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BGH Urteil vom 14.03.2002 – 4 StR 583/01

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

4 StR 583/01

Urteil

vom

14. März 2002

in der Strafsache

gegen

wegen Erpressung

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 14. März

2002, an der teilgenommen haben:

Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof

Dr. Tepperwien,

Richter am Bundesgerichtshof

Maatz,

Richterin am Bundesgerichtshof

Solin-Stojanoviæ,

Richter am Bundesgerichtshof

Dr. Ernemann,

Richterin am Bundesgerichtshof

Sost-Scheible

als beisitzende Richter,

Staatsanwalt

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt als Verteidiger,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil

des Landgerichts Neubrandenburg vom 4. Juli 2001,

soweit es den Angeklagten B. betrifft, mit den

Feststellungen aufgehoben.

2. Die Sache wird insoweit zu neuer Verhandlung und

Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels,

an eine andere Strafkammer des Landgerichts

zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten und die Mitangeklagten von

M. und K. , deren Verfahren der Senat abgetrennt hat, von dem

Vorwurf der (banden- und gewerbsmäßig begangenen) Erpressung in 30

Fällen freigesprochen. Ferner hat es bestimmt, daß der Angeklagte für die

erlittene Untersuchungshaft zu entschädigen

ist. Mit

ihrer hiergegen

gerichteten Revision, mit der sie die Verletzung formellen und materiellen

Rechts

rügt, erstrebt die Staatsanwaltschaft die Aufhebung des

freisprechenden Urteils. Das Rechtsmittel, das vom Generalbundesanwalt

vertreten wird, hat mit der Sachrüge Erfolg; eines Eingehens auf die erhobene

Verfahrensbeschwerde bedarf es daher nicht.

Die dem Freispruch

zugrundeliegende Beweiswürdigung des

Landgerichts begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken:

1. Mit der zugelassenen Anklage war dem Angeklagten auf der

Grundlage der Angaben der Geschädigten Birgit Ko. im Ermittlungsverfahren

die Erpressung von Schutzgeldern in insgesamt 30 Fällen zur Last gelegt

worden. Dem Mitangeklagten K. wurde vorgeworfen, er habe – aufgrund

eines gemeinsam mit dem Angeklagten und dem Mitangeklagten von M.

gefaßten Tatentschlusses - von Birgit Ko. für den Betrieb ihres in Waren

gelegenen Bordells wöchentliche Schutzgeldzahlungen von zunächst 600.- DM

und später 800.- DM gefordert und für den Fall der Nichtzahlung in Aussicht

gestellt, daß “die Russen” den ungestörten Betrieb des Bordells verhindern

würden. Unter dem Eindruck dieser Ankündigung habe Birgit Ko. bzw. eine

von ihr beauftragte Mitarbeiterin, die Zeugin Heike R. , in der Folge in

30 Fällen Schutzgeld – insgesamt 16.600.- DM - gezahlt. Das Geld sei zumeist

dem Angeklagten, der teilweise vom Mitangeklagten von M. begleitet

worden sei, übergeben worden. Bei einer der Geldübergaben habe von M.

erklärt, Waren sei “ihr Revier”, es kämen “die Russen”, wenn nicht gezahlt

werde.

2. Das Landgericht hat den Angeklagten, der sich ebenso wie die

Mitangeklagten zur Sache nicht eingelassen hat, aus tatsächlichen Gründen

freigesprochen. Es hat hierbei die Bekundungen der Zeugin Birgit Ko. in der

Hauptverhandlung zugrundegelegt, wonach sie die Zahlungen freiwillig und

ohne jeden Zwang geleistet habe, um von den Angeklagten Schutz für ihren

Betrieb zu erhalten. Von “Russen” sei zu keinem Zeitpunkt die Rede gewesen.

Sie habe sich nie persönlich bedroht gefühlt, “wenn auch insbesondere von

M. von seiner Statur her bedrohlich gewirkt habe” (UA 6).

Das Landgericht hat zwar in diesem Zusammenhang erkannt, daß die

Bekundungen der Zeugin

in der Hauptverhandlung

inhaltlich von den

Aussagen abweichen, die sie im Rahmen früherer polizeilichen Vernehmungen

getätigt hatte. Es ist jedoch zur Auffassung gelangt, mangels weiterer

Anhaltspunkte könne nicht festgestellt werden, welche der Aussagen der

Wahrheit entspreche. Nach dem Zweifelsgrundsatz sei daher von den

Angaben der Zeugin in der Hauptverhandlung auszugehen.

3. Spricht der Tatrichter einen Angeklagten frei, weil er Zweifel an seiner

Täterschaft nicht überwinden kann, so ist dies vom Revisionsgericht in der

Regel hinzunehmen. Denn die Beweiswürdigung ist grundsätzlich Sache des

Tatrichters. Der revisionsrechtlichen Beurteilung unterliegt insoweit nur, ob

dem Tatrichter bei der Beweiswürdigung Rechtsfehler unterlaufen sind. Das ist

in sachlichrechtlicher Hinsicht der Fall, wenn die Beweiswürdigung

widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist (st. Rspr.; vgl. nur BGHR StPO §

261 Beweiswürdigung 16 m.w.N.). Insbesondere muß die Beweiswürdigung

erschöpfend sein: Der Tatrichter muß sich mit allen festgestellten Umständen

auseinandersetzen, die den Angeklagten be- oder entlasten (BGHR StPO §

261 Beweiswürdigung 2).

4. Hieran gemessen hält die dem Freispruch zugrundeliegende

Beweiswürdigung der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

a) Ein Mangel liegt bereits darin, daß die Angaben der Zeugin Ko. im

Ermittlungsverfahren nur in sehr groben Zügen mitgeteilt werden. Soweit in

diesem Zusammenhang

in den Urteilsgründen unter Benennung von

Blattzahlen

auf

die

sich

bei

den Verfahrensakten

befindlichen

Vernehmungsprotokolle verwiesen wird (vgl. UA 8), stellt dies keine zulässige

Bezugnahme dar (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 45. Aufl. § 267 Rdn. 2).

Dem Senat ist daher die Überprüfung verwehrt, in Bezug auf welche konkreten

Tatsachen und in welchem Umfang sich Widersprüche zu der vom Landgericht

- demgegenüber sehr detailliert wiedergegebenen

- Aussage

in der

Hauptverhandlung ergeben haben. Hiervon hängt jedoch die Beurteilung der

Glaubhaftigkeit der Angaben der Zeugin in der Hauptverhandlung wesentlich

ab.

b) Die Beweiswürdigung erweist sich jedoch noch aus einem weiteren

Gesichtspunkt als rechtsfehlerhaft.

Weicht der einzige Belastungszeuge in der Hauptverhandlung in einem

wesentlichen Punkt von seiner früheren Tatschilderung ab und hängt die

Entscheidung allein davon ab, ob diesem Zeugen zu folgen ist, müssen die

Urteilsgründe erkennen lassen, daß der Tatrichter alle Umstände, die die

Entscheidung beeinflussen können, erkannt und in seine Überlegungen

einbezogen hat (vgl. BGH StV 1998, 250). Dies hat nicht nur für den Fall der

Verurteilung, sondern auch für den des Freispruchs des Angeklagten zu gelten

(vgl. auch BGH, Urteil vom 6. Februar 2002 – 2 StR 507/01). Dem wird das

angefochtene Urteil nicht gerecht.

Die

Urteilsgründe

verhalten

sich

weder

näher

zur

Entstehungsgeschichte der polizeilichen Aussagen noch zu der Frage, aus

welchen Gründen für die Zeugin Ko. ein Motiv bestanden haben könnte, den

Angeklagten und die Mitangeklagten im Ermittlungsverfahren zu Unrecht zu

belasten. Entsprechender Darlegungen hätte es aber schon deshalb bedurft,

weil die Zeugin Ko. die Angeklagten nicht nur durch ihre Aussagen belastet

hat, sondern darüber hinaus ausweislich der Urteilsfeststellungen auch die

gegen diese daraufhin eingeleiteten Ermittlungen im weiteren dadurch aktiv

unterstützt hat, daß

sie dem Angeklagten

zum Nachweis der

Schutzgeldzahlungen von der Polizei zur Verfügung gestelltes sog.

“Vorzeigegeld” aushändigte.

Das Urteil teilt auch nicht mit, ob die Zeugin in der Hauptverhandlung

eine Erklärung für ihre Aussageänderung - und gegebenenfalls welche -

abgegeben hat. In diesem Zusammenhang hätte auch erwogen werden

müssen, ob die Änderung der Zeugenaussage unter Umständen darauf

zurückzuführen ist, daß – was in Strafverfahren, die Straftaten im Rotlichtmilieu

zu Gegenstand haben, nicht eben selten ist - auf die Zeugin entsprechender

Druck ausgeübt worden ist. Hierauf könnte hinweisen, daß auch die Zeugin

R. frühere (belastende) Angaben mit einer eher

fadenscheinigen

Begründung in der Hauptverhandlung zu relativieren versucht hat (vgl. UA 8/9).

Die Sache bedarf daher der neuen Verhandlung und Entscheidung.

Hierbei wird der neue Tatrichter zu bedenken haben, daß die Drohung mit

einem empfindlichen Übel im Sinne der §§ 240, 253 StGB nicht ausdrücklich

ausgesprochen werden muß, sondern auch schlüssig oder versteckt erfolgen

kann (vgl. hierzu Tröndle/Fischer StGB 50. Aufl. § 240 Rdn. 31 m.w.N.).

Tepperwien Maatz Solin-

Stojanoviæ

Ernemann Sost-Scheible