Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 13.02.2002 – XII ZB 179/01

XII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

13. Februar 2002

in der Familiensache

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Februar 2002 durch die

Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Gerber, Prof. Dr. Wagenitz, Fuchs

und Dr. Vézina

beschlossen:

1.

Das Ablehnungsgesuch des Antragsgegners

in dem

Schriftsatz vom 27. Januar 2002 ist unzulässig. Die Zulässigkeit des

Gesuchs setzt voraus, daß der Ablehnende konkrete Tatsachen

substantiert bezeichnet, aus denen sich die Befangenheit ergeben

soll (Feiber in MünchKomm-ZPO, 2 Aufl. § 44 Rdn. 5 m.N. in Fußn.

6). Daran fehlt es. Der Antragsgegner macht lediglich geltend, daß

acht Richter – in

unterschiedlicher

Besetzung – an

zwei

Entscheidungen mitgewirkt haben, die er für falsch hält.

2.

Es besteht kein Anlaß, die aufgrund des unzulässigen

Rechtsmittels des Antragsgegners angefallenen Kosten gemäß § 8

Abs. 1 GKG nicht zu erheben, nachdem er dieses Rechtsmittel trotz

eines Hinweises des Oberlandesgerichts nicht zurückgenommen

hat.

Hahne

Wagenitz

Gerber

Fuchs

Vézina