Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 22.04.2009 – 5 StR 138/09

5. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 22. April 2009 in der Strafsache gegen

wegen Vergewaltigung u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. April 2009

beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-

gerichts Neuruppin vom 16. Dezember 2008 dahin geändert,

dass die Anordnung des Vorwegvollzuges eines Teils der

Freiheitsstrafe vor der Unterbringung des Angeklagten in ei-

nem psychiatrischen Krankenhaus entfällt (§ 349 Abs. 4

StPO).

Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als

unbegründet verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen;

jedoch wird die Gebühr um die Hälfte ermäßigt; die Hälfte

der im Revisionsverfahren entstandenen gerichtlichen Aus-

lagen und notwendigen Auslagen des Angeklagten fallen der

Staatskasse zur Last. Der Angeklagte hat jedoch die im Re-

visionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen der

Nebenklägerin umfassend zu tragen.

G r ü n d e

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tat-

einheit mit vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von vier

Jahren und sechs Monaten verurteilt und seine Unterbringung in einem psy-

chiatrischen Krankenhaus angeordnet; es hat ferner angeordnet, dass zwei

Jahre der Freiheitsstrafe vor der Maßregel zu vollziehen sind.

2

Mit seiner Revision wendet sich der Angeklagte gegen den Ausspruch

über den Vorwegvollzug eines Teils der Freiheitsstrafe vor der Maßregel und

gegen die Strafhöhe. Hinsichtlich dieser ist sie unbegründet im Sinne des

§ 349 Abs. 2 StPO. Jedoch hat die Bestimmung des Vorwegvollzugs keinen

Bestand. Hierzu hat der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom

2. April 2009 ausgeführt:

4

„Die Anordnung des Vorwegvollzugs von zwei Jahren Freiheitsstrafe

vor der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus kann (…) kei-

nen Bestand haben. Die gegebene Begründung vermag eine Abweichung

von der Regel des § 67 Abs. 1 StGB, wonach zunächst die Maßregel zu voll-

strecken ist, nicht zu rechtfertigen.

Der Gesetzgeber geht von dem Grundsatz aus, dass mit der Behand-

lung des psychisch gestörten Täters umgehend begonnen werden soll (vgl.

BGH, Beschluss vom 13. April 1999 – 1 StR 51/99 –, BGH, Urteil vom

19. Februar 2002 – 1 StR 546/01 –, BGHR StGB § 67 Abs. 2 Zweckerrei-

chung, leichtere 4, 11, 13). Im Falle des Nebeneinanders von Freiheitsstrafe

und Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus ist deshalb gemäß

§ 67 Abs. 1 StGB die Maßregel regelmäßig vor der Strafe zu vollziehen, weil

dies am ehesten einen dauerhaften Erfolg verspricht. Will der Tatrichter von

diesem Grundsatz abweichen, was ihm nach § 67 Abs. 2 StGB gestattet ist,

sofern durch die Änderung der Vollstreckungsreihenfolge der Zweck der

Maßregel leichter zu erreichen ist, so muss er diese Entscheidung mit auf

den Einzelfall abgestellten, nachprüfbaren Erwägungen begründen (vgl.

BGHR StGB § 67 Abs. 2 Vorwegvollzug, teilweiser 4).

5

Diesen Anforderungen wird – worauf die Revision zutreffend hin-

weist – die vom Landgericht mit der Wiedergabe des Gesetzestextes be-

stimmte Ausnahme nicht gerecht. Es ist dem Urteil insoweit auch nicht zu

entnehmen, ob sich der Sachverständige (‚hat die Kammer es für zweckmä-

ßig gehalten’) zu dieser Frage geäußert hat.

6

Soweit man dem Gesamtzusammenhang der Begründung entnehmen

kann, das Landgericht habe die Anordnung getroffen, um eine nachhaltige

Therapiebereitschaft beim Angeklagten hervorzurufen sowie um einen even-

tuellen Therapieerfolg durch eine nachfolgende Strafvollstreckung nicht zu

gefährden, sind diese genannten Gesichtspunkte im Grundsatz zwar tragfä-

hige Ansatzpunkte für die Umkehr der Vollzugsreihenfolge; in besonderen

Fällen auch bei einer Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus

gemäß § 63 StGB, wenn der Maßregel eine schwere andere seelische Abar-

tigkeit zugrunde liegt (vgl. BGH NStZ 1999, 613, 614). Dass der Erfolg einer

psychotherapeutischen Behandlung durch einen nachfolgenden Strafvollzug

wieder zunichte gemacht werde, wird aber durch keine auf den vorliegenden

Fall bezogenen konkreten Anhaltspunkte belegt. Umstände, die dafür spre-

chen könnten, gerade bei diesem Angeklagten wäre durch den Vorwegvoll-

zug von Strafe der Zweck der Maßregel zu erreichen, sind damit nicht fest-

gestellt. Zudem kann die Therapiebereitschaft auch beim Vollzug der Maßre-

gel gefördert werden (vgl. BGHR StGB § 67 Abs. 2 Zweckerreichung, leichte-

re 14), da es zu den wesentlichen Aufgaben des Maßregelvollzugs gehört,

den Verurteilten zur Einsicht in die Notwendigkeit seiner Behandlung zu brin-

gen.

7

Nach alledem ist es nach Ansicht der Bundesanwaltschaft – auch

nach nunmehr fast einjähriger Untersuchungshaft – ausgeschlossen, dass

sich in einer neuen Hauptverhandlung die Voraussetzungen für die Vorweg-

vollstreckung (eines Teils) der Strafe noch ergeben könnten (zwei Drittel der

Strafe sind bereits nach drei Jahren verbüßt; das Landgericht geht mit dem

Sachverständigen von einer intensiven und langfristigen psychiatrischen Be-

handlung aus). Es ist deshalb von einer Zurückverweisung der Sache abzu-

sehen und die Anordnung des Vorwegvollzugs muss entfallen (§ 354 Abs. 1

StPO).“

8

Dem schließt sich der Senat an.

9

Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 4 StPO. Dabei berück-

sichtigt der Senat, dass der Angeklagte mit der Revision einen erheblichen

Teilerfolg hat, zumal da es ihm bei seinem Revisionsangriff gegen das Urteil

maßgeblich um den Wegfall des Vorwegvollzugs gegangen ist.

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