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BGH Beschluss vom 18.12.2002 – 2 StR 467/02
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
18. Dezember 2002
in der Strafsache
gegen
wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 18. Dezember 2002
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-
richts Gera vom 12. Juni 2002 im Ausspruch über die Gesamt-
strafe aufgehoben; die Feststellungen bleiben jedoch insoweit
aufrechterhalten.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-
lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-
tels, an das Amtsgericht - Schöffengericht - Rudolstadt zurück-
verwiesen.
3. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hatte den Angeklagten durch Urteil vom 2. August 2001
wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern in 30 Fällen sowie wegen Vergewal-
tigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt und eine Adhä-
sionsentscheidung getroffen. Dieses Urteil hat der Senat durch Beschluß vom
13. Februar 2002 - 2 StR 1/02 - aufgehoben, soweit der Angeklagte wegen
Vergewaltigung verurteilt war, im Ausspruch über die Gesamtstrafe sowie in
der Adhäsionsentscheidung.
Das Landgericht hat den Angeklagten nunmehr nur wegen der im
Schuldspruch sowie in den Einzelstrafen von jeweils sechs Monaten schon
durch die frühere Senatsentscheidung rechtskräftig gewordenen 30 Fälle des
sexuellen Mißbrauchs von Kindern zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei
Jahren und vier Monaten verurteilt; vom Vorwurf der Vergewaltigung hat es ihn
freigesprochen und den Adhäsionsantrag zurückgewiesen. Die gegen den
Ausspruch über die Gesamtstrafe gerichtete, auf die Sachrüge gestützte Revi-
sion hat erneut Erfolg.
1. Die Zumessung der Gesamtfreiheitsstrafe ist nicht rechtsfehlerfrei. In-
soweit hat der Generalbundesanwalt in seiner Zuschrift an den Senat ausge-
führt:
"Es kann dahinstehen, ob die sehr knappen, nur wenige Zeilen umfas-
senden (UA S. 11) Ausführungen über die Zumessung der Gesamtstrafe dem
Erfordernis des § 54 Abs. 1 Satz 3 StGB der zusammenfassenden Würdigung
von Tat und Täterpersönlichkeit (BGHR StGB § 54 Serienstraftaten 4; Trönd-
le/Fischer, StGB 50. Aufl. § 54 Rdn. 10, 12 m.w.N.) genügen. Die Strafkammer
hat jedenfalls nicht ausschließbar außer Acht gelassen, dass die Erhöhung der
Einsatzstrafe in der Regel niedriger auszufallen hat, wenn zwischen den ein-
zelnen Taten ein enger zeitlicher, sachlicher und situativer Zusammenhang
besteht, insbesondere, wenn es sich um die wiederholte Verwirklichung von
gleichartigen, gegen das selbe Opfer gerichteten, einer persönlichen Bezie-
hung entspringenden Taten wie im vorliegenden Fall handelt, so dass die
Hemmschwelle für die späteren Taten mit fortschreitendem Tatverlauf geringer
geworden ist (BGHR StGB § 46 Abs. 2 Tatumstände 4; § 54 Abs. 1 Bemessung
2, 8). Zu entsprechenden Darlegungen hätte umso mehr Anlass bestanden als
die Einsatzstrafe von sechs Monaten sehr deutlich erhöht wurde (vgl. BGHR
aaO Bemessung 8) und die verhängte Gesamtstrafe von zwei Jahren und vier
Monaten nicht weit von der grundsätzlich noch aussetzungsfähigen Strafhöhe
von zwei Jahren entfernt liegt (BGH StV 1992, 462, 463). Im vorliegenden Fall
musste zudem im Rahmen der Gesamtstrafenbildung berücksichtigt werden,
dass nach den Feststellungen des insoweit rechtskräftigen Urteils des Landge-
richts Gera vom 2. August 2001 (dort UA S. 4) die sexuellen Handlungen aus
der Sicht der Zeugin S. Bestandteil einer Liebesbeziehung waren, die
Tathandlungen innerhalb des Zeitraums der 7 1/2 Monate vor Vollendung ihres
14. Lebensjahrs unter ihrer maßgeblichen Mitinitiative stattfanden und diese
von der ersterkennenden Strafkammer als minder schwere Fälle gewertet wur-
den mit der Folge, dass die Regelwirkung des § 176 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 StGB
a.F. entfiel (Urteil vom 2. August 2001, UA S. 28). In einer solchen Fallgestal-
tung kann die - grundsätzlich auch strafschärfender Bewertung zugängliche
(BGHSt 24, 268, 270) - vielfache Tatbegehung regelmäßig nur dann eine im
Vergleich zur Einsatzstrafe stark erhöhte Gesamtstrafe rechtfertigen, wenn die
mehrfache Begehung das Verhalten des Angeklagten als besonders verwerf-
lich erscheinen lässt (BGHR aaO § 54 Bemessung 1). Hierzu verhält sich das
Urteil jedoch nicht.
Die aufgezeigten Rechtsfehler ziehen die Aufhebung der Gesamtstrafe nach
sich, so dass es auf das weitere Revisionsvorbringen nicht mehr ankommt.
Die Feststellungen können bestehen bleiben, weil sie von den Wertungsfehlern
nicht berührt sind. Ergänzende, nicht widersprechende Feststellungen bleiben
möglich."
Dem tritt der Senat bei. Ergänzend weist er darauf hin, daß die vom
Landgericht strafschärfend berücksichtigte Erwägung, der Angeklagte sei
zweimal vorbestraft, Bedenken begegnet, weil beide Vorverurteilungen zu
Geldstrafen im Jahre 1998 und daher zwei Jahre nach den hier verfahrensge-
genständlichen Taten erfolgten. Der neue Tatrichter wird im übrigen auch die
Wirkungen der Strafe für das künftige Leben des Angeklagten zu berücksichti-
gen haben (§ 46 Abs. 1 Satz 2 StGB), der als selbständiger Unternehmer tätig
ist und bereits 11 Monate Untersuchungshaft erlitten hat.
Rissing-van Saan Detter Bode
Rothfuß Fischer