BGH Urteil vom 14.02.2002 – VII ZR 363/01
VII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
Verkündet am: 14. Februar 2002 Seelinger-Schardt, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
ZPO § 518 Abs. 2 Nr. 2 (EGZPO § 26 Nr. 5)
Die fehlerhafte Bezeichnung einer Partei als "Berufungsbeklagte" allein rechtfertigt
es nicht, die Berufung als unzulässig zu behandeln, wenn die Auslegung der Beru-
fungsschrift ergibt, für wen und gegen wen die Berufung eingelegt wird.
BGH, Urteil vom 14. Februar 2002 - VII ZR 363/01 - OLG Frankfurt LG Hanau
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 14. Februar 2002 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und
die Richter Hausmann, Dr. Wiebel, Dr. Kuffer und Prof. Dr. Kniffka
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 5. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 11. September
2001 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung,
auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Beru-
fungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Abrechnung eines Werkvertrages. Die
Klägerin hat
im ersten Rechtszug eine Forderung von
insgesamt
308.761,59 DM geltend gemacht.
Das Landgericht hat der Klage in Höhe von 23.991,99 DM entsprochen
und sie im übrigen abgewiesen. Dem Eingang des landgerichtlichen Urteils ist
zu entnehmen, daß die Beklagte durch die Rechtsanwälte Kl. und Kollegen
vertreten war. Die Entscheidung ist den Prozeßbevollmächtigten der Parteien
am 4. Februar 2000 zugestellt worden.
Gegen dieses Urteil haben die Streithelfer der Beklagten mit am 1. März
2000 eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt. Der Berufungsschrift war
eine vollständige Fotokopie des angefochtenen Urteils beigefügt.
Der von der Klägerin beauftragte Rechtsanwalt W. legte am 6. März
2000 (Montag) Berufung ein. In dem Schriftsatz heißt es u.a.:
"BERUFUNG
der ..........AG............,
Berufungsklägerin und Klägerin
- Prozeßbevollmächtigter: RA W.
gegen
die ..................GmbH & Co. KG,
Berufungsbeklagte und Beklagte
- Prozeßbevollmächtigter I. Instanz:
RAe Kl. und Kollegen
Namens und auftrags der Beklagten und Berufungsklägerin wird gegen
das
............................Urteil des Landgerichts ........................................
BERUFUNG
eingelegt."
In der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht hat die Be-
klagte die Berufung vor Antragstellung zurückgenommen. Ihre Streithelfer ha-
ben sich der Rücknahmeerklärung angeschlossen. Das Berufungsgericht hat
sodann die Berufung der Klägerin als unzulässig verworfen. Mit ihrer Revision
erstrebt die Klägerin die Aufhebung des Berufungsurteils und die Zurückver-
weisung der Sache an das Berufungsgericht.
Entscheidungsgründe
Die Revision hat Erfolg.
I.
Das Berufungsgericht meint, die Berufung der Klägerin sei unzulässig.
Eingang und weiterer Text der Berufungsschrift widersprächen sich. Daher sei
nicht zu erkennen gewesen, für welche Partei die Berufung habe eingelegt
werden sollen. Die Tatsache, daß dem Berufungsgericht das landgerichtliche
Urteil vorgelegen habe, habe daran nichts geändert. Aus ihm habe sich erge-
ben, daß beide Parteien als Berufungsklägerinnen in Betracht gekommen sei-
en.
II.
1. Das Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, daß an die eindeuti-
ge Bezeichnung des Rechtsmittelklägers strenge Anforderungen zu stellen
sind. Das bedeutet jedoch nicht, daß die erforderliche Klarheit über die Person
des Rechtsmittelklägers nur durch dessen ausdrückliche Benennung zu erzie-
len wäre. Sie kann auch durch Auslegung der Berufungsschrift und der etwa
sonst vorliegenden Unterlagen gewonnen werden (vgl. BGH, Urteil vom
15. Dezember 1998 - VI ZR 316/97, BGHR ZPO § 518 Abs. 2 - Parteibe-
zeichnung 16 m.w.N., Urteil vom 8. November 2001 - VII ZR 65/01, EBE/BGH
2002-Ls 25/02). Dabei sind sämtliche Umstände des Einzelfalles zu berück-
sichtigen, die dem Gericht bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist bekannt und
dem Rechtsmittelgegner zugänglich sind. Daher ist auch das angefochtene
Urteil einzubeziehen, wenn es dem Berufungsgericht bis zum Ablauf der Beru-
fungsfrist vorliegt.
2. Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerhaft nicht erkannt, daß die Be-
rufungsschrift der Klägerin jedenfalls in Verbindung mit der ihm vorliegenden
Fotokopie des angefochtenen Urteils den genannten Voraussetzungen ge-
nügte. Bei Würdigung dieser Schriftstücke ergibt sich mit hinreichender Deut-
lichkeit, daß die Berufung für die Klägerin eingelegt ist.
Die Berufungsschrift bezeichnet im Eingang die Klägerin als Berufungs-
klägerin. Im weiteren Text jedoch ist ausgeführt, die Berufung werde "namens
und auftrags der Beklagten und Berufungsklägerin" eingelegt.
Anders als das Berufungsgericht meint, ist im vorliegenden Fall auch
dem Eingangssatz der Berufungsschrift - in Verbindung mit dem landgerichtli-
chen Urteil - entscheidende Bedeutung beizumessen (vgl. BGH, Beschluß vom
15. Juli 1999 - IX ZB 33/99, NJW-RR 1999, 1587). Diese wird mit den Worten
"BERUFUNG der ...... AG ...." eingeleitet. Diese Partei wird als Klägerin und
Berufungsklägerin benannt, vertreten durch den Unterzeichner der Berufungs-
schrift Rechtsanwalt W.. Die Beklagte wird mit Nennung ihrer Prozeßbevoll-
mächtigten I. Instanz Rechtsanwälte Kl. und Koll. zugleich als Berufungsbe-
klagte bezeichnet. Auch dem vorliegenden Urteil des Landgerichts ist zu ent-
nehmen, daß die Beklagte im ersten Rechtszug durch die Rechtsanwälte Kl.
und Kollegen vertreten worden ist. Damit wird deutlich, daß sich an der Pro-
zeßvertretung dieser Partei bis dahin nichts geändert hat. Rechtsanwalt W.
hingegen hat sich in der Berufungsschrift als neuer zweitinstanzlicher Prozeß-
bevollmächtigter der Klägerin benannt. Die von ihm eingereichte und unter-
zeichnete Berufungsschrift läßt somit ohne durchgreifende Zweifel erkennen,
daß die Berufung im Namen der Klägerin gegen die Beklagte gerichtet ist.
Ullmann Hausmann Wie-
bel
Kuffer Kniffka