Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 24.09.2009 – IX ZR 185/07

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

24. September 2009

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Ganter, den Richter Vill, die Richterin Lohmann und die Richter Dr. Fischer

und Dr. Pape

am 24. September 2009

beschlossen:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem

Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am

Main vom 21. September 2007 wird auf Kosten der Klägerin zu-

rückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf

25.492,26 € festgesetzt.

Gründe

1

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO)

und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg.

Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fort-

bildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine

Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

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1. Die von der Beschwerde für rechtsgrundsätzlich angesehene Frage,

ob fehlender Vortrag in der Berufungsbegründung bereits deshalb exkulpiert ist,

weil nach Auffassung des Anwalts das Berufungsgericht sich mit dem mögli-

cherweise zu beanstandenden Punkt nicht mehr befassen wird, ist einer allge-

mein gültigen Klärung entzogen. Das Berufungsgericht hat hierzu auch nicht

abschließend Stellung bezogen, sondern aus der insoweit maßgeblichen Sicht

des Regressrichters (vgl. hierzu BGHZ 133, 110, 111; 145, 256, 261; 163, 223,

227; 174, 205, 209 Rn. 9) die Lage im Vorprozess im Rahmen tatrichterlicher

Würdigung des Prozessstoffes einzelfallbezogen beurteilt. Dies ist unter zulas-

sungsrelevanten Gesichtspunkten nicht zu beanstanden.

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2. Entgegen der Ansicht der Beschwerde liegt keine Divergenz zu den

von ihr angeführten Senatsentscheidungen BGH, Urt. v. 7. Februar 2002

- IX ZR 209/00, WM 2002, 1077; v. 29. April 2003 - IX ZR 54/02, WM 2003,

1628, 1629 vor. Das Berufungsgericht konnte aufgrund der von ihm für maß-

geblich angesehenen einzelfallbezogenen Gesichtspunkte davon ausgehen,

dass der Beklagte gegen die ihm obliegende Klärungspflicht (vgl. hierzu Zuge-

hör, in Zugehör/Fischer/Sieg/Schlee, Handbuch der Anwaltshaftung 2. Aufl.

Rn. 507 f) nicht verstoßen hat.

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3. Die abschließende rechtliche Beurteilung des verfahrensgegenständli-

chen Vertragsverhältnisses hat das Berufungsgericht als Regressgericht (vgl.

hierzu BGHZ 174, 205, 209 Rn. 9; BGH, Urt. v. 13. März 2008 - IX ZR 136/07,

WM 2008, 1560, 1562 Rn. 23) selbst vorzunehmen. Zu Unrecht rügt die Be-

schwerde, es sei zuvor kein rechtlicher Hinweis auf die Änderung der Beurtei-

lung erfolgt. Die Klägerin hat mit Schriftsatz vom 4. September 2007 auf einen

in der mündlichen Verhandlung erteilten Hinweis Bezug genommen, wonach für

einen werkvertraglichen Schadensersatzanspruch aus einer Fristsetzung mit

Ablehnungsandrohung fehle. Sie hat trotz dieses Hinweises nicht ergänzend

vorgetragen, sondern lediglich unter Bezugnahme auf ihren bisherigen Vortrag

geltend gemacht, eine Fristsetzung sei nicht erforderlich.

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4. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeig-

net wäre, zur Klärung von Voraussetzung beizutragen, unter denen die Revisi-

on zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO).

Ganter Vill Lohmann

Fischer Pape

Vorinstanzen:

LG Hanau, Entscheidung vom 21.09.2006 - 7 O 1606/05 -

OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 21.09.2007 - 7 U 222/06 -