BGH Beschluss vom 13.02.2002 – XII ZB 179/01
XII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
13. Februar 2002
in der Familiensache
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Februar 2002 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Gerber, Prof. Dr. Wagenitz, Fuchs
und Dr. Vézina
beschlossen:
1.
Das Ablehnungsgesuch des Antragsgegners
in dem
Schriftsatz vom 27. Januar 2002 ist unzulässig. Die Zulässigkeit des
Gesuchs setzt voraus, daß der Ablehnende konkrete Tatsachen
substantiert bezeichnet, aus denen sich die Befangenheit ergeben
soll (Feiber in MünchKomm-ZPO, 2 Aufl. § 44 Rdn. 5 m.N. in Fußn.
6). Daran fehlt es. Der Antragsgegner macht lediglich geltend, daß
acht Richter – in
unterschiedlicher
Besetzung – an
zwei
Entscheidungen mitgewirkt haben, die er für falsch hält.
2.
Es besteht kein Anlaß, die aufgrund des unzulässigen
Rechtsmittels des Antragsgegners angefallenen Kosten gemäß § 8
Abs. 1 GKG nicht zu erheben, nachdem er dieses Rechtsmittel trotz
eines Hinweises des Oberlandesgerichts nicht zurückgenommen
hat.
Hahne
Wagenitz
Gerber
Fuchs
Vézina