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BGH Urteil vom 07.02.2002 – IX ZR 209/00
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Verkündet am: 7. Februar 2002 B ü r k, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
nein
BGB § 675
Zu den Grenzen der Sachverhaltsaufklärung, die dem Rechtsanwalt im Zusammen-
hang mit der Führung eines Rechtsstreits obliegt.
BGH, Urteil vom 7. Februar 2002 - IX ZR 209/00 - KG Berlin
LG Berlin
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 7. Februar 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter
Stodolkowitz, Kirchhof, Dr. Fischer und Raebel
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 22. Zivilsenats
des Kammergerichts vom 17. April 2000 aufgehoben, soweit zu
deren Nachteil erkannt ist.
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der Zivilkammer 35
des Landgerichts Berlin vom 24. Juni 1997 wird insgesamt zu-
rückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten der Rechtsmittelzüge zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der R. GmbH & Co. KG (nachfolgend: R.) war die Erstellung einer
Wohnanlage im öffentlich geförderten Wohnungsbau zu einem unveränderli-
chen Pauschalpreis übertragen worden. Mit schriftlichem Bauvertrag vom
2. August 1991 beauftragte die R. die Klägerin als Subunternehmerin mit der
Ausführung von Straßen-, Garten- und Landschaftsbauarbeiten für dieses Bau-
vorhaben zu einem Preis von 2.384.200 DM inklusive Mehrwertsteuer. Eine
Pauschalierung dieses Preises sollte nach endgültiger Detailklärung auf der
Grundlage der bestehenden Planung erfolgen. § 3 Ziff. 5 Abs. 1 des Bauver-
trages lautet:
Für erforderlich werdende zusätzliche Arbeiten, die aus den bei Vertragsschluß vorliegenden Angebotsunterlagen nicht erkennbar waren, muß rechtzeitig vor Ausführungsbeginn ein Nachtragsangebot eingereicht werden. Mit den entsprechen- den Arbeiten darf erst dann begonnen werden, wenn darüber ein schriftlicher Auftrag des Auftraggebers vorliegt. Ohne ei- nen solchen schriftlichen Nachtragsauftrag erfolgt eine Ver- gütung der zusätzlichen Leistungen nicht.
Im Laufe der Durchführung kam es zu verschiedenen Änderungen. Eini-
ge vereinbarte Leistungen entfielen. Auf Weisung eines an der Baustelle täti-
gen Architekten führte die Klägerin zusätzliche Arbeiten aus; hierzu fertigte sie
sieben Nachtragsangebote, denen die R. widersprach. Am 6. Mai 1992 kam es
darüber zu einer Besprechung. Als deren Ergebnis wurde festgelegt, der Ar-
chitekt solle eine Gesamtaufstellung der Mehr- und Minderleistungen fertigen,
die eine leichte Reduzierung des ursprünglichen Gesamtpreises ergeben müs-
se. Im Juni und August 1992 erstellte die Klägerin ein neuntes und zehntes
Nachtragsangebot betreffend weitere Leistungen. Auf die gemäß ihren beiden
Schlußrechnungen insgesamt geforderten 2.452.130,82 DM hat die Auftragge-
berin nur 2.294.472,12 DM bezahlt. Sie hat die Vergütung verschiedener Posi-
tionen aus den Nachtragsangeboten gekürzt.
Die Klägerin beauftragte die beklagten Rechtsanwälte mit der Wahr-
nehmung
ihrer
Interessen. Diese machten einen Restbetrag
von
158.248,34 DM gerichtlich geltend. Die Klage blieb in allen Instanzen erfolglos.
Das Berufungsgericht begründete die Klageabweisung damit, für den auf das
neunte und zehnte Nachtragsangebot entfallenden Vergütungsanteil von
170.320,12 DM, dessen Berechtigung die R. bestritten habe, sei kein Anspruch
ersichtlich. Aus dem Vortrag der Klägerin ergebe sich nicht, daß der Architekt
in Vollmacht der R. den Auftrag für die erbrachten Leistungen erteilt habe.
Auch die Voraussetzungen für einen Anspruch aus Geschäftsführung ohne
Auftrag oder ungerechtfertigter Bereicherung seien nicht dargetan.
Die Klägerin nimmt nunmehr die Beklagten auf Zahlung von Schadens-
ersatz in Höhe von 157.658,70 DM wegen schuldhafter Verletzung ihrer
Pflichten aus dem Anwaltsvertrag in Anspruch. Die Beklagten hätten verkannt,
daß der Klägerin der Auftrag für die in den Nachtragsangeboten Nr. 9 und 10
enthaltenen Leistungen von einem bauleitenden Architekten ohne Vertre-
tungsmacht erteilt worden sei, und es deshalb versäumt, die Voraussetzungen
eines Anspruchs aus Geschäftsführung ohne Auftrag oder ungerechtfertigter
Bereicherung vorzutragen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das
Berufungsgericht die Beklagten zur Zahlung von 68.715,54 DM Schadenser-
satz zuzüglich Zinsen verurteilt. Mit der Revision begehren die Beklagten die
Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung.
Entscheidungsgründe:
Das Rechtsmittel hat Erfolg; die Klage ist unbegründet.
I.
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausge-
führt:
Die Beklagten hätten ihre der Klägerin gegenüber obliegenden Pflichten
verletzt, weil sie nicht die Voraussetzungen für alle in Betracht kommenden
Anspruchsgrundlagen dargelegt hätten. Die Klage sei auf der Grundlage des
Sachverhalts, den die Beklagten bei pflichtgemäßem Verhalten hätten vortra-
gen müssen, in Höhe von 68.715,54 DM aus § 684 Satz 1 BGB oder § 812
Abs. 1 Satz 1 jeweils in Verbindung mit § 818 Abs. 2 BGB begründet gewesen.
Nach der glaubhaften Bekundung des Zeugen S. seien aus dem ur-
sprünglichen Angebot der Klägerin nur die der Firma D. vergüteten sowie die in
den Positionen 6.0.6.15 und 6.0.6.16 genannten Leistungen (insgesamt
44.587,28 DM) entfallen, so daß der Klägerin unter Berücksichtigung der von
R. geleisteten Zahlungen noch eine Forderung von 45.140,60 DM zugestanden
habe. Ferner seien, wie sich aus der Aussage des Zeugen S. ergebe, die zu-
sätzlichen Leistungen der Klägerin für die Beseitigung von durch einen Was-
serrohrbruch entstandenen Zerstörungen im Gesamtbetrag von 23.802,45 DM
zu berücksichtigen. Die Vergütung für diese Leistungen sei weder durch § 3
Nr. 5 des Bauvertrages noch gemäß § 2 Nr. 8 Abs. 1 Satz 1 VOB/B, deren Re-
gelungen nur nachrangig und eingeschränkt zum Vertragsgegenstand gemacht
worden seien, ausgeschlossen. Beide Bestimmungen seien im Streitfall nicht
wirksam vereinbart worden.
II.
Diese Erwägungen vermögen einen Schadensersatzanspruch der Klä-
gerin gegen die Beklagten nicht zu rechtfertigen. Bezogen auf die Durchset-
zung des vom Berufungsgericht festgestellten Anspruchs hat die Klägerin kei-
nen Sachverhalt vorgetragen, der eine Pflichtverletzung der Beklagten erken-
nen läßt.
1. Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung ist es die Aufgabe
des Rechtsanwalts, der einen Anspruch klageweise geltend machen soll, die
zugunsten seiner Partei sprechenden tatsächlichen und rechtlichen Gesichts-
punkte so umfassend wie möglich darzustellen, damit sie das Gericht bei sei-
ner Entscheidung berücksichtigen kann. Er darf sich nicht ohne weiteres mit
dem begnügen, was sein Auftraggeber ihm an Informationen liefert, sondern
muß um zusätzliche Aufklärung bemüht sein, wenn den Umständen nach für
eine zutreffende rechtliche Einordnung die Kenntnis weiterer Tatsachen erfor-
derlich und deren Bedeutung für den Mandanten nicht ohne weiteres ersichtlich
ist (BGH, Urteil vom 20. Juni 1996 - IX ZR 106/95, NJW 1996, 2929, 2931 f;
vom 2. April 1998 - IX ZR 107/97, NJW 1998, 2048, 2049 f; vom 18. November
1999 - IX ZR 420/97, NJW 2000, 730, 731). Kann die Klage auf verschiedene
rechtliche Gesichtspunkte gestützt werden, ist der Sachvortrag so zu gestalten,
daß alle in Betracht kommenden Gründe im Rahmen der zur Verfügung ste-
henden Möglichkeiten konkret dargelegt werden (BGH, Urteil vom 4. Juni 1996
- IX ZR 51/95, NJW 1996, 2648, 2649 f).
2. Was danach im Einzelfall geboten ist, hängt von den gesamten Um-
ständen, insbesondere dem, was der Mandant begehrt, sowie dem Inhalt des
erteilten Mandats ab (BGH, Urteil vom 28. Juni 1990 - IX ZR 209/89, WM 1990,
1917, 1918; vom 4. Juni 1996, aaO S. 2649). Der Rechtsanwalt hat sich nur mit
den tatsächlichen Angaben zu befassen, die zur pflichtgemäßen Erledigung
des ihm übertragenen Auftrags zu beachten sind. Er braucht sich grundsätzlich
nicht um die Aufklärung von Vorgängen zu bemühen, die weder nach den vom
Auftraggeber erteilten Informationen noch aus Rechtsgründen in einer inneren
Beziehung zu dem Sachverhalt stehen, aus dem der Mandant einen Anspruch
gegen seinen Vertragspartner herleiten will (vgl. BGHZ 128, 358, 361 f; BGH,
Urteil vom 13. März 1997 - IX ZR 81/96, NJW 1997, 2168, 2169).
3. Im Streitfall waren die Beklagten nicht verpflichtet, den Sachverhalt in
dem Bereich zu erforschen, aus dem nach Auffassung des Berufungsgerichts
der Klägerin Restansprüche gegen ihre Auftraggeberin R. zustanden.
a) Die Klägerin hat - im Anschluß an das rechtskräftig gewordene Beru-
fungsurteil im Vorprozeß - in den Tatsacheninstanzen hauptsächlich geltend
gemacht, die Beklagten hätten es hinsichtlich der auf die Nachtragsangebote
Nr. 9 und 10 gestützten Forderungen versäumt, sich im gebotenen Maße um
eine Klärung des Sachverhalts zu bemühen und die Tatsachen vorzutragen,
die Ansprüche aus Geschäftsführung ohne Auftrag oder ungerechtfertigter Be-
reicherung ergeben. Dieses Vorbringen ist jedoch erfolglos geblieben.
aa) Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts stand der Klägerin
insoweit keine Forderung zu. Das Berufungsurteil verneint Ansprüche aus Ge-
schäftsführung ohne Auftrag; die Klägerin habe aus der vorangegangenen Be-
sprechung vom 7. (richtig: 6.) Mai 1992 erkennen können, daß die R. keine
Ausführung zusätzlicher Arbeit ohne vorherige Abstimmung mit ihr billigen wer-
de. Diese Auffassung beruht auf einer tatrichterlichen Würdigung, die keinen
Rechtsfehler erkennen läßt.
bb) Das Berufungsgericht hat weiter - als Voraussetzung eines An-
spruchs aus § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB - nicht festzustellen vermocht, daß die
genannten Leistungen der Klägerin eine Erhöhung der Werklohnforderungen
der R. gegenüber deren Auftraggeberin bewirkt haben; denn jene Parteien
hatten eine Pauschalpreisvereinbarung getroffen, die jede zusätzliche Vergü-
tung von vorneherein ausschloß. Die Klägerin hat auch nicht schlüssig darge-
legt, ihre Vertragspartnerin habe wegen der Zusatzleistungen Aufwendungen
erspart, die sonst anderweitig zur Erfüllung ihrer eigenen vertraglichen Ver-
pflichtungen entstanden wären.
b) Das Berufungsgericht meint, die Klägerin habe von R. eine zusätzli-
che Vergütung von 45.140,60 DM verlangen können. Dabei handelt es sich
indes, wenn die tatrichterlichen Feststellungen zutreffen, nicht um einen Berei-
cherungsanspruch, sondern eine vertragliche Restforderung. Waren die von
der Klägerin nach dem Bauvertrag geschuldeten Leistungen nachträglich nur
um die drei im Berufungsurteil aufgeführten Positionen gekürzt worden, hatte
die Klägerin diesen Betrag schon aufgrund der im Bauvertrag vom 2. August
1991 getroffenen Vergütungsabrede zu fordern. Der den beklagten Rechtsan-
wälten erteilte Auftrag bezog sich dagegen ausschließlich darauf, Forderungen
aus Nachtragsarbeiten geltend zu machen. Selbst im Regreßprozeß hat die
Klägerin niemals von sich aus behauptet, ihr habe eine - unabhängig von den
Nachtragsarbeiten bestehende - Restforderung aus dem ursprünglichen Ver-
trag zugestanden. Die vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen beru-
hen ausschließlich auf Angaben des Zeugen S., des Geschäftsführers der R.
Die ihnen zugrundeliegenden Tatsachen hat die Klägerin ersichtlich nicht für
wesentlich gehalten und daher weder den Beklagten noch ihren jetzigen Be-
vollmächtigten im Regreßprozeß mitgeteilt. Die Klägerin zeigt auch keine U m-
stände auf, die für die Beklagten hätten Anlaß geben müssen, den Sachverhalt
insoweit zu erforschen. Die schriftlichen Unterlagen, die die Klägerin den Be-
klagten über ihre Schlußrechnungen hinaus zur Erläuterung der behaupteten
Ansprüche übergeben hat, liefern dafür ebenfalls keinen Hinweis. Daher kann
in diesem Punkt gegen die Beklagten der Vorwurf ungenügender Tatsache-
nermittlung oder unzureichender rechtlicher Prüfung nicht erhoben werden.
c) Dasselbe trifft im Ergebnis für die den Wasserrohrbruch betreffenden
vier Rechnungen im Gesamtbetrag von 23.802,45 DM zu. Insoweit braucht für
die revisionsrechtliche Prüfung nicht auf die Verfahrensrüge der Revision ge-
gen die Feststellung des Berufungsgerichts eingegangen zu werden, die in § 3
Nr. 5 des Bauvertrages enthaltene Regelung sei formularmäßig vereinbart
worden. Ist diese von der Revision angegriffene Würdigung rechtlich fehlerfrei,
was dann zur Folge hat, daß Bereicherungsansprüche der Klägerin weder
durch die Vertragsklausel noch aufgrund von § 2 Nr. 8 Abs. 1 VOB/B wirksam
ausgeschlossen wurden (vgl. dazu BGHZ 113, 315 ff), fehlt es wiederum an
einer schadensbezogenen Pflichtverletzung der beklagten Rechtsanwälte.
In den Schlußrechnungen der Klägerin erscheinen die Positionen nicht,
die dem vom Berufungsgericht bejahten Bereicherungsanspruch zugrunde lie-
gen. Der Tatrichter hat sie allein einer Aufstellung des Zeugen S. entnommen.
Die Klägerin hatte bis dahin den dieser Forderung zugrundeliegenden Sach-
verhalt nicht in den Rechtsstreit eingeführt. Auch insoweit ist kein ausreichen-
der tatsächlicher oder rechtlicher Bezug zu den Forderungen aus den Nach-
tragsangeboten erkennbar, die gerichtlich durchzusetzen die Beklagten beauf-
tragt wurden.
III.
Aus dem eigenen Vortrag der Klägerin in den Tatsacheninstanzen ergibt
sich somit kein Ansatz dafür, daß diejenigen Ansprüche gegen die R., die das
Berufungsgericht für begründet erachtet hat, wegen einer den Beklagten zuzu-
rechnenden Vertragsverletzung im Vorprozeß nicht zugesprochen worden sind.
Das Berufungsgericht hat darüber hinaus keinen Sachverhalt festgestellt, aus
dem sich weitere Bereicherungsansprüche der Klägerin gegen die R. ergeben
könnten; das ist von der Klägerin in der Revisionsinstanz nicht angegriffen
worden. Der Senat hat daher in der Sache abschließend zu entscheiden und
das klageabweisende erstinstanzliche Urteil wiederherzustellen (§ 565 Abs. 3
Nr. 1 ZPO).
Kreft Stodolkowitz Kirchhof
Fischer Raebel