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BGH Beschluss vom 09.05.2007 – 5 StR 557/06

5. Strafsenat

5 StR 557/06

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 9. Mai 2007 in der Strafsache gegen

wegen Freiheitsberaubung u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Mai 2007

beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des

Landgerichts Potsdam vom 4. September 2006 nach

§ 349 Abs. 4 StPO

a) im Gesamtstrafenausspruch dahingehend abgeändert,

dass der Angeklagte zu einer Gesamtfreiheitsstrafe

von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt ist,

b) im Maßregelausspruch mit den zugehörigen Feststel-

lungen aufgehoben.

2. Die weitergehende Revision wird gemäß § 349 Abs. 2

StPO als unbegründet verworfen.

3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-

handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des

Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-

richts zurückverwiesen.

G r ü n d e

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Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Freiheitsberaubung in

Tateinheit mit Nötigung und Bedrohung zu der Einsatzstrafe von einem Jahr

und sechs Monaten Freiheitsstrafe verurteilt und mit weiteren acht Freiheits-

strafen und einer Geldstrafe aus drei amtsgerichtlichen Urteilen eine Ge-

samtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten festgesetzt. Das

Landgericht hat ferner die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiat-

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rischen Krankenhaus angeordnet. Die Revision des Angeklagten erzielt mit

der Sachrüge den aus dem Beschlusstenor ersichtlichen Teilerfolg. Im Übri-

gen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

Der Generalbundesanwalt hat

in seiner Antragsschrift vom

27. März 2007 ausgeführt:

„Der Gesamtstrafenausspruch kann trotz des Widerspruchs in der Ge-

samtstrafenhöhe zwischen Urteilsformel (zwei Jahre zehn Monate) und den

Gründen (zwei Jahre und neun Monate) abgeändert werden, weil auszu-

schließen ist, dass die Strafkammer eine niedrigere Strafe als die in den

Gründen genannte verhängen wollte (vgl. auch Senat, Beschluss vom

19. Februar 2002 – 5 StR 27/02 –; BGH, Beschluss vom 17. März 2004

2 StR 516/03).

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Auch wenn die Bildung nur einer Gesamtstrafe jedenfalls angesichts

der Zäsurwirkung des Urteils des Amtsgerichts Berlin-Tiergarten vom

21. November 2002 rechtsfehlerbehaftet ist, liegt insoweit kein Rechtsfehler

zum Nachteil des Angeklagten vor. Es ist angesichts dessen strafrechtlicher

Vorbelastung ausgeschlossen, dass auch nur eine der sonst zu verhängen-

den Gesamtfreiheitsstrafen zur Bewährung ausgesetzt worden wäre oder gar

die Summe der sonst zu verhängenden Gesamtfreiheitsstrafen geringer aus-

gefallen wäre, als die nunmehr gefundene Strafe.

Die Maßregelanordnung kann dagegen keinen Bestand haben.

Die Anordnung der Unterbringung nach § 63 StGB setzt die positive

Feststellung eines länger andauernden, nicht nur vorübergehenden Defekts

voraus, der zumindest eine erhebliche Einschränkung der Schuldfähigkeit im

Sinne des § 21 StGB begründet (vgl. BGHSt 34, 22, 26 f.). In diesem Zu-

stand muss der Täter eine rechtswidrige Tat begangen haben, die mit dem,

die Annahme des § 21 StGB rechtfertigenden Defekts, in einem kausalen,

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symptomatischen Zusammenhang steht (vgl. BGHR StGB § 63 Zustand 26;

Gefährlichkeit 15). Der Tatrichter ist gehalten, sein Urteil über die Art und den

Schweregrad einer Störung eines Angeklagten unter Mitteilung der entspre-

chenden Anknüpfungstatsachen auf der Grundlage einer Gesamtbetrachtung

von dessen Persönlichkeit und seiner Entwicklung unter Einbeziehung der

Tatumstände zu fällen (vgl. BGHR StGB § 63 Zustand 24). Daran fehlt es

hier.

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Zwar geht das sachverständig beratene Gericht davon aus (vgl. UA

S. 14/15), dass die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten zum Zeitpunkt der

Tat aufgrund einer Persönlichkeitsstörung (emotional instabile Persönlich-

keitsstörung sowohl des impulsiven sowie des Borderline-Typus nach ICD 10

F 60.3), die die Kriterien einer schweren anderen seelischen Abartigkeit nach

§ 20 StGB erfüllen soll, im Zusammenwirken mit einer möglicherweise be-

stehenden Alkoholintoxikation (bei Alkohol- und Drogenmissbrauch nach ICD

10 F 10.1) erheblich vermindert war.

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Insoweit fehlt es jedoch an einer geschlossenen Darstellung der An-

knüpfungstatsachen und der das Gutachtenergebnis des Sachverständigen

tragenden fachlichen Begründung. Die bloße Mitteilung der Klassifikation

nach ICD ist insoweit nicht ausreichend (vgl. auch BGHR StGB § 63 Zu-

stand 34). Wegen der unzureichenden Urteilsausführungen ist des Weiteren

nicht zu überprüfen, ob die instabile Persönlichkeitsstörung des Angeklagten

tatsächlich den Grad einer schweren anderen seelischen Abartigkeit im Sin-

ne des § 20 StGB erreicht (vgl. auch BGH NStZ 1999, 128). Auch im Hinblick

auf mögliche Wechselwirkungen zwischen dem festgestellten Alkohol- und

Drogenmissbrauch, der alkoholischen Beeinflussung des Angeklagten und

der angenommenen Persönlichkeitsstörung, hätte es einer ausführlichen Be-

gründung bedurft.

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Im Übrigen sind im Urteil auch ausreichende Umstände, die die An-

nahme rechtfertigen könnten, der Angeklagte sei aufgrund seines Zustands

für die Allgemeinheit gefährlich und es bestehe die Gefahr, er werde auch in

Zukunft weitere erhebliche Straftaten begehen, nicht zu entnehmen. Diesbe-

züglich wurde nicht erkennbar bedacht, dass der Angeklagte letztmals am

30. August 2003 eine Straftat beging und er seit dem strafrechtlich nicht

mehr in Erscheinung getreten ist. Allein der nicht näher ausgeführte Hinweis

auf das auch ‚unter den repressiven Bedingungen der Haftanstalt’ gezeigte

Verhalten des Angeklagten (vgl. UA S. 19) reicht als Begründung dieser An-

nahme jedenfalls nicht aus.“

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Dem schließt sich der Senat an.

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