ausdrücklicher Hinweis auf die Ein-
richtung eines Verteidigernotdienstes und die Möglichkeit, zu diesem eine
telefonische Verbindung mit dem Ziel alsbald realisierbarer anwaltlicher
Konsultation herzustellen, nicht geboten.
Der Senat hat – entgegen dem weitergehenden Verständnis der Ver-
teidigung (entsprechend Kutschera StraFo 2001, 262; vgl. auch Hamm NJW
1996, 2185, 2186) – eine Pflicht der Ermittlungsbehörden zu einer derarti-
gen Hilfestellung lediglich für den Fall erwogen, daß ein Beschuldigter nach
der vorgeschriebenen Belehrung zu erkennen gegeben hat, daß er von sei-
nem Recht aus § 137 Abs. 1 Satz 1 StPO auf Verteidigerkonsultation Ge-
brauch machen wolle; hieraus könne dann eine weitergehende Verpflichtung
zur effektiven Ermöglichung dieses Rechts erwachsen (BGHSt 42, 15, 19 f.;
vgl. dazu auch die damals restriktivere Position des 1. Strafsenats: BGHSt
42, 170, 173; nicht weitergehend auch Beulke NStZ 1996, 257, 260, 262;
Herrmann NStZ 1997, 209, 212). Aus dem Alter der zur Zeit der Beschul-
digtenvernehmung 20jährigen Angeklagten, aus ihrer Schwangerschaft, ihrer
besonderen Betroffenheit über die vorläufige Festnahme unter dem Ver-
dacht des versuchten Mordes und aus ihren mangelnden Deutschkenntnis-
sen lassen sich keine Belehrungs-, Warnungs- oder Hinweiserfordernisse
herleiten, die über die gesetzliche Belehrungspflicht des § 136 Abs. 1 Satz 2
StPO hinausgehen. Vielmehr genügt diese den rechtsstaatlichen Mindest-
anforderungen auch gegenüber einer Beschuldigten in einer derart bedrän-
genden Situation wie im vorliegenden Fall. Die Voraussetzungen einer gei-
stig-seelischen Beschaffenheit, welche bereits die Besorgnis begründete,
sie könne die Belehrung nicht verstanden haben (vgl. BGHSt 39, 349, 351),
liegen nicht vor.
b) Weitergehendes wäre nur zu erwägen, wenn die Ermittlungsbehör-
den bei der gegebenen haftrichterlichen Vernehmungssituation für eine
Verteidigung der damaligen Beschuldigten hätten Sorge tragen müssen. Der
1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat eine entsprechende aus § 141
Abs. 3 Satz 2 StPO abzuleitende Verpflichtung der Staatsanwaltschaft, die
gehalten sein könnte, jedenfalls bis zu einer Unterrichtung des Beschuldig-
ten, daß ihm nunmehr ein Verteidiger zu bestellen sei, mit weiteren Ermitt-
lungshandlungen innezuhalten, in seinem zur Veröffentlichung in BGHSt
bestimmten Urteil vom 22. November 2001 – 1 StR 220/01 (Umdruck S. 16
f.) erwogen. Indes vermag der Senat eine entsprechende Verpflichtung je-
denfalls für die hier gegebene Verfahrenssituation nicht anzuerkennen.
Aus dem Regelungsgefüge der §§ 140, 141 StPO folgt, daß – insoweit
auch in näherer Konkretisierung der Anforderungen aus Art. 6 Abs. 3
Buchst. c MRK – in bestimmten gewichtigeren Fällen die Mitwirkung eines
Verteidigers regelmäßig ab Anklageerhebung unerläßlich ist. Ein solches
Erfordernis kann indes bereits während des Ermittlungsverfahrens eintreten.
So erstarkt insbesondere nach dreimonatigem Vollzug von Untersuchungs-
haft die Position des Beschuldigten dahin, daß er die Bestellung eines Ver-
teidigers verlangen kann (s. § 140 Abs. 1 Nr. 5, § 117 Abs. 4 StPO; dazu
weitergehend BGHSt 46, 93, 99). Aber auch sonst steht eine Pflichtverteidi-
gerbestellung für den Beschuldigten ohne Wahlverteidiger “schon während
des Vorverfahrens” im richterlichen Ermessen auf entsprechenden Antrag
der Staatsanwaltschaft (§ 141 Abs. 3 Sätze 1 und 2 StPO). Für die Stellung
dieses Antrags, der sich nach der Prognose notwendiger Verteidigung in
einem künftigen gerichtlichen Verfahren richtet, steht der Staatsanwaltschaft
ein nicht umfassend gerichtlich überprüfbarer Beurteilungsspielraum zu (vgl.
BGHSt 46, 93, 98 f.; BGH, Urt. vom 22. November 2001 – 1 StR 220/01, zur
Veröffentlichung in BGHSt bestimmt, Umdruck S. 13 ff.).
Hiernach wird eine Verteidigerbestellung bereits im Ermittlungsverfah-
ren jedenfalls dann zu veranlassen sein, wenn mit im Sinne des § 140 Abs. 1
oder 2 StPO gewichtiger Anklageerhebung zu rechnen ist und eine effektive
Wahrnehmung der Verteidigungsinteressen des Beschuldigten die Mitwir-
kung eines Verteidigers, beispielsweise durch Wahrnehmung des Aktenein-
sichtsrechts, schon vor Anklageerheebung unerläßlich erfordert (vgl. Klein-
knecht/Meyer-Goßner, StPO 45. Aufl. § 141 Rdn. 5). Zutreffend verlangt der
1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs, der insoweit (aaO) eine Reduzierung
des richterlichen Ermessens (§ 141 Abs. 3 Satz 1 StPO) auf Null und eine
entsprechende Einengung des staatsanwaltlichen Beurteilungsspielraums
(§ 141 Abs. 3 Satz 2 StPO) annimmt, die Bestellung eines Verteidigers vor
einer beweissichernden ermittlungsrichterlichen Vernehmung eines wesent-
lichen Belastungszeugen in Abwesenheit des Beschuldigten (BGHSt 46, 93,
99 f.); in diesem Fall wird nur so den Anforderungen des Rechtes des Be-
schuldigten auf Verteidigung aus Art. 6 Abs. 3 Buchst. c MRK, hier insbe-
sondere mit Rücksicht auf eine effektive Wahrung seines Fragerechts aus
Art. 6 Abs. 3 Buchst. d MRK, genügt.
Dem geltenden Recht ist indes nicht zu entnehmen, daß bereits dann,
wenn die Staatsanwaltschaft – oder etwa gar die ermittlungsführende Poli-
zei – im Ermittlungsverfahren den dringenden Verdacht eines Verbrechens
(s. § 140 Abs. 1 Nr. 2) – oder auch eines gewichtigen Vergehens (vgl. nur
§ 140 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Satz 1 StPO) – für begründet erachtet, eine
entsprechende Reduzierung des Beurteilungsspielraums der Staatsanwalt-
schaft für die Stellung eines Antrags auf Verteidigerbestellung nach § 141
Abs. 3 Satz 2 StPO anzunehmen wäre, die sie jedenfalls veranlassen müßte,
“mit Ermittlungen, welche die Mitwirkung des Beschuldigten erfordern, inne-
zuhalten”, mindestens bis zu einem weitergehenden Hinweis an ihn auf die
nunmehr anzunehmende Notwendigkeit einer Verteidigerbestellung (BGH,
Urt. vom 22. November 2001 – 1 StR 220/01, Umdruck S. 16 f.). Eine solche
Position – die letztlich, wenn nicht allzu große Unsicherheiten verursacht
werden sollen, die Annahme notwendiger Verteidigung mit dem Beginn ei-
nes dringenden gewichtigen Verdachts zur Konsequenz haben müßte – ent-
spricht nicht der differenzierten gesetzlichen Regelung (§§ 140, 141 StPO
nebst Sondernormen). Sie wird weder von Art. 6 Abs. 3 Buchst. c MRK noch
von dem nach Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG garantierten Recht des
Beschuldigten auf ein faires Verfahren als Mindeststandard gefordert. De
lege ferenda wird eine Verstärkung der Verteidigungsrechte im Ermittlungs-
verfahren diskutiert (vgl. nur das “Eckpunktepapier” zur Reform des Straf-
verfahrens, StV 2001, 314, 315). Hierüber wird gegebenenfalls der Gesetz-
geber unter Abwägung der im Strafverfahren verfolgten gegenläufigen An-
liegen zu befinden haben (vgl. BVerfGE 57, 250, 275 f.; 63, 45, 61). Dies
sind namentlich das Interesse des Beschuldigten an möglichst effektiver
Verteidigung auf der einen, die Belange der Wahrheitsermittlung und Ver-
fahrensbeschleunigung sowie eines effektiven Opferschutzes auf der ande-
ren Seite, nicht zuletzt aber auch Kosteninteressen. De lege lata besteht
keine Rechtslage, wonach eine derart frühzeitig notwendige Verteidigung
bereits im Ermittlungsverfahren gefordert wäre.
c) Da für einen Sonderfall, in dem auf eine Verteidigerbestellung zu-
gunsten der Angeklagten T bereits vor ihrer haftrichterlichen Vernehmung
im Ermittlungsverfahren hätte hingewirkt werden müssen, hier sonst keine
durchgreifenden Gründe ersichtlich sind, wird die Verwertbarkeit dieser Ver-
nehmung nicht dadurch in Frage gestellt, daß zuvor kein Hinweis auf die
Möglichkeit erteilt worden ist, den bestehenden Strafverteidigernotdienst in
Anspruch nehmen zu können.
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