BGH Urteil vom 06.02.2002 – 1 StR 513/01
1. Strafsenat
Nachschlagewerk: ja
BGHSt: ja zu A 1 + 2
Veröffentlichung: ja
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StGB § 246
§ 246 StGB ist nicht nur gegenüber Zueignungsdelikten subsidiär (im Anschluß an
BGHSt 43, 237).
BGH, Urt. vom 6. Februar 2002 - 1 StR 513/01 - LG Heidelberg
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
vom
6. Februar 2002
in der Strafsache
gegen
wegen Totschlags u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom
6. Februar 2002, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Schäfer
und die Richter am Bundesgerichtshof
Nack,
Dr. Wahl,
Schluckebier,
Dr. Kolz,
Bundesanwalt
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt und
Rechtsanwältin
als Verteidiger,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-
richts Heidelberg vom 5. Juli 2001 wird mit der Maßgabe ver-
worfen, daß der Angeklagte wegen Totschlags zu zwölf Jahren
Freiheitsstrafe verurteilt ist.
Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
2. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das vorbezeich-
nete Urteil mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten dieses Rechtsmittels, an eine andere Schwur-
gerichtskammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Der Angeklagte wurde wegen Totschlags in Tatmehrheit mit Unterschla-
gung zu zwölf Jahren und einem Monat Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt.
Hiergegen wenden sich die Revisionen des Angeklagten und der Staatsanwalt-
schaft jeweils mit der Sachrüge.
Die nicht näher ausgeführte Revision des Angeklagten hat nur hinsicht-
lich der Verurteilung wegen Unterschlagung Erfolg. Die Revision der Staatsan-
waltschaft ist darauf beschränkt, daß der Angeklagte nicht wegen Mordes,
sondern nur wegen Totschlags verurteilt wurde. Sie führt zur Aufhebung des
Urteils insgesamt.
A.
Zur Revision des Angeklagten.
1. Der Angeklagte hat am 8. September 2000 einen Landsmann ersto-
chen und anschließend dessen Mobiltelefon und dessen Geldbeutel an sich
genommen. Unter Anwendung des Zweifelssatzes ist die Strafkammer davon
ausgegangen, daß er sich erst zur Wegnahme entschlossen hat, als er sein
Opfer erstochen hatte. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs liegt
bei dieser Fallgestaltung Tateinheit zwischen dem Tötungsdelikt und dem Ver-
mögensdelikt vor; der Zweifelssatz, der zur Verneinung von Mord aus Habgier
führte, ist bei der Beurteilung der Konkurrenzen nochmals heranzuziehen
(BGH b. Holtz MDR 1990, 676; BGHR StGB § 52 Abs. 1 in dubio pro reo 4 m.
w. N.).
2. Ein Schuldspruch wegen Totschlags in Tateinheit mit Unterschlagung
kommt dennoch nicht in Betracht.
Eine Verurteilung wegen Unterschlagung setzt nach der durch das
6. StrRG in § 246 StGB eingefügten Subsidiaritätsklausel voraus, daß die Tat
nicht in anderen Vorschriften mit höherer Strafe bedroht ist. Eine ("die") Tat in
diesem Sinne liegt bei Tateinheit (§ 52 StGB) regelmäßig vor (vgl. Noak, Dritt-
zueignung und 6. StrRG S. 109). Daß die Annahme von Tateinheit hier auf der
Anwendung des Zweifelssatzes beruht, ist dabei ohne Belang.
Der Senat hat erwogen, ob die Subsidiaritätsklausel hier deshalb nicht
anwendbar ist, weil es sich bei der Vorschrift mit höherer Strafandrohung um
Totschlag und nicht um ein Zueignungsdelikt handelt (hierfür etwa Tröndle/
Fischer StGB 50. Aufl. § 246 Rdn. 29; Eser in Schönke/Schröder StGB 26. Aufl.
§ 246 Rdn. 32 jew. m. w. N.; in vergleichbarem Sinne auch Rudolphi in JZ
1998, 471, 472).
Unbeschadet der Frage, ob ein derartiges Ergebnis zweckmäßig sein
könnte, ist dies zu verneinen.
a) Eine solche Einschränkung der Subsidiaritätsklausel wäre mit dem
Wortlaut des Gesetzes, dessen möglicher Wortsinn die äußerste Grenze der
Auslegung strafrechtlicher Bestimmungen zum Nachteil des Angeklagten mar-
kiert (BGHSt 43, 237, 238 m. w. N. zur identischen Subsidiaritätsklausel des
§ 125 StGB), unvereinbar. Daher gilt die Subsidiaritätsklausel des § 246 StGB
für alle Delikte mit höherer Strafdrohung (ebenso Laufhütte/Kuschel in LK
11. Aufl. <Nachtrag, 38. Lieferung> § 246 Rdnr. 9; Lackner/Kühl StGB 24. Aufl.
§ 246 Rdn. 14; Sander/Hohmann NStZ 1998, 273, 276; Noak, aaO S. 110;
Wagner in Festschrift für Grünwald, S. 797, 800 ff; vgl. auch Otto, Jura 1998,
550, 551).
b) Eine Gegenüberstellung der Subsidiaritätsklauseln, die durch das
6. StrRG in § 246 StGB und in § 265 StGB eingefügt worden sind, bestätigt
dieses Ergebnis:
§ 265 StGB enthält jetzt eine spezielle Subsidiaritätsklausel ("wenn die
Tat nicht in § 263 mit Strafe bedroht ist"), deren Wortlaut demjenigen spezieller
Subsidiaritätsklauseln anderer Strafbestimmungen (§§ 145, 145d, 202, 218c,
316 StGB) angeglichen ist. Die gleichzeitig in § 246 StGB eingefügte allgemei-
ne Subsidiaritätsklausel kann danach nur so verstanden werden, daß sie auch
allgemein gilt, Unterschlagung also hinter sämtlichen Vorschriften mit höherer
Strafdrohung zurücktritt (Wagner aaO S. 800).
c) Der Senat verkennt bei alledem nicht, daß § 246 StGB nach den Ma-
terialien zum 6. StrRG alle Formen der rechtswidrigen Zueignung erfassen soll,
die nicht einen mit schwererer Strafe bedrohten eigenständigen Straftatbestand
erfüllen; beispielhaft sind Diebstahl, Raub, Erpressung und Hehlerei angeführt
(BTDrucks. 13/8587, 43 f; hierzu im einzelnen Wagner aaO S. 797 f, 800). Da-
nach läge die Annahme nahe, daß § 246 StGB nur hinter mit schwererer Strafe
bedrohten Zueignungsdelikten subsidiär sein soll. Da ein solcher Wille des
Gesetzgebers im Wortlaut des Gesetzes aber nicht zum Ausdruck gebracht ist
(Kritik an der Gesetzesfassung etwa bei Otto aaO und Wagner aaO S. 810),
kann er nicht Grundlage einer mit dem Wortlaut des Gesetzes unvereinbaren
Auslegung des Gesetzes zum Nachteil des Angeklagten sein (vgl. BGHSt 42,
291, 293).
3. Der Senat ändert daher den Schuldspruch, der im übrigen keine
Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten enthält, dahin ab, daß die Verur-
teilung wegen Unterschlagung entfällt, und erkennt auf die ebenfalls ohne
Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten festgesetzte Einzelstrafe wegen
Totschlags (vgl. BGH b. Holtz MDR 1990, 676).
4. Der geringe Teilerfolg der Revision des Angeklagten hat auf die Ko-
stenentscheidung keinen Einfluß (§ 473 Abs. 4 StPO).
B.
Zur Revision der Staatsanwaltschaft.
Das auch vom Generalbundesanwalt vertretene Rechtsmittel hat Erfolg.
Die Mordmerkmale Habgier und niedrige Beweggründe sind nicht mit rechts-
fehlerfreier Beweiswürdigung verneint.
I.
1. Zu den Hintergründen der Tat, ihrem Ablauf sowie dem übrigen Ge-
schehen am Tattag hat die Strafkammer folgendes festgestellt:
Der Angeklagte, ein gebürtiger Vietnamese, hatte von sich aus seine Ar-
beit im Betrieb seines Bruders in K. aufgegeben und hielt sich statt des-
sen vor allem in Spielhallen auf, wurde aber zumindest zeitweilig noch von sei-
ner Familie finanziell unterstützt. Ein Freund der Familie, der an den Rollstuhl
gefesselte Wissenschaftler H. , hatte dem Angeklagten 10.000 DM
geliehen, damit er sich am Kauf eines Pkws durch die Familie beteiligen konn-
te. Außerdem hatte er ihm eine Lehrstelle an der Universität He. ver-
mittelt. Der Angeklagte trat sie jedoch nicht an und behauptete sowohl gegen-
über H. als auch gegenüber seiner Familie, er habe in Düsseldorf
eine Lehre begonnen. Tatsächlich hielt er sich weiterhin vor allem in Spielhal-
len auf, bekam daher finanzielle Probleme und verbrauchte das Darlehen. Als
H. von einer Schwester des Angeklagten erfuhr, daß dieser sich nicht
an den Kosten des Pkws beteiligt hatte, forderte er vom Angeklagten über die
Schwester wenigstens einen Teil des Darlehens zurück. Der Angeklagte
konnte nicht zahlen und beschloß, H. in dessen Wohnung in N.
aufzusuchen. Da er zwar Auto fahren kann, aber keinen Führerschein hat, for-
derte der Angeklagte seinen Bekannten L. auf, ihn zu begleiten. Als Grund der
Reise gab er wahrheitswidrig an, er wolle einen Computer abholen. Der Ange-
klagte fuhr daher am Tattag in Begleitung L. s in einem seiner Familie gehö-
renden Pkw in Richtung N. . Nachdem man unterwegs in eine Poli-
zeikontrolle geraten war, übergab der Angeklagte anschließend das Steuer an
L. . In N. veranlaßte er ihn mit der bewußt falschen Behauptung,
näher am Wohnhaus des H. könne man nicht parken, den Pkw in
einiger Entfernung abzustellen und auf ihn zu warten.
In der Hoffnung, H. werde ihm einen Ausweg zeigen, legte der
Angeklagte diesem in der Wohnung sein Lügengebäude offen. Als H.
ihm jedoch Vorhalte machte, befürchtete er, daß nun auch gegenüber seiner
Familie seine Lügen offenbar würden. Dies hätte nach seiner Vorstellung so-
wohl für ihn als auch für seine Familie große Schande bedeutet. Hierüber ge-
riet er in völlige Verzweiflung, ergriff spontan ein H. gehörendes
Messer und tötete ihn mit zahlreichen Stichen. Anschließend kam ihm die Idee,
Geldbeutel und Mobiltelefon an sich zu nehmen. Außerdem reinigte er sich und
beseitigte das Tatmesser, das seither nicht aufgefunden werden konnte. Äu-
ßerlich ruhig begab er sich zum Pkw, wo er L. eingehend erklärte, warum er
jetzt doch keinen Computer mitbrächte. Auf der anschließenden Rückfahrt ent-
ledigte er sich des Mobiltelefons; dessen Besitz war ihm verräterisch erschie-
nen, nachdem es geklingelt hatte. Nach einem Zwischenaufenthalt in F. ,
wo man nach einem Sexshop suchte, waren der Angeklagte und L. am näch-
sten Morgen wieder zu Hause.
2. Der Angeklagte hat bestritten, H. getötet zu haben. Zu-
nächst hatte er sich um ein falsches Alibi bemüht. Später hat er seine Angaben
dem jeweiligen Ermittlungsstand angepaßt. Zuletzt hat er angegeben, zur Tat-
zeit bei H. gewesen zu sein und ihm seine Lügengeschichten offen-
bart zu haben. Dieser sei von ihm enttäuscht gewesen und habe ihn aufgefor-
dert zu gehen. Dies habe er getan. Wie und warum er Geldbeutel und Mobil-
telefon mitgenommen habe, wisse er nicht. Als er es bemerkt habe, habe er
sich gesorgt, daß er seinen Freund "schon wieder ... enttäuscht habe".
Die Strafkammer, die sich weder hinsichtlich des genauen Geschehens-
ablaufs in der Wohnung noch hinsichtlich des Tatmotivs auf Zeugenaussagen
stützen konnte, hat sich mit rechtsfehlerfreien Erwägungen davon überzeugt,
daß der Angeklagte H. getötet hat. Ein Motiv, das zur Annahme von
Mord führen würde, konnte sie dagegen nicht feststellen.
Hätte der Angeklagte H. getötet, um das Darlehen nicht zu-
rückzahlen zu müssen, läge aus Habgier begangener Mord vor (vgl. BGH NJW
1993, 1664, 1665 m. w. N.), wäre es (auch) um die Wertgegenstände von
H. gegangen, in Tateinheit mit Raub mit Todesfolge (vgl. BGHSt 39, 100).
Niedrige Beweggründe im Sinne des § 211 StGB kämen in Betracht,
wenn der Angeklagte eigenes, zwar nicht strafbares, aber ehrenrühriges Ver-
halten hätte verdecken wollen (vgl. BGH NStZ 1987, 81).
Von alledem geht auch die Strafkammer aus. Sie konnte jedoch nicht
ausschließen, daß der Angeklagte H. nur aufgesucht hat, um eine
Aussprache herbeizuführen und sich erst in deren Verlauf voller Verzweiflung
über die drohende große Schande zur Tötung entschlossen hat. Dementspre-
chend scheide Habgier aus, weil es ihm nicht um Bereicherung gegangen sei;
bei der Furcht vor Schande handle es sich jedenfalls im Hinblick auf den hohen
Grad seiner seelischen Erregung nicht um einen niedrigen Beweggrund.
3. Kann der Tatrichter tatsächliche Zweifel nicht überwinden und zieht
die danach gebotene Konsequenz (hier: Verurteilung wegen Totschlags statt
wegen Mordes), so hat dies das Revisionsgericht regelmäßig hinzunehmen.
Die Beweiswürdigung ist Sache des Tatrichters; es kommt nicht darauf an, ob
das Revisionsgericht angefallene Erkenntnisse anders gewürdigt oder Zweifel
überwunden hätte.
Demgegenüber kann ein Urteil keinen Bestand haben, wenn die Be-
weiswürdigung rechtsfehlerhaft ist. Dies ist etwa der Fall, wenn sie wider-
sprüchlich oder unklar ist, nicht alle wesentlichen Feststellungen in die Erwä-
gungen einbezieht oder naheliegende Möglichkeiten unerörtert läßt (st. Rspr.,
vgl. nur BGH Urteil vom 12. Juni 2001 - 1 StR 190/01; wistra 1999, 338, 339 m.
w. N.).
Ist eine Vielzahl einzelner Erkenntnisse angefallen, so ist eine Gesamt-
würdigung vorzunehmen. Ein auf einen feststehenden Kern gestütztes Be-
weisanzeichen, dessen Bedeutung für sich genommen unklar bleibt, kann nicht
vorab isoliert nach dem Zweifelssatz beurteilt werden. Beweisanzeichen kön-
nen nämlich in einer Gesamtschau wegen ihrer Häufung und gegenseitigen
Durchdringung die Überzeugung von der Richtigkeit eines Vorwurfs begründen
(vgl. nur BGHR StPO § 261 Beweiswürdigung 24; BGH Urteil vom 15. Juli 1998
- 1 StR 243/98 jew. m. w. N.). Hat der Angeklagte Angaben gemacht, für deren
Richtigkeit oder Unrichtigkeit es keine (ausreichenden) Beweise gibt, sind die-
se in die Gesamtwürdigung des Beweisergebnisses einzubeziehen und nicht
ohne weiteres als unwiderlegt dem Urteil zu Grunde zu legen. Ihre Zurückwei-
sung erfordert nicht, daß sich das Gegenteil der Behauptung positiv feststellen
ließe (vgl. nur BGHR StPO § 261 Einlassung 5, 6; Engelhardt in KK 4. Aufl.
§ 261 Rdn. 28 jew. m. w. N.). Auch im übrigen gebietet es der Zweifelssatz
nicht, zugunsten des Angeklagten Tatvarianten zu unterstellen, für deren Vor-
liegen das Beweisergebnis keine konkreten tatsächlichen Anhaltspunkte er-
bracht hat (vgl. BGH NJW 1995, 2300; Urteil vom 12. Dezember 2001 - 3 StR
303/01 m. w. N.).
An alledem gemessen, enthält die Beweiswürdigung der Strafkammer
den Angeklagten begünstigende Rechtsfehler.
II.
1. Die Strafkammer geht zutreffend davon aus, daß es gegen eine
spontane und für eine geplante Tat spreche, wenn der Angeklagte das - nicht
mehr auffindbare - Tatmesser zum Tatort mitgebracht hätte.
Dies konnte sie jedoch nicht feststellen.
a) Sie führt aus, gegen ein Mitbringen des Messers spreche schon, daß
dieses Messer bei der polizeilichen Kontrolle auf der Hinfahrt nicht bemerkt
werden konnte. Demgegenüber sei bei dieser Gelegenheit in der Aktentasche
des Angeklagten ein Metallhandschuh gefunden worden, dessen Bedeutung
(Handschutz beim Zuschneiden) der Angeklagte den kontrollierenden Beamten
auf deren Nachfrage im einzelnen erläutert habe. Die Strafkammer folgert dar-
aus, daß bei dieser Kontrolle auch ein im Pkw befindliches Messer gefunden
worden wäre und Anlaß zu Erörterungen gegeben hätte.
Diese Erwägungen sind im Ansatz nicht zu beanstanden.
Im einzelnen ergeben die Ausführungen der Strafkammer jedoch von ihr
nicht erörterte Gesichtspunkte, die dagegen sprechen, daß der Pkw überhaupt
kontrolliert wurde. Selbst wenn man der Strafkammer aber insoweit folgt, sind
die Feststellungen zu dem Metallhandschuh widersprüchlich und unklar.
aa) Die Strafkammer hat festgestellt, daß am Tattag auf der vom Ange-
klagten und dem Zeugen L. benutzten Bundesautobahn zahlreiche Kraftfahr-
zeuge im Rahmen einer Drogenfahndung kontrolliert wurden. Schriftliche Un-
terlagen darüber, daß auch das hier in Rede stehende Fahrzeug kontrolliert
wurde, gibt es nicht; jedoch hätten der Angeklagte und der Zeuge L. die Kon-
trolle und ihren Ablauf weitgehend übereinstimmend geschildert. Eine Differenz
in den Schilderungen gäbe es allerdings insofern, als nur L. behauptet habe,
daß auch die Führerscheine kontrolliert worden seien.
Zum Zeitpunkt der Kontrolle steuerte der Angeklagte das Fahrzeug. Er
hat keinen Führerschein. Hätte es, wie L. behauptet, eine Führerscheinkon-
trolle gegeben, läge zumindest nahe, daß dies festgestellt worden wäre. Eben-
so nahe liegt, daß es dann schriftliche Unterlagen über die Kontrolle dieses
Fahrzeugs gäbe.
Es erscheint aber auch fernliegend und hätte daher näherer Begründung
bedurft, daß, wie der Angeklagte behauptet, Polizeibeamte ein Fahrzeug inten-
siv und zeitaufwendig durchsuchen, mit dem Fahrer dabei über einen in einer
Aktentasche aufgefundenen Metallhandschuh debattieren und bei alledem
nicht überprüfen, ob der Fahrer eine Fahrerlaubnis hat.
bb) Die Angaben des Angeklagten und die von L. zum Ablauf der Kon-
trolle differierten nur hinsichtlich der Führerscheinkontrolle. Danach haben bei-
de das Auffinden des Metallhandschuhs übereinstimmend geschildert. Damit
unvereinbar ist jedoch, daß der Metallhandschuh "nach Einlassung des Ange-
klagten" zu Nachfragen führte, während L. "hiervon" nichts berichtet hat. Be-
ruhten die Feststellungen zum Auffinden des Metallhandschuhs nur auf den
sonst durch nichts bestätigten Angaben des Angeklagten, wären sie aber, zu-
mal unter Berücksichtigung seines übrigen Aussageverhaltens, nicht ohne
weiteres als unwiderlegt den Feststellungen zu Grunde zu legen.
b) Diesen Maßstab hat die Strafkammer (auch) an die Erklärung des
Angeklagten angelegt, er habe seine Aktentasche allein deshalb mit in die
Wohnung von H. mitgenommen, weil sich darin (wohl zusätzlich zu
dem Metallhandschuh) Hochzeitsbilder befunden hätten, die er ihm habe zei-
gen wollen. Die Strafkammer sieht diese Einlassung zwar als "wenig glaubhaft"
an, sie sei aber "letztlich nicht zu widerlegen". Die Strafkammer brauchte sich
jedoch nicht, wie sie es getan hat, durch eine sonst nicht belegte, wenig glaub-
hafte Einlassung des Angeklagten daran gehindert zu sehen, aus einem als
solchen feststehenden Beweisanzeichen (der Angeklagte führte eine Aktenta-
sche mit sich) einen Schluß zum Nachteil des Angeklagten (in der Aktentasche,
die er ohne sonst erkennbaren Grund mit in die Wohnung nahm, befand sich
ein Messer) zu ziehen.
2. Die Strafkammer hat auch die Lüge des Angeklagten zu den fehlen-
den Parkmöglichkeiten am Wohnhaus des H. nur isoliert und auch
sonst nicht rechtsfehlerfrei bewertet. Sie verkennt zwar nicht, daß dieses Ver-
halten des Angeklagten, mit dem er verhindert hat, daß der auf ihn hindeuten-
de Pkw in der Nähe des Tatorts gesehen werden konnte, für einen vorgefaßten
Tatplan sprechen könnte. Sie meint aber, der Angeklagte habe möglicherweise
einen lautstarken Streit mit H. vorausgesehen und befürchtet, L.
könne diesen Streit mitbekommen, wenn der Pkw in unmittelbarer Nähe des
Hauses parken würde. Konkrete tatsächliche Anhaltspunkte für diese Variante
sind jedoch nicht ersichtlich; darüber hinaus ist auch nicht erörtert, wie sie mit
einer durch Vorwürfe H. s ausgelösten Spontantat vereinbar ist.
3. Schließlich sind auch Gesichtspunkte, die gegen die Annahme einer
ungewöhnlichen Verzweiflung wegen der drohenden großen Schande spre-
chen können, nicht erkennbar erörtert.
a) Der Angeklagte hatte die Arbeit bei seinem Bruder aufgegeben und
sich statt dessen hauptsächlich in Spielhallen aufgehalten. Dies war der Fami-
lie bekannt, die ihn gleichwohl finanziell zumindest zeitweilig weiter unter-
stützte. Die Angehörigen wußten auch, daß der Angeklagte das Darlehen von
H. absprachewidrig nicht dazu verwendet hatte, sich an den Kosten
des neuen Pkws zu beteiligen. Es ist nicht ersichtlich, daß all dies zu einem
besonderen Ehrverlust des Angeklagten gegenüber seiner Familie geführt
hätte, oder daß gar die Familie deshalb in Schande geraten sei. Unter diesen
Umständen verdeutlichen die Hinweise auf Herkunft und enge familiäre Bin-
dung des Angeklagten nicht, warum er demgegenüber schwere Schande be-
fürchtete, wenn (auch) offenbar würde, daß seine Behauptung über seine an-
gebliche Tätigkeit in D. eine Lüge war.
b) Nach der Tat hat der Angeklagte Spuren beseitigt, Wertgegenstände
seines Opfers an sich gebracht, dem Zeugen L. genau erklärt, warum er jetzt
doch keinen Computer dabei hatte und sich an der Suche nach einem Sexshop
beteiligt. Dieses Verhalten erscheint insgesamt zielgerichtet, überlegt und un-
auffällig. Es wäre daher zu erörtern gewesen, wie dies mit der Annahme ver-
einbar ist, der Angeklagte habe kurz zuvor aus spontan entstandener großer
Verzweiflung seinen Freund erstochen.
III.
1. Nach alledem sind die tatsächlichen Grundlagen zur Verneinung von
Habgier und niedrigen Beweggründen nicht rechtsfehlerfrei festgestellt. Da die
Sache deshalb neuer Verhandlung und Entscheidung bedarf, können die in der
Revisionsbegründung der Beschwerdeführerin vom 2. November 2001 und im
Antrag des Generalbundesanwalts vom 28. November 2001 im einzelnen vor-
getragenen weiteren Bedenken gegen die Verneinung niedriger Beweggründe
auf sich beruhen.
2. Die Urteilsaufhebung umfaßt das gesamte Urteil. Da die Wegnahme
von Geld und Mobiltelefon nicht in Tatmehrheit zu dem Tötungsdelikt steht,
geht die Revisionsbeschränkung der Staatsanwaltschaft auf das Tötungsdelikt
ins Leere (vgl. BGH b. Kusch NStZ-RR 1998, 257, 262 f m. w. N.).
Schäfer Nack Wahl
Schluckebier Kolz