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BGH Beschluss vom 19.02.2002 – 1 StR 28/02

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 28/02

BESCHLUSS

vom

19. Februar 2002

in der Strafsache

gegen

wegen Körperverletzung mit Todesfolge u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Februar 2002 beschlos-

sen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

Ulm vom 7. November 2001, soweit es ihn betrifft, wird mit der

Maßgabe verworfen, daß die Anordnung des Vorwegvollzugs von

drei Jahren und sechs Monaten Freiheitsstrafe entfällt.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und

die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen not-

wendigen Auslagen zu tragen.

Gründe:

1. Der Angeklagte, der seit seinem 15. Lebensjahr im Übermaß Alkohol

konsumiert, hat in erheblich angetrunkenem Zustand den Geschädigten im

Streit über eine Dose Bier so heftig gewürgt und geschlagen, daß dieser weni-

ge Stunden später an den Verletzungsfolgen verstarb. Dem hilflos daliegenden

Geschädigten entwendete der Angeklagte die Geldbörse.

Auf der Grundlage dieser Feststellungen hat die Strafkammer den An-

geklagten wegen Körperverletzung mit Todesfolge (§ 227 StGB) in Tatmehrheit

mit Diebstahl (§ 242 StGB i.V.m. § 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 StGB) zu einer Ge-

samtfreiheitsstrafe von acht Jahren und drei Monaten verurteilt und seine Un-

terbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet (§ 64 StGB). Zugleich hat

sie bestimmt, daß drei Jahre und sechs Monate der Strafe vorweg zu vollzie-

hen sind (§ 67 Abs. 2 StGB).

2. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten führt zum

Wegfall der Anordnung über den teilweisen Vorwegvollzug (§ 349 Abs. 4

StPO), bleibt aber im übrigen erfolglos (§ 349 Abs. 2 StPO).

a) Soweit sich die Revision mit näheren Ausführungen gegen den

Schuldspruch und den Strafausspruch wendet, nimmt der Senat auf die Aus-

führungen des Generalbundesanwalts in seinem Antrag vom 24. Januar 2002

Bezug, die auch durch die Erwiderung der Revision nicht entkräftet sind.

b) Auch die Unterbringungsanordnung ist rechtsfehlerfrei.

c) Nach der Grundentscheidung des Gesetzgebers soll möglichst umge-

hend mit der Behandlung des süchtigen (oder kranken) Rechtsbrechers be-

gonnen werden, da dies am ehesten einen dauerhaften Erfolg verspricht. Ge-

rade bei längerer Strafdauer muß es darum gehen, den Angeklagten frühzeitig

zu heilen und seine Persönlichkeitsstörung zu behandeln, damit er im Strafvoll-

zug an der Verwirklichung des Vollzugsziels arbeiten kann. Ein Abweichen von

der Regelabfolge des Vollzugs kommt nur bei erkennbar gewichtigen Beson-

derheiten des Einzelfalls in Betracht (st. Rspr., vgl. zusammenfassend die

Übersicht bei Detter, NStZ 2002, 132, 137; weitere Nachw. bei Tröndle/Fischer

StGB, 50. Aufl. § 67 Rdn. 6, 6a).

Die Strafkammer verweist dem gegenüber jedoch nur darauf, daß der mit

dem Vorwegvollzug verbundene erhöhte Leidensdruck die bessere Erreichbar-

keit des Ziels des Maßregelvollzugs ermögliche, wohingegen der Erfolg der

Maßregel gefährdet wäre, wenn nicht die Möglichkeit bestünde, den Ange-

klagten unmittelbar aus dem Maßregelvollzug in die Freiheit zu entlassen.

Diese eher allgemein gehaltenen Ausführungen lassen für sich genom-

men gerade in der Person des Angeklagten liegende Besonderheiten, die ein

Abweichen von der gesetzlichen Vollzugsreihenfolge rechtfertigen könnten,

nicht erkennen. Auch eine Gesamtschau der Urteilsgründe führt zu keinem an-

deren Ergebnis: Vielmehr ist der Angeklagte durch die Tat "beeindruckt und

geschockt", und es wird sein "Wille, seine Lebensverhältnisse zu ändern, er-

kennbar". Er "äußert den Willen zur Umkehr" und ist für eine "Entziehungskur

.... motiviert".

3. Angesichts dieser Feststellungen ist ausgeschlossen, daß eine neue

Verhandlung noch Erkenntnisse ergeben könnte, wonach ausnahmsweise beim

Angeklagten durch einen (teilweisen) Vorwegvollzug der Strafe der Zweck der

Maßregel leichter erreicht würde. Entsprechend § 354 Abs. 1 StPO entscheidet

der Senat daher selbst, daß die Anordnung des teilweisen Vorwegvollzugs der

Strafe entfällt.

4. Der Wegfall dieser Anordnung hat auf die Kostenentscheidung keinen

Einfluß (§ 473 Abs. 4 StPO).

Schäfer Nack Wahl

Boetticher Kolz