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BGH Urteil vom 05.02.2002 – 5 StR 588/01

5. Strafsenat

BGHSt : ja Veröffentlichung: ja

StPO §§ 136 Abs. 1 Satz 2; 141 Abs. 3 Satz 2

1. Die Pflicht zur Belehrung über das Recht auf Verteidigerkonsultation gebietet nicht, den Beschuldigten, der keinen Wunsch auf Zuziehung eines Verteidigers äußert, auf einen vorhandenen anwaltlichen Notdienst hinzuweisen (im Anschluß an BGHSt 42, 15).

2. Eingeschränkte Notwendigkeit einer Verteidiger- bestellung im Ermittlungsverfahren (Abgrenzung zu BGHSt 46, 93 und BGH, Urteil vom 22. Novem- ber 2001 – 1 StR 220/01, zur Veröffentlichung in BGHSt bestimmt).

BGH, Beschluß vom 5. Februar 2002 - 5 StR 588/01 LG Berlin –

5 StR 588/01

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 5. Februar 2002 in der Strafsache gegen

1.

2.

wegen Beihilfe zum versuchten Totschlag u.a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. Februar 2002

beschlossen:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Land-

gerichts Berlin vom 23. Juli 2001 werden nach § 349 Abs. 2

StPO als unbegründet verworfen.

Jede Angeklagte hat die Kosten ihres Rechtsmittels und die

dem Nebenkläger hierdurch entstandenen notwendigen

Auslagen zu tragen.

G r ü n d e

Das Landgericht hat die Angeklagten jeweils u.a. wegen Beihilfe zum

versuchten Totschlag zu Jugendstrafen verurteilt. Die Revisionen der Ange-

klagten sind unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Ergänzend zur

Antragsschrift des Generalbundesanwalts merkt der Senat folgendes an:

Die Verfahrensrüge, mit der die Angeklagte T beanstandet, daß die

Vernehmungen beider Angeklagter durch den Haftrichter anläßlich ihrer

Vorführung gemäß § 128 StPO – ungeachtet ihres in der Hauptverhandlung

rechtzeitig erhobenen Widerspruchs – verwertet worden sind, bleibt erfolg-

los.

1. Auf eine angeblich unzulängliche Belehrung der Mitangeklagten

nach § 136 Abs. 1 Satz 2 StPO kann sich die Angeklagte nicht berufen; ihre

Rechte werden hierdurch nicht berührt (vgl. BGHR StPO § 136 Belehrung 5;

BGH wistra 2000, 311, 313; Nack StraFo 1998, 366, 372 f.). Bereits daran

scheitert ihre Rüge, soweit sie sich gegen die Verwertung der richterlichen

Vernehmung der Mitangeklagten wendet.

2. Die Angeklagte ist unmittelbar vor der verwerteten haftrichterlichen

Vernehmung wie bereits vor ihrer ersten polizeilichen Beschuldigtenverneh-

mung, bei der sie die Einlassung verweigert hat, über ihr Recht, jederzeit,

auch schon vor ihrer Vernehmung, einen zu wählenden Verteidiger zu be-

fragen (§ 136 Abs. 1 Satz 2, § 163a Abs. 4 Satz 2 StPO), belehrt worden;

dies ist jeweils protokolliert worden. Die Angeklagte hat nicht zu erkennen

gegeben, daß sie einen Verteidiger konsultieren wolle. Vor dem Haftrichter

hat sie unter Zuziehung eines Dolmetschers nach der Belehrung ohne Ver-

teidigerbeistand ausgesagt.

a) Über die erfolgte Belehrung hinaus war angesichts der fehlenden

Reaktion der Angeklagten hierauf ein ausdrücklicher Hinweis auf die Ein-

richtung eines Verteidigernotdienstes und die Möglichkeit, zu diesem eine

telefonische Verbindung mit dem Ziel alsbald realisierbarer anwaltlicher

Konsultation herzustellen, nicht geboten.

Der Senat hat – entgegen dem weitergehenden Verständnis der Ver-

teidigung (entsprechend Kutschera StraFo 2001, 262; vgl. auch Hamm NJW

1996, 2185, 2186) – eine Pflicht der Ermittlungsbehörden zu einer derarti-

gen Hilfestellung lediglich für den Fall erwogen, daß ein Beschuldigter nach

der vorgeschriebenen Belehrung zu erkennen gegeben hat, daß er von sei-

nem Recht aus § 137 Abs. 1 Satz 1 StPO auf Verteidigerkonsultation Ge-

brauch machen wolle; hieraus könne dann eine weitergehende Verpflichtung

zur effektiven Ermöglichung dieses Rechts erwachsen (BGHSt 42, 15, 19 f.;

vgl. dazu auch die damals restriktivere Position des 1. Strafsenats: BGHSt

42, 170, 173; nicht weitergehend auch Beulke NStZ 1996, 257, 260, 262;

Herrmann NStZ 1997, 209, 212). Aus dem Alter der zur Zeit der Beschul-

digtenvernehmung 20jährigen Angeklagten, aus ihrer Schwangerschaft, ihrer

besonderen Betroffenheit über die vorläufige Festnahme unter dem Ver-

dacht des versuchten Mordes und aus ihren mangelnden Deutschkenntnis-

sen lassen sich keine Belehrungs-, Warnungs- oder Hinweiserfordernisse

herleiten, die über die gesetzliche Belehrungspflicht des § 136 Abs. 1 Satz 2

StPO hinausgehen. Vielmehr genügt diese den rechtsstaatlichen Mindest-

anforderungen auch gegenüber einer Beschuldigten in einer derart bedrän-

genden Situation wie im vorliegenden Fall. Die Voraussetzungen einer gei-

stig-seelischen Beschaffenheit, welche bereits die Besorgnis begründete,

sie könne die Belehrung nicht verstanden haben (vgl. BGHSt 39, 349, 351),

liegen nicht vor.

b) Weitergehendes wäre nur zu erwägen, wenn die Ermittlungsbehör-

den bei der gegebenen haftrichterlichen Vernehmungssituation für eine

Verteidigung der damaligen Beschuldigten hätten Sorge tragen müssen. Der

1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat eine entsprechende aus § 141

Abs. 3 Satz 2 StPO abzuleitende Verpflichtung der Staatsanwaltschaft, die

gehalten sein könnte, jedenfalls bis zu einer Unterrichtung des Beschuldig-

ten, daß ihm nunmehr ein Verteidiger zu bestellen sei, mit weiteren Ermitt-

lungshandlungen innezuhalten, in seinem zur Veröffentlichung in BGHSt

bestimmten Urteil vom 22. November 2001 – 1 StR 220/01 (Umdruck S. 16

f.) erwogen. Indes vermag der Senat eine entsprechende Verpflichtung je-

denfalls für die hier gegebene Verfahrenssituation nicht anzuerkennen.

Aus dem Regelungsgefüge der §§ 140, 141 StPO folgt, daß – insoweit

auch in näherer Konkretisierung der Anforderungen aus Art. 6 Abs. 3

Buchst. c MRK – in bestimmten gewichtigeren Fällen die Mitwirkung eines

Verteidigers regelmäßig ab Anklageerhebung unerläßlich ist. Ein solches

Erfordernis kann indes bereits während des Ermittlungsverfahrens eintreten.

So erstarkt insbesondere nach dreimonatigem Vollzug von Untersuchungs-

haft die Position des Beschuldigten dahin, daß er die Bestellung eines Ver-

teidigers verlangen kann (s. § 140 Abs. 1 Nr. 5, § 117 Abs. 4 StPO; dazu

weitergehend BGHSt 46, 93, 99). Aber auch sonst steht eine Pflichtverteidi-

gerbestellung für den Beschuldigten ohne Wahlverteidiger “schon während

des Vorverfahrens” im richterlichen Ermessen auf entsprechenden Antrag

der Staatsanwaltschaft (§ 141 Abs. 3 Sätze 1 und 2 StPO). Für die Stellung

dieses Antrags, der sich nach der Prognose notwendiger Verteidigung in

einem künftigen gerichtlichen Verfahren richtet, steht der Staatsanwaltschaft

ein nicht umfassend gerichtlich überprüfbarer Beurteilungsspielraum zu (vgl.

BGHSt 46, 93, 98 f.; BGH, Urt. vom 22. November 2001 – 1 StR 220/01, zur

Veröffentlichung in BGHSt bestimmt, Umdruck S. 13 ff.).

Hiernach wird eine Verteidigerbestellung bereits im Ermittlungsverfah-

ren jedenfalls dann zu veranlassen sein, wenn mit im Sinne des § 140 Abs. 1

oder 2 StPO gewichtiger Anklageerhebung zu rechnen ist und eine effektive

Wahrnehmung der Verteidigungsinteressen des Beschuldigten die Mitwir-

kung eines Verteidigers, beispielsweise durch Wahrnehmung des Aktenein-

sichtsrechts, schon vor Anklageerheebung unerläßlich erfordert (vgl. Klein-

knecht/Meyer-Goßner, StPO 45. Aufl. § 141 Rdn. 5). Zutreffend verlangt der

1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs, der insoweit (aaO) eine Reduzierung

des richterlichen Ermessens (§ 141 Abs. 3 Satz 1 StPO) auf Null und eine

entsprechende Einengung des staatsanwaltlichen Beurteilungsspielraums

(§ 141 Abs. 3 Satz 2 StPO) annimmt, die Bestellung eines Verteidigers vor

einer beweissichernden ermittlungsrichterlichen Vernehmung eines wesent-

lichen Belastungszeugen in Abwesenheit des Beschuldigten (BGHSt 46, 93,

99 f.); in diesem Fall wird nur so den Anforderungen des Rechtes des Be-

schuldigten auf Verteidigung aus Art. 6 Abs. 3 Buchst. c MRK, hier insbe-

sondere mit Rücksicht auf eine effektive Wahrung seines Fragerechts aus

Art. 6 Abs. 3 Buchst. d MRK, genügt.

Dem geltenden Recht ist indes nicht zu entnehmen, daß bereits dann,

wenn die Staatsanwaltschaft – oder etwa gar die ermittlungsführende Poli-

zei – im Ermittlungsverfahren den dringenden Verdacht eines Verbrechens

(s. § 140 Abs. 1 Nr. 2) – oder auch eines gewichtigen Vergehens (vgl. nur

§ 140 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Satz 1 StPO) – für begründet erachtet, eine

entsprechende Reduzierung des Beurteilungsspielraums der Staatsanwalt-

schaft für die Stellung eines Antrags auf Verteidigerbestellung nach § 141

Abs. 3 Satz 2 StPO anzunehmen wäre, die sie jedenfalls veranlassen müßte,

“mit Ermittlungen, welche die Mitwirkung des Beschuldigten erfordern, inne-

zuhalten”, mindestens bis zu einem weitergehenden Hinweis an ihn auf die

nunmehr anzunehmende Notwendigkeit einer Verteidigerbestellung (BGH,

Urt. vom 22. November 2001 – 1 StR 220/01, Umdruck S. 16 f.). Eine solche

Position – die letztlich, wenn nicht allzu große Unsicherheiten verursacht

werden sollen, die Annahme notwendiger Verteidigung mit dem Beginn ei-

nes dringenden gewichtigen Verdachts zur Konsequenz haben müßte – ent-

spricht nicht der differenzierten gesetzlichen Regelung (§§ 140, 141 StPO

nebst Sondernormen). Sie wird weder von Art. 6 Abs. 3 Buchst. c MRK noch

von dem nach Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG garantierten Recht des

Beschuldigten auf ein faires Verfahren als Mindeststandard gefordert. De

lege ferenda wird eine Verstärkung der Verteidigungsrechte im Ermittlungs-

verfahren diskutiert (vgl. nur das “Eckpunktepapier” zur Reform des Straf-

verfahrens, StV 2001, 314, 315). Hierüber wird gegebenenfalls der Gesetz-

geber unter Abwägung der im Strafverfahren verfolgten gegenläufigen An-

liegen zu befinden haben (vgl. BVerfGE 57, 250, 275 f.; 63, 45, 61). Dies

sind namentlich das Interesse des Beschuldigten an möglichst effektiver

Verteidigung auf der einen, die Belange der Wahrheitsermittlung und Ver-

fahrensbeschleunigung sowie eines effektiven Opferschutzes auf der ande-

ren Seite, nicht zuletzt aber auch Kosteninteressen. De lege lata besteht

keine Rechtslage, wonach eine derart frühzeitig notwendige Verteidigung

bereits im Ermittlungsverfahren gefordert wäre.

c) Da für einen Sonderfall, in dem auf eine Verteidigerbestellung zu-

gunsten der Angeklagten T bereits vor ihrer haftrichterlichen Vernehmung

im Ermittlungsverfahren hätte hingewirkt werden müssen, hier sonst keine

durchgreifenden Gründe ersichtlich sind, wird die Verwertbarkeit dieser Ver-

nehmung nicht dadurch in Frage gestellt, daß zuvor kein Hinweis auf die

Möglichkeit erteilt worden ist, den bestehenden Strafverteidigernotdienst in

Anspruch nehmen zu können.

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