BGH Urteil vom 07.02.2002 – IX ZR 115/99
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Verkündet am: 7. Februar 2002 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
nein
GesO § 10 Abs. 1; KO § 29; InsO § 129 Abs. 1
Erfüllt der Schuldner mit darlehensweise in Anspruch genommenen Mitteln
die Forderung eines späteren Insolvenzgläubigers, bewirkt dies regelmäßig
eine Gläubigerbenachteiligung, wenn das Schuldnervermögen nach der
Verfahrenseröffnung nicht ausreicht, um alle Forderungen zu befriedigen.
BGH, Urteil vom 7. Februar 2002 - IX ZR 115/99 - OLG Dresden
LG Dresden
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 7. Februar 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter
Stodolkowitz, Kirchhof, Dr. Fischer und Raebel
für Recht erkannt:
Auf die Rechtsmittel des Klägers werden die Urteile des 4. Zivil-
senats des Oberlandesgerichts Dresden vom 25. Februar 1999
und der 8. Zivilkammer des Landgerichts Dresden vom 28. Januar
1998 aufgehoben.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 43.082,30 €
(= 84.261,66 DM) nebst 4 % Zinsen seit 10. September 1997 zu
zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits fallen der Beklagten zur Last.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der Kläger ist Verwalter in der am 2. August 1995 eröffneten Gesamt-
vollstreckung über das Vermögen der R. GmbH (nachfolgend: Schuldnerin).
Diese war 1994 zeitweilig und ab Anfang 1995 gegenüber der verklagten Kran-
kenkasse in Zahlungsrückstand geraten.
Am 14. Februar 1995 erließ die Beklagte eine Pfändungs- und Ein-
ziehungsverfügung, mit der sie wegen Forderungen in Höhe von insgesamt
84.261,66 DM - Beiträge für das letzte Quartal 1994, Säumniszuschläge sowie
Gebühren und Auslagen - die Ansprüche der Schuldnerin gegen die V. (nach-
folgend: Bank) "auf Zahlung des gegenwärtigen und gesamten künftigen Über-
schusses (Guthaben)" aus der Geschäftsverbindung pfändete und sich selbst
überwies. Die Bank antwortete am Zustellungstage, dem 17. Februar 1995,
daß das von der Pfändung betroffene Kontokorrentkonto einen Sollsaldo auf-
weise. Mit Datum vom 22. Februar 1995 gewährte die Bank der Schuldnerin
einen zusätzlichen Kredit von 700.000 DM, der durch eine Grundschuld und
fünf Bürgschaften gesichert wurde. Ein Teilbetrag des Kredits wurde dem von
der Pfändung betroffenen Kontokorrentkonto gutgeschrieben, das infolgedes-
sen ins Haben kam. Demgemäß überwies die Bank zu Lasten dieses Kontos
am 24. Februar 1995 den in der Pfändungsverfügung genannten Betrag an die
Beklagte.
Mit der Klage fordert der Kläger im Wege der Anfechtung die Rückzah-
lung von 84.261,66 DM. Seine Klage blieb in beiden Vorinstanzen erfolglos. Mit
der Revision verfolgt der Kläger sein Zahlungsbegehren weiter.
Entscheidungsgründe
Das Rechtsmittel führt zur Verurteilung der Beklagten.
I.
Das Berufungsgericht hat ausgeführt:
Zwar habe die Schuldnerin ihre Zahlungen vor der Pfändung und Über-
weisung am 17. Februar 1995 i.S.v. § 10 Abs. 1 Nr. 4 GesO eingestellt gehabt.
Dies hätte der Beklagten auch mindestens bekannt gewesen sein müssen, zu-
mal sie aufgrund der Pfändung eine inkongruente Deckung erhalten habe.
Jede Anfechtung scheitere aber, weil die Zahlung nicht die Gesamtvoll-
streckungsgläubiger im allgemeinen, sondern nur die überweisende Bank be-
nachteiligt habe. Diese verfüge nach Verwertung der ihr gewährten Grund-
schuld und der Bürgschaften noch über eine offene Forderung in Höhe von
133.000 DM. Wäre der hier eingeklagte Betrag nicht an die Beklagte überwie-
sen worden, hätte die Bank lediglich einen geringeren Ausfall erlitten. Die
Zahlung habe deshalb nur zum Austausch zweier ungesicherter Gläubiger ge-
führt, wobei der Beklagten sogar der bessere Rang nach § 17 Abs. 3 Nr. 1 b
GesO zugestanden hätte. Auf die Quote der Gesamtvollstreckungsgläubiger,
sei es auch nur der im Rang der Beklagten Gleichstehenden, habe die Zahlung
keinen nachteiligen Einfluß gehabt. Die Gläubiger würden auch objektiv nicht
durch die Höhe des von der Bank berechneten Zinses benachteiligt. Zwar habe
die Bank zusätzlich zu den vereinbarten Darlehenszinsen von 10,75 % Über-
ziehungszinsen in Höhe von 4,75 % pro Jahr verlangen dürfen. Der Kläger ha-
be aber nicht dargetan, daß nach der Überweisung an die Beklagte die Bank
eine erneute Überziehung der Kreditlinie zugelassen oder Überziehungszinsen
geltend gemacht hätte. Demgegenüber seien auf die Beitragsschuld bei der
Beklagten Säumniszuschläge in Höhe von 12 % angefallen. Der Bundesge-
richtshof habe zwar entschieden, eine Benachteiligung der Gläubiger könne
bereits darin liegen, daß die als Kredit dem Gemeinschuldner zur Verfügung
stehenden Mittel für eine inkongruente Befriedigung verbraucht und nicht in
anderer Weise zum Nutzen seines Geschäftsbetriebs verwendet worden seien.
Dem schließe sich das Oberlandesgericht aber jedenfalls nicht in dieser Allge-
meinheit an. Denn der Gemeinschuldner gebe mit der Inanspruchnahme des
ihm eingeräumten Kredits zur Befriedigung eines anderen Gläubigers auch bei
inkongruenter Deckung keine Vermögensposition auf, die im eröffneten Verfah-
ren zum Nutzen der Gesamtgläubigerschaft verwertet werden könne. Allenfalls
dürfe eine anderweitige Möglichkeit der Mittelverwendung in der Zeit zwischen
angefochtener Rechtshandlung und Verfahrenseröffnung berücksichtigt wer-
den. Jedoch müsse der Gesamtvollstreckungsverwalter objektive Anhaltspunk-
te dafür vortragen, daß es ohne die fragliche Zahlung zu einer anderen, der
Gesamtgläubigerschaft nützlicheren Verwendung gekommen wäre. Dafür habe
der Kläger hier nicht hinreichend vorgetragen.
II.
Das hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. Die hier angefochtene
Zahlung hat das Aktivvermögen des Schuldners verringert. Auf solche Weise
wird regelmäßig der Zugriff der Gläubiger im allgemeinen beeinträchtigt (vgl.
BGHZ 124, 76, 78 f m.w.Nachw.; Senatsurt. v. 11. Juni 1992 - IX ZR 147/91,
NJW 1992, 2485, 2486; Jaeger/Henckel, KO 9. Aufl. § 29 Rn. 61, S. 790; Hei-
delberger Kommentar zur InsO/Kreft, 2. Aufl. § 129 Rn. 36; vgl. auch BGH, Urt.
v. 17. April 1986 - IX ZR 54/85, NJW-RR 1986, 848).
1. Wird die Forderung eines (späteren) Gesamtvollstreckungsgläubigers
ganz oder teilweise aus haftendem Vermögen des Gesamtvollstreckungs-
schuldners getilgt, so benachteiligt dies die Gesamtvollstreckungsgläubiger im
allgemeinen regelmäßig wenigstens mittelbar (BGH, Urt. v. 18. April 1991
- IX ZR 149/90, NJW 1991, 2144, 2146; RG JW 1914, 255, 256; vgl. BGHZ 87,
246, 250). Denn wenn das haftende Vermögen eines Schuldners nicht mehr
ausreicht, um alle seine Gläubiger voll zu befriedigen, hat jede Tilgung zum
Nennwert einer Gesamtvollstreckungsforderung zwangsläufig zur Folge, daß
die für die anderen Gläubiger verbleibende Befriedigungsquote noch geringer
wird. Damit werden sie rechtlich und wirtschaftlich schlechtergestellt. Wie sich
der Gesamtvollstreckungsschuldner die zur Tilgung verwendeten Mittel ver-
schafft hat, ist grundsätzlich unerheblich, soweit sie nicht Aus- oder Absonde-
rungsberechtigten zustehen.
a) Im vorliegenden Fall hat die Schuldnerin aus eigenem haftenden
Vermögen die mit der Pfändung verfolgte Forderung der Beklagten erfüllt. Der
Schuldnerin stand gegen die Bank ein Anspruch auf Auszahlung eines Darle-
hensbetrages in Höhe von 700.000 DM zu. Dieser Anspruch war für sich
pfändbar (vgl. BGH, Urt. v. 29. März 2001 - IX ZR 34/00, WM 2001, 898 ff,
z.V.b. in BGHZ 147, 193). Demzufolge unterlag er gemäß § 1 Abs. 1 Satz 2
GesO dem Gesamtvollstreckungsbeschlag. Zwar hing die Inanspruchnahme
des Darlehens durch - teilweise - Überweisung auf das Kontokorrentkonto, in
das die Pfändung der Beklagten ausgebracht war, noch von einer entspre-
chenden Verfügung der Schuldnerin ab. Ob ohne einen solchen "Abruf" die
Forderung auf Auszahlung des Darlehens, das in bestimmter Höhe fest zuge-
sagt war, schon pfändbar gewesen wäre, braucht hier nicht entschieden zu
werden. Denn die Schuldnerin hat das Darlehen tatsächlich in Anspruch ge-
nommen. Die Anfechtbarkeit wird nicht etwa dadurch ausgeschlossen, daß der
Schuldner eine Verfügung möglicherweise nicht getroffen hätte, wenn er mit
einer Anfechtbarkeit gerechnet hätte (vgl. BGHZ 123, 183, 190 f).
Ob das Darlehen nach interner Vereinbarung einem bestimmten Zweck
dienen soll, ist anfechtungsrechtlich grundsätzlich unerheblich; durch die Aus-
zahlung eines solchen Kredits an einen einzelnen Gläubiger können die Ge-
samtvollstreckungsgläubiger im allgemeinen benachteiligt werden (Senatsurt.
v. 7. Juni 2001 - IX ZR 195/00, ZIP 2001, 1248 f). So lag es auch im vorliegen-
den Fall: Die Befriedigung der Beklagten entzog der in der wirtschaftlichen Kri-
se des Schuldners schon zu schützenden Gläubigergemeinschaft haftendes
Kapital. Mit dieser Masseverkürzung ist eine Gläubigerbenachteiligung einge-
treten.
Soweit der Senat dasselbe Ergebnis in einem Urteil vom 15. Februar
1990 (IX ZR 149/88, ZIP 1990, 459, 460) mit der Inkongruenz der damaligen
Tilgung begründet hat, kommt es hierauf nicht entscheidend an.
b) Der Senat hat davon auszugehen, daß das Vermögen der Schuldne-
rin nicht ausreicht, um alle Gesamtvollstreckungsgläubiger voll zu befriedigen.
Das Gesamtvollstreckungsverfahren ist wegen Zahlungsunfähigkeit und Über-
schuldung eröffnet worden. Unter dieser Voraussetzung spricht eine tatsächli-
che Vermutung gegen ein in diesem Sinne ausreichendes Schuldnervermögen
(Senatsurt. v. 13. März 1997 - IX ZR 93/96, ZIP 1997, 853, 854 f m.w.Nachw.).
Für das Gegenteil hat die Beklagte nichts Substantiiertes dargetan.
2. Der Ansatz des Berufungsgerichts zieht dagegen zu Unrecht zwei
rechtlich getrennte Vorgänge zusammen: die Darlehensaufnahme einerseits
und die Auszahlung an die Beklagte andererseits.
a) Grundsätzlich ist jede Rechtshandlung selbständig auf ihre Ursäch-
lichkeit für die konkret angefochtene gläubigerbenachteiligende Folge zu über-
prüfen. Denn jede selbständig anfechtbare Rechtshandlung begründet ein ei-
genes, selbständiges Rückgewährschuldverhältnis (BGH, Urt. v. 15. Januar
1987 - IX ZR 4/86, NJW 1987, 1812, 1813; Gottwald/Huber, Insolvenzrechts-
Handbuch 2. Aufl. § 52 Rn. 2). Anfechtungsrechtlich selbständig zu erfassen
sind auch mehrere Rechtshandlungen, die gleichzeitig vorgenommen werden
(vgl. RG LZ 1908, 608, 609) oder sich wirtschaftlich ergänzen (MünchKomm-
InsO/Kirchhof § 129 Rn. 55). Wirtschaftliche Erwägungen rechtfertigen es al-
lenfalls unter besonderen, als zusätzliche Klammer wirkenden rechtlichen Vor-
aussetzungen - insbesondere im Falle der mittelbaren Zuwendung -, mehrere
Rechtshandlungen zu einer Einheit zu verbinden. Dafür genügt es nicht allein,
daß der Schuldner einen Kredit nur aufgenommen hat, um eine bestimmte
Schuld zu tilgen. Denn eine solche interne Verwendungsabsicht bindet die Ge-
samtvollstreckungsmasse noch weniger als eine zweiseitige Zweckvereinba-
rung, die schon nicht ausreicht, solange sie nicht aus Gründen treuhänderi-
scher Bindung zur Unpfändbarkeit des Darlehensanspruchs führt (s.o. 1 a).
Im übrigen ist hier nicht einmal dargetan, daß das Darlehen nicht auch
ohne die von der Beklagten ausgebrachte Pfändung in voller Höhe aufgenom-
men worden wäre: Als Verwendungszweck ist in dem Kredit-Vertrag die "Vorfi-
nanzierung Kaufpreisforderung Objekt M." angegeben.
b) Auf die Frage, ob die Schuldnerin die Darlehensmittel - ohne die an-
gefochtene Tilgungshandlung - auf andere Weise nutzbringend verwendet
hätte, kommt es nicht entscheidend an. Die Beklagte verfügt noch über den ihr
zugewendeten Geldbetrag oder einen an dessen Stelle getretenen Wert (vgl.
BGHZ 104, 355, 362). Jedenfalls unter dieser Voraussetzung betrifft die Frage
nach alternativen Verwendungsmöglichkeiten nur diejenige nach möglichen
Reserveursachen, die mutmaßlich dem Schuldner denselben Leistungsgegen-
stand unabhängig von der anfechtbaren Rechtshandlung ebenfalls ganz oder
teilweise hätten entziehen können. Derartige hypothetische Ursachen - deren
Klärung ohnehin weitgehend spekulativ bleiben müßte - sind anfechtungs-
rechtlich grundsätzlich nicht zu beachten (BGHZ 123, 320, 325 f m.w.Nachw.;
Heidelberger Kommentar/Kreft, aaO § 129 Rn. 63; zu § 3 AnfG auch BGHZ
128, 184, 192; Gerhardt ZIP 1984, 397, 399). Dementsprechend ist es auch
unerheblich, ob die Kreditbedingungen der Bank die Gesamtvollstreckungs-
masse stärker belasten als etwaige Säumniszuschläge der Beklagten. Eine
solche Sichtweise verknüpft zwei rechtlich getrennte Vorgänge in einem rein
wirtschaftlichen Vergleich und verengt hierbei ohne Rechtsgrundlage den Blick
auf einzelne Faktoren eines komplexen wirtschaftlichen Geschehens.
3. Zwar tritt aus Rechtsgründen eine Gläubigerbenachteiligung nicht ein,
wenn der Gläubiger einer Gesamtvollstreckungsforderung unmittelbar nur
durch einen anderen, nicht besser gesicherten gleichartigen Gläubiger ersetzt
wird (vgl. RGZ 48, 148, 150 f; OLG Hamm ZIP 1988, 588, 589; Jaeger/Henckel,
aaO § 29 Rn. 61, S. 792, und § 30 Rn. 164; Kuhn/Uhlenbruck, KO 11. Aufl.
§ 29 Rn. 33a). Darum geht es hier aber nicht: Die Bank hat nicht etwa die For-
derung der Beklagten erworben. Statt dessen ist die Forderung der Beklagten
mit finanziellen Mitteln getilgt worden, die der Schuldnerin selbst gebührten
und über die diese - von der Pfändung abgesehen - frei verfügen konnte.
III.
Das angefochtene Urteil erweist sich nicht im Ergebnis aus anderen
Gründen als richtig. Im Gegenteil kann der Senat selbst der Klage stattgeben
(§ 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO), weil das Berufungsgericht alle für eine Verurteilung
nach § 10 Abs. 1 Nr. 4 GesO erforderlichen Voraussetzungen rechtsfehlerfrei
festgestellt hat.
1. Auf die zwischen den Parteien in den Vorinstanzen streitige Frage, ob
die Zahlung allein auf einer Pfändungsmaßnahme der Beklagten oder auch auf
einer unterstützenden Rechtshandlung des Geschäftsführers H. der Schuldne-
rin beruhte, kommt es nicht entscheidend an. Denn gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 4
GesO sind auch Rechtshandlungen von Gläubigern anfechtbar (BGHZ 143,
332, 333 ff).
Der Umstand, daß die angefochtene Zahlung aufgrund eines rechtsbe-
ständigen Leistungsbescheids der Beklagten erfolgt sein mag, ist für die An-
fechtung ebenfalls bedeutungslos (vgl. § 35 KO, § 141 InsO).
2. Nach den unangefochtenen Feststellungen des Berufungsgerichts
hatte die Schuldnerin schon am 17. Februar 1995 - als der Bank die Pfän-
dungsverfügung der Beklagten zugestellt wurde - ihre Zahlungen eingestellt.
3. Das Berufungsgericht hat aufgrund der von ihm festgestellten Zah-
lungseinstellung mit Recht angenommen, daß der Beklagten ab Zustellung ih-
rer Pfändungsverfügung (17. Februar 1995) diese Zahlungseinstellung der
Schuldnerin wenigstens bekannt sein mußte.
a) Schon die Beiträge für das Jahr 1994 hatte die Beklagte jeweils nur
in der Weise erhalten, daß ihr Vollziehungsbeamter bei sieben Gelegenheiten
Schecks entgegennahm. Am 25. Januar 1995 standen schon wieder
82.532,06 DM als Beiträge für das letzte Vierteljahr 1994 offen. Bei einem Ge-
spräch am 25. Januar 1995 erklärte der örtliche Betriebsleiter der Schuldnerin
Mitarbeitern der Beklagten, die Schuldnerin habe "vorübergehende Liquiditäts-
probleme", die durch Verkauf eines Grundstücks beseitigt werden sollten; der
notarielle Vertrag für den Verkauf sei bereits abgeschlossen und die Termine
für die Zahlung der Verkaufssumme stünden fest. Sodann sicherte er zu, bis
zum 10. Februar 1995 die gesamten Hauptforderungen zu bezahlen. Nachdem
diese Frist fruchtlos abgelaufen war, versuchte die Beklagte am 14. Februar
1995 eine Pfändung in den Geschäftsräumen der Schuldnerin, die fruchtlos
ausfiel. Die in den gleichzeitig ausgefüllten Fragebogen aufgenommenen Ver-
mögenswerte - insbesondere ein Grundstück, Maschinen und Kraftfahrzeuge -
stellten keine Liquidität der Schuldnerin her, weil keine Anhaltspunkte für ihre
kurzfristige Verwertbarkeit bestanden. Das gilt auch für die aufgeführte Forde-
rung aus dem Grundstücksverkauf, die schon beim Gespräch am 25. Januar
1995 erwähnt worden war und gerade nicht zur rechtzeitigen Schuldtilgung
geführt hatte. War es damit der Schuldnerin innerhalb eines Monats nach Fäl-
ligkeit nicht gelungen, die ernsthaft eingeforderte Verbindlichkeit gegenüber
der Beklagten zu tilgen, so war die Frist für eine noch unschädliche Zahlungs-
stockung überschritten; diese betrug schon nach dem Recht der Konkurs- und
der Gesamtvollstreckungsordnung regelmäßig nicht mehr als einen Monat (Se-
natsurt. v. 3. Dezember 1998 - IX ZR 313/97, ZIP 1999, 76, 78 m.w.Nachw.; v.
25. Oktober 2001 - IX ZR 17/01, ZIP 2001, 2235, 2238, z.V.b. in BGHZ). Wenn
die Beklagte aus den ihr bekannten Einzeltatsachen bis zur anschließenden
Zustellung ihrer hier maßgeblichen Pfändungsverfügung nicht den Schluß auf
eine Zahlungseinstellung zog, war dies i.S.v. § 10 Abs. 1 Nr. 4 GesO vorwerf-
bar.
b) Im vorliegenden Falle kommt hinzu, daß die Beklagte mit der von ihr
ausgebrachten Pfändung eine inkongruente Deckung erlangt hat. Auch Lei-
stungen zur Abwendung einer unmittelbar drohenden oder sogar ausgebrach-
ten Zwangsvollstreckung stellen inkongruente Deckungen dar (BGHZ 136, 309,
312; Senatsurt. v. 20. November 2001 - IX ZR 159/00, ZIP 2002, 228, 229 f).
Entgegen der Auffassung der Beklagten genießen insoweit öffentlich-rechtliche
Sozialversicherungsträger in der Zeit der wirtschaftlichen Krise von Schuldnern
keine Sonderstellung gegenüber allen anderen Insolvenzgläubigern.
Das Berufungsgericht hat ferner mit Recht angenommen, daß die von
der Beklagten erkannte Notwendigkeit, zu Mitteln der inkongruenten Befriedi-
gung greifen zu müssen, gewichtige Zweifel an der Zahlungsfähigkeit der
Schuldnerin erweckte. Im Anwendungsbereich des § 30 Nr. 2 KO wie des § 131
InsO erleichtert ein solcher Umstand schon von Gesetzes wegen die Anfech-
tung wesentlich. Auf der Grundlage des § 10 Abs. 1 Nr. 4 GesO begründet die
Inkongruenz der erlangten Deckung jedenfalls im Zusammenwirken mit den
festgestellten weiteren, verdachterregenden Momenten den Vorwurf, daß der
Beklagten die Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin bekannt sein mußte.
Kreft
Stodolkowitz
Kirchhof
Fischer
Raebel