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BGH Beschluss vom 20.02.2002 – 1 StR 545/01
1. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
20. Februar 2002
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Februar 2002 beschlos-
sen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landge-
richts Mannheim vom 9. Mai 2001 werden als unbegründet ver-
worfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisions-
rechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Ange-
klagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu
tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
1. Auf der Grundlage der im angefochtenen Urteil dazu getroffe-
nen Feststellungen und der vom Landgericht insoweit erhobe-
nen Beweise geht auch der Senat in freibeweislicher Bewer-
tung davon aus, daß den Telefonüberwachungsmaßnahmen,
deren Ergebnisse Eingang in die Beweiswürdigung gefunden
haben, richterliche Anordnungen zugrundelagen. Er sieht kei-
nen Anlaß, dem im Revisionsverfahren weiter als im Verfahren
vor dem Landgericht geschehen nachzugehen. Ein Verwer-
tungsverbot scheidet danach aus. Das gilt zumal auch ange-
sichts des Gegenstandes der vorliegenden Verurteilungen (vgl.
Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 45. Aufl. § 100a Rdn. 21,
§ 100b Rdn. 7).
2. Soweit die Revision des Angeklagten D. eine Beeinträchti-
gung des Fragerechts im Blick auf die gesperrten und als un-
mittelbare Zeugen nicht zur Verfügung stehenden Vertrauen-
spersonen der Polizei (VP) geltend macht (Art. 6 Abs. 3
Buchst. d MRK), dringt sie mit ihrer Beanstandung nicht durch.
Die polizeilichen Vernehmungsbeamten dieser Vertrauensper-
sonen hat die Strafkammer als unmittelbare Zeugen zu den
Angaben der VP's vernommen; sie konnten befragt werden.
Aus den Urteilsgründen ergibt sich weiter, daß wenigstens hin-
sichtlich einer dieser Vertrauenspersonen eine ergänzende po-
lizeiliche Vernehmung auf der Grundlage eines konkreten Fra-
genkatalogs der Verteidigung stattgefunden hat, deren Ergeb-
nisse anschließend durch den Vernehmungsbeamten als Zeu-
gen in die Hauptverhandlung eingeführt worden sind (vgl. UA
S. 28). Die Revision trägt nicht vor, daß solches auch hinsicht-
lich der anderen Vertrauenspersonen beantragt und abgelehnt
oder sonst erfolglos versucht worden wäre. Sie teilt auch nicht
mit, welche konkreten Fragen noch hätten gestellt werden sol-
len. Angesichts dessen kann hier nicht festgestellt werden, daß
das Verfahren als ganzes nicht im Sinne des Art. 6 Abs. 1 MRK
fair gewesen wäre.
3. Die Beweiswürdigung des Landgerichts begegnet keinen
durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
a) An die Beweisführung sind nach der Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofes eingedenk des Grundsatzes der freien
Beweiswürdigung (§ 261 StPO) besondere Anforderungen
zu stellen, wenn die Feststellungen auf die Aussage eines
Zeugen vom Hörensagen gestützt werden, der seinerseits
Angaben einer gesperrten Vertrauensperson der Polizei in
die Beweisaufnahme einführt. In einem solchen Falle bedarf
es regelmäßig der Bestätigung dieser Angaben durch ande-
re wichtige Beweisanzeichen (BGH NStZ 1994, 502 m.w.
Nachw.). Das gilt für die Beweisführung beim unerlaubten
Handeltreiben mit Betäubungsmitteln, welches eine große
Menge von Rauschgift betrifft, die aber tatsächlich nicht um-
gesetzt worden ist, auch für die den Schuldumfang mitprä-
gende Mengenangabe einer solchen Vertrauensperson
(BGH aaO).
In den Fällen 1 bis 3 der Urteilsgründe wurden die Angaben
der Vertrauenspersonen der Polizei, die sich durch wechsel-
seitige Verflechtung auszeichnen, vor allem durch die Aus-
sage des Zeugen C. bestätigt (UA S. 31/32). Im
Fall 4, der sich mengenmäßig deutlich von den anderen
Fällen des unerlaubten Handeltreibens abhebt, lassen sich
im Blick auf die Tat als solche bestätigende Beweisanzei-
chen von Gewicht in dem überwachten und aufgezeichneten
Telefongespräch vom 17. Juni 1997 finden, aber auch in der
Aussage des Zeugen B. zu Einzelheiten des
Randgeschehens der Verhandlungen. Für die große, nicht
sichergestellte Rauschgiftmenge des zwischen der polizeili-
chen Vertrauensperson " M. " und den Angeklagten
angestrebten Geschäfts finden sich - neben der Schilderung
dieser VP und deren Bewertung - noch hinreichend gewich-
tige anderweitige tatsächliche Umstände, die die Strafkam-
mer für ihre tatrichterliche Überzeugung ins Feld führt: Diese
belegen zwar nicht unmittelbar und konkret auf die gegen-
ständliche Tat bezogen die Mengenangabe der VP "
M. ". Sie lassen in ihrer Vielfalt aber den Schluß des
Tatrichters zu, daß der Angeklagte S. Zugang zu Men-
gen der in Rede stehenden Größenordnung hatte. So war er
zuvor in der Schweiz verurteilt worden, weil er 10,5 kg He-
roin in seiner Wohnung gelagert und "Drogengelder" in Hö-
he von 112.000 Schweizer Franken in DM umgewechselt
hatte. Der Angeklagte hat diesen Sachverhalt in der Haupt-
verhandlung eingeräumt. Damals handelte der Angeklagte
S. "auf Drängen" eines "Du. " (UA S. 6), zu dem der
Angeklagte nach wie vor Kontakt hat, wie das Landgericht
aufgrund bei ihm aufgefundener Notizen über die Telefon-
anschlüsse des "Du. " ausführt (UA S. 36). Nach Angaben
einer anderen polizeilichen Vertrauensperson (UA S. 27) hat
"Du. " aus der Türkei Lieferungen von 20 kg Heroin bezo-
gen (UA S. 27). Hinzu kommt, daß andere Drogenhändler
bei polizeilichen Vernehmungen den Angeklagten als "gro-
ßen Heroinhändler" (Zeuge Ce. , UA S. 45 f.) und als
denjenigen ("I. ") bezeichnet hatten, der "seit Jahren
Mannheim mit Drogen" beliefere (Zeuge Al. , UA S. 54) und
der "größere Mengen" liefere (Zeuge C. , UA S. 32).
Schließlich ist das in hohem Maße auf Abschottung und
Konspiration angelegte Vorgehen in Betracht zu ziehen, das
auch durch das überwachte Telefonat vom 17. Juni 1997
belegt wird. Dieses Telefonat verdeutlicht in der aus Rechts-
gründen nicht zu beanstandenden Bewertung des Landge-
richts (UA S. 17), daß von einer erwarteten Lieferung 2 kg in
die Schweiz gebracht werden sollten. Auch das deutet im
Zusammenhang darauf hin, daß der Angeklagte S. in
der Lage war, Drogengeschäfte über Mengen der auch vom
Landgericht festgestellten Größenordnung (10 kg Heroin) zu
tätigen. Der Senat trägt daher in dem hier gegebenen Fall
keine durchgreifenden Bedenken, wenn das Landgericht
nach den Grundsätzen freier Beweiswürdigung (§ 261 StPO)
insgesamt noch "andere wichtige Beweisanzeichen" auch
hinsichtlich der von der Vertrauensperson "M. " berichte-
ten Menge gesehen und alles in allem auch insoweit eine
tragfähige Grundlage für die Verurteilung der Angeklagten
angenommen hat.
b) Soweit die Strafkammer bei ihrer Beweiswürdigung zur fort-
dauernden Verstrickung des Angeklagten S. in den
Drogenhandel auch dessen Freispruch in einer anderen Sa-
che durch das Landgericht München I erwähnt und die Zeu-
genaussage des dortigen Vorsitzenden Richters dahin be-
wertet, dieser habe die Gründe für den Freispruch des An-
geklagten "nicht nachvollziehbar schildern können", ver-
kennt die Kammer, daß jener Zeuge - zumal im Blick auf die
Gründe des dort ergangenen abgekürzten Urteils - dem Be-
ratungsgeheimnis unterlag. Die Erwägung begegnet im Er-
gebnis allerdings deshalb keinen den Bestand des Urteils
gefährdenden Bedenken, weil die erkennende Kammer den
Abnehmer des Angeklagten S.
in
jener Sache,
P. , selbst als Zeugen vernommen und sich in jener
Angelegenheit eine eigenständige Überzeugung gebildet
hat.
Schäfer Wahl Schluckebier
Kolz Hebenstreit