Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 19.02.2002 – X ZR 166/99

X. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Verkündet am: 19. Februar 2002 Wermes Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

Nachschlagewerk: BGHZ: nein

ja

BGB § 326 Ed

Bei einem bereits vollzogenen Dauerschuldverhältnis kann ein Rücktritt auch

dann in Betracht kommen, wenn eine vollständige Rückabwicklung unschwer

möglich und nach der Interessenlage der Beteiligten sachgerecht ist.

BGH, Urt. v. 19. Februar 2002 - X ZR 166/99 - OLG Schleswig

LG Lübeck

Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-

handlung vom 19. Februar 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis,

die Richter Prof. Dr. Jestaedt und Keukenschrijver, die Richterin Mühlens und

den Richter Dr. Meier-Beck

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Beklagten und die Anschlußrevision der Klä-

gerin wird das am 7. September 1999 verkündete Urteil des

8. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts

in Schleswig unter Zurückweisung der Rechtsmittel im übrigen im

Kostenausspruch und insoweit aufgehoben,

als das Berufungsgericht die Beklagte zur Herausgabe der Bürg-

schaftsurkunde der Sparkasse Mecklenburg Nordwest, Am

Markt 15 in 23966 Wismar, dortiges Zeichen: 10-160, Avalkonto

Nr. 70 0000 3663 über 238.350,-- DM vom 1. Juni 1995 verurteilt

hat,

als das Berufungsgericht die Widerklage über das landgerichtli-

che Urteil hinaus wegen einer Forderung von mehr als

132.445,50 DM (Entwicklungskosten) abgewiesen,

sowie die Anschlußberufung der Beklagten zurückgewiesen hat,

und soweit das Berufungsgericht die Klage in Höhe von mehr als

270,-- DM abgewiesen hat.

In diesem Umfang wird die Sache zur anderweiten Verhandlung

und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfah-

rens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Parteien streiten über Ansprüche aus einem am 4./6. Juli 1994 ge-

schlossenen Vertrag und über die Frage, wann das Vertragsverhältnis beendet

worden ist.

In dem Vertrag verpflichtete sich die Klägerin, einen Multiwarn-Photo-

Ionisations-Detektor (PID) zu entwickeln, herzustellen und an die Beklagte zu

liefern. Bei diesem Detektor handelt es sich um ein tragbares batteriegetriebe-

nes Gerät zur Aufdeckung und Messung von Luftschadstoffen, organisch ioni-

sierbarer Gase und Dämpfe.

In der Präambel des Vertrages erklärte die Klägerin, daß sie "das Know-

how für die Entwicklung und die Produktion" eines PID besitze, die Beklagte,

daß sie "das Wissen über die Anwendung und Märkte" besitze. In § 2 des Ver-

trages übernahm die Beklagte von den Entwicklungskosten für das Vertrags-

produkt, die dort mit insgesamt 191.950,-- DM angegeben werden, maximal

einen Betrag von 115.170,-- DM. 40 % der Entwicklungskosten sollten "voraus-

sichtlich" im Rahmen des Programms "Auftragsforschung und -entwicklung

West-Ost (AWO)" übernommen werden. Die Klägerin verpflichtete sich weiter,

die Beklagte weltweit auf ausschließlicher Basis mit dem Vertragsprodukt zu

beliefern. Die Parteien vereinbarten dazu eine Mindestabnahmemenge. Außer-

dem vereinbarten die Parteien, daß der von der Beklagten zu entrichtende

Preis für die Basisversion des Geräts 2.100,-- DM betragen sollte. Für die Be-

stellungen des Vertragsprodukts war Schriftform vorgesehen.

Die Beklagte zahlte in der Zeit vom 8. September 1994 bis 16. April

1996

in Teilbeträgen Entwicklungskosten

in Höhe von

insgesamt

132.445,50 DM; außerdem zahlte die Beklagte für von ihr bestellte Geräte

nach den Feststellungen des Berufungsgerichts 274.102,50 DM und

409.823,83 DM, insgesamt 683.926,33 DM.

Ende des Jahres 1995 lieferte die Klägerin die ersten Geräte. An diesen

beanstandete die Beklagte, daß die Meßergebnisse von der jeweiligen Luf t-

feuchtigkeit abhängig seien. Die Klägerin erklärte sich zur Behebung der Be-

anstandungen bereit, auf ihre Kosten Feuchte-Kalibratoren zu entwickeln, was

die Beklagte auch akzeptierte. Nachdem die Klägerin entsprechende Maßnah-

men durchgeführt hatte und bei der Beklagten mit einem Prototyp Probemes-

sungen vorgenommen worden waren, teilte die Beklagte der Klägerin mit

Schreiben vom 10. April 1996 mit, daß aus ihrer, der Beklagten, Sicht die Ent-

wicklungsphase abgeschlossen sei. Zugleich bestätigte sie, daß die Serien-

produktion bei der Klägerin angelaufen sei, obwohl es in Zukunft noch kleinere

Nacharbeiten geben werde.

In der Zeit nach dem 10. April 1996 stellte die Beklagte an ausgeliefer-

ten Geräten Meßfehler fest, die von der Klägerin auch eingeräumt wurden. Die

Beklagte forderte sie daraufhin auf, die im schriftlichen Vertrag vom 4./6. Juli

1994 angegebene Fehlermarge von +/- 30 % einzuhalten. Die Klägerin erwi-

derte, daß auf der Grundlage weiterer Meßreihen von maximalen Fehlern von

- 80 % bis zu + 100 % ausgegangen werden müsse. Mit Schreiben vom

10. Dezember 1996 bezeichnete die Beklagte diese Meßungenauigkeiten als

nicht akzeptabel und setzte eine Frist zur Nachbesserung bis zum 12. März

1997. Sie verband dies mit der Androhung, die Annahme des Gerätes nach

Fristablauf abzulehnen. Vorsorglich sprach sie die fristgerechte Kündigung des

Vertrages zum 31. Dezember 1998 aus. Nachdem die von der Beklagten

nochmals bis zum 26. März 1997 verlängerte Frist erfolglos verstrichen war,

erklärte die Beklagte mit Schreiben vom 1. April 1997 den Vertrag für beendet.

Mit ihrer Klage hat die Klägerin zunächst neben der Feststellung, daß ihr

Vertrag mit der Beklagten nicht mit Ablauf des 26. März 1997 beendet gewesen

sei, die Herausgabe einer Bürgschaftsurkunde über 238.350,-- DM verlangt.

Diese hatte die Klägerin der Beklagten bei Vertragsschluß als Sicherheit für

eine Vorauszahlung in Höhe von 238.350,-- DM zuzüglich Mehrwertsteuer für

von der Klägerin später zu liefernde Geräte gestellt. Außerdem hat die Klägerin

einen Betrag von 12.615,73 DM für fünf gemäß Rechnung vom 15. Mai 1997

gelieferte Geräte und für diverse Ersatzteile beansprucht.

Die Beklagte hat widerklagend die Erstattung der Entwicklungskosten

und der Zahlungen verlangt, die sie für die von der Klägerin gelieferten Geräte

erbracht hat, Zug um Zug gegen Rückgabe der gelieferten Geräte und der

Bürgschaftsurkunde.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und auf die Widerklage die

Klägerin zur Zahlung von 696.061,83 DM nebst Zinsen Zug um Zug gegen

Rückgabe von 237 Multiwarn-PID-Geräten und der Bürgschaftsurkunde verur-

teilt. Das Landgericht hat die auf Zahlung gerichtete Widerklage in Höhe eines

Betrages von 120.310,-- DM abgewiesen, weil die Beklagte nur noch zur Rück-

gabe von 237 Geräten in der Lage sei. Für diejenigen Geräte, die sie nicht

mehr zurückgeben könne, sei der vereinbarte Preis von der Schadenssumme

abzusetzen, was für 53 Geräte 120.310,-- DM ausmache.

Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht das landge-

richtliche Urteil abgeändert: Es hat die Beklagte zur Herausgabe der Bürg-

schaftsurkunde verurteilt und die Klage im übrigen sowie die Widerklage ab-

gewiesen. Das Oberlandesgericht hat auch die Anschlußberufung der Beklag-

ten zurückgewiesen, mit der diese die Feststellung begehrt hat, daß sich die

Klägerin mit der Rückgabe der 237 Geräte sowie der Bürgschaftsurkunde in

Annahmeverzug befinde und daß die Rückgabe der vorbezeichneten Geräte

sowie der Bürgschaftsurkunde am Geschäftssitz der Beklagten vorzunehmen

sei.

Mit der Revision - soweit der Senat sie angenommen hat - begehrt die

Beklagte die Abweisung der Klage, soweit das Berufungsgericht die Beklagte

zur Herausgabe der Bürgschaftsurkunde verurteilt hat, sowie auf die Widerkla-

ge die Verurteilung der Klägerin zur Rückzahlung der für die Lieferung der

PID-Multiwarngeräte gezahlten Beträge, ferner verfolgt sie die mit der An-

schlußberufung erstrebte Feststellung weiter.

Die Klägerin bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels und verfolgt mit

ihrer Anschlußrevision ihre Zahlungsklage, soweit diese 270,-- DM übersteigt,

sowie ihren Antrag weiter festzustellen, daß der Vertrag vom 4./6. Juli 1994

zwischen den Parteien über die Entwicklung, Herstellung und Lieferung eines

von der Beklagten unter der Bezeichnung D. Multiwarn-PID auf den Markt

gebrachten Photo-Ionisations-Detektors nicht mit Ablauf des 26. März 1997

beendet gewesen sei.

Die Beklagte tritt der Anschlußrevision entgegen.

Entscheidungsgründe

I. Die Revision der Beklagten ist, soweit der Senat sie angenommen hat,

begründet. Sie führt in diesem Umfang zur Aufhebung der angefochtenen Ent-

scheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

1. Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, daß die Beklagte mit

ihrem Schreiben vom 1. April 1997 das Vertragsverhältnis fristlos aus wichti-

gem Grund gekündigt habe. Es hat angenommen, der Beklagten stehe aus

diesem Grunde weder ein Anspruch auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung

gemäß § 326 Abs. 1 Satz 2 BGB zu, noch könne sie Rückabwicklung des Ver-

trages nach erfolgtem Rücktritt verlangen. Neben dem Recht der Kündigung

bestehe ein Rücktrittsrecht nicht.

Diese Annahme des Berufungsgerichts rügt die Revision zu Recht, so-

weit es um die Vergütung für Geräte geht, die die Klägerin der Beklagten ge-

liefert hat. Zwar tritt bei einem Dauerschuldverhältnis, als das das Berufungs-

gericht in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise die vertraglichen

Vereinbarungen der Parteien ausgelegt hat, auch nach der hier noch maßgeb-

lichen, bis Ende 2001 geltenden Rechtslage in der Regel die Kündigung an die

Stelle des Rücktritts, wenn der Vertrag bereits vollzogen ist (BGHZ 50, 312,

315; BGH, Urt. v. 6.2.1985 - VIII ZR 15/84, NJW 1986, 124; Urt. v. 25.3.1987

- VIII ZR 43/86, NJW 1987, 2004, 2006). Diesen Grundsatz hat der Bundesge-

richtshof aber nur für den Regelfall aufgestellt, weil die Parteien eines Dauer-

schuldverhältnisses im allgemeinen kein Interesse haben, wegen einer nach-

träglich eingetretenen Störung auch die bereits erbrachten Leistungsteile rück-

gängig zu machen. Besteht ausnahmsweise ein derartiges Interesse, kann

auch bei einem Dauerschuldverhältnis ein Rücktrittsrecht oder ein Schadens-

ersatzanspruch in Betracht kommen (BGH, Urt. v. 6.2.1985 - VIII ZR 15/84,

NJW 1986, 124; Urt. v. 25.3.1987 - VIII ZR 43/86, NJW 1987, 2004, 2006). Das

gleiche kann dann gelten, wenn - etwa bei Störungen bereits der ersten Liefe-

rungen - eine vollständige Rückabwicklung des Vertrages unschwer möglich

und nach der Interessenlage auch sachgerecht ist. Schließlich kommt ein Vor-

gehen nach § 326 AGB a.F. auch hinsichtlich der jeweiligen einzelnen Teilliefe-

rung in Betracht, wenn insoweit Leistungsstörungen eingetreten sind.

Ein solcher Sachverhalt kann hier auch dann vorliegen, wenn man mit

dem Berufungsgericht davon ausgeht, daß die Entwicklungskosten, die die Be-

klagte übernommen hatte, nach der Art der zwischen den Parteien bestehen-

den Rechtsbeziehung von einer Rückforderung ausgeschlossen sein sollten.

Ein Ausschluß des Rücktrittsrechts auch hinsichtlich der gelieferten Geräte läßt

sich daraus nicht ohne weiteres herleiten. Waren diese mangelhaft, so folgt

allein aus dem Umstand, daß die Parteien ein auf die Entwicklung solcher Vor-

richtungen und deren Vertrieb gerichtetes Dauerschuldverhältnis vereinbart

hatten, nicht, daß der Beklagten die in einem solchen Fall bestehenden allge-

meinen Rechte, insbesondere die aus den §§ 325 f. a.F., 633 f. BGB, verwehrt

bleiben sollten.

Nach Abschluß der Entwicklungsphase schuldete die Klägerin die Liefe-

rung von Geräten, die den vertraglichen Vorgaben entsprachen. Von diesem

Risiko war sie nicht deswegen entlastet, weil sie sich der Beklagten gegenüber

verpflichtet hatte, ein solches Gerät zu entwickeln. Die Geräte, die die Klägerin

geliefert hat, genügten nach Darstellung der Beklagten nicht den vertraglichen

Anforderungen. Demgemäß ist, da das Berufungsgericht zu diesem Vortrag

Feststellungen nicht getroffen hat, im Revisionsverfahren von deren Mangel-

haftigkeit auszugehen. Insoweit hat das Berufungsgericht auch nicht erörtert,

ob die Beklagte mit Blick hierauf ein Interesse an der Rückabwicklung der be-

reits erbrachten Leistungsteile hat, sondern hat weitere Ansprüche neben dem

Kündigungsrecht von vornherein ausgeschlossen.

Bei der mithin zu klärenden Frage, ob die von der Klägerin gelieferten

Geräte den vertraglichen Anforderungen genügten oder mangelhaft waren,

kommt dem Schreiben der Beklagten vom 10. April 1996 besondere Bedeutung

zu. Das Berufungsgericht hat - allerdings ausgehend von der fehlerhaften An-

nahme, neben dem Kündigungsrecht kämen weitere Ansprüche der Beklagten

nicht in Betracht - dem Schreiben zwar entnommen, daß damit die Entwick-

lungsphase abgeschlossen gewesen sei. Es hat dem aber keine Bedeutung

beigemessen, weil auch nach Beginn der Serienproduktion beide Parteien ver-

pflichtet gewesen seien, an der Verbesserung des Geräts zu arbeiten. Es hat

insbesondere nicht geprüft, ob sich mit dieser Erklärung der Beklagten die Lei-

stungspflicht der Klägerin auf das Ergebnis ihrer Entwicklungsarbeit beschrän-

ken sollte und welche Anforderungen an dieses Gerät im Einzelnen zu stellen

sind. Dazu bedarf es einer Auslegung dieser Erklärung, die dem Senat ver-

schlossen ist. Nach dem Inhalt des zwischen den Parteien geschlossenen Ver-

trages - wie ihn das Berufungsgericht verstanden hat - war es Sache der Be-

klagten zu bestimmen, wann und unter welchen Voraussetzungen die Entwick-

lung des Geräts abgeschlossen war und die Serienproduktion aufgenommen

werden sollte. Vor diesem Hintergrund erscheint es denkbar, daß die Klägerin

der vom Berufungsgericht festgestellten Erklärung der Beklagten im Schreiben

vom 10. April 1996 hat entnehmen können, daß sich die Leistungspflicht auf

Geräte nach Maßgabe der nunmehr vorliegenden von der Klägerin nachgebes-

serten Prototypen beschränken sollten, deren Produktion also Gegenstand der

nunmehr einsetzenden Herstellungspflichten war.

Sollte die Erklärung der Beklagten in ihrem Schreiben vom 10. April

1996 aus der Sicht der Klägerin als Empfängerin des Schreibens nach §§ 133,

157 BGB so auszulegen sein, daß damit der Vertragsgegenstand auf den Pro-

totyp des Geräts konkretisiert wurde, mit dem bei der Beklagten zuvor Probe-

messungen durchgeführt worden waren, so waren die im Anschluß an das

Schreiben gelieferten Geräte mangelhaft, wenn sie von diesen Anforderungen

abwichen. Bei der für eine Beurteilung erforderlichen weiteren Auslegung des

Schreibens wird das Berufungsgericht die Begleitumstände und die Interes-

senlage zu berücksichtigen haben. Die Beurteilung der Mangelhaftigkeit oder

Mangelfreiheit hängt maßgeblich davon ab, ob und in welchem Umfang die

Klägerin der Äußerung der Beklagten entnehmen konnte, diese sei mit dem

Erreichten zufrieden, oder davon ausgehen mußte, daß die Beklagte mit ihrer

Erklärung die Vorstellung bestimmter Eigenschaften, insbesondere im Hinblick

auf die Meßtoleranzen verband. Dafür, daß sie auch aus der Sicht der Klägerin

insoweit die Einhaltung enger Toleranzen erwartete, könnte sprechen, daß die-

se nicht nur den Anlaß für die vorausgegangenen Nachbesserungen der Klä-

gerin gebildet hatten, sondern nach den Feststellungen des Berufungsgerichts

in den der Erklärung der Beklagten vorausgegangenen Versuchen, Fehler nur

noch in engen Grenzen aufgetreten waren. Bei diesem Verständnis der Zu-

stimmung der Beklagten hätte die Übereinstimmung der Serienmodelle mit dem

Muster allein zur Feststellung der Mangelfreiheit nicht genügt. Auch für diese

Bewertung reichen die bisher getroffenen Feststellungen nicht aus. Das Beru-

fungsgericht hat es für maßgeblich gehalten, daß das Risiko, das der Entwic k-

lung eines neuen Produktes angehaftet habe, die Ungewißheit, ob im Ergebnis

wirklich ein vermarktungsfähiges Gerät würde hergestellt werden können, sinn-

gemäß von beiden Parteien gemeinsam zu tragen gewesen sei; denn bei ei-

nem Scheitern der Entwicklung habe die Klägerin auf die gewinnträchtige und

auf Dauer angelegte Produktion verkaufsfähiger Geräte verzichten müssen,

andererseits habe die Beklagte auf deren gewinnträchtige Vermarktung ver-

zichten müssen. Hätte die Beklagte von der Klägerin bei Vertragsschluß die

alleinige Übernahme des Risikos eines Scheiterns der Entwicklung verlangt,

hätte die Klägerin die gesamten Investitionen für das gescheiterte Entwick-

lungsprogramm zu tragen. Eine solche einseitige Risikoverlagerung sei dem

Vertrag nicht zu entnehmen.

Wenn jedoch, wovon das Berufungsgericht ausgegangen ist, die Ent-

wicklungsphase mit dem Schreiben vom 10. April 1996 beendet worden ist,

dann mag es zwar sein, daß beide Parteien verpflichtet waren, weiter an der

Verbesserung des Geräts zu arbeiten. Diese Interessenlage steht aber einem

Verständnis des Schreibens in dem Sinne, daß damit der Vertragsgegenstand

bereits konkretisiert war und die Klägerin von nun an verpflichtet war, diesen

Vorgaben entsprechende Geräte zu liefern, nicht entgegen. Sie mutet der Klä-

gerin auch nicht das gesamte vertragliche Risiko zu. War, wovon das Beru-

fungsgericht bisher ausgegangen ist, die Entwicklungsphase mit dem Schrei-

ben der Beklagten vom 10. April 1996 beendet, so ging es nicht mehr um das

Risiko für ein Scheitern der Entwicklung, sondern um die Lieferung der nun-

mehr vertraglich geschuldeten Geräte. Das Berufungsgericht wird daher in

tatrichterlicher Würdigung festzustellen haben, welche Bedeutung dem Schrei-

ben der Beklagten vom 10. April 1996 zukommt, und gegebenenfalls unter

Heranziehung dieses Schreibens festzustellen zu haben, welchen vertraglichen

Vorgaben die von der Klägerin gelieferten Geräte zu entsprechen hatten.

Damit kann die Verurteilung der Beklagten zur unbedingten Herausgabe

der Bürgschaftsurkunde keinen Bestand haben, denn der Beklagten steht für

den Fall eines berechtigten Rücktritts von dem Liefervertrag ein Zurückbehal-

tungsrecht an der Bürgschaftsurkunde im Hinblick auf die dann bestehenden

Rückgewähransprüche gegen die Klägerin zu. Kommt aber ein Rücktrittsrecht

oder ein Schadensersatzanspruch der Beklagten in Betracht, so ist auch ihre

auf Zahlung gerichtete Widerklage insoweit begründet, als es um die Zahlun-

gen auf von der Klägerin gelieferten PID-Geräte geht. Hinreichende Feststel-

lungen zu seiner Wertung, nach der auch das Risiko, für fehlerhafte Geräte

eine Vergütung entrichten zu müssen, allein der Beklagten oblag, hat das Be-

rufungsgericht nicht getroffen. Allerdings ist, was die Höhe der von der Be-

klagten erbrachten Zahlungen anlangt, ein Fehler, möglicherweise ein Re-

chenfehler unterlaufen. Die Zahlungen der Beklagten auf die PID-Geräte be-

laufen sich nach den Feststellungen des Berufungsgerichts auf 274.102,50 DM

und 409.823,83 DM (zusammen 683.926,33 DM). Hiervon ist der durch das

landgerichtliche Urteil rechtskräftig abgewiesene Betrag von 120.310,-- DM

abzuziehen, so daß 563.616,33 DM verbleiben.

2. Auch soweit das Berufungsgericht die mit der Anschlußberufung ge-

stellten Anträge abgewiesen hat, ist die Revision begründet. Kommt ein Rück-

trittsrecht oder Schadensersatzanspruch in Betracht, so trägt die Annahme des

Berufungsgerichts nicht, die Beklagte habe nicht die Pflicht, die Geräte an die

Klägerin zurückzugeben.

II. Die unselbständige Anschlußrevision der Klägerin ist zulässig.

1. Die unselbständige Anschlußrevision ist allerdings akzessorischer

Natur (BGHZ 36, 162, 166; BGH, Urt. v. 26.10.1993 - VI ZR 155/92, NJW 1994,

801, 803). Sie muß sich deshalb grundsätzlich auf einen der Überprüfung

durch die Hauptrevision zugänglichen Gegenstand der angefochtenen Ent-

scheidung beziehen (BGH, Urt. v. 28.4.1987 - VI ZR 1 u. 43/86, WM 1987,

834) oder jedenfalls in einem inneren Zusammenhang damit stehen. Eine un-

selbständige Anschlußrevision ist daher unzulässig, wenn sie einen anderen

Lebenssachverhalt betrifft als denjenigen der Revision und mit dem von dieser

erfaßten Streitgegenstand auch nicht in einem unmittelbaren rechtlichen oder

wirtschaftlichen Zusammenhang steht (BGH Urt. v. 21.6.2001 - IX ZR 73/00,

BGHZ 148, 156). Soweit jedoch ein unmittelbarer rechtlicher und wirtschaftli-

cher Zusammenhang mit dem Streitgegenstand der Hauptrevision besteht, ist

die Zulässigkeit bejaht worden (vgl. z. B. BGH Urt. v. 28. 2. 1991 - I ZR 94/89,

GRUR 1991, 680, 681; BGHZ 138, 55, 57; BGH Urt. v. 30. 4. 2001 - II ZR

322/99, WM 2001, 1113, 1115; BGH Urt. v. 15. 4. 1986 - KVR 1/85, GRUR

1986, 747,749; BGH Urt. v. 21.6.2001, aaO mit weiteren Hinweisen auf die

Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs).

Ein solcher Fall liegt hier vor. Der Streit der Parteien geht um die Frage

der Beendigung ihrer vertraglichen Beziehungen durch die Kündigung der Be-

klagten und die an diese Kündigung sich knüpfenden Rechtsfolgen. Der Revi-

sion und der Anschlußrevision liegt daher derselbe Lebenssachverhalt zugrun-

de, und die wechselseitigen Anträge stehen in unmittelbarem rechtlichen und

wirtschaftlichen Zusammenhang.

2. Hinsichtlich des von der Klägerin verfolgten Feststellungsantrags

bleibt die Anschlußrevision jedoch ohne Erfolg. Das Berufungsgericht hat den

insoweit gestellten Antrag, festzustellen, daß der Vertrag vom 4./6. Juli 1994

nicht mit Ablauf des 26. März 1997 beendet worden ist, dahin ausgelegt, daß

es der Klägerin auf die Feststellung ankomme, der Vertrag sei nicht als Folge

der Schreiben der Beklagten vom 10. Dezember 1996 und 1. April 1997 been-

det worden, sondern habe zumindest noch bis zum Ablauf der ordentlichen

Kündigungsfrist fortbestanden, also bis zum 31. Dezember 1998.

Diese Auslegung rügt die Anschlußrevision ohne Erfolg. Das Berufungs-

gericht ist zu Recht davon ausgegangen, daß es der Klägerin bei ihrem Fest-

stellungsantrag um die Klärung der Frage ging, ob der Vertrag von der Be-

klagten wirksam vorzeitig beendet worden war. Dies kommt in der Klageschrift

unmißverständlich zum Ausdruck. Am 26. März 1997 endete die von der Be-

klagten gesetzte (nochmals verlängerte) Frist zur Nachbesserung. Dadurch

wurde der Vertrag nicht ohne weiteres beendet, vielmehr konnte die Beklagte

sich nach Ablauf der Frist entscheiden, welche rechtlichen Konsequenzen sie

aus der unterlassenen Nachbesserung ziehen wollte. Dies ist mit Schreiben

der Beklagten vom 1. April geschehen. Das Feststellungsinteresse der Klägerin

konnte sich, wovon das Berufungsgericht ausgegangen ist, folglich nur darauf

beziehen, daß mangels Vorliegen der Voraussetzungen des § 326 BGB a.F.

der Beklagten ein daraus abgeleitetes Recht zur fristlosen Kündigung nicht

zustand. Ein anders geartetes Interesse, insbesondere an der Feststellung der

Fortdauer des Vertrages in der Zeit vor dem 1. April 1997, legt auch die Revi-

sion nicht dar.

Das Berufungsgericht hat den Feststellungsantrag für unbegründet ge-

halten, weil der Vertrag durch die fristlose Kündigung der Beklagten wirksam

beendet worden sei. Es hat angenommen, es sei für die Beklagte unzumutbar

gewesen, weiter zuzuwarten, nachdem es binnen einer gesetzten Frist von ei-

nem Vierteljahr der Klägerin nicht gelungen war, die von ihr eingeräumte große

Fehlermarge auf ein solches Maß zu reduzieren, daß das Gerät mit Aussicht

auf Erfolg vermarktungsfähig erschienen sei. Das Berufungsgericht hat dazu

die vertragliche Vereinbarung ausgelegt und ausgeführt, für den Fall, daß das

Vertragsprodukt nicht allen spezifizierten Anforderungen entsprochen habe,

finde sich lediglich in § 4.3 des Vertrages die Möglichkeit, daß die Klägerin bei

der Beklagten die Tolerierung beantragen könne. Diese Regelung sei jedoch

auf Ausnahmefälle beschränkt gewesen und habe sich nicht auf eine ganze

Serie von Geräten erstrecken sollen. Gleichwohl habe die Klägerin in sinnge-

mäßer Anwendung dieser Vorschrift von der Beklagten die Tolerierung der von

ihr entwickelten Geräte mit den genannten Meßfehlern von - 80 % bis zu

+ 100 % beantragt. Dies habe die Beklagte abgelehnt. Der Vertrag enthalte

keine Regelung bezüglich der Rechtsfolgen im Falle einer solchen Ablehnung.

Diese Regelungslücke sei jedoch dahingehend zu schließen, daß bei Unz u-

mutbarkeit der Fortsetzung des Vertrages die Kündigung aus wichtigem Grund

eröffnet sei.

Diese rechtlich mögliche Auslegung des Vortrags der Parteien durch das

Berufungsgericht hat die Anschlußrevision nicht in revisionsrechtlich beachtli-

cher Weise angegriffen. Das Berufungsgericht hat seine Überzeugung nicht

darauf gegründet, daß die Beklagte die Fortsetzung des Vertrages für unzu-

mutbar gehalten hat. Es hat vielmehr den Vertrag der Parteien ergänzend da-

hin ausgelegt, daß der Beklagten, nachdem sie die Tolerierung von Meßfehlern

in der von der Klägerin beantragten Größenordnung zurückgewiesen hatte, im

Hinblick darauf jedenfalls ein Kündigungsrecht aus wichtigem Grunde eröffnet

war.

3. Den mit der Anschlußrevision weiter verfolgten Zahlungsantrag hat

das Berufungsgericht zurückgewiesen. Zwar beruhe das Zahlungsverlangen

der Klägerin auf Warenlieferungen, die lange vor dem 1. April 1997 erfolgt sei-

en, die den Lieferungen zugrunde liegenden Bestellungen seien jedoch im

Rahmen des Gesamtvertrages zu sehen. Das gesamte Vertragsverhältnis habe

seine Beendigung durch die Kündigung vom 1. April 1997 dergestalt erfahren,

daß gegenseitige Erfüllungsgeschäfte nicht mehr vorzunehmen gewesen sei-

en.

Dies rügt die Anschlußrevision mit Erfolg. Sind die Lieferungen lange vor

dem 1. April 1997 erfolgt, dann schuldet die Beklagte grundsätzlich die verein-

barte Vergütung, falls nicht auch insoweit Ansprüche auf Schadensersatz oder

ein wirksamer Rücktritt der Beklagten in Betracht kommen. Auch dazu hat das

Berufungsgericht aber Feststellungen nicht getroffen.

Melullis

Jestaedt

Keukenschrijver

Mühlens

RiBGH Dr. Meier-Beck ist urlaubsbedingt abwe- send und deshalb verhin- dert zu unterschreiben. Melullis