BGH Urteil vom 18.02.2002 – II ZR 358/99
II. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Verkündet am: 18. Februar 2002 Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche
Verhandlung vom 18. Februar 2002 durch den Vorsitzenden Richter
Dr. h.c. Röhricht und die Richter Prof. Dr. Henze, Prof. Dr. Goette,
Dr. Kurzwelly und die Richterin Münke
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 12. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 4. November 1999 aufge-
hoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,
auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Beru-
fungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der Beklagte zu 2 (im folgenden: Beklagter) war alleiniger Gesellschaf-
ter und Geschäftsführer der in der Rechtsform einer GmbH geführten erstbe-
klagten Konzertagentur. Von ihr hatte sich der klagende Sänger, der spani-
scher Staatsangehöriger ist, seit vielen Jahren zu Konzerten in Deutschland
und Europa engagieren lassen; infolge dieser langjährigen Verbindung entwik-
kelten sich zwischen dem Kläger einerseits und dem Beklagten und seiner
Ehefrau andererseits über den geschäftlichen Kontakt hinausgehende persön-
liche Beziehungen.
Am 26. Juni 1997 und 26. August 1997 sang der Kläger bei zwei von der
Konzertagentur veranstalteten open-air-Konzerten
in H. und F.. Sei-
ne Gage sollte jeweils 200.000,00 DM netto betragen; es war - wie in der Ver-
gangenheit - vereinbart, daß die veranstaltende GmbH die persönlichen Steu-
ern des Klägers übernehmen und an die deutsche Finanzverwaltung abführen
sollte. Diese vereinbarte Gage hat der Kläger nicht erhalten. Mit der Klage hat
er den offen stehenden Betrag geltend gemacht, wobei er hinsichtlich des Be-
klagten eine Verpflichtung aus vorvertraglichem Verschulden, aus deliktischen
Anspruchsgrundlagen (Konkursverschleppung, Eingehungsbetrug) sowie aus
Schuldbeitritt herleitet. Das Vorhandensein dieser vertraglichen Schuldmitver-
pflichtung des Beklagten hat der Kläger auf dessen Schreiben vom 18. Juli
1997 gestützt, in dem um Stundung der Gagen u.a. für die beiden genannten
Konzerte gebeten wird. In diesem auf einem Geschäftsbogen der erstbeklagten
Konzertagentur verfaßten Fax-Schreiben heißt es u.a.:
"Dear José
... You may imagine ... that we have a huge cash flow problem in the moment till I am able to use my time deposites and the out- standing money, what will be not before the end of September. We have not expected such a loss. ... The insurance will not cover everything and for sure will not pay the first rate before the middle of August. ... Therefore I would like to ask you as a friend, if the outstanding rest of the fee for B. and the 2 shows in H. and F. we can pay at the end of September to you. ... I hope for your understanding and that you accept these unique postponement of the payment. I guarantee you like always in our
relationship that I will 100% fulfill my obligations regarding you. But this cash flow situation after 4 cancellations and the negative result in B. forces me to ask this favour of you."
Das Landgericht hat der Klage nur hinsichtlich der Konzertagentur ent-
sprochen, die Berufung des Klägers, mit der er auch die Verurteilung des Be-
klagten erstrebt hat, hatte keinen Erfolg. Hiergegen richtet sich die Revision
des Klägers.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist begründet und führt zur Zurückweisung der Sache an
das Oberlandesgericht.
I. Die Annahme des Berufungsgerichts, der Beklagte habe in dem von
dem Kläger als "Bettelbrief" bezeichneten Schreiben vom 18. Juli 1997 nicht
eine eigene Verpflichtung gegenüber dem Kläger übernommen, die offenen
Gagen Ende September 1997 zu zahlen, hält im entscheidenden Punkt den
Angriffen der Revision nicht stand. Sie beruht nämlich auf einer lückenhaften
und nicht alle Interessen der Beteiligten (vgl. Sen.Urt. v. 9. Juli 2001
- II ZR 205/99, WM 2001, 1523 = ZIP 2001, 1414; Sen.Urt. v. 9. Oktober 2000
- II ZR 345/98, WM 2000, 2428 = ZIP 2000, 2259) in den Blick nehmenden
Auslegung des maßgeblichen Schreibens.
Richtig ist zwar, daß der Beklagte auf dem Briefpapier der Konzerta-
gentur geschrieben hat, was zunächst dafür spricht, er habe sich in seiner Ei-
genschaft als Geschäftsführer der GmbH als der Vertragspartnerin des Klägers
an denselben gewandt. Das Berufungsgericht hat auch durchaus gesehen, daß
der Schreiber jenes Briefs zwischen der "Wir"- und der "Ich"-Ebene hin und her
schwankt, seine Schlußfolgerung, daß deswegen nicht hinreichend klar sei, der
Beklagte habe sich auch für sich selbst verpflichten wollen ("ich garantiere"),
greift aber zu kurz.
Denn es wird dabei ausgeblendet, daß Kläger und Beklagter seit mehr
als zehn Jahren beruflich sehr erfolgreich zusammengearbeitet und - wie gera-
de der Beklagte vorgetragen hat - ein enges freundschaftliches Verhältnis ent-
wickelt hatten. Diese Beziehung spricht der Beklagte an, wenn er - in der
Ich-Form - den Kläger "as a friend" darum bittet, u.a. das Honorar für die bei-
den Konzerte in H. und F. bis Ende September 1997 zu stunden. Alle
Umstände des Schreibens in die Bewertung einbeziehend, kann nicht ausge-
schlossen werden, daß nicht nur die geschäftliche Beziehung zu der Konzert-
agentur, sondern auch diese freundschaftliche Beziehung des Beklagten und
des Klägers ("like always in our relationship") im Zusammenhang mit der Ga-
rantie angesprochen und der Kläger deswegen um diesen Gefallen ("favour")
der Stundung gebeten wird. Für den Willen des Beklagten, persönlich für die
Erfüllung der Verbindlichkeit der erstbeklagten GmbH gegenüber dem Kläger
einzustehen, kann vor allem der von dem Berufungsgericht nicht gewürdigte
Umstand sprechen, daß der Beklagte seine Stundungsbitte auch damit be-
gründet hat, er benötige den kurzen Aufschub, um "seine" Termineinlagen ("my
time deposites") aufzulösen. Wenn damit, wie jedenfalls zugunsten des Klägers
revisionsrechtlich als richtig zu unterstellen ist, eigene Gelder des Beklagten
selbst und nicht solche der Gesellschaft gemeint gewesen sind, so läßt dies
- zumal in Verbindung damit, daß der Beklagte hier erneut die "Ich"-Form ge-
wählt hat - es nicht als ausgeschlossen erscheinen, daß das Berufungsgericht
insgesamt den in der "Ich"-Form gehaltenen Aussagen nicht die zutreffende
Bedeutung gegeben hat. Denn der um Stundung gebetene Empfänger eines
solchen Schreibens muß - zumal im Zusammenhang mit dem Appell an die
langjährige persönliche Freundschaft - annehmen, daß der Verfasser des
Briefs eben diese privaten Mittel einzusetzen bereit ist, um die Verbindlichkei-
ten der von ihm geführten und ihm gehörenden Gesellschaft zu erfüllen, nach-
dem
die
in
B.
erwirtschafteten Verluste und der Ausfall durch die Absage von vier Konzerten
in Deutschland nicht vollständig von der Versicherung gedeckt waren.
Das Berufungsgericht hat ferner nicht hinreichend beachtet, daß der
Hinweis auf die vorhandenen, aufzulösenden und dann zur Bezahlung des
Klägers einzusetzenden privaten Termingelder des Beklagten das entschei-
dende Mittel war, den Kläger nicht allein zum Stillhalten zu bewegen, sondern
ihn vor allen Dingen davon abzuhalten, wegen der unbezahlten Gagen der
Konzerte in B. und H. das im darauffolgenden Monat in F. stattfindende
Konzert abzusagen und dadurch die nicht einfache Lage der Konzertagentur
zu verschärfen. Die Erklärung der persönlichen Einstandspflicht, unterlegt mit
dem Hinweis auf vorhandenes Privatvermögen, war aus der Sicht des Klägers
- wie die Revision mit Recht anführt - das Motiv dafür, nicht auf sofortiger Zah-
lung zu bestehen, das Konzert in F. zu geben und auf jede Sicherheit, die u.U.
auch
in einer Verpfändung der dem Beklagten gehörenden Termineinlagen hätte
bestehen können, für seine beträchtliche Gage zu verzichten.
II. Eine eigene Entscheidung ist dem Senat auf der Grundlage der bishe-
rigen Feststellungen verwehrt.
Hinsichtlich der Auslegung des Stundungsersuchens kommt weiterer
Vortrag der Parteien - vor allem zur Bedeutung der in dem "Bettelbrief" ange-
sprochenen Termineinlagen - in Betracht.
Soweit der Kläger glaubt, seinen Anspruch auf vorvertragliches Ver-
schulden, Eingehungsbetrug oder Insolvenzverschleppung stützen zu können,
reicht sein Vortrag - wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat -
nicht aus. Denn der Umstand, daß die frühere Erstbeklagte Ende 1998 Antrag
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt hat und daß diesem Antrag ent-
sprochen wurde, läßt ebenso wenig wie das Ende 1998 von den Finanzbehör-
den erstellte Papier über die offenen Steuerforderungen der GmbH einen
Rückschluß darauf zu, daß die Konzertagentur bereits bei Abschluß des Ve r-
trages mit dem Kläger im Juni 1997 bzw. in den drei folgenden Monaten insol-
venzreif war, der Beklagte dies ggfs. gewußt und den Kläger über die Zah-
lungsfähigkeit und -bereitschaft der GmbH getäuscht hat. Dagegen spricht
schon, daß die Erstbeklagte weitere Konzerte mit dem Kläger im Spätsommer
und Herbst 1997 durchgeführt und der Kläger dafür die vereinbarte Gage er-
halten hat und daß offenbar erst durch die Aktivitäten der Steuerfahndung und
der Staatsanwaltschaft Ende 1998 die schließlich zur Insolvenzeröffnung füh-
rende Krise eingetreten ist.
Röhricht
Henze
Goette
Kurzwelly
Münke