Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 31.08.2005 – XII ZB 159/05

XII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

31. August 2005

in der Familiensache

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 31. August 2005 durch die

Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, die Richterin Weber-Monecke, den Richter

Fuchs, die Richterin Dr. Vézina und den Richter Dose

beschlossen:

1. Die Ablehnungsgesuche des Antragstellers werden als unzu-

lässig verworfen.

2. Das Rechtsmittel gegen den Beschluss des Brandenburgischen

Oberlandesgerichts vom 9. August 2005 wird auf Kosten des

Antragstellers als unzulässig verworfen.

3. Der Antrag des Antragstellers, ihm für die Durchführung dieses

Rechtsmittels Prozesskostenhilfe zu gewähren, wird zurückge-

wiesen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinrei-

chende Aussicht auf Erfolg hat.

Streitwert: 3.000 €.

Gründe

1. Die Ablehnungsgesuche des Antragstellers sind unzulässig, weil

Gründe für eine Befangenheit weder ersichtlich sind, noch der Antragsteller sol-

che auch nur in Ansätzen vorgetragen hat.

Weil sich das Gesuch des Antragstellers somit als unzulässig darstellt

(Senatsbeschluss vom 13. Februar 2002 - XII ZB 179/01 - EzFamR aktuell

2002, 146), kann der Senat darüber in unveränderter Besetzung entscheiden.

Wird ein Richter von einem Prozessbeteiligten wegen Besorgnis der Befangen-

heit abgelehnt, entscheidet das Gericht, dem der abgelehnte Richter angehört,

zwar grundsätzlich ohne dessen Beteiligung. Wenn das Ablehnungsgesuch

aber - wie hier - offensichtlich unzulässig ist, kann es von dem zuständigen Ge-

richt unter Mitwirkung des abgelehnten Richters verworfen werden oder sogar

gänzlich unberücksichtigt bleiben (BGH Beschlüsse vom 14. April 2005 - V ZB

7/05 - Grundeigentum 2005, 860, vom 14. November 1991 - I ZB 15/91 - NJW

1992, 983 und vom 7. November 1973 - VIII ARZ 14/73 - NJW 1974, 55, 56;

BVerwG Buchholz 310 § 54 VwGO Nr. 13; BSG SozSich 2003, 178; BFH

BFH/NV 1998, 475; BVerfGE 11, 1, 3).

2. In selbständigen Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit kann der

Bundesgerichtshof von einem Beteiligten oder von Betroffenen seit Inkrafttreten

der Zivilprozessreform nur noch mit dem Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde

angerufen werden. Diese ist aber nur statthaft, wenn dies im Gesetz ausdrück-

lich bestimmt ist oder das Beschwerdegericht oder das Oberlandesgericht im

ersten Rechtszug sie in dem angefochtenen Beschluss zugelassen hat, § 574

Abs. 1 ZPO.

Die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof kann formgerecht nur

durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt

werden, vgl. § 78 Abs. 1 ZPO.

Entspricht eine als Rechtsbeschwerde oder als sonstiges Rechtsmittel

bezeichnete oder als solches auszulegende Eingabe, die bei dem Bundesge-

richtshof eingereicht oder ihm von der unteren Instanz zuständigkeitshalber

vorgelegt wird, - wie hier - dieser formellen Anforderung nicht, ist sie als unzu-

lässig zu verwerfen.

Dabei kann dahinstehen, welcher Art das Rechtsmittel und ob es als sol-

ches statthaft ist. Denn ein vom Gesetz nicht vorgesehenes oder aus anderen

Gründen unstatthaftes Rechtsmittel ist ebenso und mit den gleichen Rechtsfol-

gen als unzulässig zu verwerfen wie eine an sich statthafte Rechtsbeschwerde,

die entgegen § 78 Abs. 1 ZPO nicht durch einen bei dem Bundesgerichtshof

zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt wurde.

3. Dem Antragsteller ist auch die begehrte Prozesskostenhilfe zu versa-

gen, weil sein Rechtsmittel keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114

ZPO). Denn gegen Beschlüsse der Oberlandesgerichte in Sachen der freiwilli-

gen Gerichtsbarkeit, die nicht Endentscheidungen im Sinne des § 621 e ZPO

sind, ist kein Rechtsmittel an den Bundesgerichtshof vorgesehen (Senatsbe-

schluss vom 2. Oktober 2002 - XII ZB 19/02 - FamRZ 2003, 232).

4. Die Kosten des verworfenen Rechtsmittels (oder Rechtsbehelfs) trägt

derjenige, der es eingelegt hat (vgl. § 13 a Abs. 1 Satz 2 FGG).

Hahne

Weber-Monecke

Fuchs

Vézina

Dose