Gesetze / Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 20.02.2002 – 5 StR 538/01

5. Strafsenat

5 StR 538/01

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

vom 20. Februar 2002 in der Strafsache gegen

1.

2.

3.

wegen Totschlags

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 20. Febru-

ar 2002, an der teilgenommen haben:

Vorsitzende Richterin Harms,

Richter Basdorf,

Richterin Dr. Gerhardt,

Richter Dr. Brause,

Richter Schaal

als beisitzende Richter,

Richterin am Landgericht

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt D ,

Rechtsanwalt B

als Verteidiger für den Angeklagten M ,

Rechtsanwalt Ba ,

Rechtsanwältin Bau

als Verteidiger für den Angeklagten T ,

Rechtsanwalt Z

als Verteidiger für den Angeklagten To ,

Rechtsanwältin Br

als Vertreterin der Nebenklägerin D ,

Justizhauptsekretärin

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

1.

Auf die Revisionen der Staatsanwalt-

schaft wird das Urteil des Landgerichts Bremen vom 4.

April 2001, soweit es die Angeklagten To , T und M

betrifft, mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Von der Aufhebung ausgenommen sind die Feststellun-

gen zum Geschehensablauf der Tat, zum Tötungsvorsatz

und zur gemeinschaftlichen Tatbegehung der genannten

drei Angeklagten; diese Feststellungen bleiben aufrecht-

erhalten.

2.

3.

4.

Die Revisionen der Angeklagten To , T

und M gegen das vorgenannte Urteil werden ver-

worfen.

Die Angeklagten tragen die Kosten ihrer

Rechtsmittel und die den Nebenklägern hierdurch ent-

standenen notwendigen Auslagen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache

zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die

Kosten der Revisionen der Staatsanwaltschaft, an eine

andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

– Von Rechts wegen –

G r ü n d e

I.

Das Landgericht hat die Angeklagten wegen Totschlags in zwei Fäl-

len zu Gesamtfreiheitsstrafen zwischen 13 und 15 Jahren verurteilt. Die auf

die Sachrüge gestützten Revisionen der Angeklagten decken keinen zu ih-

rem Nachteil wirkenden Rechtsfehler auf. Dagegen haben die Revisionen

der Staatsanwaltschaft, die mit der Sachrüge die Verurteilung der Ange-

klagten wegen Totschlags anstelle wegen Mordes beanstandet, Erfolg.

II.

Nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen sind die in der

Türkei geborenen Angeklagten kurdischer Volkszugehörigkeit. Während die

Angeklagten M und To seit 1985 in Deutschland leben und als Asyl-

berechtigte anerkannt sind, ist der Asylantrag des seit 1997 in Deutschland

lebenden Angeklagten T abgelehnt worden. Alle Angeklagten wie auch

die beiden späteren Tatopfer hielten sich in den vergangenen Jahren in

Bremen im wesentlichen im kurdischstämmigen Umfeld auf und entwickelten

unterschiedlich starke Aktivitäten für die in Deutschland vereinsrechtlich

verbotene “Arbeiterpartei Kurdistans" (Partya Karkeren Kurdistan, PKK).

A nahm als Kurde an dem bewaffneten Kampf der PKK

in der Türkei teil. Er erlitt bei einem Schußwechsel eine Querschnittsläh-

mung, so daß er beide Beine nicht mehr bewegen konnte und an den Roll-

stuhl gebunden war. Er kam 1994 im Alter von 18 Jahren nach Bremen,

wurde als Asylbewerber anerkannt und war für die dortigen Sympathisanten

der PKK ein Kriegsheld. Ende 1998 lernte er die damals 17 Jahre alte

D kennen, die 1996 mit ihren kurdischen Eltern und Geschwistern

nach Bremen gekommen war. Beide wollten heiraten, hielten dies aber zu-

nächst vor den Eltern D geheim. Entgegen den herkömmlichen Regeln

der kurdischen Gesellschaft teilte A der Mutter mit, daß er

beabsichtige D zu heiraten. Als deren Vater davon erfuhr, lehnte er

ein solches Ansinnen kategorisch ab. Er betrachtete A vor allem

“als Behinderten, der schon daher nicht der richtige Mann für seine Tochter”

sei. Außerdem war er der Auffassung, daß A als PKK-Mitglied

nicht heiraten dürfe. Der Vater machte deshalb dem Verantwortlichen der

PKK für das Gebiet Bremen Vorwürfe. Er fühlte sich in seiner Ehre verletzt

und verlangte von der PKK die Wiederherstellung seiner Ehre, da nach sei-

nem Verständnis A ein “Kader” der PKK war und diese auch

für dessen Verhalten verantwortlich war.

Mehrere Versuche des Vaters und von ihm beauftragter Personen, die

Beziehung zu beenden, scheiterten. Vielmehr zog D im Mai 1999

sogar zu A in dessen Wohnung. In der kurdischen Gemein-

schaft wurde das Vorgehen der beiden jungen Leute ebenfalls nicht gutge-

heißen. Insbesondere A wurde zunehmend ausgegrenzt.

Dennoch heirateten A und D Anfang Juni 1999

heimlich in einer Moschee nach islamischem Recht.

Da die als unehrenhaft empfundene Beziehung zwischen A

und D in den kurdischen Kreisen weiterhin Gesprächsstoff

war, fühlte sich der Gebietsverantwortliche der PKK zur Lösung des Pro-

blems aufgerufen. In den Morgenstunden des 24. August 1999 befahl er zu-

nächst den Angeklagten To und M und kurz darauf auch dem Ange-

klagten T , den A und die D zu töten. Die Ange-

klagten waren zwar “konsterniert über den ihnen gegebenen Tötungsbefehl”.

Sie versuchten den Tötungsbefehl abzuwenden, unterwarfen sich diesem

aber schließlich.

Die Angeklagten fuhren unter einem Vorwand mit den beiden Opfern

zu einer einsam gelegenen Stelle am Außendeich der Weser. Nachdem alle

Personen aus dem Fahrzeug ausgestiegen waren, begannen die Angeklag-

ten mit der Tötung der beiden Opfer, ohne auf deren Flehen zu reagieren.

Zunächst packten die Angeklagten T und To die D an den

Armen und zogen sie über die Deichkrone etwa 75 Meter weit in Richtung

des Weserufers. Sodann wurde ihr Kopf mehrere Minuten in den Schlick

gedrückt, bis sie erstickte. Um ihren Tod sicherzustellen, wurde auf ihren

Kopf noch Schlick aufgehäuft. Die Angeklagten T und To wendeten

sich nun dem A zu, der sich in der Nähe des Autos befand.

Einer der beiden Angeklagten schlug mit einem Radmutterschlüssel elfmal

mit Wucht auf dessen Kopf ein. Außerdem wurde weitere Gewalt gegen ihn

angewendet, so daß er unter anderem mehrere Schädelbrüche erlitt. Zu-

sätzlich fuhr der Angeklagte M mit dem Fahrzeug zweimal gegen das auf

dem Boden liegende Opfer und schleifte es mit. Nach etwa 15 bis 30 Minu-

ten verstarb A .

III. Revisionen der Angeklagten

Die Sachrügen sind unbegründet. Die Verurteilung der Angeklagten

wegen gemeinschaftlichen Totschlags in zwei Fällen enthält keinen Rechts-

fehler zu ihrem Nachteil. Die Einwendungen der Revisionen sind offensicht-

lich unbegründet.

IV. Revisionen der Staatsanwaltschaft

1. Das Landgericht hat die Tat rechtsfehlerfrei als gemeinschaftlich

begangene vorsätzliche Tötung in jeweils zwei Fällen beurteilt. Es hat auch

angenommen, daß “die Tötung von zwei sich liebenden Personen letztlich

allein der Zuneigung dieser Personen zueinander wegen, die sie nicht bereit

sind aufzugeben, regelmäßig und objektiv als besonders verwerflich und

sozial rücksichtslos anzusehen” ist. Der Tatrichter hat aber das Vorliegen

einer Tötung aus niedrigen Beweggründen verneint, weil in der gegebenen

Situation “nach den archaischen Sitten- und Wertvorstellungen aller betei-

ligten Personen eine Schlichtung nicht mehr möglich” war, die “Tötung der

Beziehungspartner selbst in diesem extremen Fall danach erlaubt” sei, für

die Angeklagten “Fragen der Ehre und Angst vor der sozialen Ausgrenzung

im Vordergrund” standen und es “den Angeklagten aufgrund ihrer stark ver-

innerlichten heimatlichen Wertvorstellungen nicht bewußt war, daß ihre B e-

weggründe objektiv als besonders verwerflich und sozial rücksichtslos anzu-

sehen” sind; letzteres beanstandet die Staatsanwaltschaft zu Recht.

a) Die Beurteilung der Frage, ob Beweggründe zur Tat “niedrig” sind,

also nach allgemeiner sittlicher Wertung auf tiefster Stufe stehen, mithin in

deutlich weiterreichendem Maße als bei einem Totschlag als verwerflich und

deshalb als besonders verachtenswert erscheinen, hat aufgrund einer Ge-

samtwürdigung aller äußeren und inneren für die Handlungsantriebe des

Täters maßgeblichen Faktoren zu erfolgen (vgl. BGHSt 35, 116, 127; BGH

StV 1996, 211, 212). Dabei ist der Maßstab für die Bewertung eines Beweg-

grundes den Vorstellungen der Rechtsgemeinschaft der Bundesrepublik

Deutschland und nicht den Anschauungen einer Volksgruppe, die die sittli-

chen und rechtlichen Werte dieser Rechtsgemeinschaft nicht anerkennt, zu

entnehmen (vgl. BGHR StGB § 211 Abs. 2 niedrige Beweggründe 29; BGH,

Beschl. vom 24. April 2001 – 1 StR 122/01; Jähnke in LK 10. Aufl. § 211

Rdn. 39). Nur ausnahmsweise, wenn dem Täter bei der Tat die Umstände

nicht bewußt waren, die die Niedrigkeit seiner Beweggründe ausmachen,

oder wenn es ihm nicht möglich war, seine gefühlsmäßigen Regungen, die

sein Handeln bestimmen, gedanklich zu beherrschen und willensmäßig zu

steuern (vgl. BGHR StGB § 211 Abs. 2 niedrige Beweggründe 2, 4, 10, 12,

15, 24, 28), kann anstatt einer Verurteilung wegen Mordes aus niedrigen

Beweggründen lediglich eine Verurteilung wegen Totschlages in Betracht

kommen. Dieser Anforderung werden die Ausführungen des Landgerichts

nicht gerecht.

Allerdings hat das Landgericht sich mit der Frage, welche Motive der

Tat zugrunde liegen, durchaus auseinandergesetzt. Es hat aber innerhalb

dieser Prüfung nicht alle Umstände bedacht, die für die Beurteilung der Be-

weggründe als insgesamt niedrig von Bedeutung sein können. Es hat dabei

nicht in Betracht gezogen, daß der von A nach Auffassung der

drei Angeklagten durch die “Entführung” als solcher begangene Verstoß ge-

gen die Regeln ihrer Gesellschaft und der Partei “aus Sicht der Angeklagten

durchaus eine Maßregelung, aber nicht eine Tötung” rechtfertigte. Über den

Tötungsbefehl waren die Angeklagten hiernach aufgrund ihrer eigenen

Wertvorstellungen entsetzt.

Zu Unrecht hat das Landgericht bei der Bewertung der Beweggründe

der Angeklagten zudem nicht ausdrücklich erwogen, daß – wie an anderer

Stelle des Urteils ausgeführt wird – den Angeklagten “im Fall einer Befehls-

verweigerung keinesfalls eine Bestrafung in Form von körperlichen Über-

griffen oder gar einer Tötung” drohte. Schlimmstenfalls mußten sie “mit ei-

nem Ansehens- und Ehrverlust innerhalb der kurdischen Gemeinschaft,

eventuell auch mit einer Ausgliederung aus dem Leben der kurdischen Ge-

meinschaft” rechnen. Die den Angeklagten vom Landgericht bei der rechtli-

chen Würdigung zugute gehaltene Motivation kann vor dem Hintergrund der

befohlenen Tat nicht abstrakt und losgelöst von den Beweggründen der Be-

fehlsgeber beurteilt werden. Die hochgradige Verwerflichkeit des Tötungs-

befehls war den Angeklagten bekannt. Sie führten den Befehl gleichwohl

aus, ohne daß ihnen für den Fall der Verweigerung verglichen mit dem

furchtbaren Tatgeschehen auch nur annähernd gleichermaßen schlimme

Konsequenzen gedroht hätten. Unter diesen Voraussetzungen liegt es nahe,

ihre eigenen Beweggründe als niedrig zu bewerten.

Zudem hat das Landgericht weitere Umstände nicht bedacht, die ge-

gen die Annahme sprechen, daß die Angeklagten nicht erfaßt hatten, daß

ihre eigenen Wertvorstellungen, die ihnen die Wiederherstellung der Ehre

aufgaben, in dieser Form in der Rechtsordnung der Bundesrepublik

Deutschland keine Billigung finden. Gegen die bereits seit 1985 in Deutsch-

land lebenden Angeklagten To und M ist 1991 ein Strafverfahren we-

gen versuchten Totschlags geführt worden, weil sie mit weiteren Mittätern

auf einer Kurdenhochzeit daran mitgewirkt haben sollen, daß ein türkischer

Asylbewerber aus Blutrache niedergeschlagen und mit einem Messer in die

Brust gestochen wurde. Der Angeklagte T lebt zwar erst seit 1997 in

Deutschland. Er hat nach den getroffenen Feststellungen aber ein “ambiva-

lentes Verhältnis zum kurdischen Verein und zur PKK”. Der Sache des “Vol-

kes” fühlte er sich durchaus verbunden, war aber nicht gewillt, stärkere Akti-

vitäten für den Verein bzw. die PKK zu entfalten.

2. Die Verneinung weiterer Mordmerkmale – angesichts der insoweit

hinreichenden Feststellungen zur Motivlage auch das Merkmal der Grau-

samkeit betreffend – erweist sich hingegen letztlich als rechtsfehlerfrei.

3. Die Feststellungen des Tatrichters, die den bisherigen Schuld-

spruch wegen gemeinschaftlichen Totschlags tragen, sind rechtsfehlerfrei

getroffen worden; sie können sämtlich bestehen bleiben. Aufzuheben sind

mit dem Schuldspruch und dem gesamten Strafausspruch daher lediglich die

bislang mangelhaften Feststellungen zum Motiv, wegen des Zusammen-

hangs auch die zur Schuldfähigkeit. Die maßgeblichen Feststellungen im

Zusammenhang mit der Tatplanung sind unter Berücksichtigung der Auffas-

sung des Senats von einem neuen Tatrichter zu treffen, der danach zu ent-

scheiden haben wird, ob die Angeklagten wie bislang oder aber wegen ge-

meinschaftlichen Mordes aus niedrigen Beweggründen zu verurteilen sind.

Harms Basdorf Gerhardt

Brause Schaal