BGH Urteil vom 08.11.2001 – VII ZR 65/01
VII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
Verkündet am: 8. November 2001 Seelinger-Schardt, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Die fehlende Bezeichnung "Berufungsbeklagter" allein rechtfertigt nicht, die Beru-
fung als unzulässig zu behandeln, wenn die Auslegung der Berufungsschrift ergibt,
gegen wen sich die Berufung richtet.
BGH, Urteil vom 8. November 2001 - VII ZR 65/01 - OLG Schleswig-Holstein LG Lübeck
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 8. November 2001 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und
die Richter Prof. Dr. Thode, Dr. Kuffer, Prof. Dr. Kniffka und Bauner
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Teilurteil des 3. Zivilse-
nats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts
in
Schleswig vom 23. Januar 2001 im Kostenpunkt und insoweit auf-
gehoben, als die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der
17. Zivilkammer des Landgerichts Lübeck vom 21. Juli 1999 be-
treffend den Drittwiderbeklagten als unzulässig verworfen worden
ist.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,
auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Beru-
fungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der Kläger, ein Architekt, verlangt von der Beklagten Honorar aus einem
Architektenvertrag mit der Behauptung, alleiniger Inhaber der Forderung zu
sein. Die Beklagte bestreitet das. Wegen behaupteter Mängel aus einem ande-
ren Vertrag rechnet die Beklagte zudem auf und erhebt wegen des durch die
Aufrechnung nicht gedeckten Betrages Widerklage gegen den Kläger und den
Drittwiderbeklagten, einen weiteren Architekten.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben und die Widerklage abge-
wiesen. Im Rubrum des landgerichtlichen Urteils wird zunächst der Kläger und
Widerbeklagte, anschließend nach "gegen" die Beklagte und Widerklägerin
sowie im Anschluß hieran der Drittwiderbeklagte aufgeführt. Die Beklagte und
Widerklägerin hat dagegen unter Vorlage des landgerichtlichen Urteils Beru-
fung eingelegt. Die Berufungsschrift richtet sich im Rubrumsteil "gegen" den
Kläger, Widerbeklagten und Berufungsbeklagten. Sie ist eingelegt für die Be-
klagte, Widerklägerin und Berufungsklägerin. Diese wird zuerst aufgeführt, im
Anschluß daran ist der Drittwiderbeklagte nur mit dieser Bezeichnung genannt.
Das Berufungsgericht hat durch Teilurteil u.a. die Berufung der Beklag-
ten, soweit sie sich gegen den Drittwiderbeklagten richtet, als unzulässig ver-
worfen.
Dagegen richtet sich die Revision der Beklagten.
Entscheidungsgründe
Die gemäß § 547 ZPO zulässige Revision der Beklagten hat Erfolg. Sie
führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils, soweit die Berufung als unzu-
lässig verworfen worden ist und zur Zurückverweisung der Sache an das Be-
rufungsgericht.
I.
Das Berufungsgericht hält die Berufung für unzulässig, weil sie nicht der
Form des § 518 Abs. 2 ZPO entspreche.
Die Auslegung der Berufungsschrift ergebe eindeutig, daß die Beklagte
nur gegen den Kläger und Widerbeklagten habe Berufung einlegen wollen,
nicht aber im Verhältnis zum Drittwiderbeklagten. Unter der Rubrik "gegen", die
kennzeichne, gegen wen sich die Beklagte wende, sei nur der Kläger mit der
Bezeichnung "Kläger, Widerbeklagter und Berufungsbeklagter" aufgeführt. Der
Drittwiderbeklagte sei nur mit seiner erstinstanzlichen Parteirolle bezeichnet.
Es fehle der Zusatz "und Berufungsbeklagter". Folgerichtig habe der Urkunds-
beamte der Geschäftsstelle des Senats die Berufungsschrift nur dem Prozeß-
bevollmächtigten des Klägers zugestellt. Eine andere Auslegung sei auch nicht
deswegen geboten, weil eine Urteilskopie beigefügt worden sei.
II.
Dagegen wendet sich die Revision mit Erfolg. Die Berufung hinsichtlich
des Drittwiderbeklagten genügt der Form des § 518 Abs. 2 ZPO.
1. Die Form des § 518 Abs. 2 ZPO ist nur beachtet, wenn bis zum Ablauf
der Rechtsmittelfrist angegeben ist, für wen und gegen wen das Rechtsmittel
eingelegt werden soll (BGH, Beschluß vom 16. Juli 1998 - VII ZB 7/98,
NJW 1998, 3499 = BGHR ZPO § 518 Abs. 2 Parteibezeichnung 14). Die Be-
rufung darf auch unter Beachtung der Verfahrensgarantie des Grundgesetzes,
den Zugang zu den in den Verfahrensordnungen eingerichteten Instanzen nicht
in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise zu
erschweren, nicht an unvollständigen oder fehlerhaften Angaben scheitern,
wenn für Gericht und Prozeßgegner das wirklich Gewollte deutlich wird (BGH,
Urteil vom 15. Dezember 1998 - VI ZR 316/97, NJW 1999, 1554 = BGHR ZPO
§ 518 Abs. 2 Parteibezeichnung 16). Eine uneingeschränkt eingelegte Beru-
fung gegen ein klageabweisendes Urteil richtet sich im Zweifel gegen alle er-
folgreichen Streitgenossen. Ist nur der an erster Stelle des Urteilsrubrums ste-
hende Streitgenosse als Berufungsbeklagter genannt, so ist das Urteil auch
gegenüber den anderen angefochten, außer wenn die Berufungsschrift eine
Beschränkung erkennen läßt (BGH, Urteil vom 16. November 1993 - XI ZR
214/92, NJW 1994, 512, 514). Eine unbeschränkte Berufungseinlegung wird
vom Bundesgerichtshof auch dann bejaht, wenn als Rechtsmittelgegner nur
einer von mehreren Streitgenossen und zwar der im Urteilsrubrum an erster
Stelle Stehende genannt wird oder wenn die Streitgenossen auf seiten des
Rechtsmittelgegners nur teilweise als "Beklagte und Berufungsbeklagte", im
übrigen aber nur als "Beklagte" bezeichnet worden waren (BGH, Urteil vom
20. Januar 1988 - VIII ZR 296/86, NJW 1988, 1204, 1205).
2. Nach diesen Grundsätzen genügt die Berufungsschrift in Verbindung
mit dem vom Prozeßbevollmächtigten der Beklagten vorgelegten angefochte-
nen Urteil den Formerfordernissen des § 518 Abs. 2 ZPO.
Der Berufungsschrift ist zu entnehmen, daß sich die Berufung auch ge-
gen den Drittwiderbeklagten richten soll. Für die Auslegung ist nicht maßge-
bend, daß der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle nur die Zustellung an den
Prozeßbevollmächtigten des Klägers veranlaßt hat und nur eine Urteilsa b-
schrift vorgelegt worden ist. Das Berufungsgericht hat im wesentlichen wegen
der fehlenden Bezeichnung des Drittwiderbeklagten als "Berufungsbeklagten"
die Berufung für unzulässig gehalten. Es hat nicht bedacht, daß die Berufung
sich in ihrem Aufbau nach dem Rubrum des landgerichtlichen Urteils richtet.
Die Beklagte und Widerklägerin wird entsprechend den Gepflogenheiten im
Rechtsmittelverfahren als Rechtsmittelführerin an erster Stelle genannt. Im An-
schluß hieran wird wie im landgerichtlichen Urteil der Drittwiderbeklagte auf-
geführt. Auch wenn er nicht gleichzeitig als "Berufungsbeklagter" bezeichnet
ist, wird durch die an das Rubrum des angefochtenen Urteils angepaßte Be-
zeichnung der Parteien deutlich, daß er nicht an der Seite der Beklagten, W i-
derklägerin und Berufungsklägerin steht.
Die Nennung des Drittwiderbeklagten im Rubrum der Berufungsschrift
auf der Seite der berufungsführenden Beklagten und Widerklägerin ist erkenn-
bar fehlerhaft. Der Fehler war schon im Rubrum des beigefügten Urteils des
Landgerichts angelegt. Ein Widerbeklagter kann nicht auf seiten des einzigen
Widerklägers stehen, der das Rechtsmittel führt. Er ist notwendigerweise dem
Gegner zuzuordnen. Dem Drittwiderbeklagten kann nur die Rolle des Rechts-
mittelgegners zukommen. Die fehlende Bezeichnung des Drittwiderbeklagten
als "Berufungsbeklagter" ist wegen der umfassend eingelegten Berufung un-
schädlich (BGH, Urteil vom 16. November 1993 - XI ZR 294/92 aaO). Die Be-
rufung weist nämlich keine Beschränkung auf.
Ullmann Thode Kuffer Kniffka Bauner