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BGH Urteil vom 19.02.2002 – 1 StR 546/01

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

1 StR 546/01

URTEIL

vom

19. Februar 2002

in der Strafsache

gegen

wegen Vergewaltigung u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom

19. Februar 2002, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof

Dr. Schäfer

und die Richter am Bundesgerichtshof

Nack,

Dr. Boetticher,

Schluckebier,

Hebenstreit,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt

als Verteidiger,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des

Landgerichts Weiden i.d.OPf. vom 9. Juli 2001 im Aus-

spruch über die Gesamtfreiheitsstrafe und in den Fällen der

Vergewaltigung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverlet-

zung und Freiheitsberaubung zum Nachteil H. in W.

und der Vergewaltigung in Tateinheit mit gefährlicher Kör-

perverletzung zum Nachteil K. im Ausspruch über die

Einzelstrafen aufgehoben.

2. Auf die Revision des Angeklagten wird das vorbezeichnete

Urteil aufgehoben, soweit der Vollzug von zwei Dritteln der

verhängten Gesamtfreiheitsstrafe vor der Unterbringung in

einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet wurde.

3. Die weitergehenden Revisionen der Staatsanwaltschaft und

des Angeklagten werden verworfen.

4. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung

über die aufgehobenen Einzelstrafen und über die Ge-

samtstrafe, sowie über die Kosten der Rechtsmittel, an eine

andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe:

I.

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in zwei

Fällen, Vergewaltigung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung sowie

wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und mit

Freiheitsberaubung zu der Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren verurteilt.

Außerdem hat das Landgericht die Unterbringung des Angeklagten in einem

psychiatrischen Krankenhaus angeordnet und bestimmt, daß zwei Drittel der

Gesamtfreiheitsstrafe vor der Maßregel vollzogen werden. Hinsichtlich des

Vorwurfs einer weiteren gefährlichen Körperverletzung hat es das Verfahren

wegen Verjährung gemäß § 260 Abs. 3 StPO eingestellt.

Die uneingeschränkte und auf die Sachrüge gestützte Revision der

Staatsanwaltschaft beanstandet insbesondere die Nichtanordnung der Unter-

bringung des Angeklagten in der Sicherungsverwahrung neben der Unter-

bringung in einem psychiatrischen Krankenhaus. Insoweit bleibt das Rechts-

mittel erfolglos. Es führt jedoch zur Aufhebung von zwei der vier Einzelstrafen

sowie des Ausspruchs über die Gesamtstrafe zum Nachteil des Angeklagten.

Die Revision des Angeklagten wendet sich mit der Sach- und einigen Formal-

rügen gegen alle Fälle der Verurteilung. Sie hat nur hinsichtlich der Anord-

nung des Vorwegvollzugs eines Teils der erkannten Gesamtfreiheitsstrafe vor

der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus Erfolg.

II.

Die Strafkammer hat festgestellt:

Der Angeklagte ist 37 Jahre alt. Eine Sauerstoffmangelsituation bei

seiner Geburt oder eine fiebrige Impfreaktion des Angeklagten als Kleinkind

führten zu einer leichten frühkindlichen Hirnschädigung und zu einer Reife-

verzögerung. Als Legastheniker besuchte er eine Sonderschule für Lernbe-

hinderte, die er mit durchschnittlichen Noten beendete. Eine abgeschlossene

Berufsausbildung erreichte der Angeklagte nicht. Häufiger Stellenwechsel

sowie Zeiten von Arbeitslosigkeit und Krankheit, meist psychosomatischer

Natur, prägten sein Arbeitsleben.

Zwangshandlungen und Zwangsgedanken führten schon während der

Schulzeit zu erster nervenärztlicher Behandlung des Angeklagten. Seit 1990

befand sich der Angeklagte wiederholt in psychiatrischer Behandlung, auch

unter Einsatz von Psychopharmaka und Neuroleptika. Der Angeklagte leidet

nunmehr unter einer facettenreichen schweren Persönlichkeitsstörung, einer

Psychopathie mit schwerem Krankheitswert, geprägt durch emotionale Insta-

bilität und massive Aggressivität. Dagegen liegen ebensowenig eine Psycho-

se noch eine Erkrankung des cerebralen Nervensystems oder eine struktu-

relle Schädigung des Gehirns vor. Seine Sexualität stellt sich heute als Spie-

gelbild seiner negativen Persönlichkeitsentwicklung dar. Positive Gefühle

spielen keine Rolle; seine Partner sieht er als bloße Objekte, deren sexuell

bestimmte Unterwerfung er erstrebt, auch mit sadistischer Vorgehensweise

und mit Folter. Er liebt Fesselungen und neigt dazu, bei Sexualkontakten Ge-

genstände zu benutzen. Mit der Zeit entwickelte er ein negatives Frauenbild,

weshalb er sich während der letzten Jahre immer mehr gleichgeschlechtlichen

Partnern zuwandte.

Der Angeklagte ist mehrfach vorbestraft wegen unerlaubten Führens

von Schußwaffen, Urkundenfälschung, Sachbeschädigung, Betrugs, Körper-

verletzung, Nötigung, falscher Verdächtigung, Gefährdung des Straßenver-

kehrs, aber auch wegen sexueller Nötigung und Vergewaltigung. In Strafhaft

war er noch nie. Bisher wurde die Vollstreckung verhängter Freiheitsstrafen

- maximal ein Jahr sechs Monate - immer zur Bewährung ausgesetzt.

Die Taten:

1.

An einem unbekannten Tag in der Zeit von Mai 1998 bis

Dezember 1999 hatte der Angeklagte einen etwa 18jährigen Mann bei sich in

der Wohnung. Der Angeklagte veranlaßte diesen, Whisky und Wodka in gro-

ßen Mengen zu trinken, um dann an dem Betrunkenen leichter gegen dessen

Willen den Analverkehr ausüben zu können. Gegen den ersten Versuch des

Angeklagten, dem Geschädigten die Unterhose auszuziehen, wehrte sich

dieser noch mit den Worten “Hör auf, Alter”, klopfte ihm auf die Finger und

zog die Hose wieder hoch. Nach der Ausübung geduldeter beischlafähnlicher

Bewegungen auf seinem Opfer kettete der Angeklagte plötzlich dessen Hän-

de am Bettgestell fest, zog ihm die Unterhose aus, drehte ihn auf den Bauch,

wodurch die angeketteten Arme verdreht wurden, und führte seinen erigierten

Penis in den After des Geschädigten ein. Dieser wehrte sich, jammerte und

weinte. Von weiteren sexuellen Handlungen nahm der Angeklagte dann Ab-

stand und stellte sein Verhalten als “Spaß” dar. Mittels fest installierter Kame-

ra hielt der Angeklagte das Geschehen auf Video fest.

2.

Am 5. Dezember 1998 lernte der Angeklagte auf dem

“Strich” beim Bahnhof Zoo Julian O. - sechzehn Jahre - und Harun K. -

vierzehn Jahre - kennen. Der Angeklagte, der glaubte auch Harun K. sei

bereits 16 Jahre alt, lud die beiden Jungen für ein Wochenende zu sich nach

W. ein. Dort kam es im Verlauf des 6. Dezember zunächst stundenlang zu

vielfältigen freiwilligen sexuellen Aktivitäten miteinander. Plötzlich ging der

Angeklagte dazu über, den heftig protestierenden und sich wehrenden Harun

K. zu mißhandeln, insbesondere um den von diesem abgelehnten

Analverkehr zu erzwingen. Er fesselte Harun K. deshalb mit Hand-

schellen ans Bettgestell und übte zunächst beischlafähnliche Bewegungen

bis zum Samenerguß auf ihm aus. Anschließend ließ er den verängstigten

Jungen etwa eine halbe Stunde in seiner hilflosen Lage liegen, um sich über

dessen Furcht zu amüsieren. Nach kurzzeitiger Befreiung kettete der Ange-

klagte sein Opfer erneut mit Handschellen ans Bett und stach ihm an beiden

Füßen unter die Zehennägel mit Nadeln, die er stecken ließ und zur

Schmerzerhöhung immer wieder antippte. Weiter schüttete er eine scharfe,

brennende Flüssigkeit auf die Eichel des Penis von Harun K. . Vollends

in Panik und Todesangst geriet dieser als der Angeklagte - um Harun K.

weiter “gefügig zu machen” - ein Feuerzeug mit großer Flamme an dessen

After, Hodensack und Oberschenkel hielt. So in seinem Willen gebrochen

stimulierte der kurzzeitig entfesselte Harun K. den Angeklagten manuell

und oral. Sein anschließender Versuch, an Harun K. den Analverkehr

auszuüben, mißlang mangels ausreichender Erektion, trotz Stimulation durch

leichte Peitschenhiebe auf das Gesäß von Harun K. . Weinend ließ die-

ser es über sich ergehen, daß stattdessen zunächst Julian O. auf Weisung

des Angeklagten und dann dieser selbst mit mehreren Fingern schmerzhaft in

seinem After bohrten. Auch diese Vorgänge hielt der Angeklagte auf Video

fest.

3.

a) Am Bahnhof Zoo ging auch Andre H. der Prostitution

nach. Andre H. hatte den Angeklagten im Februar 1999 “gelinkt”. Nach Er-

halt des Preises für den vereinbarten Sexualkontakt war er verschwunden oh-

ne die versprochene Gegenleistung zu erbringen. Am Abend des 19. Juli

2000 traf der Angeklagte Andre H. am Bahnhof Zoo wieder. Dieser stand

unter massivem Einfluß von Beruhigungstabletten und Heroin. Den Ange-

klagten erkannte er deshalb nicht. Beide vereinbarten Sexualkontakt gegen

die Bezahlung von 70 DM - Analverkehr schloß Andre H. ausdrücklich aus -

und fuhren im Pkw des Angeklagten auf einen einsamen Parkplatz. Dort gab

sich der Angeklagte zu erkennen, warf Andre H. den früheren Vorfall vor,

ohrfeigte ihn, ließ sich dessen Geldbeutel samt Personalausweis aushändi-

gen, zwang ihn unter Androhung weiterer Schläge, sich nackt auszuziehen,

auszusteigen und sich bäuchlings auf die Motorhaube zu legen. Dann übte er

gegen dessen Willen den Analverkehr bei dem damals 19jährigen Andre H.

aus.

b) Der Angeklagte entschloß sich nun, Andre H. mitzunehmen und

bei sich zu Hause als “Sexsklaven zu halten”. Er fesselte ihn mit Metallschel-

len an Händen und Füßen und verbrachte ihn mit seinem Pkw in seine Woh-

nung in W. . Dort trafen sie am 21. Juli 2000 gegen

6.00 Uhr ein. Andre H. blieb nahezu zwei Tage eingesperrt, zeitweise al-

leingelassen mit ungewissem Schicksal, meist eng gefesselt, zuweilen den

Mund mit Pflaster zugeklebt. Während dieser Zeit übte der Angeklagte noch

mindestens dreimal an seinem sich wehrenden, aber durch Drogen und Medi-

kamente geschwächten Opfer den Analverkehr aus, stach ihm - auch um ihn

gefügig zu machen - mit einer Nähnadel jeweils fünf Millimeter tief unter die

Zehennägel seines linken Fußes, zwang ihn zum Oralverkehr, mindestens

viermal bei sich und einmal bei Maik D. , einem Obdachlosen vom

Bahnhof Zoo, der auf Einladung des Angeklagten nach W. mitgekommen

war. Dieser bohrte auf Anweisung des Angeklagten mit drei Fingern schmerz-

haft im After des Andre H. . Am 22. Juli 2000 wurde Andre H. gegen 22.30

Uhr von der Polizei befreit, deren Benachrichtigung Maik D. schließlich

veranlaßt hatte.

In - nicht ausschließbar - verjährter Zeit mißhandelte der Angeklagte

einen weiteren ans Bett gefesselten Jungen mit Nadelstichen und Schlägen.

Bei der Begehung aller Taten war der Angeklagte aufgrund seiner

schweren Persönlichkeitsstörung in seiner Steuerungsfähigkeit erheblich be-

einträchtigt.

III.

1. Mit ihrer unbeschränkten und auf die Sachrüge gestützten Revision

zum Nachteil des Angeklagten beanstandet die Staatsanwaltschaft insbeson-

dere, daß die Strafkammer neben der Unterbringung des Angeklagten in ei-

nem psychiatrischen Krankenhaus nicht auch dessen Unterbringung in Siche-

rungsverwahrung angeordnet hat. Die Revision führt zur Aufhebung der Ein-

zelstrafen in den Fällen II.2 und II.3b sowie der Gesamtstrafe zum Nachteil

des Angeklagten. Die weitergehende Revision ist unbegründet.

a) Das Landgericht hat in allen vier Fällen der Bemessung der Einzel-

strafen den gemäß § 21 i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmen des

§ 177 Abs. 2 StGB - also Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jah-

ren - zugrunde gelegt und folgende Einzelstrafen verhängt: im Fall 1 (zum

Nachteil des achtzehnjährigen Mannes): drei Jahre Freiheitsstrafe, im Fall 2

(zum Nachteil des Harun K. ): vier Jahre Freiheitsstrafe, im Fall 3a (zum

Nachteil des Andre H. in B. ): vier Jahre Freiheitsstrafe und im Fall 3b

(zum Nachteil des Andre H. in W. ): sieben Jahre Freiheitsstrafe. In

den Fällen 2 und 3b hat die Strafkammer zwar hinsichtlich des ideal konkur-

rierenden § 224 Abs. 1 StGB die vom Angeklagten benutzten Nadeln und das

brennende Feuerzeug - so wie beides eingesetzt wurde - zutreffend als ge-

fährliche Werkzeuge bewertet. Damit hat der Angeklagte in diesen Fällen je-

doch auch die Qualifikation der Vergewaltigung unter Verwendung eines ge-

fährlichen Werkzeugs gemäß § 177 Abs. 4 Nr. 1 StGB verwirklicht. Denn Na-

deln und brennendes Feuerzeug gebrauchte er bei seinen sexuellen Hand-

lungen (vgl. BGHSt 46, 225; BGHR StGB § 184c Nr. 1 Erheblichkeit 5) zu-

mindest auch als Nötigungsmittel. Zugleich mißhandelte der Angeklagte seine

Opfer mit Nadelstichen und den damit verbundenen Eingriffen in deren kör-

perliche Integrität unter Beifügung erheblicher Schmerzen schwer im Sinne

von § 177 Abs. 4 Nr. 2a StGB (BGH NJW 2000, 3655). Außerdem stellten

Klebeband (vgl. NStE Nr. 17 zu § 223a StGB) und Handschellen (vgl. BGH

NStZ 1999, 242, 243) hier Mittel im Sinne von § 177 Abs. 3 Nr. 2 StGB dar,

um den Widerstand der Geschädigten mit Gewalt zu überwinden. Damit ist

der Angeklagte in diesen beiden Fällen der Vergewaltigung (§ 177 Abs. 1 und

2 StGB) in den Qualifikationen des § 177 Abs. 3 Nr. 2 sowie des § 177 Abs. 4

Nr. 1 und 2a StGB schuldig. Insoweit hat der Senat in der Sache selbst ent-

schieden. Einer Änderung der Tatbezeichnung in der Urteilsformel bedarf es

nicht. Die Qualifikationen der sexuellen Nötigung bzw. der Vergewaltigung

nach § 177 Abs. 3 und Abs. 4 StGB kommen im Urteilstenor nicht zum Aus-

druck (BGH NStZ 2000, 254, 255). Das Landgericht wird jedoch bei der neuen

Entscheidung die Liste der angewendeten Vorschriften (§ 260 Abs. 5 Satz 1

StPO) dementsprechend zu ergänzen haben. Das Vorliegen der genannten

Qualifikationen führt ausgehend von § 177 Abs. 4 StGB - nach Milderung ge-

mäß §§ 21, 49 StGB - zu dem Strafrahmen von zwei Jahren bis zu elf Jahren

und drei Monaten Freiheitsstrafe. Der Senat vermag nicht auszuschließen,

daß die Strafkammer, ausgehend von der höheren Mindeststrafe und unter

Berücksichtigung der weiteren Aspekte, in beiden Fällen auf höhere Einzel-

strafen und in der Konsequenz auf eine höhere Gesamtstrafe erkannt hätte.

Hierüber muß daher neu befunden werden. Die von der Strafkammer rechts-

fehlerfrei getroffenen Feststellungen sind nicht betroffen und können beste-

hen bleiben. Sie dürfen durch weitere, nicht widersprechende Feststellungen

ergänzt werden. Auch die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatri-

schen Krankenhaus ist hier von der Strafzumessung nicht beeinflußt.

b) Weitere Rechtsfehler zum Vorteil des Angeklagten läßt das Urteil

nicht erkennen.

Es ist insbesondere revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, daß die

Strafkammer darauf verzichtet hat, neben der Unterbringung des Angeklagten

in einem psychiatrischen Krankenhaus auch seine Unterbringung in der Si-

cherungsverwahrung anzuordnen.

Die Strafkammer hat, sachverständig beraten, die Voraussetzungen

des § 63 StGB rechtsfehlerfrei bejaht. Der Angeklagte beging die Taten im

Zustand positiv festgestellter verminderter Schuldfähigkeit (§ 21 StGB). Seine

Steuerungsfähigkeit war in Folge seiner schweren Persönlichkeitsstörung, ei-

ner Psychopathie mit schwerem Krankheitswert, die als “schwere andere see-

lische Abartigkeit” im Sinne von § 20 StGB einzuordnen ist, erheblich beein-

trächtigt. Die Strafkammer ist aufgrund einer Gesamtwürdigung des Täters

und seiner Taten zu dem Ergebnis gekommen, daß von ihm in Folge seiner

Erkrankung - ohne Unterbringung - auch in Zukunft “mit an Sicherheit gren-

zender Wahrscheinlichkeit” weitere erhebliche Straftaten zu erwarten sind.

Das Landgericht ist weiter zu dem Ergebnis gekommen, daß beim An-

geklagten auch die Voraussetzungen für eine Anordnung der Unterbringung

in Sicherungsverwahrung gemäß § 66 Abs. 3 Satz 2 StGB (und auch gemäß

§ 66 Abs. 2 StGB - bei Einzelstrafen in Höhe von drei, zweimal vier Jahren

und von sieben Jahren) i.V.m. § 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB vorliegen. Es hat er-

sichtlich angenommen, daß der Hang (i.S.v. § 66 StGB) zu erheblichen

Straftaten (vgl. BGH NStZ 2000, 587 und 1999, 502) hier ausschließlich auf

der “Erkrankung” (dem Zustand) des Angeklagten i.S.v. § 63 StGB beruht.

Gemäß § 72 Abs. 1 StGB hat die Strafkammer dann - ausgehend von

den in BGH NStZ 1998, 35 f., genannten Grundsätzen - entschieden, daß bei

diesem Angeklagten allein die Unterbringung in einem psychiatrischen Kran-

kenhaus genügt, um den (Gesamt-)Zweck (beider Maßnahmen) zu erreichen,

also beim Angeklagten die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung nicht

zusätzlich nötig ist. Dies ist frei von Rechtsfehlern. Die Unterbringung in ei-

nem psychiatrischen Krankenhaus ist hier ausreichend, um die Allgemeinheit

dauerhaft vor weiteren, vom Angeklagten drohenden Straftaten zu schützen.

Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus und Unterbrin-

gung in der Sicherungsverwahrung dienen beide (wie auch die Unterbringung

in einer Entziehungsanstalt gemäß § 64 StGB) dem Schutz der Allgemeinheit

vor auch in Zukunft gefährlichen Straftätern unabhängig vom Strafvollzug. Sie

sind jedoch in ihrer unmittelbaren Zweckbestimmung und in ihren Vorausset-

zungen hinsichtlich der Erwartung künftiger Straftaten nicht deckungsgleich.

Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (oder in einer Entzie-

hungsanstalt) ist daher gegenüber der Sicherungsverwahrung im Grundsatz

“kein geringeres, sondern ein anderes Übel” (BGHSt 5, 312, 314; BGH NStZ

1981, 390), so daß deren gleichzeitige Anordnung grundsätzlich rechtlich

möglich ist (§ 72 Abs. 2 StGB).

Die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung (§ 66 StGB) sichert

durch Einsperren des Verurteilten unabhängig von der verhängten Strafe.

Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 StGB) stellt au-

ßerdem auf Heilung ab, die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (§ 64

StGB) zielt allein auf Befreiung von der Sucht (§ 64 Abs. 2 StGB).

Da bei diesem Angeklagten der Hang i.S.v. § 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB

(vgl. BGH NStZ 1999, 501, 502) allein auf Umständen beruht, die als “Stö-

rung” Grundlage der Maßregel gemäß § 63 StGB sind, wird nach deren Be-

seitigung durch erfolgreiche Behandlung in der Psychiatrie kein - weiter-

gehender - Hang zur Begehung von Straftaten mehr bestehen. Stünde da-

nach zu erwarten, daß die Gefährlichkeit des Täters durch die Behandlung im

psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 StGB) behoben werden kann, dürfte we-

gen des Vorrangs der Besserung und des Ultima-ratio-Charakters der Siche-

rungsverwahrung schon deshalb lediglich die Unterbringung im Krankenhaus

angeordnet werden (vgl. LK-Hanack StGB 11. Aufl. § 72 Rdn. 24).

Dies gilt selbst bei zweifelhaften Heilungsaussichten. Die Unterbrin-

gung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB setzt den Er-

folg einer Therapie nicht zwingend voraus (Schönke/Schröder-Stree StGB

26. Aufl. § 63 Rdn. 20 m.w.N.). Nach der gesetzlichen Regelung sind von ei-

ner Maßnahme nach § 63 StGB solche Täter nicht von vorneherein ausge-

nommen, bei denen die Aussicht auf Besserung von vorneherein zweifelhaft

ist (BGH NStZ 1999, 122, 123; BGH NStZ-RR 1999, 44; BGHSt 34, 22, 28).

Wenn sich während des Aufenthalts in einem psychiatrischen Krankenhaus

herausstellen sollte, daß entgegen der ursprünglichen Prognose eine erfolg-

reiche Behandlung nicht möglich ist, hat sich damit die Maßregel nicht

zwangsläufig erledigt. Denn mit der Unterbringung nach § 63 wird - im Ge-

gensatz zur Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (vgl. § 64 Abs. 2 StGB

- BGH NStZ 2000, 25, 26; Schönke/Schröder-Stree StGB 26. Aufl. § 64

Rdn. 64) - ergänzend über die Behandlung hinaus ein bloßer Sicherungs-

zweck verfolgt. Die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus

dauert daher fort, solange vom Angeklagten die in § 63 StGB genannte Ge-

fahr ausgeht. Nach § 136 StVollzG sollen die in einem psychiatrischen Kran-

kenhaus Untergebrachten zwar in erster Linie behandelt werden, damit sie für

die Allgemeinheit nicht mehr gefährlich sind. Ist die erstrebte Heilung und

Besserung des Zustands nicht möglich, beschränkt sich nach § 136 Satz 2

StVollzG ("soweit möglich" soll er geheilt oder sein Zustand gebessert wer-

den) und § 136 Satz 3 StVollzG die Verpflichtung der Anstalt darauf, die er-

forderliche Aufsicht, Betreuung und Pflege zu gewährleisten. Der Sicherungs-

zweck erfordert deshalb bei einer Maßnahme nach § 63 StGB auch bei zwei-

felhaften Heilungsaussichten nicht regelmäßig die kumulative Anordnung der

Unterbringung in der Sicherungsverwahrung, während im Gegensatz dazu bei

einer Maßnahme nach § 64 StGB im Hinblick auf den Behandlungserfolg in

der Entziehungsanstalt ein hohes Maß an prognostischer Sicherheit gegeben

sein muß, um von - zusätzlicher - Anordnung der Unterbringung in der Siche-

rungsverwahrung, wenn deren Voraussetzungen im übrigen gegeben sind,

absehen zu können (BGH NJW 2000, 3015, 3016).

Auch für die Allgemeinheit besonders gefährliche Täter sind von der

Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nicht auszuschließen.

Zwar müssen bei der Unterbringung gemäß § 63 StGB wegen des Vorrangs

der Therapie zunächst ärztlich-psychiatrische Gesichtspunkte Vorrang haben.

Solange vom Verurteilten eine Gefahr ausgeht, sind jedoch - wie im Strafvoll-

zug - die für den Maßregelvollzug Verantwortlichen berechtigt und verpflich-

tet, im Einzelfall Maßnahmen zu ergreifen, die das Verbleiben des Unterge-

brachten auch gegen dessen Willen in der Anstalt gewährleisten. Die Erwä-

gung, der Angeklagte könne in einer Haftanstalt besser überwacht werden,

wäre deshalb eine außerhalb der Ziele des Maßregelvollzugs liegende

Zweckmäßigkeitsüberlegung (BGH NStZ-RR 1999, 44). Zusätzliche Anord-

nung von Sicherungsverwahrung (§ 72 Abs. 2 StGB) kommt neben der Unter-

bringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nur in Betracht, wenn - an-

ders als bei diesem Angeklagten - auch nach Wegfall des von § 63 StGB vor-

ausgesetzten Zustandes die Gefährlichkeit aufgrund eines aus anderen

Gründen gegebenen Hangs zu erheblichen Straftaten fortbestehen wird.

Die Strafkammer hat weiter mit hinreichender Deutlichkeit festgestellt,

daß der Angeklagte - wenn auch nur im Rahmen einer langen Behandlung -

voraussichtlich therapierbar ist. Der Angeklagte äußerte auch den Willen, sich

einer Therapie zu unterziehen. Vor diesem Hintergrund ist es rechtsfehlerfrei,

wenn sich die Strafkammer sachverständig beraten aufgrund einer Gesam-

tabwägung gemäß § 72 Abs. 1 StGB für die Anordnung der Unterbringung

des Angeklagten allein in einem psychiatrischen Krankenhaus entschieden

hat, zumal hier nur die Voraussetzungen einer fakultativen Anordnung der

Unterbringung in der Sicherungsverwahrung (§ 66 Abs. 2 und 3 StGB) gege-

ben sind.

2. Die Revision des Angeklagten hat nur mit der Sachrüge insoweit

Erfolg, als die Anordnung des Vorwegvollzugs von fünf Jahren Freiheitsstrafe

vor der angeordneten Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus

(§ 67 Abs. 2 StGB) mit der von der Strafkammer gegebenen Begründung kei-

nen Bestand hat.

a) Die Revision rügt zu Unrecht die Fortsetzung der Hauptverhandlung

am 13. Verhandlungstag ohne den Angeklagten sowie seine fehlende Unter-

richtung über den wesentlichen Inhalt dessen, was in seiner Abwesenheit

verhandelt worden ist.

Der Rüge liegt folgendes Geschehen zugrunde:

Der Angeklagte, der bereits Gelegenheit gehabt hatte, sich zur Sache

zu äußern (§ 243 Abs. 4 Satz 2 StPO), konnte am 13. Verhandlungstag, dem

2. Juli 2001, nicht zur Hauptverhandlung vorgeführt werden, da er in Folge

der Einnahme einer Überdosis von antidepressiv wirkenden Tabletten ver-

handlungsunfähig war und deshalb auch unter ärztlicher Beobachtung bleiben

mußte. Die Strafkammer stellte nach Einholung der notwendigen Informatio-

nen und der Anhörung eines Sachverständigen fest, “daß der Angeklagte sei-

ne Verhandlungsunfähigkeit vorsätzlich und schuldhaft herbeigeführt hat”. Sie

lehnte deshalb den auf die §§ 231, 231a StPO gestützten Antrag des Vertei-

digers, das Verfahren auszusetzen, ab und beschloß statt dessen, die Haupt-

verhandlung in Abwesenheit des Angeklagten fortzusetzen (§ 231 Abs. 2

StPO), insbesondere zur Vernehmung des - sonst in absehbarer Zeit voraus-

sichtlich nicht mehr greifbaren - Zeugen Andre H. , dem Geschädigten in

den Fällen 3a und 3b. Am folgenden Verhandlungstag, dem 4. Juli 2001, war

der Angeklagte wieder anwesend und äußerte sich zur Sache. Ein Vermerk

über die Unterrichtung des Angeklagten durch den Vorsitzenden über den

wesentlichen Inhalt dessen, was in seiner Abwesenheit verhandelt worden ist,

findet sich in der Sitzungsniederschrift nicht.

aa) Der absolute Revisionsgrund des § 338 Nr. 5 StPO liegt nicht vor.

Die Strafkammer durfte die Hauptverhandlung am 2. Juli 2001 gemäß

§ 231 Abs. 2 StPO ohne den Angeklagten fortsetzen. Dem eigenmächtigen

Ausbleiben steht gleich, wenn sich der Angeklagte, nachdem er Gelegenheit

hatte, sich umfassend zu äußern - vorher gilt § 231a StPO -, in einen seine

Verhandlungsfähigkeit ausschließenden Zustand versetzt (vgl. BGH NStZ

1986, 372; LR-Gollwitzer StPO 25. Aufl. § 231 Rdn. 10, 18; KK-Tolksdorf

StPO 4. Aufl. § 231 Rdn. 3 ff, 7; Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 45. Aufl.

§ 231 Rdn. 17, 19; jeweils m.w.N.). Einer Wiederholung der Beweisaufnahme

nach dem “Wiedererscheinen” des Angeklagten bedurfte es nicht.

bb) Auch die Rüge der Verletzung des § 231a StPO hat keinen Erfolg.

Ist Grundlage für die Fortsetzung der Hauptverhandlung ohne den An-

geklagten § 231 Abs. 2 StPO, muß dieser, wenn er wieder anwesend ist, im

Gegensatz zu der ausdrücklichen Regelung in § 231a Abs. 2 StPO (und auch

in § 247 Satz 4 StPO) nicht vom Vorsitzenden über den Inhalt dessen unter-

richtet werden, was während seiner Abwesenheit ausgesagt oder verhandelt

worden ist. Eine Information des Angeklagten hierüber wird zwar häufig

zweckmäßig und aufgrund der prozessualen Fürsorgepflicht zuweilen auch

geboten sein. Seine Unterrichtung muß dann jedoch nicht notwendigerweise

durch das Gericht bzw. dessen Vorsitzenden erfolgen. Beim verteidigten An-

geklagten wird ohnehin der Verteidiger seinen Mandanten über das in Kennt-

nis zu setzen haben, was während dessen Abwesenheit geschah. Davon, daß

dies geschieht, ist regelmäßig auch auszugehen. Anhaltspunkte dafür, daß

dies hier nicht der Fall war, bestehen nicht. Die Revision trägt auch nichts da-

hingehend vor.

Im übrigen ist eine fehlende Information des Angeklagten durch den

Vorsitzenden nicht erwiesen. Es handelt sich hierbei, anders als bei § 231

Abs. 2 StPO, um keinen protokollierungspflichtigen Vorgang i.S.v. § 273

StPO, der damit auch nicht der - negativen - Beweiskraft des Protokolls (§

274 StPO) unterliegt, so daß das Schweigen der Sitzungsniederschrift hierzu

nichts besagt. Außerdem könnte das Urteil auf einer unterlassenen Unter-

richtung nicht beruhen, da der Angeklagte geständig war.

b) Die Anordnung des Vorwegvollzugs von fünf Jahren Freiheitsstrafe

vor der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus hat keinen Be-

stand.

Der Gesetzgeber geht von dem Grundsatz aus, daß mit der Behandlung

des psychisch gestörten Täters umgehend begonnen werden soll (BGH Be-

schluß vom 13. April 1999 - 1 StR 51/99 -, BGHR § 67 Abs. 2 Zweckerrei-

chung, leichtere 4, 11, 13). Im Falle des Nebeneinanders von Freiheitsstrafe

und Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus ist deshalb gemäß

§ 67 Abs. 1 StGB die Maßregel regelmäßig vor der Strafe zu vollziehen. Will

der Tatrichter von diesem Grundsatz abweichen, was ihm nach § 67 Abs. 2

StGB gestattet ist, sofern durch die Änderung der Vollstreckungsreihenfolge

der Zweck der Maßregel leichter zu erreichen ist, so muß er diese Entsche i-

dung mit auf den Einzelfall abgestellten, nachprüfbaren Erwägungen begrün-

den (BGHR § 67 Abs. 2 Vorwegvollzug, teilweiser 4).

Die Strafkammer “ist in Übereinstimmung mit dem Sachverständigen

der Auffassung, daß der Angeklagte einen Leidensdruck benötigt, um bei ei-

ner Therapie nachhaltig mitzumachen”. Schon in der Vergangenheit habe er

sich lediglich unter dem Druck anhängiger Prozesse in ärztliche Behandlung

begeben. Um eine nachhaltige Therapiebereitschaft beim Angeklagten her-

vorzurufen sowie um einen eventuellen Therapieerfolg durch eine nachfol-

gende Strafvollstreckung nicht zu gefährden, habe die Strafkammer den Vor-

wegvollzug von zwei Dritteln der Strafe als erforderlich angesehen. Zwar sind

die genannten Gesichtspunkte, Herbeiführung eines “Leidensdrucks” (vgl.

BGHR StGB § 67 Abs. 2 Vorwegvollzug 4 und Zweckerreichung, leichtere 6;

BGH NStZ 1986, 139; Maul/Lauven, Die Vollstreckungsreihenfolge von Strafe

und Maßregel gemäß § 67 Abs. 2 StGB, NStZ 1986, 397, 398) und Gefäh r-

dung des Therapieerfolgs bei nachfolgendem Strafvollzug (vgl. BGH NStZ

1999, 613, 614; Maul/Lauven aaO 399) im Grundsatz tragfähige Ansatz-

punkte für die Umkehr der Vollzugsreihenfolge gemäß § 67 Abs. 1 StGB (Be-

denken dagegen aber in BGH NStZ 1986, 427, 428), in besonderen Fällen

auch bei einer Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß §

63 StGB, wenn der Maßregel eine schwere andere seelische Abartigkeit zu-

grunde liegt (BGH NStZ 1999, 613, 614). Die Umstände, aus denen die

Strafkammer die Notwendigkeit des Vorwegvollzugs folgert, sind hier aber

nicht widerspruchsfrei dargelegt. So ist die Annahme der Notwendigkeit eines

weiteren “Leidensdrucks” zur Herbeiführung einer “nachhaltigen” Therapiebe-

reitschaft mit der Feststellung der Strafkammer zu Therapiewilligkeit des ge-

ständigen Angeklagten nicht in Einklang zu bringen. Daß der Erfolg einer

psychotherapeutischen Behandlung durch einen nachfolgenden Strafvollzug

wieder zunichte gemacht werde, wird durch keine auf den vorliegenden Fall

bezogenen konkreten Anhaltpunkte belegt. Umstände, die dafür sprechen

könnten, gerade bei diesem Angeklagten wäre durch den Vorwegvollzug von

Strafe der Zweck der Maßregel besser zu erreichen, sind damit nicht festge-

stellt. Daß sich dies nach der neuen Verhandlung entscheidend anders dar-

stellen könnte, kann ausgeschlossen werden. Die Anordnung der Vorwegvoll-

streckung der Strafe muß daher entfallen.

c) Die weitergehende Revision des Angeklagten ist aus den in der An-

tragsschrift des Generalbundesanwalts vom 10. Januar 2002 dargelegten

Gründen offensichtlich unbegründet.

Schäfer Nack Boetticher

Schluckebier Hebenstreit