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BGH Beschluss vom 13.02.2002 – 2 StR 1/02
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
13. Februar 2002
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwer-
deführers und des Generalbundesanwalts, zu Ziffer 3 auf dessen Antrag, am
13. Februar 2002 gemäß § 349 Abs. 2 und Abs. 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-
richts Gera vom 2. August 2001 mit den Feststellungen aufge-
hoben,
a) soweit der Angeklagte wegen Vergewaltigung verurteilt wor-
den ist,
b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe,
c) in der Adhäsionsentscheidung.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-
lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-
tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-
wiesen.
3. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs von
Kindern in 30 Fällen und wegen Vergewaltigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe
von fünf Jahren verurteilt und ihn im übrigen freigesprochen. Seine auf die
Sachrüge gestützte Revision führt zur Aufhebung der Verurteilung in dem aus
dem Tenor ersichtlichen Umfang; im übrigen ist sie unbegründet im Sinne von
1. Die Beweiswürdigung hinsichtlich der Verurteilung wegen Vergewalti-
gung hält rechtlicher Prüfung nicht stand. Zwar ist die Beweiswürdigung grund-
sätzlich Sache des Tatrichters; das Revisionsgericht kann nur eingreifen, wenn
sie Rechtsfehler aufweist, namentlich widersprüchlich oder erkennbar lücken-
haft ist, das Gewicht festgestellter Beweisanzeichen fehlerhaft bestimmt oder
einen unzutreffenden Maßstab für die richterliche Überzeugungsbildung zu-
grundelegt. Vorliegend genügt die Beweiswürdigung des Landgerichts in der
Summe im einzelnen bedenklicher Erwägungen nicht mehr den vom Revisi-
onsgericht zu prüfenden Anforderungen.
2. Der Angeklagte hat die Tat bestritten und sich dahin eingelassen, es
sei am Tatabend zum einverständlichen Geschlechtsverkehr mit der Nebenklä-
gerin gekommen, mit der er eine - ihrem Freund R. unbekannte - längere intime
Beziehung gehabt habe; als mögliches Motiv für eine Falschbelastung hat er
eine Intrige des Zeugen R. behauptet, der ihn auch als geschäftlichen Konkur-
rent ausschalten wolle. Das Landgericht hat in weiten Teilen der Ausführungen
Erwägungen und Schlußfolgerungen zu Beweisergebnissen, welche den Ange-
klagten entlasteten, mit belastenden Schlußfolgerungen vermischt.
a) Dies wird beispielhaft deutlich an den Ausführungen zur Einlassung
des Angeklagten, der Zeuge R. habe eine - auch geschäftlich motivierte - Intri-
ge gegen ihn unternommen. Die Erwägung des Landgerichts, dies sei "wider-
sprüchlich und nicht nachvollziehbar", weil der Markt groß genug für mehrere
Anbieter sei (UA S. 15), ist schon in sich nicht tragfähig, denn hierauf kommt es
für eine mögliche Motivation des Zeugen ebensowenig an wie darauf, daß der
Angeklagte auf die Marktbeurteilung des Landgerichts "keine Antwort wußte"
(UA S. 15). Gegen die Behauptung einer Intrige sprach nach Auffassung des
Landgerichts die tiefe innere Betroffenheit des Zeugen R. über die Tat. Zwar
sieht das Landgericht, daß diese Betroffenheit gerade darauf beruhen könnte,
daß die Nebenklägerin dem Zeugen den Vorfall falsch - nämlich als Vergewal-
tigung - geschildert hatte; diese Möglichkeit hält es jedoch "aufgrund der
Glaubhaftigkeit der Angaben der Nebenklägerin" für ausgeschlossen (UA
S. 16). Hierbei wird übersehen, daß die Glaubhaftigkeit der Nebenklägerin ge-
rade auch auf die Widerlegung der "Intrige"-Behauptung gestützt wird (UA S.
14).
b) Im Ergebnis fehlerhaft sind auch die Ausführungen des Landgerichts
zur Würdigung von Beweisergebnissen, welche gegen eine Täterschaft des
Angeklagten sprechen konnten. Nicht tragfähig sind etwa die Erwägungen,
aufgrund derer die den Angeklagten entlastende Aussage der Zeugin P. für
widerlegt angesehen wird, die Nebenklägerin habe ihr gegenüber eingestan-
den, die Beschuldigung gegen den Angeklagten nur aus Furcht vor einer Of-
fenbarung des intimen Verhältnisses mit dem Angeklagten gegenüber ihrem
Freund R. auf dessen drängende Fragen hin erfunden zu haben. Es bleibt ins-
besondere unklar, aus welchem Grunde diese Aussage "lebensfremd" (UA
S. 12) und "nicht nachvollziehbar" (UA S. 13) sein sollte. Soweit das Landge-
richt aus dem Umstand, daß die Zeugin auf einer den Angeklagten belastenden
Abweichung von dessen Einlassung "trotzig" (UA S. 13) beharrte und aussag-
te, die Einlassung des Angeklagten sei insoweit falsch, auf die Unglaubwürdig-
keit der Zeugin und auf eine "offenkundige Absprache" mit dem Angeklagten
geschlossen hat, ist nicht berücksichtigt, daß dieser Umstand eher für die
Glaubhaftigkeit der Zeugin sprechen mußte. Ähnliches gilt für die Würdigung
der Aussage der Zeugin A.R., ihr Bruder, der Zeuge R. habe sie zu einer fal-
schen Strafanzeige gegen den Angeklagten wegen Vergewaltigung gezwun-
gen. Das Landgericht hält dies für unglaubhaft, weil die Zeugin sich zum Ange-
klagten hingezogen fühlt, eine ablehnende Haltung gegen den Zeugen R.
zeigte und "sich nicht scheute, Negatives über ihren Bruder zu sagen" (UA
S. 17). Das ist unschlüssig, denn wäre die Aussage wahr, so läge eine ableh-
nende Haltung der Zeugin gegen ihren Bruder auf der Hand. Dem zugunsten
der Glaubhaftigkeit der Zeugin sprechenden Umstand, daß diese den Ange-
klagten zugleich belastet und des sexuellen Mißbrauchs von Kindern beschul-
digt hat, hat das Landgericht keine Bedeutung beigemessen, weil sich hieraus
"kein zwingender Beleg" für die Richtigkeit der Aussage ergebe (UA S. 18).
Auch dies ist rechtsfehlerhaft, denn die Glaubhaftigkeit einer Aussage setzt
zwingende Belege nicht voraus. Die Annahme des Landgerichts, es brauche
nicht zu entscheiden, aus welchem Grund die Falschbelastung des Angeklag-
ten durch die Zeugin erfolgt sei, findet in den Feststellungen keine Grundlage,
namentlich auch deshalb, weil die Anzeige einen Tag nach der Offenbarung
der Nebenklägerin gegenüber dem Zeugen R. vorgenommen wurde, mithin
auch einen Tag nach dem von der Zeugin P. berichteten Gespräch, bei wel-
chem ihr die Nebenklägerin mitgeteilt haben soll, die Anschuldigung sei falsch
und nur aus Furcht vor dem Zeugen R. erhoben. Hiermit hätte sich das Land-
gericht auseinandersetzen müssen.
c) Schließlich enthalten die Urteilsgründe eine Vielzahl von Formulie-
rungen, die das Bedenken stützen, das Landgericht habe möglicherweise die
be- und entlastende Bedeutung einzelner Beweisergebnisse nicht hinreichend
ausgewogen bedacht. Beispielhaft hierfür ist die Erwägung, aufgrund derer es
das Landgericht für "ohne weiteres nachvollziehbar" gehalten hat, daß der An-
geklagte die sich wehrende, laut schreiende und kreischende (UA S. 6) Ne-
benklägerin in das Schlafzimmer trug um sie dort zu vergewaltigen, während
der Zeuge R. vor dem Fernsehgerät schlief. Daß R. dies nicht bemerkte, hat
das Landgericht damit erklärt, der Tatablauf sei "bis auf die Schreie der Ne-
benklägerin nicht durch besondere Lautstärke gekennzeichnet" gewesen (UA
S. 20). Diese Erwägung erscheint jedenfalls für sich nicht widerspruchsfrei.
3. Zwar muß - und kann - der Tatrichter in den schriftlichen Urteilsgrün-
den nicht lückenlos sämtliche Erwägungen angeben, die ihn bei der Beweis-
würdigung zu seiner Überzeugung geführt haben. Anzugeben sind aber die
wesentlichen und tragenden Gründe; diese müssen rechtsfehlerfrei sein. Die
Beweiswürdigung des Landgerichts enthält hier so viele bedenkliche Erwägun-
gen, daß sie aus revisionsrechtlicher Sicht insgesamt nicht mehr tragfähig ist.
Dies führt zur Aufhebung der Verurteilung wegen Vergewaltigung sowie der
Gesamtstrafe; damit ist auch der Adhäsionsentscheidung die Grundlage entzo-
gen. Insoweit merkt der Senat an, daß die Annahme des Landgerichts, "Ver-
zugsbeginn" sei der Tattag gewesen, nicht zutreffend ist.
4. Von dem Rechtsfehler sind der Schuldspruch wegen sexuellen Miß-
brauchs von Kindern in dreißig Fällen und die insoweit verhängten Einzelstra-
fen nicht berührt.
Jähnke Bode Otten
Rothfuß Fischer