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BGH Beschluss vom 19.02.2002 – 5 StR 27/02

5. Strafsenat

5 StR 27/02

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 19. Februar 2002 in der Strafsache gegen

wegen Subventionsbetruges u.a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Februar 2002

beschlossen:

1.

Auf die Revision des Angeklagten wird

das Urteil des Landgerichts Neuruppin vom 2. Juli 2001

nach § 349 Abs. 4 StPO

a)

im Schuldspruch dahin berichtigt,

daß der Angeklagte der Beihilfe zum Betrug, des ver-

suchten Betruges, des Subventionsbetruges und der

vorsätzlichen Verletzung der Insolvenzantragspflicht

schuldig ist,

b)

im Rechtsfolgenausspruch dahin

geändert, daß der Angeklagte zu einer Gesamtfrei-

heitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten verur-

teilt wird.

Die weitergehende Revision wird nach §

349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten

seines Rechtsmittels zu tragen.

1.

2.

G r ü n d e

Das Landgericht hat den Angeklagten nach der Urteilsformel des an-

gefochtenen Urteils wegen “Beihilfe zum Betrug, Betrug, Subventionsbetrug

und wegen vorsätzlicher Verletzung der Insolvenzantragspflicht zu einer Ge-

samtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten” verurteilt. Davon ab-

weichend ergeben die Urteilsgründe, daß wegen versuchten Betruges (UA

S. 44) und zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten

verurteilt werden sollte.

Das Fassungsversehen im Schuldspruch kann der Senat entspre-

chend der Wertung in den Urteilsgründen berichtigen. § 265 StPO steht

nicht entgegen, weil das Landgericht während der ganzen Hauptverhand-

lung von einer Versuchstat ausgegangen ist (UA S. 44). In weiterer Überein-

stimmung mit dem Generalbundesanwalt hat der Senat den Rechtsfol-

genausspruch in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO abge-

ändert (vgl. BGH, Beschl. vom 19. November 1993 – 2 StR 586/93) und auf

die von der Wirtschaftsstrafkammer begründete Gesamtfreiheitsstrafe von

einem Jahr und neun Monaten (UA S. 47) erkannt.

Die weitergehende Revision ist aus den Gründen der Antragsschrift

des Generalbundesanwalts vom 28. Januar 2002 unbegründet im Sinne von

§ 349 Abs. 2 StPO. Im Hinblick auf den geringfügigen Teilerfolg des

Rechtsmittels verbleibt es bei der von § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO vorgegebe-

nen Kostenentscheidung.

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