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BGH Urteil vom 11.03.2003 – 1 StR 507/02
1. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
vom
11. März 2003
in der Strafsache
gegen
wegen Totschlags u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 11. März
2003, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
Nack
und die Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Wahl,
Dr. Boetticher,
Schluckebier,
Dr. Kolz,
Bundesanwalt
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt
als Verteidiger,
Rechtsanwältin
als Vertreterin der Nebenkläger,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-
richts München I vom 16. April 2002, soweit es ihn betrifft, im
Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
2. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das vorbezeich-
nete Urteil mit den Feststellungen aufgehoben
a) soweit der Angeklagte wegen Diebstahls verurteilt wurde;
b) im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe.
3. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.
4. Im Umfang der Aufhebungen wird die Sache zu neuer Ver-
handlung und Entscheidung, auch über die Kosten der
Rechtsmittel, an eine andere Jugendkammer des Landge-
richts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe:
I.
1. Die Jugendkammer hat festgestellt:
a) In der Nacht vom 18. auf 19. März 2001 hielten sich nur noch der
19jährige Angeklagte und der Kellner P. in einem Münchener Lokal auf
und tranken Whisky. Der Angeklagte glaubte, er sei eingeladen. Als er zahlen
sollte, gab es Streit, P. drohte mit Anzeige wegen Zechprellerei. Dies er-
regte den Angeklagten so, daß er aus seiner Jacke, die er abgelegt hatte, ein
großes Küchenmesser - er ging „nachts nie unbewaffnet“ aus - nahm und
P. in Tötungsabsicht in den Rumpf stieß. P. flüchtete; der Ange-
klagte verfolgte ihn durch die Küche bis in den Innenhof einer Wohnanlage, wo
er erneut so heftig auf ihn einstach, daß das Messer nicht unerheblich beschä-
digt wurde. Der Angeklagte schrie so laut, daß Anwohner der Wohnanlage er-
wachten. Sie verstanden einzelne Worte, wie z. B. er lasse sich nicht „verar-
schen“ und „Zechprellerei“. Der Angeklagte ließ schließlich von P. ab und
ging in das Lokal zurück. Er wollte seine Jacke holen, entschloß sich dann
aber, dort zu stehlen und nahm die gefüllte Bedienungsgeldtasche P. s
an sich. Dann verließ er das Lokal, wobei er das Messer, mit dem er P.
niedergestochen hatte, auf den Küchenboden warf. P. starb am näch-
sten Tag an den Stichverletzungen.
b) Am 5. April 2001 bemerkten der Angeklagte und der rechtskräftig ab-
geurteilte frühere Mitangeklagte A. in einem (anderen) Lokal die gut gefüllte
Geldtasche des Wirts. Insbesondere auf Drängen von A. beschlossen sie,
den Wirt zu überfallen und versteckten sich in der Nähe des Lokals. Als der
Wirt und ein Begleiter das Lokal verließen, fielen der Angeklagte und A.
über sie her, der Angeklagte schlug mit einem Vierkantholz auf sie ein. Der
Begleiter ging bewußtlos zu Boden, der Wirt konnte fliehen. Er ließ dabei eine
Tüte mit 4.000 DM zurück, die sich der Angeklagte und A. teilten.
2. Auf der Grundlage dieser Feststellungen hat die Jugendkammer den
Angeklagten unter Anwendung von allgemeinem Strafrecht (Erwachsenenstraf-
recht) wie folgt verurteilt: Im ersten Komplex wegen Totschlags zu zehn Jahren
Freiheitsstrafe sowie wegen Diebstahls zu 6 Monaten Freiheitsstrafe; im zwei-
ten Komplex wegen schweren Raubs in Tateinheit mit gefährlicher Körperver-
letzung in zwei Fällen zu fünf Jahren und sechs Monaten Freiheitsstrafe. Aus
diesen Strafen hat sie eine Gesamtfreiheitsstrafe von zwölf Jahren gebildet.
3. Gegen dieses Urteil richten sich die auf die Sachrüge gestützten Re-
visionen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft.
Die uneingeschränkt eingelegte Revision des Angeklagten führt näher
aus, es sei zu Unrecht allgemeines Strafrecht angewendet worden. Sie hat zum
Strafausspruch Erfolg. Die Staatsanwaltschaft wendet sich allein dagegen, daß
der Angeklagte im ersten Komplex nicht wegen aus Habgier begangenen Mor-
des verurteilt wurde. Insoweit hat sie keinen Erfolg; das Rechtsmittel führt aber
zur Aufhebung der Verurteilung wegen Diebstahls und damit auch der Gesamt-
strafe.
II.
Die Revision des Angeklagten:
1. Der Schuldspruch enthält keinen Fehler zum Nachteil des Angeklag-
ten. Näherer Ausführung bedarf nur folgendes:
a) Gegen die Begründung, mit der die Jugendkammer Diebstahl an der
Bedienungsgeldtasche bejaht, bestehen allerdings rechtliche Bedenken.
Gleichwohl tragen die Feststellungen die Annahme eines Diebstahls.
Die Jugendkammer nimmt an, der niedergestochene P. habe zwar
wegen seines Zustandes keinen Gewahrsam an seiner Geldtasche mehr ge-
habt, der Angeklagte habe jedoch den Mitgewahrsam des abwesenden Lokal-
inhabers gebrochen.
Ein Angestellter, der allein eine Kasse zu verwalten und über deren In-
halt abzurechnen hat, hat in der Regel Alleingewahrsam am Kasseninhalt
(BGH NStZ-RR 2001, 268; BGH, Urteil vom 7. November 2000 - 1 StR 377/00
m.w. N.). Ob für die Geldtasche des allein im Lokal anwesendern Kellners an-
deres gelten könnte, erscheint fraglich. P. hatte jedoch bis zu seinem Tod
Gewahrsam an seiner Habe (BGH NJW 1985, 1911 m.w.N.).
b) Tateinheit (§ 52 StGB) zwischen Totschlag und Diebstahl (vgl. BGHSt
47, 243 m.w.N.) liegt nicht vor. Die Feststellung zum Zeitpunkt, zu dem der An-
geklagte den Vorsatz zur Wegnahme der Bedienungsgeldtasche faßte, beruht
nicht auf dem Zweifelssatz, sondern auf der Überzeugung der Jugendkammer.
2. Der Strafausspruch hat keinen Bestand. Die Jugendkammer hat auf
den zur Tatzeit heranwachsenden Angeklagten allgemeines Strafrecht ange-
wendet. Weder sei der Angeklagte noch einem Jugendlichen gleichzusetzen
(§ 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG) noch lägen Jugendverfehlungen vor (§ 105 Abs. 1
Nr. 2 JGG). Die Revision macht zutreffend geltend, daß die Ablehnung der An-
wendung von Jugendstrafrecht nicht rechtsfehlerfrei begründet ist.
a) Gemäß § 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG ist auf einen Heranwachsenden Ju-
gendstrafrecht anzuwenden, wenn die Gesamtwürdigung der Persönlichkeit
des Täters bei Berücksichtigung auch der Umweltbedingungen ergibt, daß er
zur Zeit der Tat nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung noch einem
Jugendlichen gleichstand. Das JGG geht bei der Beurteilung des Reifegrades
nicht von festen Altersgrenzen aus, sondern es stellt auf eine dynamische Ent-
wicklung des noch jungen Menschen zwischen 18 und 21 Jahren ab. Einem
Jugendlichen gleichzustellen ist der noch ungefestigte und prägbare Heran-
wachsende, bei dem Entwicklungskräfte noch in größerem Umfang wirksam
sind. Hat der Angeklagte dagegen bereits die einen jungen Erwachsenen
kennzeichnende Ausformung erfahren, dann ist er nicht mehr einem Jugendli-
chen gleichzustellen und auf ihn ist allgemeines Strafrecht anzuwenden. Dabei
steht die Anwendung von Jugendstrafrecht oder allgemeinem Strafrecht nicht
im Verhältnis von Regel und Ausnahme; § 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG stellt keine
Vermutung für die grundsätzliche Anwendung des einen oder anderen Rechts
dar. Nur wenn dem Tatrichter, dem bei der Entscheidung dieser Frage ein
weites Ermessen eingeräumt ist, nach Ausschöpfung aller Möglichkeiten
Zweifel verbleiben, muß er die Sanktionen dem Jugendstrafrecht entnehmen
(vgl. Senatsurteil vom 9. August 2001 - 1 StR 211/01 = BGH NJW 2002, 72 ff.
m.w.N.).
b) Zur bisherigen Entwicklung des Angeklagten und zu seinem Umfeld
hat die Jugendkammer festgestellt:
Die Familie des Angeklagten lebt in einer Unterkunft für „nicht vermittel-
bare Mieter“. Handgreiflichkeiten sind „an der Tagesordnung“. Im Umfeld herr-
schen „schwierige soziale Verhältnisse, Kriminalität, Alkoholismus und Drogen-
konsum“. Der Angeklagte, „ein wildes, trotziges Kind“, wurde nach drei Mona-
ten Schulzeit „in die Sonderschule für Erziehungsschwierige umgeschult“.
Nach mehreren Schulwechseln wurde er mit 16 Jahren von der Schule verwie-
sen. Darauf steigerte er seinen früh begonnen Konsum von Alkohol und Dro-
gen. Er lebte „nur noch in den Tag hinein“, sämtliche Versuche, ihn zu einer
Ausbildung oder einer Arbeit oder auch zum Erwerb des Führerscheins zu ver-
anlassen, scheiterten an seinem Desinteresse. Soweit er nicht von seinem
Vater „ausgehalten“ wurde, beging er Straftaten.
c) Aus alledem ergibt sich ohne weiteres, daß allgemeines Strafrecht
nicht wegen einer „normalen Reifeentwicklung“ ohne „Auffälligkeiten in der
geistigen und sittlichen Entwicklung“ (BGH NStZ 1984, 467 m.w.N.) angewen-
det worden ist. Die Jugendkammer ist vielmehr nach Beratung durch zwei
Sachverständige zu dem Ergebnis gekommen, wegen des beim Angeklagten
schon im Vorschulalter einsetzenden Fehlverhaltens und seiner normen- und
wertemißachtenden Delinquenz bestünden kaum Chancen einer Nachreifung.
„Die Zusammenschau der maßgeblichen Umstände und seiner Delinquenz
führt zu dem Schluß, daß die vom Angeklagten ausgehenden Aggressionen auf
Störungen beruhen, die bereits bei dem 19 ½ jährigen Angeklagten unbeheb-
bar waren“. Mit dieser Formulierung geht die Jugendkammer ersichtlich davon
aus, daß beim Angeklagten Entwicklungsrückstände vorliegen. Sie nimmt je-
doch an, diese Rückstände seien nicht behebbar, so daß die Entwicklung des
Angeklagten bei den Taten bereits abgeschlossen war. Nur deshalb stehe er
einem Jugendlichen nicht mehr gleich.
d ) Wie der Senat bereits ausgeführt hat (BGH NJW 2002, 72 ff.; ebenso
BGH, Urteil vom 6. März 2003 - 4 StR 493/02), ist Jugendstrafrecht auch dann
unanwendbar, wenn der Heranwachsende zwar noch einem Jugendlichen
gleich steht, er seine Entwicklung aber bereits abgeschlossen hat. Kann nicht
mehr erwartet werden, daß er über die erreichte Entwicklungsstufe hinaus ge-
langt und daß die im Jugendstrafrecht vorgesehenen Rechtsfolgen bei ihm
noch wirksam werden können, so ist auf ihn allgemeines Strafrecht anzuwen-
den. Allerdings ist erfahrungsgemäß eine die Chancen jeder Nachreifung ge-
ring achtende, pessimistische Einschätzung völliger Entwicklungsunfähigkeit
bereits in der Phase zwischen 18 und 21 Jahren nur ausnahmsweise mit der
erforderlichen hohen prognostischen Sicherheit möglich; sie erfordert eine Zu-
sammenschau aller für die gesamte Entwicklung maßgeblichen Umstände und
deren eingehende Würdigung. Dem werden die Ausführungen der Jugend-
kammer nicht in jeder Hinsicht gerecht:
(1) So hat der Sachverständige Dr. L. , dem sich die Jugendkammer
(ebenso wie dem Sachverständigen Dr. F. ) in vollem Umfang an-
schließt, ausgeführt, daß der Angeklagte „eine Reihe guter Möglichkeiten auf-
weise, die sich im Umgang mit seiner materiellen Umwelt und in deren Hand-
habung niederschlügen“. Dies ist nicht näher ausgeführt. Die Feststellungen
zur Lebensführung des Angeklagten lassen nicht erkennen, daß sich hierin
„gute Möglichkeiten“ niederschlagen. Andererseits sprechen „gute Möglichkei-
ten“ eines jungen Menschen hinsichtlich seines Umgangs mit der Umwelt dafür,
daß zumindest eine gewisse Aussicht besteht, daß sich diese Möglichkeiten
noch realisieren werden. Mit der weittragenden Diagnose unbehebbarer Ent-
wicklungsrückstände erscheint dies jedenfalls ohne nähere Darlegung unver-
einbar.
(2) Sind, wie hier, schwerwiegende Gewaltdelikte abzuurteilen, so ist die
erforderliche Gesamtwürdigung insbesondere auch auf Erkenntnisse zum Um-
gang mit Aggression und Gewalt zu erstrecken (Senat aaO, 76).
Hier sind jedoch schon die Feststellungen zu der - auch nur eher pau-
schal gewürdigten - Delinquenz des Angeklagten nicht klar:
Der Angeklagte wurde zwischen 1997 und 2001 insgesamt sechs Mal
vorgeahndet, mehrfach wegen Diebstahls, außerdem wegen Hausfriedens-
bruchs, Urkundenfälschung, Nötigung und Erwerbs von Betäubungsmitteln.
Näheres zu den Taten ist nicht mitgeteilt, es wurden aber nur deutlich unter der
Schwelle von Jugendstrafe liegende Maßnahmen nach dem JGG verhängt.
Anhaltspunkte für besondere Gewalttätigkeiten ergeben sich aus alledem nicht.
Allerdings führt die Jugendkammer aus, der Angeklagte sei viel häufiger und
schwerwiegender straffällig geworden, als sich aus den Feststellungen zu den
Vorahndungen ergebe; er sei aber „meist nicht erwischt“ worden. Grundsätzlich
sind in die in Rede stehende Gesamtwürdigung auch Erkenntnisse über nicht
abgeurteilte Straftaten einzubeziehen. Dies kann jedoch nur auf der Grundlage
konkreter und tatsächlich klarer Feststellungen geschehen. Daran fehlt es.
(a) Der Angeklagte schloß sich mit etwa 14 Jahren „einer Clique aus
mehr als 50 Jugendlichen (an), die ihre Zeit mit Alkohol trinken, Haschisch rau-
chen und Aggressionen gegenüber anderen Leuten verbrachten“. Der bloße
Hinweis auf nicht näher beschriebene Aggressionen aus einer großen Gruppe
heraus (vgl. allgemein zu „Gruppendynamik und Jugendstrafrecht“ Hoffmann,
StV 2001, 196 ff.) kann jedoch schwerwiegende Gewaltdelinquenz des Ange-
klagten nicht belegen.
(b) Nach der Schulentlassung verschaffte sich der Angeklagte Geld
„durch Kleindealen mit Haschisch, Wohnungs- und Kellereinbrüche und ‚Ablin-
ken‘ von Geld, Schmuck und Kleidung“. Näheres hierzu ist nicht mitgeteilt. Es
bleibt daher unklar, ob sich der Angeklagte Geld, Schmuck und Kleidung eher
betrügerisch oder eher gewaltsam beschafft hat. Es macht jedoch offensichtlich
(auch) im Hinblick auf die Frage einer möglichen Nachreifung einen erhebli-
chen Unterschied, ob die hier abgeurteilten Taten Teile einer Kette schwerwie-
gender Raub- oder sonstiger Gewaltdelikte sind, oder ob der Angeklagte bisher
vor allem Straftaten begangen hat, die - wie etwa Einbrüche und Rauschgift-
handel - zwar nicht leicht wiegen, aber auch nicht von Gewalttätigkeit gekenn-
zeichnet sind.
e) Auch gegen die Ausführungen, mit denen die Jugendkammer das
Vorliegen von Jugendverfehlungen (§ 105 Abs. 1 Nr. 2 JGG) ablehnt, bestehen
rechtliche Bedenken. Zwar hat der Tatrichter auch insoweit einen weiten Be-
urteilungsspielraum (BGH NStZ – RR 1999, 26, 27 m.w.N.) und die bisherigen
Feststellungen zu Taten und Täter drängen die Annahme von Jugendverfeh-
lungen jedenfalls nicht auf. Die Jugendkammer beschränkt sich jedoch auf den
Hinweis, die Verneinung von Jugendverfehlungen bedürfe keiner näheren Er-
örterung. Dies ermöglicht dem Senat nicht die Überprüfung, ob die Jugend-
kammer dabei von einem rechtlich zutreffenden Maßstab ausgegangen ist (vgl.
zu alledem zusammenfassend BGH StV 2001, 181 f. m.w.N.).
3. Um der neu zur Entscheidung berufenen Jugendkammer einheitliche
Feststellungen als Grundlage der neuen Strafzumessung zu ermöglichen,
hebt der Senat die der Strafzumessung zugehörigen Feststellungen insge-
samt auf. Er bemerkt jedoch, daß die Ausführungen der Jugendkammer zur
Schuldfähigkeit des Angeklagten bei den Taten für sich genommen Rechts-
fehler nicht erkennen lassen.
III.
Die Revision der Staatsanwaltschaft:
1. Die Staatsanwaltschaft hält die Annahme, der Angeklagte habe sich
erst zur Wegnahme der Bedienungsgeldtasche entschlossen, nachdem er
P. niedergestochen hatte, für rechtsfehlerhaft. Zur Begründung verweist
sie nicht zuletzt auf den Akteninhalt sowie auf Gang und Ergebnis der Haupt-
verhandlung. Das Revisionsgericht gleicht jedoch weder die Urteilsgründe mit
dem Akteninhalt ab, noch rekonstruiert es Gang und Ergebnis der Hauptver-
handlung (st. Rspr., vgl. zusammenfassend Wahl, NJW – Sonderheft für G.
Schäfer 2002, 73 m.N.). Eine zulässige Verfahrensrüge ist insoweit nicht erho-
ben. Im übrigen erschöpft sich das Vorbringen in dem Versuch, die Beweiswür-
digung der Jugendkammer durch eine eigene zu ersetzen, ohne jedoch
Rechtsfehler aufzuzeigen, wie auch der Generalbundesanwalt in der Haupt-
verhandlung vor dem Senat ebenso wie schon in seinem schriftlichen Antrag
vom 12. Dezember 2002 zutreffend ausgeführt hat.
2. Die Prüfung weiterer Mordmerkmale war nicht erforderlich.
a) Der Angeklagte glaubte, er sei von P. eingeladen worden, des-
sen Vorwurf der Zechprellerei versetzte ihn in Wut (I 1 a). Die Beanstandung
der Staatsanwaltschaft, trotz einer Zechprellerei sei Verdeckungsmord nicht
geprüft worden, geht ins Leere.
b) Wie der Generalbundesanwalt in der Hauptverhandlung vor dem Se-
nat zutreffend ausgeführt hat, war auch eine Erörterung von Heimtücke nicht
geboten.
Die Jugendkammer hat festgestellt, daß der Angeklagte vor dem ersten,
bereits in Tötungsabsicht gesetzten Stich „das ... Messer ... holte und auf ...
P. losging“. Dies legt die Annahme, P. sei bei Beginn dieses An-
griffs arglos im Sinne des Mordmerkmals der Heimtücke gewesen (vgl. BGHR
StGB § 211 Abs. 2 Heimtücke 13 und 17 m. zahlr. N.) nicht nahe. Es ist auch
nicht erkennbar, worauf sich nach dem Tode P. s noch Feststellungen
darüber stützen ließen, wann er die ihm drohende Gefahr erkannte (vgl. BGHSt
33, 363, 365).
3. Es wäre jedoch Diebstahl mit Waffen (§ 244 Abs. 1 Nr. 1 a StGB) zu
prüfen gewesen. Der Angeklagte hat das Messer, mit dem er P. ersto-
chen hatte, erst beim Verlassen des Lokals weggeworfen, hatte es also bei
dem Diebstahl bei sich. Ein (großes) Küchenmesser fällt an sich unter § 244
Abs. 1 Nr. 1 a StGB (vgl. BGHSt 43, 265, 269; BayObLG NJW 1999, 2535 f.;
Tröndle/Fischer StGB 51. Aufl. § 244 Rdn. 3 jew. m.w.N.). Ob es trotz seiner
Beschädigungen (vgl. I 1 a) noch funktionsfähig war (vgl. Tröndle/Fischer aaO
Rdn. 12 m.w.N.), bedarf tatrichterlicher Prüfung, ebenso die subjektiven Vor-
aussetzungen von § 244 Abs. 1 Nr. 1 a StGB (vgl. hierzu BGH NStZ- RR 2003,
12 f. m.N.).
4. Auch unabhängig davon enthält die Strafzumessung wegen des
Diebstahls einen den Angeklagten begünstigenden Rechtsfehler, da § 243
StGB nicht geprüft ist, obwohl die Voraussetzungen des Regelbeispiels gemäß
§ 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 StGB vorliegen. Der schwerverletzte P. war
hilflos und konnte deshalb die Wegnahme seiner Bedienungsgeldtasche nicht
verhindern. Der Grund der Hilflosigkeit des Opfers ist ohne Bedeutung (Trönd-
le/Fischer aaO § 243 Rdn. 21). Daher fällt es auch unter das Regelbeispiel,
wenn der Täter eine von ihm selbst aus anderen Gründen herbeigeführte Hilf-
losigkeit des Opfers für einen auf Grund neuen Entschlusses begangenen
Diebstahl ausnutzt ( BGH, Beschluß vom 19. Februar 2002 – 1 StR 28/02).
5. Läge bewaffneter Diebstahl vor (vgl. III 3), würde § 243 StGB dahinter
zurücktreten (BGHSt 33, 50, 53 m.w.N.). Dies stünde der strafschärfenden Be-
rücksichtigung des Umstandes, daß zugleich ein Hilfloser bestohlen wurde,
nicht entgegen (vgl. BGHSt 21, 183, 185; BGH, Beschlüsse vom 19. November
1981 – 4 StR 498/81 und vom 9. März 1977 – 3 StR 512/76); das gesteigerte
Unrecht eines bewaffnet begangenen Diebstahls steht in keinem inneren Zu-
sammenhang mit dem ebenfalls gesteigerten Unrecht eines Diebstahls zum
Nachteil eines Hilflosen (vgl. auch BGH b. Pfister NStZ - RR 2001, 365 m.N.).
6. Mit der Aufhebung der Verurteilung wegen Diebstahls entfällt die Ge-
samtstrafe. Ein Einfluß der aufgezeigten Mängel auf die Einzelstrafe wegen
des Totschlags ist ausgeschlossen. Da sie auch sonst ohne den Angeklagten
begünstigenden Fehler festgesetzt wurde, ist die Revision der Staatsanwalt-
schaft
(auch) insoweit zu verwerfen. Darauf, daß dieses Rechtsmittel auch zu Gun-
sten des Angeklagten wirkt (§ 301 StPO), kommt es nicht an, da der Strafaus-
spruch schon auf die Revision des Angeklagten aufzuheben war (BGH, Urteil
vom 23. Januar 2003 - 4 StR 412/02; BGH VRS 50, 369, 370; Hanack in
Löwe/Rosenberg StPO 25. Aufl. § 301 Rdn. 9 jew. m.w.N.).
Nack Wahl Boetticher
Schluckebier Kolz