Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 06.02.2002 – 1 StR 513/01

1. Strafsenat

Nachschlagewerk: ja

BGHSt: ja zu A 1 + 2

Veröffentlichung: ja

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StGB § 246

§ 246 StGB ist nicht nur gegenüber Zueignungsdelikten subsidiär (im Anschluß an

BGHSt 43, 237).

BGH, Urt. vom 6. Februar 2002 - 1 StR 513/01 - LG Heidelberg

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

vom

6. Februar 2002

in der Strafsache

gegen

wegen Totschlags u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom

6. Februar 2002, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof

Dr. Schäfer

und die Richter am Bundesgerichtshof

Nack,

Dr. Wahl,

Schluckebier,

Dr. Kolz,

Bundesanwalt

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt und

Rechtsanwältin

als Verteidiger,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-

richts Heidelberg vom 5. Juli 2001 wird mit der Maßgabe ver-

worfen, daß der Angeklagte wegen Totschlags zu zwölf Jahren

Freiheitsstrafe verurteilt ist.

Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

2. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das vorbezeich-

nete Urteil mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch

über die Kosten dieses Rechtsmittels, an eine andere Schwur-

gerichtskammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Der Angeklagte wurde wegen Totschlags in Tatmehrheit mit Unterschla-

gung zu zwölf Jahren und einem Monat Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt.

Hiergegen wenden sich die Revisionen des Angeklagten und der Staatsanwalt-

schaft jeweils mit der Sachrüge.

Die nicht näher ausgeführte Revision des Angeklagten hat nur hinsicht-

lich der Verurteilung wegen Unterschlagung Erfolg. Die Revision der Staatsan-

waltschaft ist darauf beschränkt, daß der Angeklagte nicht wegen Mordes,

sondern nur wegen Totschlags verurteilt wurde. Sie führt zur Aufhebung des

Urteils insgesamt.

A.

Zur Revision des Angeklagten.

1. Der Angeklagte hat am 8. September 2000 einen Landsmann ersto-

chen und anschließend dessen Mobiltelefon und dessen Geldbeutel an sich

genommen. Unter Anwendung des Zweifelssatzes ist die Strafkammer davon

ausgegangen, daß er sich erst zur Wegnahme entschlossen hat, als er sein

Opfer erstochen hatte. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs liegt

bei dieser Fallgestaltung Tateinheit zwischen dem Tötungsdelikt und dem Ver-

mögensdelikt vor; der Zweifelssatz, der zur Verneinung von Mord aus Habgier

führte, ist bei der Beurteilung der Konkurrenzen nochmals heranzuziehen

(BGH b. Holtz MDR 1990, 676; BGHR StGB § 52 Abs. 1 in dubio pro reo 4 m.

w. N.).

2. Ein Schuldspruch wegen Totschlags in Tateinheit mit Unterschlagung

kommt dennoch nicht in Betracht.

Eine Verurteilung wegen Unterschlagung setzt nach der durch das

6. StrRG in § 246 StGB eingefügten Subsidiaritätsklausel voraus, daß die Tat

nicht in anderen Vorschriften mit höherer Strafe bedroht ist. Eine ("die") Tat in

diesem Sinne liegt bei Tateinheit (§ 52 StGB) regelmäßig vor (vgl. Noak, Dritt-

zueignung und 6. StrRG S. 109). Daß die Annahme von Tateinheit hier auf der

Anwendung des Zweifelssatzes beruht, ist dabei ohne Belang.

Der Senat hat erwogen, ob die Subsidiaritätsklausel hier deshalb nicht

anwendbar ist, weil es sich bei der Vorschrift mit höherer Strafandrohung um

Totschlag und nicht um ein Zueignungsdelikt handelt (hierfür etwa Tröndle/

Fischer StGB 50. Aufl. § 246 Rdn. 29; Eser in Schönke/Schröder StGB 26. Aufl.

§ 246 Rdn. 32 jew. m. w. N.; in vergleichbarem Sinne auch Rudolphi in JZ

1998, 471, 472).

Unbeschadet der Frage, ob ein derartiges Ergebnis zweckmäßig sein

könnte, ist dies zu verneinen.

a) Eine solche Einschränkung der Subsidiaritätsklausel wäre mit dem

Wortlaut des Gesetzes, dessen möglicher Wortsinn die äußerste Grenze der

Auslegung strafrechtlicher Bestimmungen zum Nachteil des Angeklagten mar-

kiert (BGHSt 43, 237, 238 m. w. N. zur identischen Subsidiaritätsklausel des

§ 125 StGB), unvereinbar. Daher gilt die Subsidiaritätsklausel des § 246 StGB

für alle Delikte mit höherer Strafdrohung (ebenso Laufhütte/Kuschel in LK

11. Aufl. <Nachtrag, 38. Lieferung> § 246 Rdnr. 9; Lackner/Kühl StGB 24. Aufl.

§ 246 Rdn. 14; Sander/Hohmann NStZ 1998, 273, 276; Noak, aaO S. 110;

Wagner in Festschrift für Grünwald, S. 797, 800 ff; vgl. auch Otto, Jura 1998,

550, 551).

b) Eine Gegenüberstellung der Subsidiaritätsklauseln, die durch das

6. StrRG in § 246 StGB und in § 265 StGB eingefügt worden sind, bestätigt

dieses Ergebnis:

§ 265 StGB enthält jetzt eine spezielle Subsidiaritätsklausel ("wenn die

Tat nicht in § 263 mit Strafe bedroht ist"), deren Wortlaut demjenigen spezieller

Subsidiaritätsklauseln anderer Strafbestimmungen (§§ 145, 145d, 202, 218c,

316 StGB) angeglichen ist. Die gleichzeitig in § 246 StGB eingefügte allgemei-

ne Subsidiaritätsklausel kann danach nur so verstanden werden, daß sie auch

allgemein gilt, Unterschlagung also hinter sämtlichen Vorschriften mit höherer

Strafdrohung zurücktritt (Wagner aaO S. 800).

c) Der Senat verkennt bei alledem nicht, daß § 246 StGB nach den Ma-

terialien zum 6. StrRG alle Formen der rechtswidrigen Zueignung erfassen soll,

die nicht einen mit schwererer Strafe bedrohten eigenständigen Straftatbestand

erfüllen; beispielhaft sind Diebstahl, Raub, Erpressung und Hehlerei angeführt

(BTDrucks. 13/8587, 43 f; hierzu im einzelnen Wagner aaO S. 797 f, 800). Da-

nach läge die Annahme nahe, daß § 246 StGB nur hinter mit schwererer Strafe

bedrohten Zueignungsdelikten subsidiär sein soll. Da ein solcher Wille des

Gesetzgebers im Wortlaut des Gesetzes aber nicht zum Ausdruck gebracht ist

(Kritik an der Gesetzesfassung etwa bei Otto aaO und Wagner aaO S. 810),

kann er nicht Grundlage einer mit dem Wortlaut des Gesetzes unvereinbaren

Auslegung des Gesetzes zum Nachteil des Angeklagten sein (vgl. BGHSt 42,

291, 293).

3. Der Senat ändert daher den Schuldspruch, der im übrigen keine

Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten enthält, dahin ab, daß die Verur-

teilung wegen Unterschlagung entfällt, und erkennt auf die ebenfalls ohne

Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten festgesetzte Einzelstrafe wegen

Totschlags (vgl. BGH b. Holtz MDR 1990, 676).

4. Der geringe Teilerfolg der Revision des Angeklagten hat auf die Ko-

stenentscheidung keinen Einfluß (§ 473 Abs. 4 StPO).

B.

Zur Revision der Staatsanwaltschaft.

Das auch vom Generalbundesanwalt vertretene Rechtsmittel hat Erfolg.

Die Mordmerkmale Habgier und niedrige Beweggründe sind nicht mit rechts-

fehlerfreier Beweiswürdigung verneint.

I.

1. Zu den Hintergründen der Tat, ihrem Ablauf sowie dem übrigen Ge-

schehen am Tattag hat die Strafkammer folgendes festgestellt:

Der Angeklagte, ein gebürtiger Vietnamese, hatte von sich aus seine Ar-

beit im Betrieb seines Bruders in K. aufgegeben und hielt sich statt des-

sen vor allem in Spielhallen auf, wurde aber zumindest zeitweilig noch von sei-

ner Familie finanziell unterstützt. Ein Freund der Familie, der an den Rollstuhl

gefesselte Wissenschaftler H. , hatte dem Angeklagten 10.000 DM

geliehen, damit er sich am Kauf eines Pkws durch die Familie beteiligen konn-

te. Außerdem hatte er ihm eine Lehrstelle an der Universität He. ver-

mittelt. Der Angeklagte trat sie jedoch nicht an und behauptete sowohl gegen-

über H. als auch gegenüber seiner Familie, er habe in Düsseldorf

eine Lehre begonnen. Tatsächlich hielt er sich weiterhin vor allem in Spielhal-

len auf, bekam daher finanzielle Probleme und verbrauchte das Darlehen. Als

H. von einer Schwester des Angeklagten erfuhr, daß dieser sich nicht

an den Kosten des Pkws beteiligt hatte, forderte er vom Angeklagten über die

Schwester wenigstens einen Teil des Darlehens zurück. Der Angeklagte

konnte nicht zahlen und beschloß, H. in dessen Wohnung in N.

aufzusuchen. Da er zwar Auto fahren kann, aber keinen Führerschein hat, for-

derte der Angeklagte seinen Bekannten L. auf, ihn zu begleiten. Als Grund der

Reise gab er wahrheitswidrig an, er wolle einen Computer abholen. Der Ange-

klagte fuhr daher am Tattag in Begleitung L. s in einem seiner Familie gehö-

renden Pkw in Richtung N. . Nachdem man unterwegs in eine Poli-

zeikontrolle geraten war, übergab der Angeklagte anschließend das Steuer an

L. . In N. veranlaßte er ihn mit der bewußt falschen Behauptung,

näher am Wohnhaus des H. könne man nicht parken, den Pkw in

einiger Entfernung abzustellen und auf ihn zu warten.

In der Hoffnung, H. werde ihm einen Ausweg zeigen, legte der

Angeklagte diesem in der Wohnung sein Lügengebäude offen. Als H.

ihm jedoch Vorhalte machte, befürchtete er, daß nun auch gegenüber seiner

Familie seine Lügen offenbar würden. Dies hätte nach seiner Vorstellung so-

wohl für ihn als auch für seine Familie große Schande bedeutet. Hierüber ge-

riet er in völlige Verzweiflung, ergriff spontan ein H. gehörendes

Messer und tötete ihn mit zahlreichen Stichen. Anschließend kam ihm die Idee,

Geldbeutel und Mobiltelefon an sich zu nehmen. Außerdem reinigte er sich und

beseitigte das Tatmesser, das seither nicht aufgefunden werden konnte. Äu-

ßerlich ruhig begab er sich zum Pkw, wo er L. eingehend erklärte, warum er

jetzt doch keinen Computer mitbrächte. Auf der anschließenden Rückfahrt ent-

ledigte er sich des Mobiltelefons; dessen Besitz war ihm verräterisch erschie-

nen, nachdem es geklingelt hatte. Nach einem Zwischenaufenthalt in F. ,

wo man nach einem Sexshop suchte, waren der Angeklagte und L. am näch-

sten Morgen wieder zu Hause.

2. Der Angeklagte hat bestritten, H. getötet zu haben. Zu-

nächst hatte er sich um ein falsches Alibi bemüht. Später hat er seine Angaben

dem jeweiligen Ermittlungsstand angepaßt. Zuletzt hat er angegeben, zur Tat-

zeit bei H. gewesen zu sein und ihm seine Lügengeschichten offen-

bart zu haben. Dieser sei von ihm enttäuscht gewesen und habe ihn aufgefor-

dert zu gehen. Dies habe er getan. Wie und warum er Geldbeutel und Mobil-

telefon mitgenommen habe, wisse er nicht. Als er es bemerkt habe, habe er

sich gesorgt, daß er seinen Freund "schon wieder ... enttäuscht habe".

Die Strafkammer, die sich weder hinsichtlich des genauen Geschehens-

ablaufs in der Wohnung noch hinsichtlich des Tatmotivs auf Zeugenaussagen

stützen konnte, hat sich mit rechtsfehlerfreien Erwägungen davon überzeugt,

daß der Angeklagte H. getötet hat. Ein Motiv, das zur Annahme von

Mord führen würde, konnte sie dagegen nicht feststellen.

Hätte der Angeklagte H. getötet, um das Darlehen nicht zu-

rückzahlen zu müssen, läge aus Habgier begangener Mord vor (vgl. BGH NJW

1993, 1664, 1665 m. w. N.), wäre es (auch) um die Wertgegenstände von

H. gegangen, in Tateinheit mit Raub mit Todesfolge (vgl. BGHSt 39, 100).

Niedrige Beweggründe im Sinne des § 211 StGB kämen in Betracht,

wenn der Angeklagte eigenes, zwar nicht strafbares, aber ehrenrühriges Ver-

halten hätte verdecken wollen (vgl. BGH NStZ 1987, 81).

Von alledem geht auch die Strafkammer aus. Sie konnte jedoch nicht

ausschließen, daß der Angeklagte H. nur aufgesucht hat, um eine

Aussprache herbeizuführen und sich erst in deren Verlauf voller Verzweiflung

über die drohende große Schande zur Tötung entschlossen hat. Dementspre-

chend scheide Habgier aus, weil es ihm nicht um Bereicherung gegangen sei;

bei der Furcht vor Schande handle es sich jedenfalls im Hinblick auf den hohen

Grad seiner seelischen Erregung nicht um einen niedrigen Beweggrund.

3. Kann der Tatrichter tatsächliche Zweifel nicht überwinden und zieht

die danach gebotene Konsequenz (hier: Verurteilung wegen Totschlags statt

wegen Mordes), so hat dies das Revisionsgericht regelmäßig hinzunehmen.

Die Beweiswürdigung ist Sache des Tatrichters; es kommt nicht darauf an, ob

das Revisionsgericht angefallene Erkenntnisse anders gewürdigt oder Zweifel

überwunden hätte.

Demgegenüber kann ein Urteil keinen Bestand haben, wenn die Be-

weiswürdigung rechtsfehlerhaft ist. Dies ist etwa der Fall, wenn sie wider-

sprüchlich oder unklar ist, nicht alle wesentlichen Feststellungen in die Erwä-

gungen einbezieht oder naheliegende Möglichkeiten unerörtert läßt (st. Rspr.,

vgl. nur BGH Urteil vom 12. Juni 2001 - 1 StR 190/01; wistra 1999, 338, 339 m.

w. N.).

Ist eine Vielzahl einzelner Erkenntnisse angefallen, so ist eine Gesamt-

würdigung vorzunehmen. Ein auf einen feststehenden Kern gestütztes Be-

weisanzeichen, dessen Bedeutung für sich genommen unklar bleibt, kann nicht

vorab isoliert nach dem Zweifelssatz beurteilt werden. Beweisanzeichen kön-

nen nämlich in einer Gesamtschau wegen ihrer Häufung und gegenseitigen

Durchdringung die Überzeugung von der Richtigkeit eines Vorwurfs begründen

(vgl. nur BGHR StPO § 261 Beweiswürdigung 24; BGH Urteil vom 15. Juli 1998

- 1 StR 243/98 jew. m. w. N.). Hat der Angeklagte Angaben gemacht, für deren

Richtigkeit oder Unrichtigkeit es keine (ausreichenden) Beweise gibt, sind die-

se in die Gesamtwürdigung des Beweisergebnisses einzubeziehen und nicht

ohne weiteres als unwiderlegt dem Urteil zu Grunde zu legen. Ihre Zurückwei-

sung erfordert nicht, daß sich das Gegenteil der Behauptung positiv feststellen

ließe (vgl. nur BGHR StPO § 261 Einlassung 5, 6; Engelhardt in KK 4. Aufl.

§ 261 Rdn. 28 jew. m. w. N.). Auch im übrigen gebietet es der Zweifelssatz

nicht, zugunsten des Angeklagten Tatvarianten zu unterstellen, für deren Vor-

liegen das Beweisergebnis keine konkreten tatsächlichen Anhaltspunkte er-

bracht hat (vgl. BGH NJW 1995, 2300; Urteil vom 12. Dezember 2001 - 3 StR

303/01 m. w. N.).

An alledem gemessen, enthält die Beweiswürdigung der Strafkammer

den Angeklagten begünstigende Rechtsfehler.

II.

1. Die Strafkammer geht zutreffend davon aus, daß es gegen eine

spontane und für eine geplante Tat spreche, wenn der Angeklagte das - nicht

mehr auffindbare - Tatmesser zum Tatort mitgebracht hätte.

Dies konnte sie jedoch nicht feststellen.

a) Sie führt aus, gegen ein Mitbringen des Messers spreche schon, daß

dieses Messer bei der polizeilichen Kontrolle auf der Hinfahrt nicht bemerkt

werden konnte. Demgegenüber sei bei dieser Gelegenheit in der Aktentasche

des Angeklagten ein Metallhandschuh gefunden worden, dessen Bedeutung

(Handschutz beim Zuschneiden) der Angeklagte den kontrollierenden Beamten

auf deren Nachfrage im einzelnen erläutert habe. Die Strafkammer folgert dar-

aus, daß bei dieser Kontrolle auch ein im Pkw befindliches Messer gefunden

worden wäre und Anlaß zu Erörterungen gegeben hätte.

Diese Erwägungen sind im Ansatz nicht zu beanstanden.

Im einzelnen ergeben die Ausführungen der Strafkammer jedoch von ihr

nicht erörterte Gesichtspunkte, die dagegen sprechen, daß der Pkw überhaupt

kontrolliert wurde. Selbst wenn man der Strafkammer aber insoweit folgt, sind

die Feststellungen zu dem Metallhandschuh widersprüchlich und unklar.

aa) Die Strafkammer hat festgestellt, daß am Tattag auf der vom Ange-

klagten und dem Zeugen L. benutzten Bundesautobahn zahlreiche Kraftfahr-

zeuge im Rahmen einer Drogenfahndung kontrolliert wurden. Schriftliche Un-

terlagen darüber, daß auch das hier in Rede stehende Fahrzeug kontrolliert

wurde, gibt es nicht; jedoch hätten der Angeklagte und der Zeuge L. die Kon-

trolle und ihren Ablauf weitgehend übereinstimmend geschildert. Eine Differenz

in den Schilderungen gäbe es allerdings insofern, als nur L. behauptet habe,

daß auch die Führerscheine kontrolliert worden seien.

Zum Zeitpunkt der Kontrolle steuerte der Angeklagte das Fahrzeug. Er

hat keinen Führerschein. Hätte es, wie L. behauptet, eine Führerscheinkon-

trolle gegeben, läge zumindest nahe, daß dies festgestellt worden wäre. Eben-

so nahe liegt, daß es dann schriftliche Unterlagen über die Kontrolle dieses

Fahrzeugs gäbe.

Es erscheint aber auch fernliegend und hätte daher näherer Begründung

bedurft, daß, wie der Angeklagte behauptet, Polizeibeamte ein Fahrzeug inten-

siv und zeitaufwendig durchsuchen, mit dem Fahrer dabei über einen in einer

Aktentasche aufgefundenen Metallhandschuh debattieren und bei alledem

nicht überprüfen, ob der Fahrer eine Fahrerlaubnis hat.

bb) Die Angaben des Angeklagten und die von L. zum Ablauf der Kon-

trolle differierten nur hinsichtlich der Führerscheinkontrolle. Danach haben bei-

de das Auffinden des Metallhandschuhs übereinstimmend geschildert. Damit

unvereinbar ist jedoch, daß der Metallhandschuh "nach Einlassung des Ange-

klagten" zu Nachfragen führte, während L. "hiervon" nichts berichtet hat. Be-

ruhten die Feststellungen zum Auffinden des Metallhandschuhs nur auf den

sonst durch nichts bestätigten Angaben des Angeklagten, wären sie aber, zu-

mal unter Berücksichtigung seines übrigen Aussageverhaltens, nicht ohne

weiteres als unwiderlegt den Feststellungen zu Grunde zu legen.

b) Diesen Maßstab hat die Strafkammer (auch) an die Erklärung des

Angeklagten angelegt, er habe seine Aktentasche allein deshalb mit in die

Wohnung von H. mitgenommen, weil sich darin (wohl zusätzlich zu

dem Metallhandschuh) Hochzeitsbilder befunden hätten, die er ihm habe zei-

gen wollen. Die Strafkammer sieht diese Einlassung zwar als "wenig glaubhaft"

an, sie sei aber "letztlich nicht zu widerlegen". Die Strafkammer brauchte sich

jedoch nicht, wie sie es getan hat, durch eine sonst nicht belegte, wenig glaub-

hafte Einlassung des Angeklagten daran gehindert zu sehen, aus einem als

solchen feststehenden Beweisanzeichen (der Angeklagte führte eine Aktenta-

sche mit sich) einen Schluß zum Nachteil des Angeklagten (in der Aktentasche,

die er ohne sonst erkennbaren Grund mit in die Wohnung nahm, befand sich

ein Messer) zu ziehen.

2. Die Strafkammer hat auch die Lüge des Angeklagten zu den fehlen-

den Parkmöglichkeiten am Wohnhaus des H. nur isoliert und auch

sonst nicht rechtsfehlerfrei bewertet. Sie verkennt zwar nicht, daß dieses Ver-

halten des Angeklagten, mit dem er verhindert hat, daß der auf ihn hindeuten-

de Pkw in der Nähe des Tatorts gesehen werden konnte, für einen vorgefaßten

Tatplan sprechen könnte. Sie meint aber, der Angeklagte habe möglicherweise

einen lautstarken Streit mit H. vorausgesehen und befürchtet, L.

könne diesen Streit mitbekommen, wenn der Pkw in unmittelbarer Nähe des

Hauses parken würde. Konkrete tatsächliche Anhaltspunkte für diese Variante

sind jedoch nicht ersichtlich; darüber hinaus ist auch nicht erörtert, wie sie mit

einer durch Vorwürfe H. s ausgelösten Spontantat vereinbar ist.

3. Schließlich sind auch Gesichtspunkte, die gegen die Annahme einer

ungewöhnlichen Verzweiflung wegen der drohenden großen Schande spre-

chen können, nicht erkennbar erörtert.

a) Der Angeklagte hatte die Arbeit bei seinem Bruder aufgegeben und

sich statt dessen hauptsächlich in Spielhallen aufgehalten. Dies war der Fami-

lie bekannt, die ihn gleichwohl finanziell zumindest zeitweilig weiter unter-

stützte. Die Angehörigen wußten auch, daß der Angeklagte das Darlehen von

H. absprachewidrig nicht dazu verwendet hatte, sich an den Kosten

des neuen Pkws zu beteiligen. Es ist nicht ersichtlich, daß all dies zu einem

besonderen Ehrverlust des Angeklagten gegenüber seiner Familie geführt

hätte, oder daß gar die Familie deshalb in Schande geraten sei. Unter diesen

Umständen verdeutlichen die Hinweise auf Herkunft und enge familiäre Bin-

dung des Angeklagten nicht, warum er demgegenüber schwere Schande be-

fürchtete, wenn (auch) offenbar würde, daß seine Behauptung über seine an-

gebliche Tätigkeit in D. eine Lüge war.

b) Nach der Tat hat der Angeklagte Spuren beseitigt, Wertgegenstände

seines Opfers an sich gebracht, dem Zeugen L. genau erklärt, warum er jetzt

doch keinen Computer dabei hatte und sich an der Suche nach einem Sexshop

beteiligt. Dieses Verhalten erscheint insgesamt zielgerichtet, überlegt und un-

auffällig. Es wäre daher zu erörtern gewesen, wie dies mit der Annahme ver-

einbar ist, der Angeklagte habe kurz zuvor aus spontan entstandener großer

Verzweiflung seinen Freund erstochen.

III.

1. Nach alledem sind die tatsächlichen Grundlagen zur Verneinung von

Habgier und niedrigen Beweggründen nicht rechtsfehlerfrei festgestellt. Da die

Sache deshalb neuer Verhandlung und Entscheidung bedarf, können die in der

Revisionsbegründung der Beschwerdeführerin vom 2. November 2001 und im

Antrag des Generalbundesanwalts vom 28. November 2001 im einzelnen vor-

getragenen weiteren Bedenken gegen die Verneinung niedriger Beweggründe

auf sich beruhen.

2. Die Urteilsaufhebung umfaßt das gesamte Urteil. Da die Wegnahme

von Geld und Mobiltelefon nicht in Tatmehrheit zu dem Tötungsdelikt steht,

geht die Revisionsbeschränkung der Staatsanwaltschaft auf das Tötungsdelikt

ins Leere (vgl. BGH b. Kusch NStZ-RR 1998, 257, 262 f m. w. N.).

Schäfer Nack Wahl

Schluckebier Kolz