Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 08.11.2001 – VII ZR 65/01

VII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja

BGHZ: nein

Verkündet am: 8. November 2001 Seelinger-Schardt, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

Die fehlende Bezeichnung "Berufungsbeklagter" allein rechtfertigt nicht, die Beru-

fung als unzulässig zu behandeln, wenn die Auslegung der Berufungsschrift ergibt,

gegen wen sich die Berufung richtet.

BGH, Urteil vom 8. November 2001 - VII ZR 65/01 - OLG Schleswig-Holstein LG Lübeck

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 8. November 2001 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und

die Richter Prof. Dr. Thode, Dr. Kuffer, Prof. Dr. Kniffka und Bauner

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Beklagten wird das Teilurteil des 3. Zivilse-

nats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts

in

Schleswig vom 23. Januar 2001 im Kostenpunkt und insoweit auf-

gehoben, als die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der

17. Zivilkammer des Landgerichts Lübeck vom 21. Juli 1999 be-

treffend den Drittwiderbeklagten als unzulässig verworfen worden

ist.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,

auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Beru-

fungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Der Kläger, ein Architekt, verlangt von der Beklagten Honorar aus einem

Architektenvertrag mit der Behauptung, alleiniger Inhaber der Forderung zu

sein. Die Beklagte bestreitet das. Wegen behaupteter Mängel aus einem ande-

ren Vertrag rechnet die Beklagte zudem auf und erhebt wegen des durch die

Aufrechnung nicht gedeckten Betrages Widerklage gegen den Kläger und den

Drittwiderbeklagten, einen weiteren Architekten.

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben und die Widerklage abge-

wiesen. Im Rubrum des landgerichtlichen Urteils wird zunächst der Kläger und

Widerbeklagte, anschließend nach "gegen" die Beklagte und Widerklägerin

sowie im Anschluß hieran der Drittwiderbeklagte aufgeführt. Die Beklagte und

Widerklägerin hat dagegen unter Vorlage des landgerichtlichen Urteils Beru-

fung eingelegt. Die Berufungsschrift richtet sich im Rubrumsteil "gegen" den

Kläger, Widerbeklagten und Berufungsbeklagten. Sie ist eingelegt für die Be-

klagte, Widerklägerin und Berufungsklägerin. Diese wird zuerst aufgeführt, im

Anschluß daran ist der Drittwiderbeklagte nur mit dieser Bezeichnung genannt.

Das Berufungsgericht hat durch Teilurteil u.a. die Berufung der Beklag-

ten, soweit sie sich gegen den Drittwiderbeklagten richtet, als unzulässig ver-

worfen.

Dagegen richtet sich die Revision der Beklagten.

Entscheidungsgründe

Die gemäß § 547 ZPO zulässige Revision der Beklagten hat Erfolg. Sie

führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils, soweit die Berufung als unzu-

lässig verworfen worden ist und zur Zurückverweisung der Sache an das Be-

rufungsgericht.

I.

Das Berufungsgericht hält die Berufung für unzulässig, weil sie nicht der

Form des § 518 Abs. 2 ZPO entspreche.

Die Auslegung der Berufungsschrift ergebe eindeutig, daß die Beklagte

nur gegen den Kläger und Widerbeklagten habe Berufung einlegen wollen,

nicht aber im Verhältnis zum Drittwiderbeklagten. Unter der Rubrik "gegen", die

kennzeichne, gegen wen sich die Beklagte wende, sei nur der Kläger mit der

Bezeichnung "Kläger, Widerbeklagter und Berufungsbeklagter" aufgeführt. Der

Drittwiderbeklagte sei nur mit seiner erstinstanzlichen Parteirolle bezeichnet.

Es fehle der Zusatz "und Berufungsbeklagter". Folgerichtig habe der Urkunds-

beamte der Geschäftsstelle des Senats die Berufungsschrift nur dem Prozeß-

bevollmächtigten des Klägers zugestellt. Eine andere Auslegung sei auch nicht

deswegen geboten, weil eine Urteilskopie beigefügt worden sei.

II.

Dagegen wendet sich die Revision mit Erfolg. Die Berufung hinsichtlich

des Drittwiderbeklagten genügt der Form des § 518 Abs. 2 ZPO.

1. Die Form des § 518 Abs. 2 ZPO ist nur beachtet, wenn bis zum Ablauf

der Rechtsmittelfrist angegeben ist, für wen und gegen wen das Rechtsmittel

eingelegt werden soll (BGH, Beschluß vom 16. Juli 1998 - VII ZB 7/98,

NJW 1998, 3499 = BGHR ZPO § 518 Abs. 2 Parteibezeichnung 14). Die Be-

rufung darf auch unter Beachtung der Verfahrensgarantie des Grundgesetzes,

den Zugang zu den in den Verfahrensordnungen eingerichteten Instanzen nicht

in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise zu

erschweren, nicht an unvollständigen oder fehlerhaften Angaben scheitern,

wenn für Gericht und Prozeßgegner das wirklich Gewollte deutlich wird (BGH,

Urteil vom 15. Dezember 1998 - VI ZR 316/97, NJW 1999, 1554 = BGHR ZPO

§ 518 Abs. 2 Parteibezeichnung 16). Eine uneingeschränkt eingelegte Beru-

fung gegen ein klageabweisendes Urteil richtet sich im Zweifel gegen alle er-

folgreichen Streitgenossen. Ist nur der an erster Stelle des Urteilsrubrums ste-

hende Streitgenosse als Berufungsbeklagter genannt, so ist das Urteil auch

gegenüber den anderen angefochten, außer wenn die Berufungsschrift eine

Beschränkung erkennen läßt (BGH, Urteil vom 16. November 1993 - XI ZR

214/92, NJW 1994, 512, 514). Eine unbeschränkte Berufungseinlegung wird

vom Bundesgerichtshof auch dann bejaht, wenn als Rechtsmittelgegner nur

einer von mehreren Streitgenossen und zwar der im Urteilsrubrum an erster

Stelle Stehende genannt wird oder wenn die Streitgenossen auf seiten des

Rechtsmittelgegners nur teilweise als "Beklagte und Berufungsbeklagte", im

übrigen aber nur als "Beklagte" bezeichnet worden waren (BGH, Urteil vom

20. Januar 1988 - VIII ZR 296/86, NJW 1988, 1204, 1205).

2. Nach diesen Grundsätzen genügt die Berufungsschrift in Verbindung

mit dem vom Prozeßbevollmächtigten der Beklagten vorgelegten angefochte-

nen Urteil den Formerfordernissen des § 518 Abs. 2 ZPO.

Der Berufungsschrift ist zu entnehmen, daß sich die Berufung auch ge-

gen den Drittwiderbeklagten richten soll. Für die Auslegung ist nicht maßge-

bend, daß der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle nur die Zustellung an den

Prozeßbevollmächtigten des Klägers veranlaßt hat und nur eine Urteilsa b-

schrift vorgelegt worden ist. Das Berufungsgericht hat im wesentlichen wegen

der fehlenden Bezeichnung des Drittwiderbeklagten als "Berufungsbeklagten"

die Berufung für unzulässig gehalten. Es hat nicht bedacht, daß die Berufung

sich in ihrem Aufbau nach dem Rubrum des landgerichtlichen Urteils richtet.

Die Beklagte und Widerklägerin wird entsprechend den Gepflogenheiten im

Rechtsmittelverfahren als Rechtsmittelführerin an erster Stelle genannt. Im An-

schluß hieran wird wie im landgerichtlichen Urteil der Drittwiderbeklagte auf-

geführt. Auch wenn er nicht gleichzeitig als "Berufungsbeklagter" bezeichnet

ist, wird durch die an das Rubrum des angefochtenen Urteils angepaßte Be-

zeichnung der Parteien deutlich, daß er nicht an der Seite der Beklagten, W i-

derklägerin und Berufungsklägerin steht.

Die Nennung des Drittwiderbeklagten im Rubrum der Berufungsschrift

auf der Seite der berufungsführenden Beklagten und Widerklägerin ist erkenn-

bar fehlerhaft. Der Fehler war schon im Rubrum des beigefügten Urteils des

Landgerichts angelegt. Ein Widerbeklagter kann nicht auf seiten des einzigen

Widerklägers stehen, der das Rechtsmittel führt. Er ist notwendigerweise dem

Gegner zuzuordnen. Dem Drittwiderbeklagten kann nur die Rolle des Rechts-

mittelgegners zukommen. Die fehlende Bezeichnung des Drittwiderbeklagten

als "Berufungsbeklagter" ist wegen der umfassend eingelegten Berufung un-

schädlich (BGH, Urteil vom 16. November 1993 - XI ZR 294/92 aaO). Die Be-

rufung weist nämlich keine Beschränkung auf.

Ullmann Thode Kuffer Kniffka Bauner