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BGH Urteil vom 14.03.2002 – 4 StR 583/01
4. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
4 StR 583/01
Urteil
vom
14. März 2002
in der Strafsache
gegen
wegen Erpressung
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 14. März
2002, an der teilgenommen haben:
Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof
Dr. Tepperwien,
Richter am Bundesgerichtshof
Maatz,
Richterin am Bundesgerichtshof
Solin-Stojanoviæ,
Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Ernemann,
Richterin am Bundesgerichtshof
Sost-Scheible
als beisitzende Richter,
Staatsanwalt
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt als Verteidiger,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil
des Landgerichts Neubrandenburg vom 4. Juli 2001,
soweit es den Angeklagten B. betrifft, mit den
Feststellungen aufgehoben.
2. Die Sache wird insoweit zu neuer Verhandlung und
Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels,
an eine andere Strafkammer des Landgerichts
zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten und die Mitangeklagten von
M. und K. , deren Verfahren der Senat abgetrennt hat, von dem
Vorwurf der (banden- und gewerbsmäßig begangenen) Erpressung in 30
Fällen freigesprochen. Ferner hat es bestimmt, daß der Angeklagte für die
erlittene Untersuchungshaft zu entschädigen
ist. Mit
ihrer hiergegen
gerichteten Revision, mit der sie die Verletzung formellen und materiellen
Rechts
rügt, erstrebt die Staatsanwaltschaft die Aufhebung des
freisprechenden Urteils. Das Rechtsmittel, das vom Generalbundesanwalt
vertreten wird, hat mit der Sachrüge Erfolg; eines Eingehens auf die erhobene
Verfahrensbeschwerde bedarf es daher nicht.
Die dem Freispruch
zugrundeliegende Beweiswürdigung des
Landgerichts begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken:
1. Mit der zugelassenen Anklage war dem Angeklagten auf der
Grundlage der Angaben der Geschädigten Birgit Ko. im Ermittlungsverfahren
die Erpressung von Schutzgeldern in insgesamt 30 Fällen zur Last gelegt
worden. Dem Mitangeklagten K. wurde vorgeworfen, er habe – aufgrund
eines gemeinsam mit dem Angeklagten und dem Mitangeklagten von M.
gefaßten Tatentschlusses - von Birgit Ko. für den Betrieb ihres in Waren
gelegenen Bordells wöchentliche Schutzgeldzahlungen von zunächst 600.- DM
und später 800.- DM gefordert und für den Fall der Nichtzahlung in Aussicht
gestellt, daß “die Russen” den ungestörten Betrieb des Bordells verhindern
würden. Unter dem Eindruck dieser Ankündigung habe Birgit Ko. bzw. eine
von ihr beauftragte Mitarbeiterin, die Zeugin Heike R. , in der Folge in
30 Fällen Schutzgeld – insgesamt 16.600.- DM - gezahlt. Das Geld sei zumeist
dem Angeklagten, der teilweise vom Mitangeklagten von M. begleitet
worden sei, übergeben worden. Bei einer der Geldübergaben habe von M.
erklärt, Waren sei “ihr Revier”, es kämen “die Russen”, wenn nicht gezahlt
werde.
2. Das Landgericht hat den Angeklagten, der sich ebenso wie die
Mitangeklagten zur Sache nicht eingelassen hat, aus tatsächlichen Gründen
freigesprochen. Es hat hierbei die Bekundungen der Zeugin Birgit Ko. in der
Hauptverhandlung zugrundegelegt, wonach sie die Zahlungen freiwillig und
ohne jeden Zwang geleistet habe, um von den Angeklagten Schutz für ihren
Betrieb zu erhalten. Von “Russen” sei zu keinem Zeitpunkt die Rede gewesen.
Sie habe sich nie persönlich bedroht gefühlt, “wenn auch insbesondere von
M. von seiner Statur her bedrohlich gewirkt habe” (UA 6).
Das Landgericht hat zwar in diesem Zusammenhang erkannt, daß die
Bekundungen der Zeugin
in der Hauptverhandlung
inhaltlich von den
Aussagen abweichen, die sie im Rahmen früherer polizeilichen Vernehmungen
getätigt hatte. Es ist jedoch zur Auffassung gelangt, mangels weiterer
Anhaltspunkte könne nicht festgestellt werden, welche der Aussagen der
Wahrheit entspreche. Nach dem Zweifelsgrundsatz sei daher von den
Angaben der Zeugin in der Hauptverhandlung auszugehen.
3. Spricht der Tatrichter einen Angeklagten frei, weil er Zweifel an seiner
Täterschaft nicht überwinden kann, so ist dies vom Revisionsgericht in der
Regel hinzunehmen. Denn die Beweiswürdigung ist grundsätzlich Sache des
Tatrichters. Der revisionsrechtlichen Beurteilung unterliegt insoweit nur, ob
dem Tatrichter bei der Beweiswürdigung Rechtsfehler unterlaufen sind. Das ist
in sachlichrechtlicher Hinsicht der Fall, wenn die Beweiswürdigung
widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist (st. Rspr.; vgl. nur BGHR StPO §
261 Beweiswürdigung 16 m.w.N.). Insbesondere muß die Beweiswürdigung
erschöpfend sein: Der Tatrichter muß sich mit allen festgestellten Umständen
auseinandersetzen, die den Angeklagten be- oder entlasten (BGHR StPO §
261 Beweiswürdigung 2).
4. Hieran gemessen hält die dem Freispruch zugrundeliegende
Beweiswürdigung der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
a) Ein Mangel liegt bereits darin, daß die Angaben der Zeugin Ko. im
Ermittlungsverfahren nur in sehr groben Zügen mitgeteilt werden. Soweit in
diesem Zusammenhang
in den Urteilsgründen unter Benennung von
Blattzahlen
auf
die
sich
bei
den Verfahrensakten
befindlichen
Vernehmungsprotokolle verwiesen wird (vgl. UA 8), stellt dies keine zulässige
Bezugnahme dar (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 45. Aufl. § 267 Rdn. 2).
Dem Senat ist daher die Überprüfung verwehrt, in Bezug auf welche konkreten
Tatsachen und in welchem Umfang sich Widersprüche zu der vom Landgericht
- demgegenüber sehr detailliert wiedergegebenen
- Aussage
in der
Hauptverhandlung ergeben haben. Hiervon hängt jedoch die Beurteilung der
Glaubhaftigkeit der Angaben der Zeugin in der Hauptverhandlung wesentlich
ab.
b) Die Beweiswürdigung erweist sich jedoch noch aus einem weiteren
Gesichtspunkt als rechtsfehlerhaft.
Weicht der einzige Belastungszeuge in der Hauptverhandlung in einem
wesentlichen Punkt von seiner früheren Tatschilderung ab und hängt die
Entscheidung allein davon ab, ob diesem Zeugen zu folgen ist, müssen die
Urteilsgründe erkennen lassen, daß der Tatrichter alle Umstände, die die
Entscheidung beeinflussen können, erkannt und in seine Überlegungen
einbezogen hat (vgl. BGH StV 1998, 250). Dies hat nicht nur für den Fall der
Verurteilung, sondern auch für den des Freispruchs des Angeklagten zu gelten
(vgl. auch BGH, Urteil vom 6. Februar 2002 – 2 StR 507/01). Dem wird das
angefochtene Urteil nicht gerecht.
Die
Urteilsgründe
verhalten
sich
weder
näher
zur
Entstehungsgeschichte der polizeilichen Aussagen noch zu der Frage, aus
welchen Gründen für die Zeugin Ko. ein Motiv bestanden haben könnte, den
Angeklagten und die Mitangeklagten im Ermittlungsverfahren zu Unrecht zu
belasten. Entsprechender Darlegungen hätte es aber schon deshalb bedurft,
weil die Zeugin Ko. die Angeklagten nicht nur durch ihre Aussagen belastet
hat, sondern darüber hinaus ausweislich der Urteilsfeststellungen auch die
gegen diese daraufhin eingeleiteten Ermittlungen im weiteren dadurch aktiv
unterstützt hat, daß
sie dem Angeklagten
zum Nachweis der
Schutzgeldzahlungen von der Polizei zur Verfügung gestelltes sog.
“Vorzeigegeld” aushändigte.
Das Urteil teilt auch nicht mit, ob die Zeugin in der Hauptverhandlung
eine Erklärung für ihre Aussageänderung - und gegebenenfalls welche -
abgegeben hat. In diesem Zusammenhang hätte auch erwogen werden
müssen, ob die Änderung der Zeugenaussage unter Umständen darauf
zurückzuführen ist, daß – was in Strafverfahren, die Straftaten im Rotlichtmilieu
zu Gegenstand haben, nicht eben selten ist - auf die Zeugin entsprechender
Druck ausgeübt worden ist. Hierauf könnte hinweisen, daß auch die Zeugin
R. frühere (belastende) Angaben mit einer eher
fadenscheinigen
Begründung in der Hauptverhandlung zu relativieren versucht hat (vgl. UA 8/9).
Die Sache bedarf daher der neuen Verhandlung und Entscheidung.
Hierbei wird der neue Tatrichter zu bedenken haben, daß die Drohung mit
einem empfindlichen Übel im Sinne der §§ 240, 253 StGB nicht ausdrücklich
ausgesprochen werden muß, sondern auch schlüssig oder versteckt erfolgen
kann (vgl. hierzu Tröndle/Fischer StGB 50. Aufl. § 240 Rdn. 31 m.w.N.).
Tepperwien Maatz Solin-
Stojanoviæ
Ernemann Sost-Scheible