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BGH Beschluss vom 07.02.2002 – 1 StR 8/02

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 8/02

BESCHLUSS

vom

7. Februar 2002

in der Strafsache

gegen

wegen Mordes u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Februar 2002 gemäß

§ 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

Kempten vom 20. September 2001 wird mit der Maßgabe ver-

worfen, daß die Verurteilung wegen Unterschlagung entfällt.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-

gen.

Gründe:

Das Landgericht konnte nicht mit der für eine Verurteilung erforderlichen

Sicherheit feststellen, daß der Angeklagte das Opfer tötete, um ihm die Päck-

chen mit den 120.000 DM wegzunehmen, sondern ist zu seinen Gunsten davon

ausgegangen, daß er sich erst nach der Tötung hierzu entschlossen hat. Bei

einer solchen Sachlage muß nach der ständigen Rechtsprechung des Bundes-

gerichtshofs der Zweifelssatz nach seiner Anwendung bei der Verneinung der

Mordmerkmale der Habgier und der Absicht der Ermöglichung einer anderen

Straftat ein weiteres Mal bei der Beurteilung des Konkurrenzverhältnisses

herangezogen werden und führt zur Annahme von Tateinheit wegen Mordes -

Mordmerkmal Verdeckungsabsicht - und dem Vermögensdelikt (vgl. die Nach-

weise im Senatsurteil vom 6. Februar 2002 - 1 StR 513/01 -).

Für eine Änderung der Konkurrenzen im Schuldspruch ist im Hinblick auf

die seit dem 6. StrRG in § 246 Abs. 1 StGB enthaltene uneingeschränkte Sub-

sidiaritätsklausel jedoch kein Raum. Der mögliche Wortsinn des Gesetzes mar-

kiert die äußerste Grenze der Auslegung strafrechtlicher Bestimmungen zum

Nachteil des Angeklagten (BGHSt 43, 237, 238 m.w.Nachw. zur identischen

Subsidiaritätsklausel des § 125 StGB). Unterschlagung tritt daher nicht nur

hinter anderen Zueignungsdelikten, sondern auch hinter einem Tötungsdelikt

zurück, wie der Senat im Urteil vom 6. Februar 2002 - 1 StR 513/01 (zur Ver-

öffentlichung in BGHSt bestimmt) - näher ausgeführt hat.

Demnach war der im übrigen von Rechtsfehlern zum Nachteil des Ange-

klagten freie Schuldspruch zu ändern. Am Strafausspruch ändert sich trotz des

Wegfalls der an sich tateinheitlich verwirkten Unterschlagung angesichts der

ohnehin zu verhängenden lebenslangen Freiheitsstrafe nichts.

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