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BGH Beschluss vom 20.02.2002 – 1 StR 545/01

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

20. Februar 2002

in der Strafsache

gegen

1 StR 545/01

1.

2.

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Februar 2002 beschlos-

sen:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landge-

richts Mannheim vom 9. Mai 2001 werden als unbegründet ver-

worfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisions-

rechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Ange-

klagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu

tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

1. Auf der Grundlage der im angefochtenen Urteil dazu getroffe-

nen Feststellungen und der vom Landgericht insoweit erhobe-

nen Beweise geht auch der Senat in freibeweislicher Bewer-

tung davon aus, daß den Telefonüberwachungsmaßnahmen,

deren Ergebnisse Eingang in die Beweiswürdigung gefunden

haben, richterliche Anordnungen zugrundelagen. Er sieht kei-

nen Anlaß, dem im Revisionsverfahren weiter als im Verfahren

vor dem Landgericht geschehen nachzugehen. Ein Verwer-

tungsverbot scheidet danach aus. Das gilt zumal auch ange-

sichts des Gegenstandes der vorliegenden Verurteilungen (vgl.

Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 45. Aufl. § 100a Rdn. 21,

§ 100b Rdn. 7).

2. Soweit die Revision des Angeklagten D. eine Beeinträchti-

gung des Fragerechts im Blick auf die gesperrten und als un-

mittelbare Zeugen nicht zur Verfügung stehenden Vertrauen-

spersonen der Polizei (VP) geltend macht (Art. 6 Abs. 3

Buchst. d MRK), dringt sie mit ihrer Beanstandung nicht durch.

Die polizeilichen Vernehmungsbeamten dieser Vertrauensper-

sonen hat die Strafkammer als unmittelbare Zeugen zu den

Angaben der VP's vernommen; sie konnten befragt werden.

Aus den Urteilsgründen ergibt sich weiter, daß wenigstens hin-

sichtlich einer dieser Vertrauenspersonen eine ergänzende po-

lizeiliche Vernehmung auf der Grundlage eines konkreten Fra-

genkatalogs der Verteidigung stattgefunden hat, deren Ergeb-

nisse anschließend durch den Vernehmungsbeamten als Zeu-

gen in die Hauptverhandlung eingeführt worden sind (vgl. UA

S. 28). Die Revision trägt nicht vor, daß solches auch hinsicht-

lich der anderen Vertrauenspersonen beantragt und abgelehnt

oder sonst erfolglos versucht worden wäre. Sie teilt auch nicht

mit, welche konkreten Fragen noch hätten gestellt werden sol-

len. Angesichts dessen kann hier nicht festgestellt werden, daß

das Verfahren als ganzes nicht im Sinne des Art. 6 Abs. 1 MRK

fair gewesen wäre.

3. Die Beweiswürdigung des Landgerichts begegnet keinen

durchgreifenden rechtlichen Bedenken.

a) An die Beweisführung sind nach der Rechtsprechung des

Bundesgerichtshofes eingedenk des Grundsatzes der freien

Beweiswürdigung (§ 261 StPO) besondere Anforderungen

zu stellen, wenn die Feststellungen auf die Aussage eines

Zeugen vom Hörensagen gestützt werden, der seinerseits

Angaben einer gesperrten Vertrauensperson der Polizei in

die Beweisaufnahme einführt. In einem solchen Falle bedarf

es regelmäßig der Bestätigung dieser Angaben durch ande-

re wichtige Beweisanzeichen (BGH NStZ 1994, 502 m.w.

Nachw.). Das gilt für die Beweisführung beim unerlaubten

Handeltreiben mit Betäubungsmitteln, welches eine große

Menge von Rauschgift betrifft, die aber tatsächlich nicht um-

gesetzt worden ist, auch für die den Schuldumfang mitprä-

gende Mengenangabe einer solchen Vertrauensperson

(BGH aaO).

In den Fällen 1 bis 3 der Urteilsgründe wurden die Angaben

der Vertrauenspersonen der Polizei, die sich durch wechsel-

seitige Verflechtung auszeichnen, vor allem durch die Aus-

sage des Zeugen C. bestätigt (UA S. 31/32). Im

Fall 4, der sich mengenmäßig deutlich von den anderen

Fällen des unerlaubten Handeltreibens abhebt, lassen sich

im Blick auf die Tat als solche bestätigende Beweisanzei-

chen von Gewicht in dem überwachten und aufgezeichneten

Telefongespräch vom 17. Juni 1997 finden, aber auch in der

Aussage des Zeugen B. zu Einzelheiten des

Randgeschehens der Verhandlungen. Für die große, nicht

sichergestellte Rauschgiftmenge des zwischen der polizeili-

chen Vertrauensperson " M. " und den Angeklagten

angestrebten Geschäfts finden sich - neben der Schilderung

dieser VP und deren Bewertung - noch hinreichend gewich-

tige anderweitige tatsächliche Umstände, die die Strafkam-

mer für ihre tatrichterliche Überzeugung ins Feld führt: Diese

belegen zwar nicht unmittelbar und konkret auf die gegen-

ständliche Tat bezogen die Mengenangabe der VP "

M. ". Sie lassen in ihrer Vielfalt aber den Schluß des

Tatrichters zu, daß der Angeklagte S. Zugang zu Men-

gen der in Rede stehenden Größenordnung hatte. So war er

zuvor in der Schweiz verurteilt worden, weil er 10,5 kg He-

roin in seiner Wohnung gelagert und "Drogengelder" in Hö-

he von 112.000 Schweizer Franken in DM umgewechselt

hatte. Der Angeklagte hat diesen Sachverhalt in der Haupt-

verhandlung eingeräumt. Damals handelte der Angeklagte

S. "auf Drängen" eines "Du. " (UA S. 6), zu dem der

Angeklagte nach wie vor Kontakt hat, wie das Landgericht

aufgrund bei ihm aufgefundener Notizen über die Telefon-

anschlüsse des "Du. " ausführt (UA S. 36). Nach Angaben

einer anderen polizeilichen Vertrauensperson (UA S. 27) hat

"Du. " aus der Türkei Lieferungen von 20 kg Heroin bezo-

gen (UA S. 27). Hinzu kommt, daß andere Drogenhändler

bei polizeilichen Vernehmungen den Angeklagten als "gro-

ßen Heroinhändler" (Zeuge Ce. , UA S. 45 f.) und als

denjenigen ("I. ") bezeichnet hatten, der "seit Jahren

Mannheim mit Drogen" beliefere (Zeuge Al. , UA S. 54) und

der "größere Mengen" liefere (Zeuge C. , UA S. 32).

Schließlich ist das in hohem Maße auf Abschottung und

Konspiration angelegte Vorgehen in Betracht zu ziehen, das

auch durch das überwachte Telefonat vom 17. Juni 1997

belegt wird. Dieses Telefonat verdeutlicht in der aus Rechts-

gründen nicht zu beanstandenden Bewertung des Landge-

richts (UA S. 17), daß von einer erwarteten Lieferung 2 kg in

die Schweiz gebracht werden sollten. Auch das deutet im

Zusammenhang darauf hin, daß der Angeklagte S. in

der Lage war, Drogengeschäfte über Mengen der auch vom

Landgericht festgestellten Größenordnung (10 kg Heroin) zu

tätigen. Der Senat trägt daher in dem hier gegebenen Fall

keine durchgreifenden Bedenken, wenn das Landgericht

nach den Grundsätzen freier Beweiswürdigung (§ 261 StPO)

insgesamt noch "andere wichtige Beweisanzeichen" auch

hinsichtlich der von der Vertrauensperson "M. " berichte-

ten Menge gesehen und alles in allem auch insoweit eine

tragfähige Grundlage für die Verurteilung der Angeklagten

angenommen hat.

b) Soweit die Strafkammer bei ihrer Beweiswürdigung zur fort-

dauernden Verstrickung des Angeklagten S. in den

Drogenhandel auch dessen Freispruch in einer anderen Sa-

che durch das Landgericht München I erwähnt und die Zeu-

genaussage des dortigen Vorsitzenden Richters dahin be-

wertet, dieser habe die Gründe für den Freispruch des An-

geklagten "nicht nachvollziehbar schildern können", ver-

kennt die Kammer, daß jener Zeuge - zumal im Blick auf die

Gründe des dort ergangenen abgekürzten Urteils - dem Be-

ratungsgeheimnis unterlag. Die Erwägung begegnet im Er-

gebnis allerdings deshalb keinen den Bestand des Urteils

gefährdenden Bedenken, weil die erkennende Kammer den

Abnehmer des Angeklagten S.

in

jener Sache,

P. , selbst als Zeugen vernommen und sich in jener

Angelegenheit eine eigenständige Überzeugung gebildet

hat.

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